fK 4/07 Meysen

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Qualifizierung des Kinderschutzes durch Recht

Zum Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls

von Thomas Meysen

Kinderschutz ist in aller Munde. Auch Politiker(innen) in Bund und Ländern wagen den mutigen Schritt und stellen sich diesem emotionalen und sensiblen Thema. Nach der Einführung einer Vorschrift zum „Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung“ in das Kinder- und Jugendhilferecht (§ 8a SGB VIII), richtet sich der Blick seit einiger Zeit auch auf die Verfahren vor dem Familiengericht. Nun hat die Bundesregierung reagiert, am 11. Juli 2007 einen Gesetzentwurf „zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ beschlossen und ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht (www.bmj.de). Wie ist es dazu gekommen? Welche Änderungen sieht der Entwurf vor? Was können wir erwarten?

Zur Vorgeschichte
Berichte von Kinder- und Jugenddelinquenz haben bei Einigen Besorgnis erregt (siehe Gesetzesbegründung S. 6), insbesondere bei der Politik in den Großstädten Hamburg und Berlin. Davon inspiriert formulierten die Regierungsparteien von CDU, CSU und SPD in ihren Koalitionsvertrag für die aktuelle Legislaturperiode des Bundestags einen engagierten Auftrag an das Bundesjustizministerium: „Wir werden eine Arbeitsgruppe einsetzen, die die gesetzlichen Vorschriften zu gerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls (insbesondere §§ 1666, 1631b BGB, § 34 JGG) mit dem Ziel überprüft, familiengerichtliche Maßnahmen hinsichtlich schwerwiegend verhaltensauffälliger, insbesondere straffälliger Kinder und Jugendlicher zu erleichtern. Dabei geht es insbesondere auch darum, die Erziehungsberechtigten zur Inanspruchnahme von Jugendhilfeleistungen verpflichten zu können und auf die Kinder oder Jugendlichen erzieherisch einzuwirken und sie erforderlichenfalls unterbringen zu können. Die notwendigen Voraussetzungen zur Schaffung geeigneter Unterbringungseinrichtungen in den Ländern sind dabei festzustellen.“

Die Bayerische Staatsregierung flankierte die Bundesinitiative, indem sie ihrerseits über den Bundesrat einen Gesetzentwurf zum Thema familiengerichtlicher Maßnahmen bei Kindeswohlgefährdung einbrachte (BR-Drucks. 296/06). Darin war u.a. eine indirekte Senkung der Strafmündigkeitsgrenze vorgesehen. Das Familiengericht sollte die Möglichkeit bekommen, Kindern aufzuerlegen, die Schulpflicht einzuhalten, an sozialen Trainingskursen teilzunehmen, einen Täter-Opferausgleich durchzuführen oder Arbeitsleistungen zu erbringen (§ 1666 Abs. 7 BGB-E). Die Länder haben sich davon distanziert und kurz darauf in einem Beschluss der Justizministerkonferenz ausdrücklich erklärt, die geltende Strafmündigkeitsgrenze beibehalten zu wollen (Beschluss der 77. Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister zu TOP I.16, Ziff. 2).
Somit war für die vom Bundesjustizministerium im März 2006 eingesetzte Arbeitsgruppe „Familiengerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls“ der Weg frei für fachlich-sachliche und konstruktive Diskussionen über die Möglichkeiten einer Verbesserung des Kinderschutzes durch Änderungen im Familienrecht und dem zugehörigen Verfahrensrecht. Die in einem Abschlussbericht (www.bmj.de) vorgelegten Vorschläge hat das Bundesjustizministerium nunmehr aufgegriffen.

Einzelne Änderungen
Der nunmehr eingebracht Gesetzentwurf sieht verschiedene Änderungen im Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und im Familienverfahrensrecht des Gesetzes über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) vor.

(1) Überprüfung der Familiensituation bei Absehen von sorgerechtlichen Maßnahmen
Das Jugendamt hat das Familiengericht anzurufen, wenn es das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen als gefährdet einschätzt und für die Öffnung der Hilfezugänge eine familiengerichtliche Maßnahme für erforderlich hält (§ 8a Abs. 3 Satz 1 SGB VIII). Das Familiengericht prüft daraufhin die Voraussetzungen für einen Eingriff in die elterliche Sorge. Kommt es zu der Einschätzung, dass familiengerichtliche Maßnahmen – derzeit – nicht zu treffen sind, ist jedoch die Problemlage in der Familie, wegen derer das Jugendamt die Einschaltung des Familiengerichts für erforderlich gehalten hat, in aller Regel nicht behoben. Der Hilfebedarf besteht fort, die Zusammenarbeit zwischen Familie und Jugendamt ist erheblich erschwert, die Zurückhaltung der Jugendämter wächst, das Familiengericht erneut mit dem Fall zu befassen (Gesetzesbegründung S. 10).

Werden die Eltern in dieser Situation über die familiengerichtliche Entscheidung zu Gewinnern und das Jugendamt zum Verlierer und zieht sich das Familiengericht nach der Entscheidung aus dem weiteren Geschehen zurück, sehen sich Eltern durch die Entscheidung bestätigt und sind nicht mehr bereit, Hilfen anzunehmen. Jugendämter finden in der Folge häufig kaum noch oder keinen Zugang mehr zu den Eltern und damit auch ihren Kindern.

Der Gesetzentwurf sieht daher vor, dass das Familiengericht nicht nur punktuell entscheiden, sondern den weiteren Hilfeverlauf prozesshaft begleiten soll. Sieht es von Maßnahmen ab, „soll es seine Entscheidung in angemessenem Zeitabstand, in der Regel nach drei Monaten überprüfen“ (§ 1696 Abs. 3 Satz 2 BGB-E). Zur Überprüfung kann beispielsweise vereinbart werden, dass das Jugendamt die Ergebnisse von Hilfeplangesprächen oder durchgeführten Hilfen mitteilt oder Eltern und Kind können erneut angehört werden (Gesetzesbegründung S. 20).

(2) Vorrang- und Beschleunigungsgebot
Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls und Umgangsrechtsverfahren sollen zukünftig „vorrangig und beschleunigt durchzuführen“ sein (§ 50e Abs. 1 FGG-E). Steht eine Kindeswohlgefährdung im Raum, hat das Gericht unverzüglich den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu prüfen (§ 50e Abs. 4 FGG-E). Spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens sollen die Eltern, das Kind, die sonstigen Beteiligten und das Jugendamt in einem Termin beim Familiengericht angehört werden (§ 50e Abs. 2 FGG-E).

(3) Verschlankung der Voraussetzungen für Eingriffe in die elterliche Sorge
Zu den gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen, unter denen das Familiengericht in das Sorgerecht der Eltern eingreifen kann, zählen bislang vier mögliche Ursachen für die Kindeswohlgefährdung (missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, Vernachlässigung, unverschuldetes Versagen der Eltern, Verhalten eines Dritten). Diese sollen gestrichen werden (§ 1666 Abs. 1 BGB-E) mit dem Ziel, mögliche Hürden bei der Anrufung des Familiengerichts zu beseitigen, eine frühzeitige Einschaltung zu erreichen und die richterliche Entscheidung zu erleichtern. Eine Senkung der Eingriffsschwelle soll damit jedoch nicht eintreten (Gesetzesbegründung S. 18).

(4) Konkretisierung möglicher familiengerichtlicher Maßnahmen
Das Recht eröffnet dem Familiengericht, alle zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (§ 1666 Abs. 1 BGB). Erfahrungen mit der Praxis haben gezeigt, dass die Familiengerichte diese Offenheit nur begrenzt ausnutzen. Deshalb sollen einige der möglichen familiengerichtlichen Maßnahmen im Gesetz beispielhaft und ausdrücklich konkretisiert werden (Gesetzesbegründung S. 13). Insbesondere findet Erwähnung, dass das Familiengericht die Eltern verpflichten kann, Leistungen beim Jugendamt zu beanspruchen, Leistungen der Gesundheitsvorsorge und Krankenbehandlung in Anspruch zu nehmen (etwa sog. U-Untersuchungen) oder für die Einhaltung der Schulpflicht ihres Kindes zu sorgen (§ 1666 Abs. 3 Nr. 1 und 2 BGB-E). Außerdem können Wohnungszuweisungen oder Näherungs- und Kontaktverbote ausgesprochen werden (§ 1666 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BGB-E).

In der Praxis wird sich erweisen müssen, ob die Erwartungen, die der Gesetzentwurf an eine solche Verpflichtung zur Beantragung von Hilfen knüpft, in Erfüllung gehen werden. In jedem Fall erscheint auch hier erforderlich, dass das Gericht „dran bleibt“ und gemeinsam mit dem Jugendamt sowie den Leistungserbringern die tatsächliche Inanspruchnahme der Hilfen und deren Wirksamkeit in angemessenen Zeitabständen hinterfragt.

(5) Erörterung der Kindeswohlgefährdung
Im Kinder- und Jugendhilferecht findet seit Oktober 2005 ausdrückliche Erwähnung, dass das Jugendamt das Familiengericht auch anrufen soll, wenn die Eltern nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken (§ 8a Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII). Lassen gewichtige Anhaltspunkte eine Kindeswohlgefährdung möglich oder wahrscheinlich erscheinen und reichen die Befugnisse des Jugendamts zur Gefährdungseinschätzung nicht aus (z.B. ärztliches Gutachten wird nicht freiwillig eingeholt, Eltern lassen Jugendamt nicht in die Wohnung), sollen bei der Gefährdungsabklärung die familiengerichtlichen Möglichkeiten zur Herstellung von Verbindlichkeit gegenüber den Eltern genutzt werden.

Diesen Gedanken greift der Gesetzentwurf auf und führt eine spezielle „Erörterung der Kindeswohlgefährdung“ vor dem Familiengericht ein (§ 50f FGG-E). Die Beteiligten sollen „an einen Tisch“ gebracht werden, die Eltern und möglicherweise das Kind oder der Jugendliche, und es sollen notwendige Schritte und Maßnahmen zur Abwendung einer Kindeswohlgefährdung be- und abgesprochen werden. Das Jugendamt soll im Rahmen seiner Mitwirkung seine Beurteilung zur Erforderlichkeit und Geeignetheit von Hilfen einbringen. Das Familiengericht kann die Eltern zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt anhalten (Gesetzesbegründung S. 24).

Erste Diskussionen und Rezeptionen zu dieser besonderen Form der Erörterung vor dem Familiengericht legen ein uneinheitliches Verständnis der Vorschrift nahe. Teilweise werden die Chancen darin gesehen, dass das Familiengericht mit seiner Autorität die Eltern in einem „Erziehungsgespräch“ (siehe BR-Drucks. 296/06) in die richtigen Bahnen weist, wobei allerdings nicht deutlich wird, ob dabei die Eltern erzogen werden oder die Familienrichter(innen) den Eltern ihre Vorstellung von der „richtigen“ Erziehung darlegen sollen. Mitunter erhoffen sich Familienrichter(innen) davon auch, nicht erst dann angerufen zu werden, wenn nichts Anderes mehr bleibt, als die elterliche Sorge zu entziehen, sondern sie noch etwas Positives bewirken können (Beschluss der 77. Justizminister(innen)-Konferenz, TOP I.16, Ziff. 3). Dem korreliert ein Bedürfnis nach Entlastung auf Jugendhilfeseite, das Familiengericht zur eigenen Absicherung früher in die Mitverantwortung für das Kindeswohl zu nehmen, statt die eigene Fachlichkeit zur Sicherung des Kindeswohls zu schärfen.

Das Postulat einer frühzeitigeren Anrufung des Familiengerichts bedarf daher sicherlich eines weiteren Diskurses über das „Wie“ seiner Umsetzung. So ist zu bedenken, dass die Intervention einer Anrufung des Familiengerichts bei den Eltern zu verstärkter Abwehr führen und sich damit auf die Fähigkeit und Bereitschaft, Hilfe anzunehmen und zu nutzen, dauerhaft negativ auswirken kann, sie kann bloße Scheinanpassungen und kurzfristige Verhaltensmodifikationen zeitigen.

Birgt die frühzeitige Anrufung des Familiengerichts somit auch Gefahren für eine dysfunktionale Rollenverteilung zwischen Jugendamt und Familiengericht, so liegen in ihr doch auch erhebliche Chancen, Hilfeprozesse frühzeitig anstoßen oder in eine erfolgversprechende Richtung lenken zu können. Beispielsweise kann bei körperlicher Gewalt in der Familie, insbesondere bei männlicher Gewalt, der „Zwangskontext“ einer familiengerichtlichen Aufforderung zur Einhaltung eines vom Jugendamt befürworteten Schutzkonzepts den Zugang zu den benötigten Hilfen eröffnen helfen. Bei desorganisierter Disposition der Eltern kann die familiengerichtliche Intervention helfen, die Notwendigkeit einer prioritären Sicherstellung der kindlichen Bedürfnisse erfahrbar zu machen.

Insgesamt können Familienrichter(innen) Hilfeprozesse unterstützen, werden dadurch aber nicht selbst zu Helfer(inne)n. Soll die frühzeitigere Anrufung des Familiengerichts den Kinderschutz verbessern, setzt dies notwendig sowohl eine weitere Schärfung des Blicks auf eine Wahrung der Rollenklarheit als auch eine Qualifizierung der Fachlichkeit auf beiden Seiten, Familiengerichte sowie Kinder- und Jugendhilfe, voraus.

(6) Umformulierte Voraussetzungen für geschlossene Unterbringung
Die Diskussionen der Arbeitsgruppe beim Bundesjustizministerium zu Fragen der geschlossenen Unterbringung konnten auf eine neue wissenschaftliche Studie zurückgreifen, die sich mit unbeabsichtigten negativen Wirkungen von Hilfe- und Sanktionsmaßnahmen bei Kindern und Jugendlichen auf einem antisozialen, aggressiven Entwicklungsweg beschäftigt, die Gruppen hochbelasteter Kinder bzw. Jugendlicher zusammenfassen (Dodge et al. ZJJ 2007, 190). Die Meta-Analyse der bisherigen Forschung zeigt, dass familiengerichtlich initiierte Interventionen, die in geschlossener Unterbringung neue Peer-Gruppen von Kindern und Jugendlichen mit entsprechendem biografischen Hintergrund schaffen, im Hinblick auf das Ziel einer Kriminalitäts- und Gewaltprävention in der Regel kontraindiziert sind.

Somit hat sich die Arbeitsgruppe dafür ausgesprochen, die Voraussetzungen für die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung durch das Familiengericht nur zu konkretisieren, nicht aber zu verändern (Gesetzesbegründung S. 17). Sie soll zulässig sein, „wenn sie zum Wohl des Kindes, insbesondere zur Abwendung einer erheblichen Selbst- oder Fremdgefährdung, erforderlich ist und der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch andere öffentliche Hilfen, begegnet werden kann“ (§ 1631b Satz 2 BGB-E). Eine geschlossene Unterbringung allein zu Zwecken einer Sanktionierung soll dagegen weiterhin „nicht zulässig“ sein.

(7) Erweiterung des Gutachter(innen)kreises bei geschlossener Unterbringung
Der Gesetzentwurf sieht eine Erweiterung des Personenkreises der möglichen Sachverständigen für das Gutachten vor, das vom Familiengericht zwingend vor einer geschlossenen Unterbringung eingeholt werden muss. Hält das Gesetz hierfür bisher nur Psychiater(innen) oder auf dem Gebiet der Psychiatrie erfahrene Ärzte bzw. Ärztinnen als geeignet, soll das Gutachten zukünftig auch „durch einen in Fragen der Heimerziehung ausgewiesenen Psychotherapeuten, Psychologen, Pädagogen oder Sozialpädagogen erstattet werden“ können (§ 70e Abs. 1 Satz 2 FGG-E).

Ausblick
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung hat dem ordnungspolitischen Verve des Auftrags aus dem Koalitionsvertrag widerstanden und liefert einen ernsthaften Beitrag zur Qualifizierung des Kinderschutzes. Der Initiative kann dabei nicht unterstellt werden, sie würde die vorhandenen rechtlichen Strukturen zur Verbesserung der familiengerichtlichen Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls grundlegend neu denken oder gar revolutionieren. Vielmehr versucht sie, Potenziale durch ein Nachjustieren an einzelnen, ausgewählten Stellen auszuschöpfen.

Ob in der späteren Rechtswirklichkeit die intendierten Effekte eintreten, bleibt zu hoffen. Dies wird – wie stets – maßgeblich von der Umsetzung vor Ort abhängen. Diese wiederum ist entscheidend beeinflusst von der Unterstützung, die Familienrichter(innen) als auch Fachkräfte in Jugendämtern und bei Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe durch ihre jeweiligen „Kinderschutzorganisationen“ erfahren. Damit die Familienrichter(innen) ihre Arbeit im Zusammenhang mit (potenzieller) Kindeswohlgefährdung tatsächlich von einer entscheidungsorientierten, auf den Abschluss ihrer Verfahrens gerichteten Tätigkeit hin zu einer familiengerichtlichen Begleitung der Hilfeprozesse in der Kinder- und Jugendhilfe umstellen, bedarf es sicherlich einer entsprechenden Aufwertung der entsprechenden Kindschaftssachen in der Gerichtsorganisation, insbesondere in den Pensenschlüsseln der Familienrichter(innen). Soll das neue Austarieren des Verhältnisses zwischen Familiengericht und Jugendamt, das durch eine frühzeitigere Anrufung des Familiengerichts notwendig wird, den gewünschten Erfolg bringen, so darf die verbindliche Fortbildung von Familienrichter(inne)n, insbesondere in human- und sozialwissenschaftlichen Fragen, ebenso kein Tabu mehr sein wie der selbstverständliche und verlässliche Austausch zwischen Jugendämtern, Familiengerichten und den beteiligten Einrichtungen und Diensten der Jugendhilfe in regelmäßig tagenden, fallübergreifenden Arbeitskreisen.

Dr. Thomas Meysen ist fachlicher Leiter im Deutschen Institut für Jugendhilfe und Familienrecht (DIJuF) e.V. in Heidelberg.

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