fK 4/07 Salgo

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Was Kinder und Jugendliche von der geplanten Reform des familiengerichtlichen Verfahrens zu erwarten haben

Anmerkungen zu zwei Regelungsbereichen aus dem FGG-RG

von Ludwig Salgo

Die Bundesregierung hat am 9. Mai 2007 eine grundlegende Reform familienrechtlicher Verfahren beschlossen (FGG-Reformgesetz – FGG-RG). Dieser umfangreiche Gesetzentwurf (mit Begründung 832 Seiten) befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren und soll Mitte 2009 in Kraft treten. Eine einzige und einheitliche Verfahrensordnung, das Beschleunigungsgebot sowie eine Sicherstellung qualifizierter Beratung könnten auch mittelbar und unmittelbar positive Wirkungen auf die Rahmenbedingungen kindlicher Entwicklung haben. In diesem Beitrag soll auf zwei vor allem Kinder und Jugendliche unmittelbar betreffende Regelungsbereiche aus diesem Reformpaket eingegangen werden.

Der Verfahrensbeistand
Eine eigenständige Interessenvertretung in Gerichtsverfahren – leider nicht in behördlichen Verfahren – ist seit 1998 mit dem Verfahrenspfleger in § 50 FGG eingeführt worden. Während im Jahre 1999 die Familiengerichte 2.554 Verfahren abschlossen, an denen Verfahrenspfleger beteiligt waren, wuchs diese Anzahl im Jahre 2005 auf 8.765 Fälle an. Diese absoluten Zahlen über abgeschlossene Verfahren mit erfolgter Verfahrenspflegerbestellung müssen in Relation zum tatsächlichen Bedarf gestellt werden. Dieser dürfte nach eher vorsichtiger Schätzung bei etwa 30.000 pro Jahr liegen. Obwohl auch in diesem Bereich repräsentative rechtstatsächliche Untersuchungen fehlen, ist dieses Arbeitsfeld im Gegensatz zum Umgangsbereich durch einzelne wissenschaftliche Untersuchungen, insbesondere durch die Arbeit von Manuela Stötzel, Wie erlebt das Kind die Verfahrenspflegschaft, weit besser ausgeleuchtet als Umgang unter Zwang: Die weit überwiegende Mehrzahl der von Verfahrenspflegern unterstützten Kinder und Jugendlichen empfand dies als hilfreich und entlastend. Der Regierungsentwurf sieht in § 158 FGG-RG eine Neuregelung dieser Institution vor, die von Theorie und Praxis mit großer Übereinstimmung gefordert worden war. Dieser dringende Reformbedarf war bereits in der Regelung mit § 50 FGG angelegt: diese Vorschrift war seinerzeit als halbherziger Kompromiss zu Stande gekommen und wies von Anbeginn an erhebliche Mängel auf. Die zu erwartenden Anwendungsprobleme sind in der gerichtlichen Praxis in einer so erheblichen Anzahl aufgetreten, dass die mit der Einführung der Verfahrenspflegschaft verfolgten Intentionen des Gesetzgebers bedroht schienen. Mit der „Präzisierung der Voraussetzungen zur Bestellung eines Verfahrenspflegers zur Wahrung der Kindesinteressen“ tritt der Regierungsentwurf den Fehlentwicklungen in der Bestell- und Vergütungspraxis entgegen und verspricht sich zudem einen Zuwachs an Bestellungen. Die Bezeichnung „Verfahrenspfleger“ soll durch „Verfahrensbeistand“ ersetzt werden. Insgesamt ist die vorgeschlagene Neuregelung weit besser durchdacht als § 50 FGG. Aus den zahlreichen begrüßenswerten Neuerungen sollen hier nur drei hervorgehoben werden: das Gericht darf nur „einen geeigneten Verfahrensbeistand“ bestellen , der „persönlich und fachlich geeignet ist, das Interesse des Kindes festzustellen und sachgerecht in das Verfahren einzubringen“; die Fallkonstellationen für eine eigenständige Interessenvertretung sind weit präziser gefasst als bisher – hier fehlt leider im Fallkatalog „häusliche Gewalt“ sowie das gerichtliche Überprüfungsverfahren nach § 1696 BGB als Grund für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes – und die Rechtsstellung und Aufgaben des Verfahrensbeistandes sind klargestellt. Bleibt zu hoffen, dass für ohnehin schon belastete Minderjährige eine qualifizierte und effektive Interessenvertretung im Gerichtsverfahren, in denen es um ihr Schicksal geht, noch besser als bisher sichergestellt werden kann.

Umgang um jeden Preis?!
Auffallend sind die aktuellen Gewichtungen und Akzentsetzungen dieses Entwurfs: Liest man die Presseerklärung des Bundesministeriums der Justiz vom Tage des Kabinettsbeschlusses könnte der (sicherlich falsche) Eindruck entstehen, das FGG-RG würde sich vor allem mit dem Umgangsrecht befassen: Kein anderer Begriff taucht im gesamten Text dieser Erklärung so häufig auf wie „Umgang“ – nämlich 13 mal – und die beiden einzigen Beispielsfälle aus dieser Presseerklärung befassen sich ebenfalls nur mit dem Umgang, als ob dieses Gesetzespaket kaum noch andere Inhalte kennen würde, trägt doch der Entwurf nicht den Namen „Gesetz zur Durchsetzung des Umgangsrechts“, sondern den Titel „Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“.
Die meisten „Eingaben“ mit einer familienrechtlichen Thematik beim Bundesministerium der Justiz dürften sich z.Z. mit Unzufriedenheiten in im Bereich Umgangsrecht befassen. Und auch ein Blick in die Familiengerichtsstatistik belegt diesen unerfreulichen Trend: die Zahl der gerichtlichen Umgangsstreitigkeiten stieg im Zeitraum zwischen 1991 und 2005 von 21 500 auf knapp 37 000 an. In kaum einem anderen Bereich des Kindschaftsrechts besteht inzwischen soviel Unzufriedenheit wie im Bereich des Umgangs, und in keinem anderen Bereich wird so leidenschaftlich diskutiert und argumentiert. Dieser Zustand wird von Müttern, Vätern, Kindern und Jugendlichen, Betroffenenverbänden und professionell mit Umgangskonflikten Befassten wie Richtern, Jugendamtsmitarbeitern, Polizisten, Gerichtsvollziehern, Verfahrenspflegern und Umgangsbegleitern beklagt. Insofern könnte für einen mangels Rechtstatsachenforschung nicht näher bezifferbaren Teil dieser Konfliktfälle die im FGG-RG vorgesehene Möglichkeit zur richterlichen Anordnung der Teilnahme an einer hoffentlich qualifizierten und kurzfristig erreichbaren Beratung eine Chance bieten.

Eine differenzierte Einstellung etwa zu Umgang und häuslicher Gewalt, zu Umgang im Pflegekinderbereich und Umgang nach Kindeswohlgefährdung scheint sich in Deutschland in der Fachdiskussion erst allmählich herauszubilden. In vielen anderen Staaten steht bei häuslicher Gewalt die Sicherheit des Kindes und des betreuenden Elternteils an erster Stelle und danach erst und an zweiter Stelle – und nur bei Bereitschaft des Gewalt ausübenden Elternteils zur Verantwortungsübernahme – die Regelung des Umgangs. Vergeblich sucht man im Regierungsentwurf nach entsprechenden Differenzierungen der Konfliktkonstellationen: Weder bei den Änderungen im materiellrechtlichen noch im verfahrensrechtlichen Teil finden sich die notwendigen Differenzierungen.
Festzustehen scheint vorerst, dass es bislang in keiner Rechtsordnung gelungen ist, eine alle Seiten zufrieden stellende Regelung von Konflikten um den Umgang zu finden. Dass der Umgang dem Wohl des Kindes dienen soll, nur darüber scheint Einigkeit zu bestehen. Wie trügerisch diese „Einigkeit“ ist, stellt sich nur zu oft alsbald heraus. Ein ebenfalls in vielen Ländern zu beobachtendes Phänomen ist seit einigen Jahren das Entstehen einer neuen mit Umgang befassten „Industrie“, die „Theorien“ und Lösungen mit Erfolgsrezepten verspricht, Publikationen, Trainingskurse, neue Berufsbilder und Vollstreckungsorgane (z.B. Umgangspfleger, mit besonderen Zwangsmitteln und Befugnissen ausgestattete „special masters“ in Einzelstaaten der USA), Standards etc. anbietet. In den USA gibt es für das alles Vorbilder, zum Beispiel so genannte Umgangszentren mit wachsamen Marshalls, in denen sich Väter oder Mütter mit ihren Kindern treffen. Am Eingang stehen Metalldetektoren, jeder Quadratzentimeter im Begegnungsraum ist von Kameras erfasst, weil solche Treffen gefährlich sein können. Auch wenn sich erfreulicherweise im FGG-RG wenig hiervon findet, so sind die Zeichen in diesem Reformpaket eindeutig: wir rüsten im Umgangsbereich gerade nach: „Verschärfung der Sanktionsmöglichkeiten bei Vollstreckung von Kindesumgangsentscheidungen: Einführung von Ordnungsgeld und –haft bei Missachtung gerichtlicher Umgangsregelungen“ und „Einführung des Umgangspflegers zur Erleichterung der Durchführung des Umgangs in Konfliktfällen“. Ob das der richtige Weg ist? Nicht Aufrüsten, sondern Abrüsten ist in Konflikten unter Eltern angesagt. Offenbar soll das Instrumentarium zur Durchsetzung von Umgang durch das FGG-Reformgesetz verfeinert werden. So insbesondere auch mit dem „Umgangspfleger“. Seine ausschließliche Aufgabe wird es sein, Umgang mit fast allen Mitteln durchzusetzen – allerdings bedarf der Umgangspfleger für die Anwendung von unmittelbarem Zwang zwar einer zusätzlichen richterlichen Anordnung, die aber der einen Umgangspfleger einsetzende Richter ihm nicht versagen wird. Mit all diesen Instrumenten sollen Väter oder Mütter, die ihre Kinder nicht hergeben wollen, aber auch Kinder und Jugendliche, die Umgang verweigern, noch stärker unter Druck gesetzt werden. In hunderten von Fällen wird die Umgangspflegschaft nach geltendem Recht bereits praktiziert, wo bleibt die Evaluation dieser fragwürdigen Intervention, bevor sie unter Absenkung der Eingriffsvoraussetzungen als Regelungsmodell fest im Gesetz verankert wird? Mit der neuen Umgangspflegschaft verabschiedet sich der Gesetzgeber vom Grundsatz, dass Eingriffe in das elterliche Sorgerecht erst bei (nicht anders abwendbaren) erheblichen Kindeswohlgefährdungen zulässig sind. Ist ein Kind als ein „erheblich gefährdetes“ einzustufen, weil es Probleme mit dem Umgang gibt? Der humanwissenschaftliche Befund ist viel differenzierter: Eine Beziehung zu beiden ist natürlich wünschenswert, und im Normalfall eine Bereicherung für das Kind. Aber es muss die Beziehung wollen. Ideal sind Eltern, die sich nach einer Trennung auf die Bedürfnisse ihres Kindes einstellen, sich friedlich einigen, erforderlichenfalls von sich aus Beratung in Anspruch nehmen und für die Regelung ihrer intimen familiären Angelegenheiten nicht den Staat bemühen. Namhafte Psychologen und Scheidungsforscher stellen fest, dass Umgang lange nicht die Bedeutung hat, die ihm von manchen Gesetzesmachern, Gerichten u.v.a. beigemessen wird. Viel wichtiger ist, dass das Kind zuhause gut versorgt und betreut wird, keine materielle Not leidet, in Schule und Freundeskreis integriert aufwächst und den Alltag gut bewältigt. Einen sozialen Abstieg durch die Scheidung erleben Kinder als gravierender als einen fehlenden oder unregelmäßigen Umgang. Experten empfehlen sogar eine Aussetzung des Umgangs nicht nur bei häuslicher Gewalt und nicht vorhandener Bereitschaft zur Verantwortungsübernahme durch den Gewalt ausübenden Elternteil, sondern auch in anderen Fallkonstellationen solange Eltern ihre Konflikte ungehemmt austragen: „mangelnde Kontakte zum getrennt lebenden Vater (sind) nicht generell mit Belastungen seitens der Kinder verbunden (…), ein verminderter Kontakt mag gerade in jenen Familien als hilfreicher Ausweg dienen, in denen die Eltern ihre Feindseligkeiten nicht überwunden haben“ (Walper). Solche gravierenden Belastungen können bei Kindern zu körperlichen Beschwerden und depressiven bis suizidalen Tendenzen führen, dies ist empirisch nachgewiesen: Während diejenigen Kinder mit geringem Koalitionsdruck der Eltern von häufigen Kontakten profitieren, ist die Depressivität der Kinder bei häufigen Kontakten zum Vater beträchtlich, wenn der Koalitionsdruck der Eltern hoch ist (Walper). Mit welchen Zwangsmitteln des Staates werden Einstellungen der Eltern (Feindseligkeiten) zueinander verändert werden können? Und wie wird es möglich sein, dass die gegen einen Elternteil gerichteten Zwangsmaßnahmen sich nicht auf das Kind auswirken? Schnell fallen Begriffe aus dem militärischen Begriffsarsenal wie „Kapitulation“. Den Staat und seine Organe als Inhaber des Gewaltmonopols zeichnet nämlich u.U. auch ein Machtverzicht – Selbstbeschränkung richterlicher Machtausübung – aus: „Ergibt die Abwägung im Einzelfall, dass das Kind im Falle eines Eingriffs letztlich stärker belastet würde als bei Fortbestand des status quo, so hat eine familiengerichtliche Anordnung zu unterbleiben – die Wächtermacht des Staates ist an ihre Grenzen gestoßen, die vom Obhutselternteil dem Kind zugefügte Interessenbeeinträchtigung ist von diesem als Schicksal zu tragen“ (Coester). Es spricht sogar einiges dafür, dass der Einsatz von Zwang im Umgangsbereich unerwünschte Bumerangeffekte erzeugt und hierdurch langfristig die Chancen für Beziehungen verbaut werden (Wallerstein u.a.). Unter Anwendung von Zwangsmitteln verstärkt sich die Ablehnung des Kindes und hält oft bis ins Erwachsenenalter an, vor allem, wenn das Kind eigene Gründe für seine Haltung hat. Handelt es sich „nur“ um Beeinflussungen durch einen Elternteil, geben Kinder in den meisten Fällen ihre Ablehnung nach einiger Zeit auf. Es ist durch die Scheidungsforschung belegt, dass sie dann mit oder ohne Billigung von Mutter oder Vater den Kontakt zum jeweils anderen suchen. Das was Kinder wollen (auch ältere) scheint für den Entwurf jedenfalls im Umgangskontext (anders beim Verfahrensbeistand) keine allzu große Bedeutung zu haben. Im Gegenteil: Die Zumutung an den betreuenden Elternteil, den gegen den Umgang stehenden Willen des Kindes mit nahezu allen Mitteln zu brechen, sind sehr hoch: „ein fehlendes Vertretenmüssen“ (für die ablehnende Haltung des Kindes) wird „nur dann anzunehmen sein, wenn er im einzelnen darlegt, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um das Kind zum Umgang zu bewegen“, so die regierungsamtliche Begründung . Wo bleibt die Menschenwürde des Kindes, die Beachtung seiner Persönlichkeitsrechte? Auch ihm können Umgangsverweigerungsrechte zu stehen. Und: warum erschwert und untergräbt der Staat durch Trennung und Scheidung der Eltern ohnehin belastete Eltern-Kind-Beziehungen zusätzlich?
Der Staat mit seinen knappen Ressourcen stellt an dieser Stelle immer mehr Mittel bereit. Die Diskussion um gewaltfreie Konfliktlösungen in der Familie scheint dabei völlig aus den Augen verloren. Wie wirkt es sich auf das Rechtsbewusstsein von Kindern aus, wenn häusliche Gewalt bei der gerichtlichen Regelung von Umgang oder Sorgerecht keinerlei Folgen nach sich zieht?! Welchen Eindruck hinterlässt die zwangsweise Durchsetzung des Umgangsrechts eines solchen Elternteils beim Kind durch den Staat mittels Polizei, Gerichtsvollzieher und Umgangspfleger? Daß die „Anwendung unmittelbaren Zwangs gegen ein Kind nicht zugelassen werden (darf), wenn das Kind herausgegeben werden soll, um das Umgangsrecht auszuüben“ (§ 90 Abs. 1 S. FGG-RG), ist ein schwacher Trost, umgehen doch einzelne Gerichte dieses Verbot indem sie bei nicht stattfindendem Umgang eine „Gefährdung des Kindeswohls“ unterstellen, was den Einsatz von Gewalt gegen das Kind wie gegen den Umgang vereitelnden Elternteil rechtfertigen soll. Warnungen renommierter Familierechtler stehen offensichtlich derzeit nicht hoch im Kurs der aktuellen Rechtspolitik: „Ein kluges Recht wird alles tun, um solche Auseinandersetzungen vermeiden zu helfen. Ob das seit 1998 geltende Recht mit seiner starken Betonung der förmlichen Rechtspositionen dazu beiträgt, scheint mir zweifelhaft. Umgang, der erzwungen werden muss, verheißt auch für das Kind nichts Gutes, gleichgültig, ob der obhutführende oder der andere Elternteil den Anlass für die Auseinandersetzungen gibt. Es ist eine traurige Wahrheit: Im Streit zwischen den Eltern um Sorgerecht und Umgang gibt es, von Ausnahmen abgesehen, einen sicheren Verlierer, nämlich das Kind, dagegen gibt es kein wirksames Recht“ (Schwab).

Ein Prinzip kluger Rechtspolitik scheint derzeit nicht mehr gefragt zu sein: Viele erfolgreiche Reformpakete sind früher erst nach Einholung fundierter rechtstatsächlicher und rechtsvergleichender Untersuchungen geschnürt worden. Es gäbe viele Fragen: Ob die erwähnten 37 000 gerichtlichen Umgangsregelungen in Deutschland unter getrennt lebenden bzw. Ex-Eheleuten oder zwischen nicht miteinander verheirateten Eltern stattfanden? Ob die wachsende Zahl gerichtlich ausgetragener Konflikte für ein mehr an tatsächlich wahrgenommenem Umgang sprechen, ist schwer zu beantworten. Nach der durch das Kindschaftsrechtsreformgesetz (1998) erfolgten Gleichstellung dieser Elterngruppen im Umgangsbereich war zunächst ein Anstieg der Konflikte eher unter Eltern, die nie miteinander verheiratet waren, erwartet worden. Hingegen berichten Praktiker aus der Familiengerichtsbarkeit, dass sich Umgangskonflikte nach wie vor weit überwiegend unter getrennt lebenden verheirateten oder geschiedenen Eltern abspielen. Dies könnte mit dem seit 1998 eingeführten Sorgerechtsmodell, das von den Eltern keine aktive Auseinandersetzung und Zukunftsplanung für die Kinder – auch nicht eine Vereinbarung zum Umgang – mehr abverlangt, zusammenhängen. Unabhängig vom gewählten Sorgerechtsmodell leben die allermeisten Kinder getrennt lebender Eltern nach wie vor bei ihren Müttern und so verwundert es wenig, dass etwa in Großbritannien zwischen 75-86% der Anträge auf eine gerichtliche Umgangsregelung von den Vätern gestellt werden – ähnliche Größenordnungen dürften für Deutschland gelten. An der Wahrnehmung der tatsächlichen Verantwortung für die Kinder haben weder in Deutschland noch im Ausland die das gemeinsame Sorgerecht präferierenden Sorgerechtsmodelle bislang in großem Umfang etwas zu ändern vermocht. So leben z.B. in Deutschland von den Kindern, deren Eltern nach einer Scheidung zu über 80% gemeinsam sorgeberechtigt bleiben, 85% nach wie vor bei den Müttern. In wie vielen von diesen 37 000 gerichtlich ausgetragenen Umgangsstreitigkeiten spielt häusliche Gewalt, sexueller Missbrauch eine Rolle, welchen Anteil haben Umgangskonflikte um Pflegekinder, um Enkelkinder etc.? Wie alt sind die Minderjährigen in diesen Umgangskonflikten? Werden sie persönlich beim Familiengericht angehört? Welchen Einfluss auf die Gerichtsentscheidungen haben ihre Wünsche? Werden Minderjährigen in Umgangskonflikten qualifizierte Verfahrenspfleger an die Seite gestellt? Wie häufig und welche Zwangsmaßnahmen zur Durchsetzung des Umgangs werden angeordnet und vollstreckt und welche langfristig tragenden Erfolge konnten erreicht werden? Wie ergeht es Kindern bei zwangsweiser Durchsetzung des Umgangs? In welchen Rechtsordnungen hat ein Ausbau der Zwangsmaßnahmen zu welchen kurz- und langfristigen Erfolgen geführt? Welche zusätzlichen Probleme entstehen durch die Verhängung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft (§ 89 FGG-RG)? Welche Kosten entstehen durch die Ausweitung der Zwangsmaßnahmen und wer trägt diese tatsächlich? Welche Ergebnisse werden durch gerichtlich angeordneten begleiteten Umgang erreicht – auch hier liegen wie beim Cochemer Modell – bislang nur Selbstevaluationen der Anbieter solcher Maßnahmen vor. Zu allen diesen und zahlreichen weiteren Fragen, die vor Verschärfungen der bereits existierenden Zwangsmaßnahmen hätten beantwortet sein müssen, gibt es in Deutschland keine repräsentative und wissenschaftlichen Kriterien gerecht werdende Forschung. Nach derzeitigem Erkenntnisstand spricht vieles dafür, dass die Ausweitung von Zwangsmaßnahmen im Umgangskontext zusätzliche Probleme schafft statt welche zu lösen. Zudem entsteht der Eindruck, dass der Entwurf stark vom Cochemer Modell geprägt ist – auch wenn nur an einer Stelle im Entwurf auf dieses nicht evaluierte Experiment ausdrücklich Bezug genommen wird: Immer soll Einvernehmen hergestellt werden. Allerdings gibt es nun einmal Fälle, die nicht anders als durch eine Gerichtsentscheidung einer Lösung zugeführt werden müssen; ein Einvernehmen um jeden Preis kann und darf es nicht geben.
Leider enthält der Entwurf keine Verpflichtung an die Adresse der Familienrichter, sich fortzubilden (Juristisches Fachwissen – auch im Sozialrecht, Kommunikation mit Kindern, Grundzüge der Entwicklungspsychologie und Bindungs- und Risikoforschung). Dies steht in eklatantem Gegensatz zur gesetzlichen Fortbildungspflicht der Ärzte und Rechtsanwälte.

Das Resümee ist gespalten: Die zahlreichen Verschärfungen der Sanktionsmöglichkeiten zur Durchsetzung des Umgangsrechts einschließlich der Einführung des Umgangspflegers werden die Probleme nicht lösen, aber nicht absehbare und schwer belastende Folgen für Kinder und Jugendliche in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle mit sich bringen und zahlreiche neue Probleme schaffen. Diese Teile des Reformpakets zur Durchsetzung von Umgang sind fast ausschließlich aus der Perspektive Erwachsener, konkret des Elternteils formuliert, der nicht den Alltag mit dem Kind teilt. Hingegen werden die geplanten Veränderungen bei der eigenständigen Interessenvertretung durch qualifizierte Verfahrensbeistände für eine noch größere Zahl von solchen Verfahren betroffenen Minderjährige Entlastung bringen. Allerdings werden auch die Verfahrenspfleger sich des Druckes, der durch die Überbetonung der Bedeutung des Umgangs erzeugt wird, erwehren müssen.

Die Literaturangaben sind über die Geschäftsstelle erhältlich.

Prof. Dr. Ludwig Salgo ist Hochschullehrer am Fachbereich Rechtswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt/Main und am Fachbereich Soziale Arbeit und Gesundheit der Fachhochschule Frankfurt/M.

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