25 Jun fK 5/09 Kinderrechte aktuell
Kinderrechte haben Geburtstag
20 Jahre UN-Kinderrechtskonvention
von Jörg Maywald
Am 20. November 2009 wird die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) 20 Jahre alt. Mit der einstimmigen Verabschiedung der Konvention durch die Generalversammlung der Vereinten Nationen im symbolträchtigen Jahr 1989 und der darauf folgenden beinahe weltweiten Ratifizierung verbindet sich ein globaler Schutz der Kinderrechte. Dabei ist Kinderrechtsschutz mehr als Kinderschutz: Es geht um die Anerkennung jedes Kindes als (Rechts-)Subjekt und die Gewährleistung umfassender Schutz-, Förder- und Beteiligungsrechte im privaten wie auch im öffentlichen Raum.
Ausgangspunkt der UN-KRK ist die Stellung des Kindes als (Rechts-)Subjekt und Träger eigener, unveräußerlicher Grundrechte. Kinderrechte müssen nicht erworben oder verdient werden, sondern sind unmittelbarer Ausdruck der jedem Kind innewohnenden Würde. Die in dem „Gebäude der Kinderrechte“ wichtigsten und vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes als Allgemeine Prinzipien (General Principles) definierten Rechte finden sich in den Artikeln 2, 3, 6 und 12.
Artikel 2 enthält ein umfassendes Diskriminierungsverbot. In Artikel 3 Abs. 1 ist der Vorrang des Kindeswohls (Best Interests of the Child) festgeschrieben, demzufolge das Wohl des Kindes bei allen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen vorrangig zu berücksichtigen ist. Artikel 6 sichert das grundlegende Recht jedes Kindes auf Leben, Überleben und Entwicklung. Gemäß Artikel 12 hat jedes Kind das Recht, in allen Angelegenheiten, die es betreffen, unmittelbar oder durch einen Vertreter gehört zu werden. Die Meinung des Kindes muss angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden.
In der UN-KRK wird eine große Zahl weiterer materieller Rechte von Kindern formuliert, die sich auf unterschiedliche Lebenssituationen und Lebensbereiche beziehen und nach Förderrechten, Schutzrechten und Beteiligungsrechten unterschieden werden können. Dazu gehören unter anderem: Rechte auf Gesundheitsversorgung, soziale Sicherheit, angemessene Lebensbedingungen, Spiel, Freizeit und Bildung, Rechte auf Schutz vor körperlicher oder seelischer Gewaltanwendung, vor Misshandlung oder Verwahrlosung, erniedrigender Behandlung und Folter, vor sexuellem Missbrauch, wirtschaftlicher oder sexueller Ausbeutung und auf Schutz vor Drogen. Weiterhin gehören dazu Rechte u. a. auf Meinungs-, Gedanken-, Gewissensund Religionsfreiheit, auf Schutz der Privatsphäre sowie Rechte auf freien Zugang zu Informationen und Medien.
Neben den materiellen Rechten ist eine Reihe von Verfahrensregeln von Bedeutung. Hierzu gehören die Verpflichtung der Staaten zur Bekanntmachung der Kinderrechte (Artikel 42), die Einsetzung eines UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes (Artikel 43), die Berichtspflicht über die Maßnahmen zur Verwirklichung der Kinderrechte (Artikel 44) sowie die Mitwirkungsmöglichkeiten von Nicht- Regierungsorganisationen (Artikel 45).
Die in der UN-KRK niedergelegten Rechte sind durch zwei Zusatzprotokolle präzisiert und erweitert worden. Das im Januar 2002 in Kraft getretene Zusatzprotokoll betreffend den Kinderhandel, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie verbietet diese ausdrücklich und fordert von den Staaten, diese Form der Ausbeutung als Verbrechen zu verfolgen und unter Strafe zu stellen. Das zweite Zusatzprotokoll über Kinder in bewaffneten Konflikten legt fest, dass Kinder unter 18 Jahren nicht zwangsweise zum Militärdienst eingezogen werden dürfen. Wer sich freiwillig zum Militärdienst meldet, muss mindestens 16 Jahre alt sein. Doch auch dann gilt, dass niemand unter 18 Jahren an Kampfhandlungen beteiligt werden darf.
Bis heute ist die UN-KRK der einzige internationale Menschenrechtsvertrag, zu dem es kein Beschwerdeverfahren gibt. Das ist eine Diskriminierung von Kindern und schwächt die wirksame Umsetzung der Konvention. Anlässlich des Weltkindergipfels 2002 setzten sich daher erstmals zahlreiche Kinderrechtsorganisationen für die Einführung eines Individualbeschwerdeverfahrens ein. Damit soll Kindern, deren Rechte nach der Konvention verletzt sind, nach Ausschöpfung des nationalen Rechtswegs die Möglichkeit gegeben werden, sich an ein internationales Gremium zu wenden. Im Januar 2008 startete eine entsprechende internationale Kampagne. Ziel ist der Entwurf und die Annahme eines Fakultativprotokolls zur Schaffung eines Individualbeschwerdeverfahrens. Im Juni 2009 hat der UN-Menschenrechtsrat eine Arbeitsgruppe beauftragt, die Vorarbeiten für einen entsprechenden Entwurf aufzunehmen.
Unterschiedliche Auffassungen bestehen über die Frage der unmittelbaren Anwendbarkeit der UN-KRK. In den meisten Regie rungen herrscht die Meinung vor, dass die Konvention lediglich Staatenverpflichtungen und keine individuell einklagbaren Rechtsansprüche begründet. Gestützt auf völkerrechtliche Gutachten (Lorz 2003) sind demgegenüber die Mehrzahl der Nichtregierungsorganisationen der Auffassung, dass zumindest die in den Artikeln 2,3,6 und 12 verankerten Allgemeinen Prinzipien als „self executing principles“ unmittelbare Anwendbarkeit beanspruchen können und jeder Rechtsanwender sich diesbezüglich unmittelbar auf die UNKRK berufen kann und muss.
Umsetzungsbedarf in Deutschland
Deutschland hat die UN-KRK 1992 ratifiziert, allerdings nicht uneingeschränkt. In einer Erklärung wurden Vorbehalte besonders im Hinblick auf die rechtliche Situation derjenigen Kinder formuliert, die aus Krisengebieten nach Deutschland geflohen sind. Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge haben demnach nicht die gleichen Rechte wie deutsche Kinder. Insbesondere der Zugang dieser Kinder zu Gesundheitsleistungen, zum Schulbesuch und zu angemessenem Wohnraum ist nicht umfassend gewährleistet. Das Kindersoldaten-Protokoll wurde von Deutschland 2004, das Zusatzprotokoll zu Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornographie im Juni 2009 ratifiziert.
Die auf dem Weltkindergipfel 2002 in New York versammelten Vertreter von mehr als 180 Staaten verpflichteten sich in ihrem Abschlussdokument „A World fit for Children“, Nationale Aktionspläne vorzulegen, in denen „eine Reihe konkreter, termingebundener und messbarer Ziele und Vorgaben“ enthalten sind. Noch während des Weltkindergipfels 2002 in New York stellte die damalige Bundesjugendministerin in Aussicht, für Deutschland einen solchen Nationalen Aktionsplan zu erarbeiten. Im Jahr 2005 verabschiedete die Bundesregierung den unter Beteiligung der Länder, Kommunen sowie von Nichtregierungsorganisationen und Kindern und Jugendlichen erarbeiteten Nationalen Aktionsplan „Für ein kindergerechtes Deutschland 2005-2010“. Ein Jahr später folgte die Veröffentlichung eines eigenständigen Kinder- und Jugendreports.
In der Präambel des Nationalen Aktionsplans heißt es, dass die Kinderrechtskonvention „für Deutschland wie für fast alle Staaten der Erde die entscheidende Richtschnur für kinderpolitisches Handeln (ist)“. Der Aktionsplan definiert sechs Handlungsfelder, die im Mittelpunkt stehen sollen, um Schritt für Schritt eine kindergerechte Gesellschaft zu verwirklichen. Hierzu gehören (1) Chancengerechtigkeit durch Bildung, (2) Aufwachsen ohne Gewalt, (3) Förderung eines gesunden Lebens und gesunder Umweltbedingungen, (4) Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, (5) Entwicklung eines angemessenen Lebensstandards für alle Kinder, (6) Internationale Verpf lichtungen. In Ergänzung hierzu spricht sich der Kinderund Jugendreport dafür aus, mehr Freiräume für Kinder zu schaffen.
Neben der Umsetzung der Kinderrechte in den unterschiedlichen Praxisfeldern besteht weiterer rechtlicher und politischer Handlungsbedarf. Dies betrifft vor allem die folgenden Punkte:
Rücknahme der Vorbehaltserklärung
Mit der anlässlich der Ratifikation niedergelegten Vorbehaltserklärung gegenüber der UN-KRK entzieht sich die Bundesregierung dem Gebot der Nichtdiskriminierung, demzufolge gemäß Art. 2 UN-KRK alle Kinder gleiche Rechte haben. Eine Rücknahme der Vorbehaltserklärung ist überfällig und würde deutlich machen, dass Deutschland bereit ist, internationale Menschenrechtsübereinkommen uneingeschränkt umzusetzen.
Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz
Der in Art. 4 UN-KRK enthaltenen Verpflichtung, alle geeigneten Gesetzgebungsmaßnahmen „zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte“ zu treffen, ist Deutschland bisher nicht ausreichend nachgekommen. Im Grundgesetz tauchen Kinder lediglich als Objekte ihrer Eltern auf. Eine auch vom UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes wiederholt empfohlene Aufnahme grundlegender Kinderrechte auf Schutz, Förderung und Beteiligung in die Verfassung und die grundgesetzliche Verankerung des Vorrangs des Kindeswohls stehen weiterhin aus.
Monitoring der Kinderrechte
Entgegen der Empfehlung des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes (Concluding Observations 2004) an die Bundesregierung, eine „unabhängige Menschenrechtsinstitution auf Bundesebene“ einzurichten, um die Fortschritte der Umsetzung der UN-KRK zu überwachen und zu bewerten, existiert bisher kein wirksames und unabhängiges Monitoring der Kinderrechte in Deutschland. Ein solches Monitoring-System muss sich auf die unterschiedlichen föderalen Ebenen beziehen und neben Datenerhebung und Beschwerdemanagement auch eine politische Bewertung des Stands der Umsetzung der Kinderrechte in Deutschland beinhalten. Hierzu sollte auch gehören, dass der Deutsche Bundestag regelmäßig einmal im Jahr in einer Plenarsitzung über den Stand der Kinderrechte in Deutschland debattiert, um auf diese Weise fortlaufend Bilanz zu ziehen und die politischen Weichen für eine Verbesserung der Situation der Kinder in Deutschland zu stellen.
Bekanntmachung der Konvention
Gemäß Art. 42 UN-KRK hat sich Deutschland verpflichtet, die Grundsätze und Bestimmungen der Konvention „durch geeignete und wirksame Maßnahmen bei Erwachsenen und auch bei Kindern allgemein bekannt zu machen“. Tatsächlich sind die Grundlagen des Kinderrechtsansatzes und die in der Konvention niedergelegten Rechte vielen Erwachsenen – darunter zahlreichen Fachkräften – sowie Kindern und Jugendlichen nicht bekannt. Eine systematische Menschen- und Kinderrechtsbildung als Bestandteil schulischer und beruflicher Aus- und Fortbildungen ist dringend erforderlich. Dies ist auch ein wichtiger Beitrag zur interkulturellen und interreligiösen Werteerziehung.
Dr. Jörg Maywald ist Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind und Sprecher der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention.
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