fK 5/06 Kinderrechte aktuell

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Am 20. November 1989 wurde in der 44. Vollversammlung der Vereinten Nationen die Konvention über die Rechte des Kindes einstimmig verabschiedet. Sie ist insofern einmalig, als sie die bisher größte Bandbreite fundamentaler Menschenrechte – ökonomische, soziale, kulturelle, zivile und politische – in einem einzigen Vertragswerk zusammenbindet.

Die in den 54 Artikeln dargelegten völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards haben zum Ziel, weltweit die Würde, das Überleben und die Entwicklung von Kindern und damit von mehr als der Hälfte der Weltbevölkerung sicherzustellen.

Inzwischen wurde die Konvention von 192 Staaten ratifiziert. Dies sind mehr, als die Vereinten Nationen Mitglieder haben. Sie ist damit das erfolgreichste Menschenrechtsabkommen überhaupt. In Deutschland trat die Konvention 1992 in Kraft.

In loser Folge stellen wir einzelne Artikel der UN-Kinderrechtskonvention vor und kommentieren ihre Bedeutung vor dem Hintergrund aktueller Debatten um die Rechte des Kindes.

Jedes Kind darf seine Meinung frei äußern
Artikel 13 der UN-Kinderrechtskonvention
(Meinungs- und Informationsfreiheit)

von Jörg Maywald

(1) Das Kind hat das Recht auf freie Meinungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, ungeachtet der Staatsgrenzen Informationen und Gedankengut jeder Art in Wort, Schrift oder Druck, durch Kunstwerke oder andere, vom Kind gewählte Mittel sich zu beschaffen, zu empfangen und weiterzugeben.

(2) Die Ausübung dieses Rechts kann bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden, die erforderlich sind (a) für die Achtung der Rechte oder des Rufes anderer oder (b) für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit.

Das in Artikel 13 niedergelegte Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit bildet den Auftakt einer Serie von Artikeln der UN-Kinderrechtskonvention, in denen jedes Kind uneingeschränkt als Träger von Bürgerrechten anerkannt wird. Die grundlegende Sichtweise des Kindes als Bürger(in) des Gemeinwesens (children as citizens) findet hier ihren Ausdruck. Das in Artikel 19 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte proklamierte Recht „jedes Menschen“ auf Meinungs- und Informationsfreiheit wird in Artikel 13 der Konvention ausdrücklich auch für Kinder formuliert.

Ergänzende bürgerliche Rechte finden sich in den nachfolgenden Artikeln 14 (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) und 15 (Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit). Außerdem steht der Artikel 13 in engem Zusammenhang mit den Artikeln 12 (Berücksichtigung des Kindeswillens), 17 (Recht auf Zugang zu den Medien) und 31 (Beteiligung an Freizeit, kulturellem und künstlerischem Leben).

Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes vertritt in seinen „Leitlinien für Staatenberichte“ die Auffassung, dass es nicht ausreicht, bürgerliche Rechte in den Verfassungen der Staaten für „jedermann“ zu proklamieren. Der Ausschuss fordert vielmehr von den Staaten auch Informationen darüber, welche gesetzlichen und sonstigen Maßnahmen getroffen werden, damit Bürgerrechte in spezifischer Weise für Kinder anerkannt und im Alltag umgesetzt werden.

Meinungsfreiheit beginnt in der Familie
Eine besondere Verantwortung für die Meinungsfreiheit des Kindes liegt bei den Eltern. Menschenrechtsbildung und Demokratieerziehung beginnen in der Familie. Es ist in erster Linie die Aufgabe der Eltern, bei dem Kind ein Bewusstsein für Menschenrechte und Respekt vor menschlichen Werten und kultureller Identität zu wecken und zu fördern. Zu diesem Zweck bedarf es einer Balance zwischen dem Ausüben elterlicher Autorität und der Verwirklichung kindlicher Rechte, zu denen das Recht auf freie Meinungsäußerung gehört. Die Rechte der Eltern finden dort ihre Grenze, wo das Wohl des Kindes gefährdet und kindliche Rechte verletzt werden.

Neben der Familie sind Kindertageseinrichtungen, Schulen und Freizeiteinrichtungen zentrale Orte für Kinder, an denen sie ihr Recht auf freie Meinungsäußerung und Zugang zu Informationen erfahren und ausüben können. Kinder, die einer ethnischen, religiösen oder sprachlichen Minderheit angehören, haben gemäß Artikel 30 der Konvention das Recht, ihre Meinung im Rahmen der Ausübung ihrer Kultur und Religion und in ihrer Sprache auszudrücken. Bedeutsam in diesem Zusammenhang ist auch das Recht jedes Kind auf freie Teilnahme am kulturellen und künstlerischen Leben nach Artikel 31 der Konvention.

Eine besondere Herausforderung für die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung stellen Kinder mit besonderen Bedürfnissen zum Beispiel aufgrund einer Behinderung dar. Gleiches gilt für Kinder und Jugendliche, die von Freiheitsentzug betroffen sind (geschlossene Unterbringung im Heim oder in einer Kinder- und Jugendpsychiatrie bzw. Unterbringung in einer Jugendstrafanstalt). Es gehört zur Fürsorgepflicht der verantwortlichen Erwachsenen, das Recht auf Meinungs- und Informationsfreiheit auch für diese Kinder und Jugendlichen sicherzustellen und zu fördern.

Eine wichtige Rolle für die Gewährleistung von Meinungsfreiheit und freiem Zugang zu Informationen und Gedankengut spielen die Medien (Presse, Radio und Fernsehen, Internet). Aufgabe der Medienverantwortlichen ist es, nicht nur Angebote für Kinder bereitzustellen, sondern Kinder und Jugendliche selbst zu Wort kommen zu lassen und an der Programmgestaltung entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife zu beteiligen.

Einschränkung der Meinungsfreiheit streng begrenzt
Artikel 13 Absatz 2 sieht vor, dass die Ausübung des Rechts auf Meinungs- und Informationsfreiheit bestimmten, gesetzlich vorgesehenen Einschränkungen unterworfen werden kann. Sofern ein Staat von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, darf sich die Einschränkung nur auf die Ausübung, nicht jedoch auf das Recht der Meinungsfreiheit selbst beziehen.

Außerdem sind Einschränkungen entsprechend den Vorgaben in Absatz 2 streng limitiert. Sie müssen in den Gesetzen des Landes verankert und im Einzelfall notwendig sein, weil (a) entweder die Rechte oder der Ruf eines anderen Menschen geschädigt werden, oder (b) der Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit gefährdet sind. Da Einschränkungen nur auf einer gesetzlichen Grundlage erfolgen dürfen, müssen sie gerichtlich überprüfbar sein.

Ein wichtiges Übungs- aber auch Konfliktfeld in diesem Zusammenhang sind Zeitungen, Websites oder Radio- bzw. TV-Aussendungen, die von Kindern oder Jugendlichen selbst produziert werden. Meinungsfreiheit kann hier praktisch erprobt, zugleich müssen deren Grenzen in einem die berechtigten Interessen aller Beteiligten berücksichtigenden fairen Verfahren ausgehandelt werden.

Dr. Jörg Maywald ist Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind und Sprecher der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention.

Literatur

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.)
Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien
Bonn 2000

UNICEF (Hg.)
Implementation Handbook
for the Convention on the Rights of the Child
(2. völlig überarbeitete Auflage)
Genf 2002

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