29 Juli fK 5/05 Kinderrechte aktuell
Rechte von Kindern, die nicht bei ihren leiblichen Eltern leben
Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes ist von den Vereinten Nationen mit dem Ziel eingesetzt worden, die Fortschritte zu prüfen, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer in der UN-Kinderrechtskonvention niedergelegten Verpflichtungen gemacht haben. In Ergänzung zur Prüfung der regelmäßig eingehenden Staatenberichte befasst sich der Ausschuss jährlich im Rahmen eines „Day of general discussion“ mit einem Thema von überstaatlichem (allgemeinen) Interesse.
Das Thema des diesjährigen „Tages allgemeiner Diskussion“ lautete „Children without Parental Care” (Kinder in Fremdbetreuung). Am 16. September 2005 waren Vertreter von Regierungen, Nicht-Regierungsorganisationen (NGO´s) und internationalen Organisationen nach Genf eingeladen, um über die Rechte von Kindern zu diskutieren, die nicht bei ihren Eltern leben (können).
Die Deutsche Liga für das Kind war durch ihren Geschäftsführer und Sprecher der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention, Dr. Jörg Maywald, vertreten. Nachfolgend dokumentieren wir Auszüge der bei der Veranstaltung in Genf schriftlich eingebrachten gemeinsamen Stellungnahme der Liga und der National Coalition.
von Jörg Maywald
Auszug aus der Stellungnahme der Deutschen Liga für das Kind und der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention anlässlich des „Day of general discussion“ des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes am 16.9.2005 in Genf
Kinder, die von ihren Eltern getrennt in einer anderen Familie oder in einer Einrichtung leben, sind und bleiben Träger aller Rechte gemäß der UN-Kinderrechtskonvention (im folgenden „Konvention“ genannt). Die Konvention nimmt eine ganzheitliche Sichtweise ein und basiert auf den Grundsätzen der Unteilbarkeit und gegenseitigen Abhängigkeit aller Kinderrechte. Den in den Artikeln 2 (Diskriminierungsverbot), 3 (Vorrang des Kindeswohls), 6 (Recht auf Leben und Entwicklung) und 12 (Berücksichtigung des Kindeswillens) niedergelegten allgemeinen Prinzipien der Konvention kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu.
Kinder, die nicht bei ihren Eltern aufwachsen, haben gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Konvention Anspruch auf den besonderen Schutz und Beistand des Staates. Der Umgang des Staates mit diesen besonders verletzlichen Kindern, zu deren Erfahrungen in der Regel traumatische Trennungen sowie häufig Vernachlässigung, Misshandlung und sexueller Missbrauch gehören, ist ein Gradmesser dafür, wie ernst der Staat seine Verantwortung für die Umsetzung der Kinderrechte nimmt.
Bedeutung der Familie
Die Familie bildet als Grundeinheit der Gesellschaft die natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder. Jedes Kind sollte zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen (vgl. die Präambel der Konvention).
Aus Sicht des Kindes gehören zur Familie in erster Linie die Eltern, unabhängig davon, ob diese verheiratet sind oder nicht, ob sie zusammen leben oder getrennt. Weiterhin gehören dazu Geschwister und Halbgeschwister, die Großeltern, andere Verwandte sowie weitere Personen (z.B. Stiefeltern oder gleichgeschlechtliche Lebenspartner/innen), die für das Kind Verantwortung übernehmen und mit ihm in einer sozial-familiären Beziehung leben oder gelebt haben.
Elternrecht als Elternverantwortung
Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Konvention in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Diese Verantwortung beinhaltet das Recht und die Pflicht der Eltern, „das Kind bei der Ausübung (seiner) anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen“ (Artikel 5 der Konvention). Das Elternrecht ist als pflichtgebundenes, treuhänderisches Recht zu verstehen, das seine Grenze am Wohl des Kindes findet und ausschließlich zugunsten des Kindes ausgeübt werden darf. Elternrecht heißt vor allem Elternverantwortung.
Vorrang präventiver Hilfen
Gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Konvention ist es Aufgabe des Staates, die Eltern und den Vormund bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, angemessen zu unterstützen. Ziel der Unterstützung ist es zu erreichen, dass die Eltern in der Lage bleiben bzw. (wieder) in die Lage versetzt werden, ihre Verantwortung für das Kind wahrzunehmen, um dadurch eine Trennung des Kindes von seinen Eltern im präventiven Sinne zu verhindern.
Trennung zum Wohl des Kindes
Eine Trennung des Kindes von seinen Eltern ist nur dann zulässig, wenn diese zum Wohl des Kindes notwendig ist (vgl. Artikel 9 Absatz 1 der Konvention). Sofern eine Gefahr für das Kind besteht oder droht, die nur durch die Trennung von den Eltern abzuwenden ist, dürfen nicht andere (z.B. finanzielle) Erwägungen dazu führen, dass diese Trennung unterbleibt. Bei der Entscheidung ist regelmäßig zu prüfen, ob nicht weniger eingreifende Hilfen geeignet sind, die Gefahr für das Kind abzuwenden. Ambulante Hilfen haben Vorrang vor stationären.
Sofern eine Trennung des Kindes von den Eltern gegen deren Willen notwendig ist, muss diese Entscheidung nach Artikel 9 Absatz 1 der Konvention gerichtlich nachprüfbar sein. Gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Konvention müssen alle Beteiligten Gelegenheit haben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern. Nach Artikel 12 Absatz 2 der Konvention ist jedes Kind entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle (Anwalt des Kindes) vom Gericht anzuhören. Die Meinung des Kindes ist angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife zu berücksichtigen (Artikel 12 Absatz 1 der Konvention).
Planung der Hilfe
Wenn das Wohl des Kindes die Trennung von seiner Familie erfordert, ist eine sorgfältige zeit- und zielgerichtete Planung insbesondere über Dauer und Form der Unterbringung notwendig. Drei zeitliche Varianten sind möglich: (1) die Unterbringung ist auf einen absehbaren Zeitraum begrenzt; (2) die Unterbringung ist auf Dauer – d.h. bis das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat oder darüber hinaus – notwendig; (3) die Unterbringung dient dazu, in einem begrenzten Zeitraum die weitere Lebensperspektive des Kindes zu klären. Als Orte der Unterbringung kommen insbesondere in Betracht: Verwandte, Pflegefamilie, Institution (Heim), Adoptivfamilie. Auch Mischformen wie z.B. Erziehungsstellen oder Wohngruppen können geeignet sein.
Die Entscheidung über Dauer und Ort der Unterbringung muss sich ausschließlich am Wohl des Kindes orientieren. Andere (z.B. finanzielle) Erwägungen sind demgegenüber nachrangig. Ziel der Planung ist es, die für das Kind am wenigsten schädigende Alternative zu wählen. Dabei ist gemäß Artikel 20 der Konvention die Kontinuität in der Erziehung des Kindes unter Berücksichtigung seiner ethnischen, religiösen, kulturellen und sprachlichen Herkunft nach Möglichkeit zu erhalten oder wiederherzustellen. Trennungen des Kindes sind auf ein unvermeidliches Maß zu reduzieren („permanency planning”). Unterbringungen, die der Klärung der weiteren Lebensperspektive des Kindes dienen, sind auf von vorneherein begrenzte Zeiträume zu beschränken. Jüngere Kinder sollen nur in Ausnahmefällen – z.B. wenn dies zur Klärung ihrer Perspektive erforderlich ist – in einer Institution untergebracht werden. Familiale Sozialisation hat Vorrang vor institutioneller.
Überprüfung der Hilfeplanung
Die Unterbringung eines Kindes außerhalb seiner Familie ist in regelmäßigen Abständen zu überprüfen. Eine Rückkehr des Kindes in seine Familie ist dann möglich, wenn das Wohl des Kindes dies zulässt. Hierzu gehört, dass das Wohl des Kindes in seiner Familie wieder gesichert ist und dass zugleich die Entstehung eventueller neuer Bindungen des Kindes einer Rückkehr nicht entgegensteht. Die Rückkehr eines Kindes in seine Familie hat Vorrang, aber nur innerhalb eines aus kindlicher Perspektive tolerierbaren Zeitrahmens. Dieser Zeitrahmen ist um so kürzer, je jünger das Kind ist und je intensiver der Kontakt des Kindes während der Trennung zu seiner Familie aufrechterhalten werden kann.
Umgangsregelung
Kinder, die von ihren Eltern getrennt sind, haben nach Artikel 9 Absatz 3 der Konvention das Recht, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht. Häufigkeit und Dauer des Umgangs sollten unter Berücksichtigung des kindlichen Zeitempfindens in Abhängigkeit vom Alter und von der Lebensperspektive des Kindes festgelegt werden.
Jüngere Kinder benötigen zur Aufrechterhaltung von Beziehungen häufigere Kontakte als ältere Kinder. Kinder, deren Rückkehr in ihre Familie geplant ist oder über deren Perspektive noch entschieden wird, benötigen häufigere Kontakte als Kinder, deren Unterbringung auf Dauer vorgesehen ist. Das Kind ist an der Entscheidung über die Umgangsregelung zu beteiligen.
Sofern das Wohl des Kindes durch den Umgang mit seinen Eltern gefährdet wird – z.B. durch Gewalt, (Re-)Traumatisierung oder (drohende) Entführung – muss der Umgang eingeschränkt, in Gegenwart Dritter durchgeführt oder ganz ausgesetzt werden.
Orientierung der Unterbringung an den Rechten des Kindes
Kinder, die in einer anderen Familie oder in einer Einrichtung leben, sind – wie alle Kinder – gemäß Artikel 42 der Konvention über ihre in der UN-Kinderrechtskonvention niedergelegten Rechte in geeigneter Form zu informieren. Hierzu gehört auch, dass sie über Möglichkeiten in Kenntnis gesetzt werden sich zu beschweren, falls ihre Rechte missachtet werden.
Familien und Einrichtungen, in denen Kinder von ihren Eltern getrennt leben, sowie die dafür zuständigen Aufsichtsgremien, sollten ihr Leitbild und das Konzept ihrer Arbeit an den in der Konvention niedergelegten Rechten der Kinder orientieren (child rights programming). Sie sollten sowohl intern als auch extern effektive Beschwerdemöglichkeiten für diejenigen Kinder einrichten, deren Rechte missachtet werden.
Die vollständige Stellungnahme ist über die Geschäftsstelle erhältlich.
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