fK 5/04 bagstieffamilie

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen Stieffamilien

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen Stieffamilien entstand 1989 als Zusammenschluß von Selbsthilfegruppen Stieffamilien in Deutschland. Heute ist sie Informations- und Unterstützungsstelle für

  • Mitglieder von Stieffamilien
  • Fachkräfte im Gesundheits-, Sozial- und Rechtsbereich
  • Vertreter/-innen aus Politik und Verwaltung
  • Mitarbeiter/-innen der Medien und der allgemeinen Öffentlichkeit

Was wir wollen

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen Stieffamilien vertritt die Interessen von Stieffamilien in Deutschland mit dem Ziel:

  • die Rechtsstellung von Stieffamilien zu verbessern;
  • in der Öffentlichkeit vorherrschende Vorurteile gegenüber dieser Familienform abzubauen;
  • die Gleichstellung von Stieffamilien neben Kern- und Einelternfamilien in Politik und Verwaltung zu erreichen;
  • Mitglieder aus Stieffamilien zur Gründung von Selbsthilfegruppen zu motivieren;
  • Selbsthilfegruppen Stieffamilien in ihrer Arbeit und Vernetzung zu unterstützen.

Was wir machen

  • Wir führen regelmäßig Fachseminare für Mitglieder von Stieffamilien, Selbsthilfegruppen und Fachkräfte durch.
  • Wir wirken bei Fachtagungen und Veranstaltungen als Mitveranstalter oder Referenten mit.
  • Wir regen Arbeitsgruppen zu Fachthemen an und koordinieren sie.
  • Wir sammeln Materialien zum Thema Stieffamilien, dokumentieren sie und erstellen jährlich eine aktuelle Literaturliste.
  • Wir geben dreimal pro Jahr einen Rundbrief heraus und halten Informationsmaterial bereit.
  • Wir erteilen Auskünfte zu Rechtsfragen und versenden einen Rechtsratgeber für Stieffamilien.

Rechtlicher Reformbedarf

Nach wie vor ist es in Deutschland so, dass es keine umfassende Regelung der Rechtsbeziehungen innerhalb der Stieffamilie gibt. Der Begriff „Stiefkind“ taucht im gesamten Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht einmal auf. Gleichwohl hat es in den vergangenen Jahren einige speziell auf Stieffamilien bezogene Reformen gegeben.

So hat der Stiefelternteil, wenn er mit dem leiblichen Elternteil verheiratet ist, das sog. kleine Sorgerecht und auch als „enge Bezugsperson“ des Kindes nach der Neuregelung des § 1685 BGB ein Umgangsrecht, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Insbesondere aber im Unterhaltsrecht wird deutlich, dass es noch dringenden Reformbedarf gibt. Das geltende Unterhaltsrecht führt häufig zu folgender ungerechter Situation:

Ein Stiefvater unterhält die Kinder seiner Frau, die mit ihm zusammenleben im Rahmen des Familienunterhalts, weil es für ihn selbstverständlich ist, für sie mitzusorgen. Gleichzeitig wird dies aber nicht berücksichtigt, wenn es um seine eigenen Unterhaltspflichten (gegenüber einer ersten Frau oder Kindern aus erster Ehe) geht. Dort wird die Unterhaltshöhe so berechnet, als gäbe es die Stiefkinder gar nicht.

Gleichzeitig verliert aber eine Frau mit der Eheschließung einen etwaigen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss, weil angeblich die wirtschaftliche Lage der Kinder faktisch verbessert würde. Schaut man jedoch genau hin, verbessert sich die wirtschaftliche Situation innerhalb der neuen Stieffamilie oft gar nicht, weil ein Gehalt für viele Personen reichen muss.

Auch ein echtes Sorgerecht für Stiefeltern sollte eingeführt werden, wenn nicht automatisch mit der Eheschließung, so doch auf Antrag und mit der Möglichkeit, nach einem Scheitern der Stiefehe ggf. auch dem Stiefelternteil das Sorgerecht zu belassen, wenn er die maßgebliche Bezugsperson war. Hier steht immer noch die traditionell im BGB sehr stark ausgeprägte Rechtsstellung leiblicher Eltern einer pragmatischen Regelung im Wege. Eine solche pragmatische Regelung wäre aber angesichts steigender Scheidungszahlen dringend erforderlich.

Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen Stieffamilien
Bahnhofstrasse 59, 63179 Obertshausen
Tel: 06104-407970
Fax: 06104-407971

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