fK 4/05 Kinderrechte aktuell

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Rechtswidriges Verbringen von Kindern ins Ausland bekämpfen

Im Mai 2002 fand in New York die Zweite Sondergeneralversammlung der Vereinten Nationen zu Kindern – der so genannte Weltkindergipfel – statt. Erstmals in der Geschichte kamen Kinder in der Vollversammlung der Vereinten Nationen zu Wort. Ihre zentrale Botschaft lautete, dass Kinder nicht nur die oft zitierte Zukunft sind, sondern dass sie hier und jetzt schon da sind und ihre Rechte einfordern. In den Verhandlungen und Diskussionen wurde deutlich, dass die zunehmende globale Vernetzung dazu führt, dass das Wohl jedes einzelnen Kindes mehr und mehr mit dem Wohl aller Kinder dieser Welt verbunden ist.

Die Vertreter(innen) von mehr als 180 Staaten verabschiedeten einen Internationalen Aktionsplan „A World Fit for Children“ (Eine kindergerechte Welt) mit konkreten Zielen und Strategien, einen Aufruf zur Mobilisierung von Ressourcen sowie eine Selbstverpflichtung zur Aufstellung nationaler Aktionspläne. Ziel ist es, „eine kindergerechte Welt zu schaffen, in der die Grundsätze der Demokratie, der Gleichberechtigung, der Nichtdiskriminierung, des Friedens und der sozialen Gerechtigkeit sowie die Allgemeingültigkeit, Unteilbarkeit und wechselseitige Abhängigkeit und Verknüpfung aller Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf Entwicklung, die Grundlage für eine nachhaltige menschliche Entwicklung bilden, die das Wohl des Kindes berücksichtigt“ (Internationaler Aktionsplan „A World Fit for Children“, New York 2002, Ziffer 5).

von Jörg Maywald

Artikel 11 der UN-Kinderrechtskonvention

(Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland)

  1. Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen.
  2. Zu diesem Zweck fördern die Vertragsstaaten den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften.

Gemäß Artikel 11 der UN-Kinderrechtskonvention verpflichten sich die Vertragsstaaten, Maßnahmen zu treffen, die geeignet sind, das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen. Ziel dieser Maßnahmen ist es, rechtswidrig ins Ausland verbrachte Kinder so rasch wie möglich zurückzuführen und entführte Kinder, die sich im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalten, schnellstmöglich in das Land zurückzubringen, aus dem sie entführt wurden.

Entführung durch ein Elternteil

Obwohl nicht ausdrücklich erwähnt, zielt Artikel 11 auf diejenigen Fälle, bei denen Kinder von einem Elternteil entführt bzw. rechtswidrig nicht zurückgebracht werden. Die Zielgruppe der Eltern ergibt sich aus Vergleichen mit Artikel 35 der UN-Kinderrechtskonvention und dem Zusatzprotokoll zur Konvention betreffend den Handel, die Prostitution und die Pornographie von Kindern, denen zufolge sich die Vertragsstaaten verpflichten, die Entführung, den Verkauf und den Handel von Kindern zu verhindern. Da das „rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland“ mit einer Entführung gleichgesetzt werden kann, ist die Abgrenzung zwischen den beiden Artikeln bzw. dem Zusatzprotokoll nicht vollständig klar.

Der Unterschied liegt in der Rolle des Geldes. Während bei einer Entführung durch Eltern eher persönliche als finanzielle Aspekte im Vordergrund stehen, sind in Fällen des Kinderhandels in der Regel finanzielle oder sexuelle Motive ausschlaggebend. Diejenigen, die aus rein persönlichen Gründen ein Kind entführen, sind gewöhnlich – wenn nicht ausschließlich – Eltern oder andere Verwandte.

Die persönlichen Motive für die Entführung eines Kindes ins Ausland liegen in der Regel darin, dass der entführende Elternteil sich auf diese rechtswidrige Weise einer einmal getroffenen (gerichtlichen) Sorgerechts- bzw. Umgangsregelung widersetzt. Die Entführung hat zum Zweck, dem Kind den Zugang zu dem Elternteil, bei dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte oder mit dem es unmittelbare persönliche Kontakte unterhielt, dauerhaft zu entziehen. Da durch eine Entführung für das Kind Fakten geschaffen werden, die mit zunehmender Dauer nicht einfach wieder rückgängig zu machen sind, ist für eine Beendigung des rechtswidrigen Zustandes rasches Handeln erforderlich. Unterbleibt dieses Handeln, kann eine Situation entstehen, bei der schwierige Abwägungsentscheidungen zu treffen sind zwischen der rechtlich geforderten Rückführung des Kindes einerseits und der Berücksichtigung eventuell entstandener neuer Bindungen andererseits. Bei einer solchen Abwägungsentscheidung ist auch der Wille des Kindes selbst entsprechend seinem Alter und seiner Reife angemessen zu berücksichtigen.

Das Haager Kindesentführungsabkommen

Um rechtswidriges Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe zu bekämpfen, verpflichten sich die Vertragsstaaten in Artikel 11 Absatz 2, den Abschluss zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte oder den Beitritt zu bestehenden Übereinkünften zu fördern. Die wichtigste Übereinkunft in diesem Zusammenhang ist das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen vom 25. Oktober 1980.

Dieses Haager Übereinkommen dient dem Schutz von Kindern bis 16 Jahren im Falle ihres rechtswidrigen Verbringens ins Ausland bzw. ihrer rechtswidrigen Nichtrückgabe, sofern das Übereinkommen in beiden betroffenen Ländern in Kraft ist. Rechtswidrig in diesem Sinne meint die Tatsache, dass dadurch das Sorgerecht einer Person verletzt worden ist.

Unter diesen Umständen ordnet das Gericht normalerweise an, das betroffene Kind rasch an den Ort zurückzubringen, an dem es seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, es sei denn, dass das Kind sich weigert zurückzukehren, seit der Entführung mehr als ein Jahr vergangen ist oder mit der Rückführung eine schwerwiegende Gefahr oder eine Schädigung für das Kind verbunden ist. Alle Unterzeichnerstaaten der Haager Konvention haben eine so genannte Zentrale Behörde eingerichtet, deren Aufgabe es ist, Anträge im Sinne des Übereinkommens zu bearbeiten und an die zuständigen Gerichte weiterzuleiten.

In Ergänzung Ratifizierung internationaler Übereinkommen wie der Haager Konvention sollten die Vertragsstaaten weitere geeignete Voraussetzungen schaffen, um das rechtswidrige Verbringen von Kindern ins Ausland und ihre rechtswidrige Nichtrückgabe effektiv zu bekämpfen. Insbesondere sollten

  • an den Außengrenzen der Staaten Kontrollmöglichkeiten existieren, die es ermöglichen, Entführungen von Kindern zu identifizieren;
  • die zuständigen Gerichte in der Lage sein, drohende Kindesentführungen durch angemessene Verfügungen (z.B. Einschränkungen des Umgangs bzw. Anordnung des begleiteten Umgangs) zuvorzukommen;
  • betroffene Eltern rechtliche und finanzielle Hilfe erhalten können, wenn es notwendig ist, für die Kosten der Rückführung eines Kindes aufzukommen;
  • sämtliche relevanten rechtlichen Regelungen auf die Prinzipien der Haager Konvention abgestimmt sein;
  • die staatlichen Behörden (Jugendämter etc.) in der Lage sein, die notwendigen Informationen über die Umstände einer Kindesentführung zur Verfügung zu stellen.

Die mit einer Entführung ins Ausland verbundene Gefährdung des Kindeswohls zeigt, wie wichtig es ist, dass auch nach Trennung oder Scheidung beide Eltern ihre Verantwortung für die Erziehung und Entwicklung des Kindes wahrnehmen. Vor dem Hintergrund wachsender Zahlen binationaler Ehen und Partnerschaften ist zu erwarten, dass die Gefährdungen von Kindern durch rechtswidriges Verbringen ins Ausland oder ihre rechtswidrige Nichtrückgabe in Zukunft noch zunehmen werden.

Dr. Jörg Maywald ist Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind und Sprecher der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention.

Literatur

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.)
Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien
Bonn 2000

UNICEF (Hg.)
Implementation Handbook
for the Convention on the Rights of the Child
(2. völlig überarbeitete Auflage)

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