fK 3/08 Kinderrechte aktuell

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

National Coalition:
„Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz stärkt die Elternverantwortung“

In jüngster Zeit wird erneut gefordert, die Rechte von Kindern ausdrücklich verfassungsrechtlich zu verankern. Nachdem im August 2006 die Bundeskanzlerin, Dr. Angela Merkel, und der Bundespräsident a. D. und ehemalige Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Prof. Dr. Roman Herzog, eine Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz angeregt haben, fand Ende 2006 eine Öffentliche Anhörung der Kinderkommission des Deutschen Bundestages „Kinderrechte in die Verfassung“ statt. Die dort versammelten Expertinnen und Experten sprachen sich fast einmütig für die Aufnahme der Rechte von Kindern in die Verfassung aus. Im Herbst 2007 hat die Bundesjustizministerin, Brigitte Zypries, auf Bitten der Kinderkommission einen ersten Formulierungsvorschlag vorgelegt. Zu den Befürwortern einer Grundgesetzergänzung gehören inzwischen Abgeordnete aller im Bundestag vertretenen Parteien, darunter sämtliche Mitglieder der Kinderkommission des Deutschen Bundestages. Im Folgenden dokumentieren wir Auszüge eines Briefs vom 9.5.2008 der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland an sämtliche Abgeordnete des Deutschen Bundestags, in dem auf häufig geäußerte Einwände gegen die Aufnahme von Kinderrechten in die Verfassung eingegangen wird.

Die National Coalition (NC) für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) in Deutschland, ein Zusammenschluss von mehr als hundert Organisationen – unter Rechtsträgerschaft der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe – AGJ – setzt sich seit langem für die Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz ein. Die NC weiß sich in dieser Haltung in Übereinstimmung mit dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, der in seinen Concluding Observations (Abschließende Beobachtungen) anlässlich der Vorlage des Zweitberichts gemäß Artikel 44 Abs. 1 UN-KRK die Bundesregierung bereits zwei Mal 1994 und 2004 aufgefordert hat, Kinderrechte in das Grundgesetz aufzunehmen.

Trotz der bestehenden breiten Zustimmung für die Aufnahme von Kinderrechten in die Verfassung bestehen bei einer Reihe von Abgeordneten weiterhin Bedenken. Das Erreichen einer für eine entsprechende Änderung des Grundgesetzes notwendigen Zweidrittelmehrheit ist daher ungewiss. Vor diesem Hintergrund nimmt die National Coalition im Folgenden Stellung zu einigen häufig geäußerten Einwänden gegen die Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz, um auf diese Weise etwa bestehende Missverständnisse auszuräumen.

Zu den Einwänden:

Die Rechte des Kindes werden durch das Grundgesetz bereits ausreichend geschützt
Tatsächlich sind Kinder nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Träger eigener subjektiver Rechte. Wegweisend hierfür ist eine Entscheidung aus dem Jahr 1968, in der das Bundesverfassungsgericht festgestellt hat: „Das Kind (hat) als Grundrechtsträger selbst Anspruch auf den Schutz des Staates … Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs.1 GG“ (Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts Band 24, S. 119).

Zugleich jedoch sind Kinder keine kleinen Erwachsenen. Aufgrund der Entwicklungstatsache benötigen Kinder besonderen Schutz und besondere, kindgerechte Förderung und Beteiligung. Dies ist der Grund dafür, warum die internationale Staatengemeinschaft in Ergänzung zur Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Jahr 1989 die UN-Kinderrechtskonvention – das bis heute weltweit erfolgreichste Menschenrechtsabkommen überhaupt – einstimmig verabschiedet hat. Entsprechend wurden in der für Deutschland verbindlichen EU-Grundrechtecharta in Art. 24 ausdrücklich eigene Kinderechte verankert. Für das Grundgesetz steht dieser Schritt noch aus.

Kinderrechte im Grundgesetz schmälern die Rechte von Eltern
Das Gegenteil ist der Fall. Die Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz stärkt die Elternverantwortung. Eltern sind die natürlichen Sachwalter für Kinderrechte. Gemäß Artikel 5 UNKRK ist es die Aufgabe der Eltern, „das Kind bei der Ausübung (seiner) anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.“ Entsprechend bestimmt § 1627 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dass die elterliche Sorge zum Wohle des Kindes auszuüben ist. Die Aufnahme von Kinderrechten in die Verfassung stärkt die Eltern in ihrer Aufgabe, sich für die Rechte ihrer Kinder einzusetzen.

Kinderrechte im Grundgesetz setzen die Eingriffsschwelle des Staates in die Familie herab
Auch dieser Einwand trifft nicht zu. Ebenso wie Eltern haben staatliche Instanzen ihr Handeln ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren. Bei der Ausgestaltung der Pflege und Erziehung des Kindes haben Eltern einen weit gehenden Gestaltungsspielraum. Erst „wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen“ (Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz) hat der Staat das Recht und die Pflicht, in Elternrechte einzugreifen. An dieser hohen Eingriffsschwelle wird durch die Aufnahme von Kinderrechten in die Verfassung nicht gerüttelt.

Kinderrechte im Grundgesetz führen dazu, dass andere gesellschaftliche Gruppen ebenfalls Partikularinteressen in der Verfassung verankern wollen
Kinderrechte sind kein Ausdruck von Partikularinteressen. Jeder Mensch durchläuft im Laufe seines Lebens das Stadium der Kindheit und profitiert entsprechend von einem besonderen Schutz der Kinderrechte. Darüber hinaus ist die Gesellschaft insgesamt auf das Wohl aller Kinder dringend angewiesen. Eine zu Recht bestehende Zurückhaltung gegenüber der Aufnahme von Partikularinteressen in die Verfassung findet, soweit es um das Wohl und die Rechte von Kindern geht, keine Grundlage.

Kinderrechte im Grundgesetz bringen keine praktischen Verbesserungen für Kinder
Wie bei allen Grundrechten sind die Auswirkungen nicht immer unmittelbar und sofort im Alltag zu spüren. Dennoch dürften die Folgen beträchtlich und gewünscht sein, ist doch die Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz in besonderer Weise geeignet, das allgemeine Bewusstsein für die Rechte von Kindern zu stärken. Auf diese Weise würde die Position des Kindes sowohl gegenüber dem Staat als auch im Konfliktfall gegenüber den Eltern gestärkt und Entscheidungen mehr als bisher am Wohl der Kinder orientiert werden. Nicht zuletzt würde Deutschland dadurch international dokumentieren, welchen hohen Rang auch in verfassungsrechtlicher Hinsicht unser Land den Rechten der Kinder beimisst – zum Wohl der gesamten Gesellschaft.

www.national-coalition.de

Jugend- und Familienministerkonferenz für Stärkung der Kinderrechte im Grundgesetz

Auf ihrer Sitzung am 29./30.5.2008 in Berlin hat die Jugend- und Familienministerkonferenz unter dem Tagesordnungspunkt „Kinderrechte in die Verfassung“ den folgenden Beschluss gefasst:

(1) Die Jugendministerinnen und -minister, Senatorinnen und Senatoren haben sich im Jahre 1992 für eine Ergänzung des Art. 6 des Grundgesetzes ausgesprochen, mit der jedem Kind ein „Recht auf Entwicklung und Entfaltung“ zugesprochen und die staatliche Gemeinschaft verpflichtet werden sollte, die Rechte des Kindes zu schützen und zu fördern und für kindgerechte Lebensbedingungen Sorge zu tragen.

(2) Angesichts der gesellschaftlichen Entwicklung, in deren Folge die relevanten Bedingungen für das Aufwachsen und die positive Entwicklung und Entfaltung junger Menschen sich weit über den familiären Kontext hinaus ausgedehnt haben, sind eine wachsende Zahl von Kindern auf besonderen Schutz und intensive Förderung von Erziehung und Bildung angewiesen. Bund, Länder und Kommunen haben deshalb konkrete Veränderungen und Verbesserungen für Stärkung und Schutz der Kinderrechte auf den Weg gebracht. Dazu gehörten auch rechtliche Veränderungen z.B. in den Landesverfassungen und -gesetzen, bei der Neuformulierung des §1666 BGB, Einführung des § 8 a SGB VIII und des § 72 a SGB VIII.

(3) Die Jugendministerinnen und -minister, Senatorinnen und Senatoren setzen sich weiterhin für die Stärkung von Schutz-, Förderungs- und Mitwirkungsrechten für Kinder auf allen geeigneten Ebenen ein. Dies schließt für den Kinderschutz auch das Grundgesetz ein. Wirkung und Bedeutung einer Grundgesetzänderung werden von den Ländern unterschiedlich beurteilt.

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