18 Jun fK 2/11 Balloff
Stalking, Häusliche Gewalt und die Folgen für die Kinder
Von Rainer Balloff
Wer einem Menschen unbefugt nachstellt, indem er beharrlich beispielsweise seine räumliche Nähe aufsucht, Bestellungen von Waren oder Dienstleitungen für ihn aufgibt ihn oder einer ihm nahe stehenden Person bedroht und dadurch seine Lebensgestaltung schwerwiegend beeinträchtigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Auszug aus § 238 Strafgesetzbuch).
Häusliche Gewalt, Gewalt in der Partnerschaft und Übergang zum Stalking Die wissenschaftliche Befundlage zeigt auf, dass in den meisten Stalking-Fällen (in Deutschland wird Stalking als „Nachstellung“ bezeichnet: § 238 StGB) bereits vor dem Beginn des Nachstellens (Stalkings) eine Beziehung zwischen dem Nachstellenden und dem Opfer besteht (Albrecht, 2006, S. 204; Stadler, 2006, S. 18). Hierbei handelt sich vorwiegend um ehemalige Intimpartner, Lebenspartner oder Ehepartner, aber auch gemeinsame Kinder oder Stiefkinder, so dass sehr häufig keine klare Grenze zwischen Häuslicher Gewalt, Partnerschaftsgewalt und Stalking gezogen werden kann. Terminologisch findet Stalking somit meist nach Abbruch aus einer intimen Beziehung statt (Fiedler, 2006, S. 3) und erfasst auch dem Opfer nahe stehende Personen (neuer Partner) und Kinder, obwohl ein typisches Stalkingverhalten oft schon während einer bestehenden Partnerschaft auftritt (z. B. Telefonierverbot, Ausgehverbot, Kontaktverbot mit Freunden, Androhung von Gewalt, Demütigungen, Anwendung von Gewalt).
Somit kann typisches Stalkingverhalten bereits in bestehenden Intimbeziehungen auftreten, und zwar meist zu Lasten der Frau und gelegentlich auch zu Lasten der Kinder (Winterer, 2005, S. 150; Hoffmann, 2006, S. 185 ff.; Küken et al., 2006, S. 178), z. B. durch Aushorchen und Beschimpfen des Kindes, Gewaltandrohungen gegen das Kind etc. Grundsätzlich sind Gewalthandlungen in Familie und Partnerschaft von einer Hochstrittigkeit abzugrenzen, wenn beispielsweise über eine längere Zeit ein hohes Konfliktniveau vorliegt, das unter Umständen alle Lebensbereiches wie Finanzen, Arbeit, Beteiligung an der Haushaltsführung und Kinderbetreuung, Erziehungseinstellungen und -praktiken sowie Zielvorstellungen, wie es grundsätzlich in der Familie und Partnerschaft zugehen sollte, umfasst.
Allerdings wird eine derartige Hochstrittigkeit auch ohne körperliche Gewaltanwendung häufig seelische Misshandlungen umfassen, die ihren Schwerpunkt in Demütigungen, im Herabsetzen, Schlecht machen und Bloßstellen haben werden. Alles in allem ist jedoch die Fragestellung nicht sinnvoll und zielführend, wann häusliche Gewalt aufhört und wann Stalking anfängt. Die Verfolgung, Belästigung und Bedrohung durch den Ex-Partner ist als eine besonders häufige Form des Stalkings anzusehen. Diesem Stalkingverhalten geht oft körperliche und/oder seelische Gewalt in der Partnerschaft voraus (Löbmann, 2005, S. 198).
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein gewaltbereiter und gewalttätiger Partner nun im Trennungsfall in der Rolle des Ex-Partners seine Gewalttätigkeiten einstellt, ist sehr gering (Winterer, 2005, S. 151). In etwa in 50 Prozent aller Stalkingfälle tragen sich zwischen Ex-Beziehungspartnern derartige Nachstellungen zu. Diskutiert wird, dass 75 bis mehr als 80 Prozent aller Fälle, in denen bereits während der Beziehung körperliche Gewalt gegenüber dem Opfer ausgeübt wurde, in Gewalt nach Beendigung der Beziehung einmünden, was meist als Stalking bezeichnet wird (Hoffmann, 2006, S. 186 f).
Dennoch gibt es zwischen Stalking und Häuslicher Gewalt Unterschiede: Während Ex-Partnerschaftsstalking als Versuch der Wiederherstellung von Macht und Kontrolle angesehen werden kann, dient Häusliche Gewalt in erster Linie der Aufrechterhaltung von Kontrolle und Macht. Zahlen zur Frage seelischer Gewalt von Partnern bei gleichzeitiger Anwendung von körperlicher Gewalt und bei Ex-Partnern in Stalking-Fällen sind empirisch noch nicht fundiert. Man wird allerdings davon auszugehen haben, dass Erniedrigungen und Demütigungen durch körperliche Gewalt meistens auch eine seelische Misshandlung beinhalten.
Ebenso werden Kinder beim Miterleben von Gewalt der Eltern ausnahmslos Angst, seelische Belastungen und Stress erleben, die zum Teil typische Verhaltensweisen nach sich ziehen (Rückzug, Kontaktvermeidung, Vertrauensverlust in Bezug auf die Eltern, Heranbilden von Ängsten, Verlust der Selbstwirksamkeitsüberzeugung und Gefühlen der Hilflosigkeit). Die Diskussion um den Schutz der Kinder als sekundäre Opfer häuslicher Gewalt und Stalking gegen einen Elternteil konzentriert sich auf Fälle häuslicher Gewalt, während der Schutz des Kindes in Stalkingfällen gegen einen Elternteil bisher nur wenig thematisiert und noch nicht hinreichend empirisch erfasst wurde (Tschupp, 2007, S. 95 f.; Kindler, 2011, S. 120).
Anzunehmen ist jedoch, dass sich für die im Haushalt der Betreuungspersonen lebenden Kinder in Fällen Häuslicher Gewalt das Risiko für Gewalterfahrungen nach der Trennung erhöht, erst recht, wenn familiengerichtliche Maßnahmen zu Lasten des Gewalttätigen getroffen werden (z. B. Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge nach § 1671 BGB, Einschränkung oder Ausschluss des Umgangsrechts nach § 1684 BGB). Belegt ist, dass Kinder nach erlebter Partnerschaftsgewalt mehr Verhaltensauffälligkeiten ausbilden (z. B. Ängste, Schlafstörungen Aggressivität) als Kinder ohne Gewalterfahrungen (Kindler, 2011, S. 120 ff.).
Stalking, Jugendhilfe und Familiengerichtsbarkeit
Dessen ungeachtet, dass Stalking im Kontext häuslicher Gewalt und ehemals gelebter Beziehungen durchaus schon seit einiger Zeit auch in Deutschland diskutiert und erforscht wird (vgl. Hoffmann, 2006, S. 185 ff.; Küken et al., 2006, S. 177 ff.; Löbmann, 2005, S. 198 ff.; Stadler, 2006, S. 18 ff.; Voß, 2005, S. 183 ff.; Weiß & Winterer, 2005), finden sich in der Literatur kaum Hinweise auf Stalking-Fälle in der Familiengerichtsbarkeit oder im Bereich der Jugendhilfe, sieht man von den Ausführungen bei Stadler (2009) zunächst einmal ab. Selbst Fiedler (2006, S. 11) thematisiert diese Thematik nur mit ein paar knappen Hinweisen.
In der Tat ist eine Grenzziehung, ab wann fortgesetzte, ungewollte und nachstellende Kontaktversuche nach einer Trennung als Stalking bezeichnet werden können, schwierig, sobald man Häusliche Gewalt und Stalking nicht als Einheit betrachtet (Hoffmann und Wondrak, 2005, S. 50). Als Arbeitsmodell wurden von Hoffmann und Wondrak (2005, a. a. O.) unter Berücksichtigung des internationalen Schrifttums bereits vor Inkrafttreten des § 238 StGB sechs Bestimmungselemente vorgeschlagen, die das Vorhandensein von Stalking markieren sollen:
– wiederholte Handlungen der Kontaktaufnahme, Annäherung, Bedrohung und Belästigung,
– die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken,
– und dabei die impliziten Regeln sozialer Interaktion überschreiten,
– die sich an die Adresse einer konkreten Person richten,
– und von dieser Zielperson zumindest teilweise wahrgenommen werden
– und von ihr nur eingeschränkt oder gar nicht beeinflussbar sind.
Besonders schwerwiegend und ungeklärt sind darüber hinaus auch die Fälle, in denen neben der betreffenden erwachsenen Opfer-Person in einer Ex-Partner-Beziehung auch das Kind als Mitglied des Familienverbandes zum Stalking-Opfer wird, ohne dass insbesondere jüngere Kinder unter sechs Jahren in der Lage wären, den Sachverhalt und die Dynamik des auch ihre Person erfassenden Stalking-Geschehens kognitiv hinreichend zu begreifen.
Stadler (2009, S. 418) konnte im Rahmen ihrer Untersuchung feststellen, dass auch Kinder bei Ex-Partner-Stalking zum Teil massiven Belastungen ausgesetzt sind, da eine Elterntrennung in diesen Konstellationen mit üblicherweise starken Belastungen bereits vor der Trennung für das Kind keine Entlastung bringt und bei anstehenden Regelungen den Umgang, das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder das Sorgerecht betreffend, neue Konflikte, Probleme und Belastungen für das Kind auftreten. Auch in Fällen von Häuslicher Gewalt und Stalking, in denen in familien- oder strafrechtlichen Abläufen das Kind direkt involviert sein kann, wenn beispielsweise eine erwachsene Person das Kind durch Gewalthandlungen gegen die andere erwachsene Person aus dem Familienverband ängstigt, beschimpft, bedroht, schlägt, manipuliert, suggeriert, programmiert und instrumentalisiert, tritt eine Kindeswohlgefährdung ein.
Erschwerend kommt hinzu, dass die Grenzen zwischen Gewalt im sozialen Nahraum und Stalking oft nicht klar definiert und voneinander abzugrenzen sind (Winterer, 2006, S. 200) und der Übergang von lästigen, aber alles in allem noch sozialadäquaten Verhaltens, zum Stalking lange eine Grauzone beinhalten kann, die aus jugendhilferechtlichen, familiengerichtlichen oder ermittlungstechnischen Gründen und angesichts einer schwachen Beweislage kaum zu der Überzeugung und Gewissheit einer Kindeswohlgefährdung oder einer Strafverfolgung führen wird.
Einige Autoren (vgl. z. B. Fiedler, 2006, S. 11) stellen zu Recht fest, dass noch vor einigen Jahren schikanöses Beziehungsverhalten in der Beziehung oder nach einer Trennung nicht als Stalking-Verhalten angesehen wurde, da dieses Geschehen als „Gewalt in Partnerschaften“ oder „Gewalt in Intimbeziehungen“ oder „Gewalt in der Ehe“ bezeichnet wurde. Erst in den letzten Jahren wurde das Fortbestehen von Bedrohungen und Gewalt nach einer Trennung oder Scheidung dem Stalking-Verhalten zugeordnet (Weiß & Winterer, 2005).
Hochstrittige Sorgerechts- und Umgangsrechtsfälle mit oft jahrelangen hasserfüllten und auch das Kindeswohl gefährdenden Abläufen, Interaktionsmustern und Unvereinbarkeiten sind bisher – bis auf die Untersuchung von Stadler (2009) – im deutschen Sprachraum von der Stalking-Debatte und Stalking-Forschung noch nicht hinreichend erfasst worden. Vielmehr werden derartige denkbare kindeswohlschädliche Abläufe durch die jeweiligen Regelungen im Jugendhilferecht (SGB VIII) und Familienrecht (BGB, FamFG) zwar erfasst, aber in der Praxis offenbar nicht konsequent genug behandelt, wie beispielsweise die Pflicht zur Gefährdungsanalyse bei Bekanntwerden von Anhaltspunkten, die eine Gefährdung des Wohls des Kindes beinhalten könnten (§ 8a SGB VIII). Bisher erfolgte kaum eine regelmäßige, konsequente, umfassende und umfangreiche Gefährdungsanalyse unter Hinzuziehung von mindestens zwei Fachkräften in den Jugendämtern, von denen mindestens eine Person eine besonders gut ausgebildete Kinderschutzfachkraft zu sein hat (vgl. auch Stadler, 2009, S. 419).
Mütter und Väter haben das Recht, im Rahmen der Jugendhilfe einen Anspruch auf Beratung geltend machen zu können (§§ 17, 18, 27 SGB VIII), also auch das Opfer von Häuslicher Gewalt, die Kinder oder das Stalkingopfer. Das Familiengericht hat die Pflicht, auf Einvernehmen hinzuwirken (§ 156 FamFG), der Verfahrensbeistand hat die Verpflichtung, bei einem entsprechenden Beschluss des Familiengerichts „am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken“ (§ 158 Abs. 4 S. 3 FamFG) und der Sachverständige hat bei einem entsprechenden Beweisbeschluss „auf die Herstellung des Einvernehmens zwischen den Beteiligten“ hinzuwirken (§ 163 Abs. 2 FamFG). Es gibt demnach genügend Protagonisten im Jugendhilfe- und Familiengerichtsverfahren, die durch mediative oder beratende Interventionen, aber auch durch Opfer- und Kinderschutzmaßnahmen Betroffenen Unterstützung und Hilfe anbieten können, sobald für Kinder und Opfer auf der Grundlage einer koordinierten Kooperation professionelle Netzwerke entstanden sind.
Häusliche Gewalt
Häusliche Gewalt stellt sich als körperliche und/oder seelische Aggressionshandlungen gegen den Partner – und häufig auch zumindest als miterlebte Gewalt des Kindes – innerhalb einer ehelichen, eheähnlichen oder sonstigen partnerschaftlichen Intimbeziehung dar. Gelegentlich wird im Rahmen von Häuslicher Gewalt auch das Kind in direkte Gewalthandlungen mit einbezogen (Beispiel: Kind will die Mutter oder den Vater schützen).
Allerdings ist Gewalt gegen Frauen und Kinder die häufigste Form von Gewalt weltweit, die sich durch alle soziale Schichten zieht. Sie findet meist zu Hause statt, dort, wo Schutz, Geborgenheit, Intimität, Nähe und Körperkontakt gesucht werden. Sie umfasst insbesondere gegenüber Frauen seelische Gewalt wie Drohungen, Erniedrigungen und Demütigungen, finanzielle und soziale Gewalt wie Isolation sowie körperliche und/oder sexuelle Gewalt bis hin zu Tötungsdelikten.
Beachtenswert ist, dass ca. ein Sechstel bis ein Viertel derartiger Gewalthandlungen auch von Frauen ausgehen, wobei allerdings die polizeilichen Erhebungen mit Bezug auf die Anzeigestatistik von 86,4 Prozent aller Tatverdächtigen ausgehen, die Männer sind (Bundesministerium der Justiz, 2002, S. 6). Häusliche Gewalt wird zwar in ca. 65 bis 80 Prozent der Fälle von Männern ausgeübt (je nach Beleg der jeweiligen empirischen Untersuchung), dennoch sind auch Männer von Gewalt durch ihre Partnerinnen betroffen. Ihnen fällt es besonders schwer, von Gewalterfahrungen zu berichten und diese offenzulegen.
Häusliche Gewalt tritt in verschiedenen Formen und Ausprägungen auf. In Bezug auf Kinder wurde in der Mehrzahl der vorliegenden empirischen Befunde herausgefunden, dass Kinder wiederholte und verletzungsträchtige Gewalt des (sozialen) Vaters gegen die Mutter oder beider Elternteile gegeneinander miterlebten. Hinzu traten häufig Formen psychischer Gewalt, d. h. der Kontrolle und Demütigung der Partnerin (Kindler & Werner, 2005, S. 104 f.). In 5,9 Prozent aller Familien in Deutschland soll es zu Häuslicher Gewalt in Form der Partnergewalt kommen, wobei die Formen der Gewalt mittels Gegenständen (15,1 Prozent), Tritten (32,9 Prozent), Faustschlägen (9,6 Prozent) und flacher Hand (72,6 Prozent) erfolgen (vgl. Deegener, mit weiteren Nachweisen, 2005, S. 49 f.).
Gewalt im sozialen Nahbereich ist vorwiegend keine unerwartet einsetzende einmalige Handlung, vielmehr steigt die Häufigkeit an und verschärft sich die Intensität oftmals im Laufe der Zeit des Zusammenseins und insbesondere nach einer Trennung und Scheidung. Die Dunkelziffer hierbei ist sehr hoch. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) geht weltweit von 800.000 jährlichen Todesfällen durch häusliche Gewalt aus (www.hinter-deutschen-waenden.de, 2010, S. 1).
In der Europäischen Union ist jede sechste Frau von häuslicher Gewalt betroffen. Eine repräsentative Studie, die aus Deutschland vorliegt, hat gezeigt, dass ca. jede vierte Frau in der Bundesrepublik im Alter von 16 bis 80 Jahren in ihrem Leben mindestens einmal Opfer körperlicher und/oder sexueller Gewalt durch ihren Beziehungspartner wird (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, 2003, S. 6f.). In Berlin mit 3,4 Millionen Einwohnern wurden beispielsweise im Jahr 2009 16.285 Fälle häuslicher Gewalt bei der Polizei registriert. 3.465 Frauen und Kinder haben in den Berliner Frauenhäusern und Zufluchtswohnungen Schutz und Hilfe gesucht (www.hinter-deutschen-waenden.de, a. a. O.).
Auswirkungen häuslicher Gewalt
Bekannt ist inzwischen, dass Häusliche Gewalt bei betroffenen Kindern im Mittel mit deutlichen Entwicklungsbelastungen aller Art einhergeht, die in einem oder mehreren Bereichen auftreten können und sich bei einer fassbaren Minderheit betroffener Kinder zu behandlungsbedürftigen Beeinträchtigungen verdichten (Kindler, 2008, S. 242 ff., Kindler, 2011, S. 124 ff.).
Deshalb haben Jugendhilfe, Kinderschutzmaßnahmen und Familiengerichtsbarkeit die Aufgabe, konsequent und nachhaltig grundlegende Bedürfnisse beteiligter Kinder nach Sicherheit und Schutz vor Verletzungen der körperlichen und seelischen Integrität zu gewährleisten (vgl. auch die zentrale Vorschrift im Familienrecht, die die Gewaltfreiheit in der Erziehung, Begleitung und Betreuung des Kindes seit 2000 festlegt: § 1631 Abs. 2 BGB – Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung).
Unterbrechung und Beendigung häuslicher Gewalt erreicht und angemessene Formen der Einschätzung von Risiken fortgesetzter Gewalt herausgefunden werden (Kindler et al., 2008, S. 504, vgl. auch die gesetzlichen Grundlagen: §§ 8a und 42 SGB VIII – Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung und Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen). Nur dann ist eine gesicherte Aussage zum Einhalten des Kindeswohls prognostisch möglich (Wulf & Reich, 2007, S. 266), die auch präventive Hilfen mit zu umfassen hat.
Grundsätzlich verletzt und zerstört Gewalt beim Opfer und vor allem bei Kindern das Selbstwertgefühl, die sozialen Beziehungen sowie die Lebens- und Arbeitsperspektiven der Betroffenen; sie beeinträchtigt bzw. verhindert sogar bei Kindern neben den bereits genannten Störungen ebenso eine stabile und sichere Identitätsentwicklung, Freundschafts- und später Liebesbeziehungen.
Schluss
Auch nach Inkrafttreten des Gewaltschutzgesetzes am 1. Januar 2002, der Integration wesentlicher Aspekte des Gewaltschutzgesetzes in die einschlägige Kindeswohlgefährdungsvorschrift im Familienrecht nach § 1666a Abs. 2 BGB, der Verpflichtung des Jugendamtes, das Kindeswohlgefährdungsrisiko nach der Vorschrift des § 8a SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) sorgfältig zu prüfen, die am 1. Oktober 2006 in Kraft getreten ist, und der neuen Stalking-Vorschrift nach § 238 StGB, die am 31. März 2007 in Kraft getreten ist, ist die Antwort auf die Möglichkeiten, auch Kinderschutzaufgaben effektiver vornehmen zu können, eng mit der Frage verknüpft, was diese Gesetze und Einzelvorschriften Neues erfassen, was nicht seit langem als Kindesmisshandlung, Sexueller Missbrauch von Kindern, Vernachlässigung von Kindern, in Beleidigungs-, Nötigungs-, Bedrohungs-, Gewalttatbeständen und dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs (und der Versuche solcher Handlungen) gesetzlich geregelt wäre.
Stalking wird beispielsweise in Deutschland zwar häufig angezeigt: 2008 waren es 29.273 und 2009 28.536 Fälle (Polizeiliche Kriminalstatistik, 2009, S. 9, 38), erhebliche Beweisprobleme treten jedoch fast regelmäßig auf, wenn beispielsweise das Opfer keine Beweismittel hat und der Täter anonym bleibt, schweigt oder die Handlungen bestreitet oder das Kind angesichts seiner Abhängigkeit zu keiner Aussage in der Lage oder fähig ist.
Im Übrigen sind auch bei zivilrechtlichen Verbotsanordnungen (z. B. Wegweisung aus der Wohnung oder Annäherungsverbot) nach dem Gewaltschutzgesetz die Resultate nur dann effizient, wenn der Täter bereit ist, die Anordnung zu respektieren. Opferbefragungen ergeben häufige Verstöße von Verbotsanordnungen und weisen daraufhin, dass bisher polizeilich und juristisch nicht entschieden genug gegen Gewalt in Familien und Stalking vorgegangen und den Gewalt- und Stalking-Opfern somit nicht das Gefühl vermittelt wird, dass ihnen wirklich geholfen werden kann (Stadler, 2006, S. 99).
Kriminologisch und viktimologisch fügen sich die bisherigen, empirisch allerdings noch längst nicht hinreichend gesicherten Erkenntnisse zu der weit verbreiteten Annahme des rechtstatsächlich oft wenig wirksamen Mittels des Strafrechts in die allgemeinen Überlegungen zur Wirksamkeit bzw. Unwirksamkeit von Prävention durch Strafrechtsnormen und strafrechtlichen Sanktionen ein. Angesichts langjähriger Erfahrungen des Autors als Gutachter im Familiengerichtsverfahren und des Massenphänomens von Gewalt (nicht nur) in Partnerschaften und Familie und der psychologischen Ausgangslage bei Paarbeziehungen, Liebesbeziehungen anfangs oft extrem eng zu gestalten, ohne eine Ausbalancierung von Nähe und Abhängigkeit einerseits und Distanz und Unabhängigkeit anzustreben, mit der Folge häufig gewalttätiger Verläufe in der Partnerschaft und vor allem bei Trennungen (Balloff, 2004, S. 70ff.), steht dieser allerdings, ähnlich wie Albrecht (2006), der Frage des Eindämmens von Gewalt in Beziehungen und dem Bekämpfen von Stalking durch Strafandrohungen und Strafen auch auf der Grundlage der neuen Gesetzgebung im Strafrecht, Familienrecht und Kinder- und Jugendhilferecht eher skeptisch gegenüber.
Gerade deshalb sollte eine umfassende Prävention durch die beteiligten Professionellen im Netzwerk erfolgen. Eine effektive Prävention sollte – neben Aufklärung, Wissensvermittlung, Einsatz von Multiplikatoren, Beratung der Opfer und zumeist Psychotherapie des Täters – immer auch durchgreifende Kindeswohlprüfungen und gegebenenfalls Kinderschutzmaßnahmen umfassen (vgl. Stadler, 2009, S. 420).
Die Literaturangaben sind über die Geschäftsstelle erhältlich.
Dr. Rainer Balloff ist Dipl.-Psychologe und Sachverständiger in familiengerichtlichen Verfahren sowie Geschäftsführer des Instituts Gericht & Familie Service GbR.
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