30 Jun fK 1/08 Kinderrechte aktuell
Entschließung des Europäischen Parlaments im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie
Im Januar 2008 hat das Europäische Parlament eine „Entschließung im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie“ verabschiedet. Die Entschließung nimmt Bezug auf die am 4.7.2006 von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft veröffentlichte „Mitteilung im Hinblick auf eine EUKinderrechtsstrategie“. Diese Mitteilung zielt auf die Einführung einer umfassenden Langzeitstrategie der EU zur Förderung und zum effektiven Schutz der Rechte von Kindern bei den internen und externen Maßnahmen der Europäischen Union. Außerdem sollen die diesbezüglichen Anstrengungen der Mitgliedstaaten unterstützt werden. Im Folgenden dokumentieren wir Ausschnitte der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 16.1.2008.
Das Europäische Parlament …
(1) begrüßt die Initiative der Kommission, mit der eindeutig klargestellt wird, dass für Kinder sämtliche Übereinkommen über grundlegende Menschenrechte in gleicher Weise gelten wie für Erwachsene ebenso wie eine Reihe zusätzlicher Rechte, u. a. die im VN-Übereinkommen über Rechte des Kindes verankerten Rechte, das unter dem Aspekt der besonderen Situation von Kindern und Jugendlichen formuliert wurde;
(2) begrüßt den Beschluss der Regierungskonferenz vom 19. Oktober 2007, die Rechte des Kindes als eines der Ziele der Europäischen Union in den Vertrag von Lissabon einzubeziehen und so einen neuen Rechtsrahmen für die Rechte des Kindes zu schaffen;
(3) begrüßt, dass die Kommission einen Aktionsplan über Kinder im Bereich der Außenbeziehungen, der in den vereinbarten Rahmen und die Zusagen im Zusammenhang mit der EU-Kinderrechtsstrategie fällt, entwickelt hat;
(4) stellt fest, dass eine zunehmende Zahl von Zuständigkeitsbereichen der Europäischen Union direkt oder indirekt die Rechte des Kindes betreffen, und fordert die Kommission auf, in die Folgenabschätzung, die in ihrer Mitteilung vom 27. April 2005 „Berücksichtigung der Charta der Grundrechte in den Rechtsetzungsvorschlägen der Kommission – methodisches Vorgehen im Interesse einer systematischen und gründlichen Kontrolle“ (KOM(2005)0172) vorgesehen ist, ein Kapitel aufzunehmen, das speziell der Berücksichtigung der Rechte des Kindes im Rahmen der Rechtsetzung gewidmet ist;
(5) fordert die Kommission auf, einen Vorschlag für die Schaffung einer spezifischen Haushaltslinie für Kinderrechte vorzulegen, aus der die Arbeit zur Umsetzung der oben genannten Mitteilung der Kommission „Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrategie“ sowie kinderspezifische Projekte, wie etwa ein Europäisches Frühwarnsystem für Kindesentführungen, finanziert werden können, sowie ein Koordinationsgremium, zusammengesetzt aus Repräsentanten der Zentralen Behörden (ZB) der Mitgliedstaaten, mit dem Auftrag, die Anzahl der Fälle von Kindesentführungen zu vermindern; die Haushaltslinie sollte auch Beihilfen für NRONetzwerke, die in diesem Bereich tätig sind, umfassen und die Beteiligung der Kinder an der Arbeit zur Umsetzung dieser Mitteilung und dieser Projekte gewährleisten;
(6) fordert ein wirksames Überwachungssystem, das mit finanziellen Mitteln ausgestattet ist, und jährliche Berichte, um die Umsetzung der Zusagen zu gewährleisten, die in der oben genannten Mitteilung „Im Hinblick auf eine EU-Kinderrechtsstrate gie‘und der künftigen Kinderrechtsstrategie niedergelegt sind;
(7) weist darauf hin, dass die Wirksamkeit der künftigen Strategie ein langfristiges Engagement und die Annahme auf Dauer angelegter Maßnahmen, eine verstärkte und wirksame Überwachung der Umsetzung der Rechte der Kinder durch die Entwicklung von Indikatoren und die Beteilung nichtstaatlicher Organisationen und der Elternvereinigungen und Bildungseinrichtungen erfordert und mit nationalen Initiativen und Politiken zum Schutz der Rechte des Kindes koordiniert werden muss;
(8) fordert die Kommission auf, ab 2008 alle zwei Jahre einen umfassenden Kinder- und Jugendbericht der Europäischen Union zu erstellen;
(9) begrüßt den Plan der Kommission, EU-weit eine Hotline für Hilfe suchende Kinder einzurichten, und weist darauf hin, dass dieser Dienst kostenlos und 24 Stunden am Tag erreichbar sein muss; fordert die Mitgliedstaaten auf, die Kinder im Wege von Informationsmaßnahmen über die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieses Dienstes aufzuklären;
(10) erwartet mit Interesse den Bericht der Kommission über die Umsetzung des oben genannten Rahmenbeschlusses über die Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und der Kinderpornographie aus dem Jahre 2003 durch die Mitgliedstaaten;
(11) fordert, dass der Schutz der Rechte des Kindes nach dem VNÜbereinkommen über die Rechte des Kindes in die vorrangigen Aufgaben des Mehrjahresrahmens der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (nachstehend als „die Agentur“ bezeichnet) aufgenommen wird, und dass die Agentur unverzüglich ein Netz für die Zusammenarbeit mit den in diesem Bereich tätigen internationalen Organisationen, insbesondere den Kinderbeauftragten, und NRO aufbaut, um in vollem Umfang von den Erfahrungen und dem Wissen dieser Einrichtungen profitieren zu können;
(12) fordert die Kommission, die Agentur und die Mitgliedstaaten auf, sich in Zusammenarbeit mit den zuständigen Einrichtungen der Vereinten Nationen, internationalen Organisationen und Forschungszentren um eine bessere Erhebung vergleichbarer statistischer Daten betreffend die Lage der Kinder in der Europäischen Union zu bemühen, gegebenenfalls durch Ausweitung des Mandats von Eurostat, um eine größere Zahl von Indikatoren entwickeln und heranziehen zu können, die speziell die Situation von Kindern betreffen, wie z. B. Armut und soziale Ausgrenzung von Kindern; bei der Erhebung von Daten sollte die Beteiligung von Kindern sichergestellt werden;
(13) fordert die Kommission auf, nach Geschlecht und nach Alter aufgeschlüsselte Daten über alle Formen von Diskriminierung von Kindern und Gewalt gegen sie zu sammeln, den Aspekt der Gleichstellung von Frauen und Männern in all ihre Politiken und in ihre künftige Strategie einfließen zu lassen, auch bei den Maßnahmen des Forums für die Rechte des Kindes, und die Weiterverfolgung und Bewertung dieser politischen Maßnahmen unter anderem durch eine „geschlechtergerechte Haushaltsaufstellung“ sicherzustellen;
(14) fordert, dass die Rechte der Kinder in alle außenpolitischen Maßnahmen und Tätigkeiten der EU, einschließlich der Europäischen Nachbarschaftspolitik und der strategischen Partnerschaft mit Russland durchgehend einbezogen werden, wie dies in dem künftigen Arbeitspapier der Kommission mit dem Titel „Aktionsplan der Europäischen Union zu Kinderrechten in Außenbeziehungen“ vorgesehen ist, sowie in den Erweiterungsprozess, denn es muss erkannt werden, dass diese politischen Maßnahmen wirkungsvolle Instrumente sind, die die Möglichkeit bieten, die Rechte der Kinder zu fördern; fordert die Kommission auf, diese Möglichkeit in spezifische Ziele bei der externen Tätigkeit der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten umzusetzen;
(15) fordert die Kommission nachdrücklich auf, einen Bericht darüber vorzulegen, inwieweit es möglich ist, in alle internationalen Übereinkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Drittstaaten eine besondere rechtsverbindliche Klausel über den Schutz der auf internationaler Ebene festgelegten Rechte des Kindes aufzunehmen;
(16) fordert die Kommission auf, ihre Anstrengungen zu verdoppeln, wenn sie die Entwicklungsländer dabei unterstützen will, die Bestimmungen des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes und die Fakultativprotokolle dieses Übereinkommens in nationales Recht umzusetzen;
(17) fordert, die Möglichkeit des Beitritts der Europäischen Union zum VN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes und zu seinen beiden Fakultativprotokollen sowie zu den Übereinkommen des Europarates über die Rechte des Kindes, einschließlich der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, und denjenigen Übereinkommen in Aussicht zu nehmen, die die Ausübung der Kinderrechte, Adoption, sexuelle Ausbeutung und sexuellen Missbrauch betreffen, und fordert den Rat auf, eine Grundsatzposition anzunehmen, um es der Europäischen Union in Zukunft zu ermöglichen, sich an den Verhandlungen über künftige Übereinkommen insbesondere über Kinderrechte zu beteiligen;
(18) weist darauf hin, dass jede Strategie für die Rechte des Kindes ihre Wurzeln in den Werten und den vier Grundprinzipien des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes haben sollte: Schutz vor jeder Form von Diskriminierung, das Wohl des Kindes als oberste Richtschnur, das Recht auf Leben und persönliche Entwicklung sowie das Recht, eine Meinung zu äußern, die in allen das Kind berührenden Angelegenheiten zu berücksichtigen ist;
(19) bedauert es, dass noch nicht alle Mitgliedstaaten die vom VNAusschuss für die Rechte des Kindes geforderte Stelle eines Kinderbeauftragten geschaffen haben, um die Achtung der Rechte der Kinder und die weitere Umsetzung des VN-Übereinkommens über die Rechte des Kindes zu fördern, und fordert die Mitgliedstaaten, die dies bislang noch nicht getan haben, auf, dies so rasch wie möglich zu tun; ist der Ansicht, dass die Europäische Union finanzielle Unterstützung für das Europäische Netz der Kinderbeauftragten (ENOC) bereitstellen sollte, damit ENOC unionsweit die Möglichkeit erhält, sich intensiver mit den Fragen zu befassen, die die Rechte des Kindes betreffen; (…)
Die vollständige Fassung ist erhältlich unter www.europarl.europa.eu
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