fK 1/04 Krüger

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Kinderwahlrecht – Fortschritt für unsere politische Kultur

von Thomas Krüger

Aktueller denn je – nicht zuletzt durch den Gruppenantrag verschiedener Bundestagsabgeordneter – ist derzeit ein mögliches Wahlrecht für Kinder und Jugendliche. Die Diskussionen um das Für und Wider eines Kinderwahlrechts haben sich verstärkt. Der Bedarf nach tiefgründigen Diskussionen über rechtliche und gesellschaftliche Voraussetzungen, Varianten und Konsequenzen eines solchen Kinderwahlrechts besteht weiterhin.

Ich möchte zunächst eine Anekdote anbringen, die, wie ich finde, hervorragend zum Thema Kinderkompetenz und damit zum Thema Kinderwahlrecht passt. 1995 hörte ich zufällig, wie eine Journalistin der BILD-Zeitung zwei Burschen fragte, ab wann man denn Auto fahren dürfte. Sie versuchte, den beiden Jungen deutlich zu machen, dass Kinder und Jugendliche für bestimmte Dinge eben noch nicht kompetent genug seien. Die beiden Burschen jedoch waren recht gewitzt und antworteten auf die Frage nicht etwa, dass man mindestens 18 Jahre alt sein müsse, um Auto fahren zu dürfen, sondern dass man Auto fahren dürfe, sobald man die theoretische und praktische Fahrerlaubnis-Prüfung bestanden habe.

Richtig, man muss seine Kompetenz und Befähigung zum Autofahren anhand zweier Prüfungen unter Beweis stellen, um die Erlaubnis zur Ausführung zu erlangen. Menschen, die im Alter von beispielsweise 40 Jahren die Fahrprüfungen nicht bestehen, dürfen trotz ihres Alters dann nicht als Autofahrer am Straßenverkehr teilnehmen. Könnte diese Antwort nicht eigentlich auch auf die Frage, ab wann ein Staatsbürger wählen dürfen sollte, passen? Sollte in Zukunft das Recht, wählen zu gehen, nicht auch von der persönlichen Kompetenz jedes Einzelnen abhängig gemacht werden? Können wir wirklich mit Sicherheit sagen, dass Erwachsene immer und Kinder nie in der Lage sind, vernünftig abzuwägen und an einer Wahl teilzunehmen? Worauf begründet sich diese Annahme? Kann man sie bald vielleicht genauso verwerfen, wie man vor rund 90 Jahren das Wahlverbot für Frauen verwarf?

Das Wahlrecht eines jeden Staatsbürgers ergibt sich aus Artikel 38 des deutschen Grundgesetzes. Deshalb müssen wir dem Grundrechtsgehalt der Debatte um die mögliche Änderung des bestehenden Wahlrechtes unbedingt Aufmerksamkeit schenken. Die Menschenwürde beinhaltet auch das Recht eines jeden, sich durch demokratische Teilhabe der Fremdbestimmung durch einen abstrakten Gesetzgeber zu entziehen – die Menschenwürde verwirklicht sich in der Selbstbestimmung des Individuums als aktives Mitglied der Gemeinschaft. Das Wahlrecht als Folge der staatsbürgerlichen Stellung steht also in engem Zusammenhang mit dem Grundrecht auf freie Entfaltung gemäß Artikel 2 Grundgesetz. Wohlgleich bedeutet Wahlrecht nicht gleich Wahlpflicht. Und weil Demokratie immer nur annähernd bestmöglich verwirklicht ist, unterliegt die Ausgestaltung der Grundrechte auch einem Wandel und der Verpflichtung, ihren Gehalt unter veränderten Bedingungen neu und besser zu bestimmen.

Zu diesen veränderten Bedingungen gehört zum Beispiel der im Vergleich zur Gesellschaftsstruktur der Zeit der Grundgesetzschreibung heutige, veränderte Altersaufbau unserer Gesellschaft – seit einigen Jahren gibt es beispielsweise mehr Rentner als Kinder und Jugendliche: rund 15,8 Millionen über 63-Jährige und rund 15,3 Millionen unter 18-Jährige. Außerdem wird die Bevölkerung Deutschlands bei einer durchschnittlichen Geburtenrate von 1,4 Kindern pro Frau und einer durchschnittlichen Lebenserwartung von 84 Jahren gemäß der Prognose des Statistischen Bundesamts bis 2050 auf rund 75 Millionen sinken. Mit dieser veränderten Gesellschaftsstruktur ist eine gesunkene Chance auf Interessenwahrnehmung der jungen Bevölkerung verbunden! Beides geht zudem mit einem signifikanten Einstellungswandel innerhalb der jungen Generation einher: Das Bewusstsein der Emanzipation und der Eigenständigkeit dieser Generation ist mit dem gesellschaftlichen Wertewandel nämlich deutlich gestiegen. Und zu guter Letzt ist eine globale Veränderung der politischen Verantwortungsdimension eingetreten, von der die heranwachsende Generation unmittelbar betroffen ist.

Wir müssen deshalb unbedingt reflektieren, ob die von globalen und gesellschaftlichen Veränderungen am ehesten betroffenen Menschen, Kinder und Jugendliche, von der Willensbildung durch Wahlen ausgeschlossen sein dürfen. Sind wir damit einverstanden, dass die Gesellschaft trotz vieler existentieller Zukunftsprobleme nach wie vor von Erwachseneninteressen und Verteilungsdisputen beherrscht wird und von Seiten der Politik de facto keinerlei Gegensteuerung stattfindet? Sollten Kinder und Jugendliche mittels Wahlen nicht auch zur Lösung ihrer Probleme beitragen können?

Natürlich wird mit Recht darauf hingewiesen, dass ein Kind die Reife zum Überblicken und Begreifen der politischen Zusammenhänge, die für die Beteiligung an einer Parlamentswahl von Bedeutung ist, nicht von Geburt an besitzt, sondern diese allmählich entwickelt. Unbestritten bedarf es zur sinnvollen Ausübung des Wahlrechts Einsicht und Reife, doch findet eine Prüfung diesbezüglich auch bei Erwachsenen nicht statt! Stattdessen wird das Wahlrecht uneingeschränkt gewährt und der Gesetzgeber wartet ab, ob der Wähler seiner Verantwortung zur politischen Mitgestaltung gerecht wird oder nicht. Warum kann also einem Kind dieses Recht abgesprochen werden? Muss nicht auch Kindern freistehen, ob und wann sie von ihrem Recht Gebrauch machen wollen? Auch bei Kindern und Jugendlichen könnte abgewartet werde, bis bei ihnen aus eigenem Antrieb die Bereitschaft zur Mitverantwortung entsteht.

Ernst zu nehmende Bedenken muss man allerdings im Hinblick auf die politische Wahlkampf-Praxis erheben: Manch unerfreulicher Wahlkampf wirft unter dem Aspekt des Kinderschutzes die Frage auf, ob man Kinder derartigem Verhalten, unter dem gelegentlich sogar Erwachsene und die Demokratie selbst leiden, aussetzen darf. Würde auf jegliches Handeln, das für Kinder unzumutbar ist, in Zukunft verzichtet, wäre das ein Fortschritt für unsere politische Kultur. Die Verantwortung vor Kindern erwiese sich dann als Maßstab, der die gesellschaftliche Entwicklung positiv beeinflussen vermag. Wollen wir auch darauf weiterhin verzichten?

Noch ein Wort zur UN-Kinderrechtskonvention: In ihr findet sich zwar kein ausdrücklicher Bezug zum Wahlrecht für Kinder, das bedeutet allerdings nicht, dass die Konvention ein Wahlrecht für Kinder und Jugendliche nicht unterstützt! Schließlich heißt es in Artikel 41 der Konvention, dass sie die im Recht eines Vertragsstaats „zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete(n) Bestimmungen unberührt“ lässt.

Ich möchte kurz die diskutierten Alternativen ansprechen, damit auch diese gründlich abgewogen werden können. Eine Alternative zur Einführung eines höchstpersönlichen Wahlrechtes für Kinder von Geburt an wäre die Absenkung des Wahlalters auf 12, 14 oder 16 Jahre. Es gibt schließlich auch andere gesetzliche Teilmündigkeiten mit Altersgrenzen vor dem 18. Lebensjahr. Und Ergebnisse kognitiver Untersuchungen zeigen, dass Jugendliche zwischen 12 und 14 Jahren einen „intellektuellen Entwicklungsschub“ durchmachen, so dass man durchaus erwarten kann, dass sie ab diesem Zeitpunkt Interesse am politischen Geschehen entwickeln und Verantwortung übernehmen wollen.

Eine weitere vorgeschlagene Einbeziehung von Kindermeinungen in Wahlen beinhaltet das Familienwahlrecht, demnach Eltern gemäß der Anzahl ihrer Kinder unter 18 Jahren die entsprechende Anzahl von zusätzlichen Wahlstimmen zugewiesen werden soll. Dieser Vorschlag geht jedoch an der Forderung nach einer Einbeziehung von Kindern in das politische Geschehen gänzlich vorbei, da nur die Eltern zusätzliche eigene Stimmen erhielten und darum nicht verpflichtet wären, sich mit ihren Kindern entsprechend deren Alter und Reife abzustimmen. Sie könnten (und würden) diese Stimmen also ihre eigene Meinung unterstützend verwenden, ohne dass die Meinung der Kinder wirklich repräsentiert wäre. Kinder und Jugendliche ohne aktives Wahlrecht würden so auf Dauer unmündig gemacht!

Eine letzte Variante ist das so genannte Stellvertreterwahlrecht. Bei diesem üben Eltern das Stimmrecht ihrer Kinder bis zum Erreichen der Wahlaltersgrenze treuhänderisch aus, wobei sie nach § 1626 Absatz 2 BGB verpflichtet wären, ihre Wahlentscheidung zuvor mit dem Kind/den Kindern zu besprechen und dabei Einvernehmen anzustreben. Unter Umständen könnte die Kinderstimme sogar zwischen den Elternteilen aufgesplittet werden, wenn beispielsweise keine Einigung erzielt werden konnte.

Abschließend möchte ich alle Beteiligten und vor allem den Gesetzgeber bitten, gründlich abzuwägen, wann und welche Form eines Wahlrechts für Kinder man in Zukunft zulässt, denn ganz klar ist, dass man Kinder und Jugendliche aus der Gestaltung ihrer Gegenwart und ihrer Zukunft nicht mehr ausschließen darf!

Thomas Krüger ist Präsident des Deutschen Kinderhilfswerks

No Comments

Sorry, the comment form is closed at this time.