31 Mai Pressemitteilung vom 10.4.2014
Pressemitteilung vom 10.4.2014
Die neue Beschneidungsregelung verletzt die Kinderrechte
Deutsche Liga für das Kind fordert gesetzliche Neuregelung
Seit gut einem Jahr erlaubt das geltende Recht in § 1631d des Bürgerlichen Gesetzbuchs sor-geberechtigten Eltern, in eine medizinisch nicht erforderliche Beschneidung ihres nicht ein-sichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen, wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden soll. Die Deutsche Liga für das Kind beanstandet, dass der Gesetzgeber mit dieser Neuregelung die grundlegenden Rechte des Kindes auf Unverletzlichkeit der Menschenwürde, auf körperliche Unversehrtheit und auf gewaltfreie Erziehung nicht ausreichend berücksichtigt hat.
„Medizinisch nicht erforderliche Genitalbeschneidungen bringen für die männlichen Kinder keine ge-sundheitlichen Vorteile mit sich. Im Gegenteil, der Eingriff ist mit Risiken verbunden, verursacht Schmerzen, kann ernsthafte körperliche und seelische Beeinträchtigungen verursachen und schädliche Langzeitfolgen nach sich ziehen“, sagt Prof. Dr. Sabine Walper, Forschungsdirektorin am Deutschen Jugendinstitut (DJI) in München und Präsidentin der Deutschen Liga für das Kind.
„Der am 28.12.2012 in Kraft getretene § 1631d BGB berücksichtigt die Rechte des Kindes nicht“, er-läutert Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit, Ehrenpräsidentin und Vorsitzende des Kuratoriums der Deut-schen Liga für das Kind, die geltende Gesetzeslage. „Weder werden die Eltern verpflichtet, gemäß § 1626 Abs. 2 BGB den erkennbar geäußerten entgegenstehenden Willen des Kindes zu berücksichti-gen, noch enthält das Gesetz eine Pflicht der Eltern, sich mit den eigenen Grundrechten des Kindes auseinanderzusetzen. Auch die in Artikel 3 Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention niedergelegte Verpflichtung, bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen das Kindeswohl vorrangig zu berücksichti-gen, bleibt in dem geltenden Gesetz ohne Beachtung.“
Die Deutsche Liga für das Kind weiß, dass eine fehlende staatliche Erlaubnis zur medizinisch nicht erforderlichen Genitalbeschneidung des männlichen Kindes bei zahlreichen Eltern insbesondere jüdi-schen und muslimischen Glaubens zu erheblichen Gewissenskonflikten führen kann, da die Genital-beschneidung der Söhne ein aus ihrer Sicht unverzichtbares Ritual darstellt, die Zugehörigkeit zu ihrer Religionsgemeinschaft zu bezeugen. Dieses Problem kann und muss aber strafrechtlich gelöst wer-den. Die Deutsche Liga fordert daher den Gesetzgeber auf, den § 1631d BGB zu streichen und statt-dessen in das Strafrecht eine Regelung aufzunehmen, der zufolge Genitalbeschneidungen des männ-lichen Kindes unter bestimmten Bedingungen straffrei sind. Vorgeschlagen wird ein Tatbestandsaus-schluss, der die Strafbarkeit einschränkt oder gar ausschließt. Dabei könnte offen bleiben, ob das fragliche Verhalten (Beschneiden) kein Unrecht ist oder ob es, obwohl es als Unrecht gilt, nicht mit einer Strafe geahndet wird.
Zu den notwendigen Bedingungen, unter denen eine medizinisch nicht erforderliche Genitalbeschnei-dung des männlichen Kindes straffrei sein kann, sollten (1) die alters- und reifeangemessene Beteili-gung des Kindes an der Entscheidung, (2) die umfassende Aufklärung und Zustimmung der Eltern entsprechend den Regeln des Informed Consent, (3) die Einführung eines zweitägigen Moratoriums zwischen Aufklärung bzw. Zustimmung und Eingriff, (4) die Durchführung der Beschneidung nach den Regeln der ärztlichen Kunst einschließlich einer effektiven Schmerzbehandlung sowie (5) die psycho-logische Begleitung des Kindes während des Eingriffs – in der Regel durch Anwesenheit einer dem Kind vertrauten Person – gehören.
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