fK 5/03 Kinderrechte aktuell

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Am 20. November 1989 wurde in der 44. Vollversammlung der Vereinten Nationen die Konvention über die Rechte des Kindes einstimmig verabschiedet. Sie ist insofern einmalig, als sie die bisher größte Bandbreite fundamentaler Menschenrechte – ökonomische, soziale, kulturelle, zivile und politische – in einem einzigen Vertragswerk zusammenbindet.

Die in den 54 Artikeln dargelegten völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards haben zum Ziel, weltweit die Würde, das Überleben und die Entwicklung von Kindern und damit von mehr als der Hälfte der Weltbevölkerung sicherzustellen.

Inzwischen wurde die Konvention von 192 Staaten ratifiziert. Dies sind mehr, als die Vereinten Nationen Mitglieder haben. Sie ist damit das erfolgreichste Menschenrechtsabkommen überhaupt. In Deutschland trat die Konvention 1992 in Kraft.

In loser Folge stellen wir einzelne Artikel der UN-Kinderrechtskonvention vor und kommentieren ihre Bedeutung auf dem Hintergrund aktueller Debatten um die Rechte des Kindes.

Elternverantwortung und Kinderrechte

von Jörg Maywald

Artikel 5 der UN-Kinderrechtskonvention (Respektierung des Elternrechts)

Die Vertragsstaaten achten die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Eltern oder gegebenenfalls, soweit nach Ortsbrauch vorgesehen, der Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, des Vormunds oder anderer für das Kind gesetzlich verantwortlicher Personen, das Kind bei der Ausübung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise angemessen zu leiten und zu führen.

Dass Kinder eigene Rechte haben, ist historisch jung und im Bewusstsein vieler Menschen – darunter auch Eltern – nicht fest verankert. Die Vorstellung von Kindern als Rechtsträgern ruft bei ihnen Skepsis oder sogar Ablehnung hervor. Grund für diese Reserviertheit ist häufig die Befürchtung, Kinderrechte könnten die elterliche Autorität untergraben und Eltern bei der Erziehung ihrer Kinder schwächen.

Eine genaue Betrachtung der UN-Kinderrechtskonvention zeigt, dass diese Befürchtungen keine Grundlage haben. Im Gegenteil: die gewissenhafte Wahrnehmung der Elternrechte und die unersetzliche Rolle der Familie für das gesunde Aufwachsen von Kindern gelten als wichtigste Voraussetzung und Garanten für die Umsetzung der Rechte des Kindes.

Bereits in der Präambel wird die Familie als „Grundeinheit der Gesellschaft und natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder“ bezeichnet. Weiter heißt es dort, dass das Kind „zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte.“ An verschiedenen Stellen der Konvention (in Artikel 3, 7, 10 und 18) wird die überragende Bedeutung und vorrangige Verantwortung der Eltern für das Kind betont. In Artikel 9 werden die Möglichkeiten des Staates, Kinder von ihren Eltern zu trennen, strikt auf Ausnahmefälle begrenzt und an das Wohl des Kindes gebunden. Artikel 29 spricht davon, dass Erziehung und Bildung u.a. darauf gerichtet sein sollen, dem Kind Respekt vor seinen Eltern zu vermitteln.

Artikel 5 der Konvention schließlich steckt den rechtlichen Rahmen ab für das Verhältnis zwischen dem Kind, seinen Eltern bzw. seiner Familie und dem Staat.

Mit Rücksicht auf kulturell unterschiedlich gewachsene Familienstrukturen stützt sich die Konvention auf eine breite und flexible Definition von Elternschaft. Eingeschlossen sind all diejenigen, die im gesetzlichen Sinne Verantwortung für ein Kind übernommen haben. Neben den leiblichen Eltern können dies je nach Ortsbrauch und Gesetzeslage Mitglieder der weiteren Familie oder der Gemeinschaft, ein Vormund, aber auch Stief-, Pflege- oder Adoptiveltern sein.

Dem Staat wird nach Artikel 5 aufgegeben, die Rechte und Pflichten der Eltern zu achten. Hier wird die Vorrangigkeit der Elternverantwortung festgeschrieben. Zudem wird die Pflichtgebundenheit der Elternrechte betont: Kinder gehören nicht den Eltern, sondern sie gehören zu Eltern, deren vornehmste Aufgabe darin besteht, die Rechte des Kindes zur Geltung zu bringen. Die Ausübung der Elternrechte schließt ein, das Kind als Rechtssubjekt an der Ausübung seiner Rechte entsprechend dessen Alter und Reife angemessen zu beteiligen. Eltern steht es demnach nicht zu, Entscheidungen einfach über den Kopf des Kindes hinweg zu treffen. Die Kinder müssen ihre Wünsche und ihren Willen einbringen können. Zugleich bleibt es in der Verantwortung der Eltern, erforderlichenfalls auch gegen den Willen des Kindes zu entscheiden, wenn dies seinem Wohl besser entspricht.

In dieser Balancierung von Eltern- und Kinderrechten zeigt sich ein historisch neues Generationenverhältnis. Die Anerkennung des Kindes als Träger eigener Rechte ist Ausdruck für einen tief greifenden Wandel im Verhältnis der Erwachsenen zu den Kindern. An die Stelle der Unterordnung des Kindes unter den Willen und die Macht der Eltern tritt eine Beziehung auf der Basis gleicher Grundrechte, in der die Würde und die Rechte des Kindes neben denen der Erwachsenen einen selbstverständlichen Platz einnehmen.

Dieser Perspektivenwechsel führt jedoch nicht dazu, tatsächlich bestehende Unterschiede zwischen Erwachsenen und Kindern einfach einzuebnen: Kinder sind eben keine kleinen Erwachsenen. Auf Grund ihres Alters, auf Grund ihrer sich noch entwickelnden körperlichen und geistigen Fähigkeiten und Möglichkeiten bedürfen sie des besonderen Schutzes und der besonderen Fürsorge. Kinder brauchen eigene Kinderrechte. Sie brauchen ein Recht auf Kindheit, und zwar auf einen Schon- und Spielraum, in dem Verantwortlichkeit wachsen und eingeübt werden kann.

In dieser Spannung zwischen Gleichheit einerseits – Kinder sind genauso Menschen – und Differenz andererseits – Kinder haben altersbedingte spezifische Bedürfnisse – liegt das besondere Verhältnis zwischen Erwachsenen und Kindern. Elternrechte sind insofern als treuhänderische, fremdnützige Rechte zu verstehen, die ausschließlich zugunsten eines Dritten, nämlich des Kindes, ausgeübt werden dürfen und ihre Grenze am Wohl des Kindes finden.

Es bleibt die natürliche Aufgabe der Eltern, ihre Kinder auf dem Weg zur Selbständigkeit zu leiten und zu führen. Aber eben nicht so, wie es ihnen gerade beliebt. Richtschnur ihres Handeln sind die unveräußerlichen Kinderrechte. Eltern sind die natürlichen Verbündeten der Kinder bei der Umsetzung ihrer Rechte, denn „niemand sonst (könnte) in gleicher Weise die wachsenden Belastungen tragen. Das Kind erfährt, dass es etwas Besonderes für seine Eltern ist, gleichgültig, ob es Freude bereitet oder nicht, gesund oder krank ist, Erfolg hat oder versagt. (…) Es weiß, dass sie meistens seinen Standpunkt verstehen und im Zweifelsfall zu seinen Gunsten entscheiden, statt kritische Kommentare abzugeben. Sie bilden die Mauer, gegen die es, ohne Schaden zu nehmen, anrennen kann. (…) Die Gefühle, die ein Kind über sich empfindet, entsprechen den Gefühlen, die seine Eltern für es empfinden. Ein Kind, das von seinen Eltern geschätzt und geachtet wird, schätzt und achtet sich selbst. Eltern haben üblicherweise ihr Leben lang diese starken Gefühle – Liebe und Sorge um das Wohlergehen und Glück ihrer Kinder“ (James und Joyce Robertson).

Dr. Jörg Maywald ist Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind und Sprecher der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention

Literatur:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.)
Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien
Bonn 2000

James und Joyce Robertson
zit. in: J: Goldstein u.a., Das Wohl des Kindes
Frankfurt/M. 1988

UNICEF (Hg.)
Implementation Handbook
for the Convention on the Rights of the Child
Genf 1998

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