06 Aug fK 5/04 Rakete-Dombek
Das Umgangsrecht des Stiefelternteils zu seinem Stiefkind
von Ingeborg Rakete-Dombek
Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in einer Entscheidung aus dem Jahre 1964 Stieffamilien ohne weiteres in den Schutz von Artikel 6 Absatz 1 Grundgesetz (Schutz der Familie) einbezogen. Gleichwohl sind Stieffamilien bis heute eine im Bürgerlichen Recht bisher wenig wahrgenommene Gruppe. Trotz steigender Scheidungszahlen wurde Stieffamilien lange Zeit wenig Aufmerksamkeit geschenkt.
Die Zahl alternativer Familienformen wächst nach wie vor. Die Eheschließungszahlen nehmen ab. Familien mit adoptierten Kindern, unverheiratete Alleinerziehende mit oder ohne Partner sowie so genannte Patchworkfamilien prägen das Bild von der „neuen Familie“. Daneben auch registrierte gleichgeschlechtliche Partnerschaften nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, bei denen einem Lebenspartner zukünftig nach dem Willen des Gesetzgebers auch das Recht zustehen soll, Kinder des anderen Partners, also seine Stiefkinder, zu adoptieren.
Durch die Reform des Kindschaftsrechts von 1997 und die weitere Gesetzesänderung zum 30.4.2004 ist jedoch ein wichtiger Schritt in Richtung auf die Akzeptanz gelebter Beziehungen zwischen Stiefkind und Stiefelternteil bereits verwirklicht worden.
Umgangsrecht durch die Kindschaftsrechtsreform von 1997
Auch Stiefeltern sind bereits seit der Kindschaftsrechtsreform von 1997 ausdrücklich im Gesetz als Umgangsberechtigte zu ihren Stiefkinder, mit denen sie längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, genannt.
(1) Das Umgangsrecht des Stiefelternteils gem. § 1685 Absatz 2 BGB alter Fassung
§ 1685 Absatz 2 BGB nahm Ehegatten, frühere Ehegatten, Lebenspartner und frühere Lebenspartner im Sinne des 2001 in Kraft getretenen Lebenspartnerschaftsgesetzes, die mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, sowie Personen, bei denen das Kind längere Zeit in Familienpflege war (Pflegeeltern), in den Kreis der Umgangsberechtigten – neben den in § 1685 Absatz 1 BGB (alte und neue Fassung) genannten Großeltern und Geschwistern des Kindes – auf.
Nach der weiteren Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 9.4.2003 bildet nun auch der biologische Vater (aber nicht rechtlich als Vater anerkannte Vater) mit seinem Kind eine von Artikel 6 Absatz 1 GG geschützte Familie, wenn zwischen ihm und dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung besteht oder bestanden hat. Der Grundrechtsschutz umfasst auch sein Interesse am Erhalt dieser Beziehung. Es verstieß daher gegen Artikel 6 Absatz 1 GG, den so mit seinem Kind verbundenen biologischen Vater auch dann vom Umgang mit dem Kind auszuschließen, wenn dieser Umgang dem Wohl des Kindes diente.
§ 1685 BGB (alte Fassung) ist durch die Entscheidung insoweit für verfassungswidrig erklärt worden, als hierdurch diesem Gedanken nicht entsprochen wurde. Dem Gesetzgeber war in der Entscheidung durch das Bundesverfassungsgericht aufgegeben worden, bis zum 30.4.2004 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen.
Das hat er zwischenzeitlich und innerhalb der recht kurzen Frist erledigt. Durch das „Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Anfechtung der Vaterschaft und das Umgangsrecht von Bezugspersonen des Kindes, zur Registrierung von Vorsorgeverfügungen und zur Einführungen von Vordrucken für die Vergütung von Berufsbetreuern“ hat sich der Gesetzgeber allerdings nicht allein auf die Einführung eines Umgangsrechts für den biologischen Vater beschränkt, sondern jetzt auch ein Recht für alle anderen engen Bezugspersonen des Kindes ausdrücklich geschaffen, ohne diese noch im Einzelnen – wie im alten Text – aufzuzählen.
(2) Das Umgangsrecht des Stiefelternteils nach § 1685 Absatz 2 BGB seit dem 30.4.2004
Wichtigste Voraussetzung des neuen Umgangsrechts gemäß § 1685 Absatz 2 BGB (neue Fassung) ist, dass der Umgang dem Wohl des Kindes dienen muss und diese Personen tatsächlich Verantwortung für das Kind tragen oder getragen haben. Das Gesetz geht davon aus, dass dies regelmäßig dann der Fall ist, wenn die Bezugsperson mit dem Kind über eine längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat.
Mit diesem Gesetz hat man sich weiter konsequent von tradierten gesellschaftlichen Vorstellungen über die Familie und das gesetzliche Rollenverhältnis von Vätern und Müttern gelöst und nun auch die Situation von Kindern berücksichtigt, die in so genannten unvollständigen, oder Patchwork-Familien leben. Stiefeltern gelten nun als „enge Bezugspersonen“ wenn sie mit dem Kind längere Zeit in einem Haushalt zusammengelebt haben, obwohl sie bereits nach dem früher geltenden Recht ein Umgangsrecht hatten. Nun hat auch der Lebenspartner, der nicht mit dem Elternteil des Kindes verheiratet war, also der „Stief“-Elternteil in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Umgangsrecht nach der Neufassung des Gesetzes.
Um einen „Umgangstourismus“ für das Kind zu verhindern, gibt es allerdings eine Reihenfolge, die zu beachten sein wird: Vorrang beim Umgangsrecht haben zuvörderst die nicht mit dem Kind zusammenlebenden leiblichen Eltern, dann die anderen nahe stehenden Verwandten (Geschwister, Großeltern) und erst dann die Stiefeltern bzw. der nicht mit dem Elternteil verheiratete Lebenspartner und andere Bezugspersonen des Kindes (Pflegeltern, o.ä.).
Die Reihenfolge der Umgangsberechtigten sieht danach wie folgt aus:
An erster Stelle: Die Elternteile, auch der nichteheliche Elternteil (hier wird vermutet, dass der Umgang dem Kindeswohl dient), gemäß § 1684 BGB;
An zweiter Stelle: Die übrigen nahen Verwandten (Großeltern, Geschwister, neben leiblichen auch Halbgeschwister und Adoptivgeschwister), wenn der Umgang dem Kindeswohl dient, gemäß § 1685 Absatz 1 BGB;
An dritter Stelle: Die engen Bezugspersonen des Kindes, die mit diesem nicht oder aber sogar verwandt sind, wenn der Umgang dem Kindeswohl dient und eine sozial-familiäre Beziehung entstanden ist, gemäß § 1685 Absatz 2 BGB.
Anders als bei den Umgangsrechten des Kindes zu seinen Eltern und der Eltern zu ihrem Kind (§ 1684 Absatz 1 BGB) besteht allerdings für den Stiefelternteil keine Pflicht zum Umgang, für das Stiefkind kein eigenes Recht auf Umgang mit dem Stiefelternteil.
Voraussetzungen des Anspruchs auf Umgang nach gültigem Recht
Kindeswohl: Das Recht auf Umgang von engen Bezugspersonen des Kindes ist vor allem im Zusammenhang mit § 1626 Absatz 3 Satz 2 BGB zu sehen. Danach ist der Umgang des Kindes mit Personen, zu denen es eine Bindung besitzt, nur zu gewähren, wenn es seinem Wohl dient und die Aufrechterhaltung dieser Bindung für seine Entwicklung förderlich ist. Damit ist das Kindeswohl immer auch eine Schranke für das Umgangsrecht des Stiefelternteils. Er ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass die Aufrechterhaltung der Bindungen für die Entwicklung des Kindes förderlich ist. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn Stiefelternteil und Kind längere Zeit in einem Haushalt zusammen gelebt haben. Was unter „längere Zeit“ verstanden werden soll, bleibt offen. Eine große Rolle wird der Wille des Kindes spielen, das in jedem Fall durch das Gericht angehört werden muss. Auch dessen Alter dürfte erheblich sein und sein Zeitempfinden, das bekanntlich anders ist, als das von Erwachsenen. Kleinere Kinder empfinden eine kurze Zeitspanne als lang.
Sofern die häusliche Gemeinschaft bereits länger zurückliegt, Stiefelternteil und Kind sich eine längere Zeit überhaupt nicht gesehen haben, wird es auf den Begriff der „längeren Zeit“ sicher ankommen. Je länger der Stiefelternteil mit dem Kind zusammengelebt hat, desto enger dürfte die Beziehung geworden sein und desto weniger dürfte sie allein durch Zeitablauf für das Kind unwichtig geworden sein. Eine Entfremdung tritt erfahrungsgemäß bei einem Abbruch der Beziehung – je nach Alter des Kindes – dann schneller ein, wenn die Beziehung nicht sehr intensiv gewesen ist, also nur kurz gedauert hat. Es muss also geprüft werden, ob Stiefelternteil und Kind auch nach längerer Trennung wieder unproblematisch an ihre alte Vertrautheit aus der Zeit des Zusammenlebens anknüpfen können. Das Erziehungsrecht des Sorgeberechtigten hat vor dem Umgangsrecht des Dritten Vorrang. Das über § 1685 Absatz 3 BGB geltende „Wohlverhaltensgebot“ des § 1684 Absatz 2 BGB für leibliche Eltern verpflichtet auch den Stiefelternteil, die Erziehung des Kindes durch den sorgeberechtigten Elternteil nicht zu erschweren und alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zu seinem Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Dem Stiefelternteil steht auch während des Umgangs kein Umgangsbestimmungsrecht im Sinne des § 1632 Absatz 2 BGB wie den Eltern zu, er kann dem Kind also nicht – ohne Erlaubnis des sorgeberechtigten Elternteils – den Umgang mit anderen Dritten gestatten.
Ausschlussgründe: Der Umgang des Stiefelternteils ist jedoch auszuschließen bzw. nicht zu gewähren, wenn der Kontakt dem Wohle des Kindes zuwider laufen bzw. eine Gefährdung des Kindeswohls bedeuten würde.
Besteht für das Kind ein Zusammenhang zwischen erlittenen Gewalt- und bspw. Missbrauchserlebnissen und der Großmutter (oder einem Dritten), da diese sowohl räumlich als auch emotional einen engen Kontakt zu dem unter Missbrauchsverdacht stehenden Dritten hatte, ist der Umgang nicht zu gestatten. Diese Rechtsprechung ist auf den Stiefvater ebenso wie auf den leiblichen Vater anzuwenden, zumal im Verhältnis Stiefvater/Stieftochter derartige Vorkommnisse signifikant häufig sind.
Bisherige Erfahrungen mit dem neuen Gesetz
Das Gesetz ist zum 30.4.2004 in Kraft getreten, hat aber bisher wenig praktische Relevanz erlangt. Soweit von der Verfasserin recherchiert, existieren Entscheidungen über das Umgangsrecht des Stiefelternteils bis heute nicht.
Dies lässt drei Schlüsse zu: Entweder der sorgeberechtigte Elternteil und der Stiefelternteil sind in besonderer Weise geeignet und in der Lage, die Frage des Umgangs untereinander ohne massive Streitigkeiten zu regeln, oder der Stiefelternteil hat nach Trennung von dem sorgeberechtigten Elternteil kein Interesse am Umgang zu seinem Stiefkind, oder der Stiefelternteil kennt sein „neues“ Recht nicht, weil sich die tradierte Auffassung in der Bevölkerung entgegen der rechtlichen Regelung weiter fortsetzt, dass der Stiefelternteil das Stiefkind weder zu erziehen (entgegen § 1687 b BGB, der ein „kleines Erziehungsrecht“ des Stiefelternteils schuf), noch nach der Trennung irgendwelche Rechte in Bezug auf das Stiefkind hat.
Von der therapeutisch orientierten Forschung wird die Beziehung zwischen Kind und Stiefvater überwiegend als problematisch beschrieben. Begründet wird dies damit, dass das Kind durch den Stiefvater seine enge Beziehung zur Mutter bzw. zum leiblichen Vater bedroht sieht. Ferner manifestiert sich in der Person des Stiefvaters für viele Kinder die Endgültigkeit der Trennung der Eltern. Analysen zeigen, dass Stiefväter zwar nicht die gleiche Funktion wie Mütter im familialen Netzwerk von Kindern und Jugendlichen haben, sie können aber sehr wohl eine bedeutsame Rolle im Leben der Kinder spielen. Aus Kindersicht gehört der Stiefvater in der Regel zu den Personen in der Familie, zu denen eine enge Beziehung besteht.
Allerdings gehört zu einer weiteren Akzeptanz dieser Lebensform auch eine Bewusstseinsveränderung in der Bevölkerung im Hinblick auf die Stärkung der eigenen Rechte und Wünsche des Kindes – unabhängig von den Interessen des sorgeberechtigten Elternteils an einer Fortsetzung weiterer Kontakte zu dem Stiefelternteil nach einer Trennung. Es ist schon für gleichberechtigt sorgeberechtigten Eltern schwierig zu erkennen, dass die Aufrechterhaltung der Bindungen zum anderen Elternteil für die Entwicklung des Kindes förderlich ist, umso mehr aber wohl dann, wenn eine gleichberechtigte Elternschaft nicht vorliegt.
Die vollständige Fassung einschließlich der Fußnoten ist über die Geschäftsstelle erhältlich.
Ingeborg Rakete-Dombek ist Rechtsanwältin und Notarin sowie Fachanwältin für Familienrecht in Berlin
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