fK 3/05 Walter

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Umgang nach Trennung und Scheidung

Rechtliche und psychologische Grundlagen

Eginhard Walter

Der Gesetzgeber hat dem Umgang eines Kindes mit seinen leiblichen Eltern und anderen wichtigen Bezugspersonen eine große Bedeutung beigemessen. Schon in § 1626 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dem Einführungsparagraphen zum Abschnitt über die elterlichen Sorge im BGB, heißt es dazu: Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen aufgebaut hat, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist. Seine Konkretisierung findet diese Vorschrift dann primär in den §§ 1684 und 1685 BGB.

Umgangsrecht des Kindes und der Eltern

Nach § 1684 Absatz 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit beiden Elternteilen. Ein wesentliches Ziel der Kindschaftsrechtsreform von 1998, nämlich dem Kind im familiengerichtlichen Verfahren einen stärkeren Subjektstatus einzuräumen, findet hier seinen Niederschlag, auch wenn dieses Recht des Kindes erst im Gesetzgebungsverfahren auf Intervention des Rechtsausschusses in das Gesetz aufgenommen wurde. Der Rechtsausschuss folgte damit den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention, die in Artikel 9 Absatz 3 das Recht des Kindes auf Umgang mit beiden Eltern festlegt. Korrespondierend dazu hat das Kind nach § 18 Absatz 3 SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) einen eigenen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung seines Umgangsrechts durch die Jugendhilfe. Ist es dem Kind auch unter Mitwirkung der Jugendhilfe nicht möglich, sein Umgangsrecht durchzusetzen, so kann die Jugendhilfe das Familiengericht darüber in Kenntnis setzen. Dieses hat dann aufgrund des geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes gemäß § 12 des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit (FGG) alle Ermittlungen durchzuführen, um über den Umgangswunsch des Kindes entscheiden zu können. Ein über zwölf Jahre altes Kind kann sein Umgangsrecht ohne Zustimmung des Sorgeberechtigten gerichtlich geltend machen.

Nach § 1684 Absatz 1 BGB ist ferner jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Die Pflicht zum Umgang wurde bewusst dem Recht vorangestellt, um darauf hinzuweisen, dass der Umgang mit den Eltern „auch und gerade wenn das Kind nicht bei ihnen lebt, für die Entwicklung und das Wohl des Kindes eine herausragende Bedeutung hat“ (Bundestags-Drucksache 13/8511 S. 74).

Umgangsrecht mit weiteren Personen

Nach § 1685 Absatz 1 BGB haben neben den leiblichen Eltern auch Großeltern und Geschwister ein Recht auf Umgang mit dem Kind, wenn dieser dem Wohl des Kindes dient. Zu diesem Personenkreis des § 1685 BGB zählen nach der Neufassung des Absatz 2, die im Juli 2004 in Kraft trat, ferner Bezugspersonen des Kindes, wenn diese für das Kind tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben (sozial-familiäre Beziehungen). Eine Übernahme tatsächlicher Verantwortung ist in der Regel anzunehmen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.

Anders als der Umgang der leiblichen Eltern mit dem Kind, bedarf der Umgang andere Personen einer positiven Begründung: Er muss dem Wohl des Kindes dienen. Dies ist, sofern es zu Konflikten kommt, im Einzelfall nachzuprüfen.

Wohlverhaltensklausel

§ 1684 Absatz 2 beinhaltet die so genannte Wohlverhaltensklausel. Danach haben die Eltern alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt, wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet. Diese Bestimmung trägt sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung, wonach Kinder psychische Belastungen erleiden, wenn sie im Konflikt der Eltern oder der engsten Bezugspersonen einbezogen oder gar instrumentalisiert werden. Sie können in Loyalitätskonflikte geraten und sich aus verschiedenen Gründen von einer zuvor bedeutsamen Bezugsperson emotional entfernen und entfremden, insbesondere aber dann, wenn sie entsprechend instruiert werden.

Einvernehmliche Ausgestaltung des Umgangs

Primär ist es Aufgabe des Umgangsgewährenden und des Umgangssuchenden, die Umgangsmodalitäten zu vereinbaren. In der Regel geschieht dies im Interesse des Kindes auch konfliktfrei. Im Konfliktfall haben nach § 18 Absatz 3 SGB VIII neben dem Kind auch Eltern, andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, gegenüber der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, unabhängig davon, ob ein familiengerichtliches Verfahren anhängig ist oder nicht. Dies fußt auf sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen, wonach einer einvernehmlichen Lösung bei Umgangskonflikten Vorrang vor einer gerichtlichen Entscheidung einzuräumen ist. Ein selbst erarbeiteter Kompromiss ist eher auf die Bedürfnisse der Beteiligten zugeschnitten, verringert das Streitpotential und hat deshalb in der Regel mehr Bestand. Die Jugendhilfe hält entsprechende Angebote bereit, zu denen u.a. die Mediation gehört.

Gerichtliche Entscheidung über den Umgang

Das Familiengericht kann nach § 1684 Absatz 3 BGB über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung näher regeln. Die Regelungsmöglichkeiten der Umgangsmodalitäten durch das Familiengericht sind dabei vielfältig und auf den Einzelfall bezogen. Es kann z.B. Anordnungen zur Dauer des Umgangs, zu Übergabezeiten, zu Übergabeorten, aber auch zur Ausgestaltung des Umgangs, etwa zur An- bzw. Abwesenheit dritter Personen, treffen und es kann die Beteiligten ausdrücklich zur Erfüllung der Wohlverhaltensklausel anhalten. Maßstab der familiengerichtlichen Entscheidung ist dabei nach § 1697 a BGB allein das Kindeswohl.

Im Umgangsverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 12 FGG. Hiernach hat das Familiengericht von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zu veranstalten und die geeignet erscheinenden Beweise aufzunehmen. Es hört das Jugendamt, die Eltern, das Kind und gegebenfalls die Pflegeperson an (§§ 49 a und 50 a-c FGG). Das Familiengericht kann nach § 50 FGG einen Verfahrenspfleger für das Kind bestellen – dies ist in der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht – und nach den §§ 402 der Zivilprozessordnung (ZPO) einen Sachverständigen hinzuziehen.

Ist ein familiengerichtliches Verfahren anhängig, so soll nach § 52 FGG auch das Gericht auf Einvernehmen der Beteiligten hinwirken. Es kann hierfür, sofern es nicht zu einer für das Kindeswohl nachteiligen Verzögerung führt, das Verfahren aussetzen. Dies kann auf Wunsch der Eltern geschehen, aber auch wenn nach freier Überzeugung des Gerichts Aussicht auf ein Einvernehmen der Beteiligten besteht.

Auch wenn bereits eine gerichtliche Entscheidung über das Umgangsrecht vorliegt und ein Elternteil geltend macht, dass der andere den Umgang vereitelt oder erschwert, vermittelt das Familiengericht nach § 52 a FGG. Es kann dies nur ablehnen, wenn bereits ein Vermittlungsverfahren oder eine anschließende außergerichtliche Beratung erfolglos geblieben ist.

Durchsetzung des Umgangs

Vereitelt ein Elternteil den Umgang anhaltend, ohne dass hierfür im Kindeswohl liegende Gründe erkennbar sind, und bleiben die beschriebenen vielfachen Vermittlungsangebote ungenutzt oder erfolglos, so kann das Familiengericht den Umgang nach § 33 FGG mit Zwangsmitteln durchsetzen, wenn bereits eine familiengerichtliche Entscheidung zum Umgang ergangen ist und nicht umgesetzt werden kann. Der Einsatz körperlicher Gewalt gegen das Kind ist dabei nicht möglich. Das Familiengericht kann aber gegen einen umgangsvereitelnden Sorgeinhaber Zwangsgeld oder Zwangshaft androhen und anordnen. Ferner kann das Familiengericht dem umgangsvereitelnden Sorgeinhaber die elterliche Sorge unter den Voraussetzungen der §§ 1666, 1671 und 1696 BGB auch teilweise oder ganz entziehen.

Wenn eine Trennung des Kindes vom Umgang vereitelnden Sorgeinhaber mit dem Kindeswohl nicht vereinbar ist – etwa weil das Kind Bindungen zum Sorgeinhaber aufgebaut hat und diese nicht gefährdet werden sollen – kann das Familiengericht nach § 1684 Absatz 3 den Vollzug einer früheren Entscheidung über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen. Der Umgangsberechtigte behält sein Umgangsrecht, auch wenn es aufgrund der Vereitelung des Sorgeinhabers nicht durchsetzbar ist. Dies soll verhindern, dass falsche Signale gesetzt und Umgangsvereitelung quasi belohnt wird, und helfen, dem Umgangssuchenden die Entscheidung leichter verständlich zu machen.

Begleiteter Umgang

Der begleitete Umgang ist in § 1684 Absatz 4 Satz 3 und 4 BGB geregelt. Hiernach kann das Familiengericht anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt. Der Dritte muss zur Mitwirkung bereit sein, es besteht also keine Weisungsbefugnis des Familiengerichts gegenüber diesem Dritten, auch nicht gegenüber der öffentlichen Jugendhilfe. Die Jugendhilfe hat entsprechende Unterstützungsangebote bereit zu halten, obwohl ein mitwirkungsbereiter Dritter nicht zwingend ein Träger der Jugendhilfe sein muss. Umgangsbegleitungen können auch von Privatpersonen oder Vereinen übernommen werden.

Die zentrale gesetzliche Vorschrift, aus der sich die Bereitstellung eines Angebotes zum begleiteten Umgang für die Jugendhilfe ableiten lässt, ist dabei § 18 Absatz 3 Satz 3 und 4 SGB VIII. Schon erwähnt wurde, dass Eltern und andere Umgangsberechtigte sowie Personen, in deren Obhut sich das Kind befindet, Anspruch auf Beratung und Unterstützung gegenüber der Jugendhilfe haben. Ferner soll bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen vermittelt und in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.

Ausschluss des Umgangs

Nach § 1684 Absatz 4 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder seinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann jedoch nur ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Hier gilt die Eingriffsschwelle des § 1666 BGB, „wenn der Schutz des Kindes dies nach den Umständen des Einzelfalls erfordert, um eine Gefährdung seiner körperlichen und seelischen Entwicklung abzuwenden“ (Bundestags-Drucksache 13/8511, S. 74). Einschränkung oder Ausschluss des Umgangs sind Interventionen des Staates zur Gefahrenabwehr, die durch das in Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG festgeschriebene Wächteramt des Staates legitimiert sind (BVerfG, Beschluss vom 31.5.1983, 1 BvL 11/80, Neue Juristische Wochenschrift 1983, 2491). Ein völliger Ausschluss des Umgangs wird jedoch nur dann in Betracht kommen, wenn ein begleiteter Umgang nicht ausreicht, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten (Bundestags-Drucksache 13/8511, S. 74).

Das Gesetz geht in Abhängigkeit vom jeweiligen Umgangssuchenden nicht nur bei der Gewährung des Umgangsrechts, sondern auch bei beschränkenden Maßnahmen von unterschiedlichen Schwellen aus. Bei Eltern darf der Umgang auf Dauer nur im Falle einer Kindeswohlgefährdung eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Bei anderen muss der Umgang dagegen dem Kindeswohl dienen, was beinhaltet, dass Gründe gegen einen Umgang bei dem Personenkreis des § 1685 BGB eines geringeren Ausprägungsgrades bedürfen und stärker ins Gewicht fallen.

Zweck des Umgangs

Der Zweck des Umgangs erstreckt sich nicht allein auf die Perspektive des Kindes, sondern auch auf den Umgangssuchenden und Umgangsgewährenden und bietet in der Regel allen Beteiligten Vorteile. Im folgenden soll jedoch allein die Perspektive des Kindes im Vordergrund stehen.

Bindungs- und Beziehungserhalt

Umgang bewirkt, und dies ist ein primäres Ziel, dass ein Kind auch nach einer Trennung von wichtigen Bezugspersonen, vor allem von Elternteilen, gewachsenen Bindungen und Beziehungen aufrechterhalten kann. Erkenntnisse der Bindungstheorie zeigen, dass durch Bindungsabbrüche psychischer Stress, emotionale Verunsicherung und Verlustängste gefördert werden. Umgang erleichtert einem Kind dagegen die Verarbeitung einer Trennung, indem sie seinem Beziehungs- und Liebesbedürfnis Rechung trägt. Zu bedenken ist hierbei, dass durch Trennungen oft schon andere psychische Belastungen des Kindes vorliegen, etwa durch das Miterleben familiärer Konflikte, den anschließenden Verlust der familiären Einheit, der zudem oft gepaart ist mit dem zusätzlichen Verlust der räumlichen und sozialen Umgebung.

Umgang zeigt einem Kind ferner, dass Streit nicht zwangsläufig Beziehungsverlust nach sich zieht. Er vermittelt dem Kind trotz erfolgter Trennung das Bild, dass Beziehungskonflikte „überwunden“ werden können. Für die spätere eigene Beziehungsgestaltung ist es wertvoll, dass das Kind lernt, Trennungen positiv zu bewältigen.

Erhalt eines realistischen Elternbildes

Umgang fördert auf Seiten des Kindes ein realistisches Elternbild. Umgangsabbrüche zu wichtigen Bezugpersonen können zu zweierlei führen, zu einer Idealisierung oder zu einer Abwertung der abwesenden Person. Beides kann Risiken in sich bergen. Eine Idealisierung kann die Erziehungsarbeit der betreuenden Bezugsperson erschweren, da sie den Alltag zu bewältigen hat und Forderungen an das Kind stellen muss, während das Kind sie mit der abwesenden und überzogen positiv bewerteten Person vergleicht. Eine Abwertung kann die Identitätsfindung belasten und das Selbstwertgefühl des Kindes beeinträchtigen, da das Kind in sein Selbstbild integrieren muss, dass es von einer Person abstammt, die es gleichzeitig überzogen negativ wahrnimmt.

Umgang fördert das Erleben verschiedener Geschlechterrollen.

Untersuchungen belegen geschlechtsspezifische Umgehensweisen von Vätern und Müttern mit Kindern, die einem Kind verloren gehen, wenn einer Trennung lange Phasen der Alleinerziehung folgen. Umgang erhält einem Kind also sowohl Beziehungs- als auch Erziehungsvielfalt. Alleinerziehung ohne Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil fördert dagegen eher Aggressionen des Kindes gegen den verbleibenden Elternteil und kann zumindest über eine gewisse Phase hinweg auch zu einer emotionalen Distanzierung führen.

Schutz vor Ausfall des Sorgeinhabers

Umgang und damit der Erhalt der Beziehung zu getrennt lebenden wichtigen Bezugspersonen, insbesondere zu Elternteilen, bietet dem Kind Schutz bei Ausfall des Sorgeinhabers. Ein Sorgerechtswechsel kann z.B. bei Tod, Krankheit, aber auch bei Sorgerechtsentzug auf Seiten des Sorgeinhabers notwendig werden.

Wissen um die eigene Herkunft

Umgang zum getrennt lebenden Elternteil erhält und fördert das Wissen um die eigene Herkunft. Dies ist insbesondere für die Identitätsentwicklung eines Kindes von Bedeutung. Hinweise auf die Folgen fehlender Kenntnisse über die Herkunft liefert vor allem die Adoptionsforschung, wonach viele Adoptivkinder in der Pubertät und im jungen Erwachsenenalter die Suche nach den leiblichen Eltern beginnen. Umgang erhält dem Kind nicht nur Kontakte zu getrennt lebenden Bezugspersonen, sondern auch zum Beziehungssystem dieser Personen, da Kontaktabbrüche zum Umgangssuchenden oft auch Kontaktabbrüche zum familiären Umkreis des Umgangssuchenden zur Folge haben.

Einschränkungs- und Ausschlussgründ

Bei der Beantwortung umgangsrechtlicher Fragen ist es notwendig, Schadensrisiken abzuwägen. Sie können einerseits entstehen, wenn Umgang eingeschränkt oder ausgeschlossen wird und dies zu Belastungen des Kindes führt (z.B. durch Bindungsverlust), andererseits aber auch, wenn Umgang erfolgt, gleichzeitig aber Belastungsmomente für das Kind beinhaltet (z.B. durch Suchtmittelmissbrauch des Umgangssuchenden). Solche Entscheidungen sind im Einzelfall vor dem Hintergrund der Belastungsmomente zu treffen. Immer sind Bewertungen von Belastungsmomenten in Abhängigkeit von der Beurteilung individueller Faktoren des Kindes (Alter, Entwicklungsstand, kognitive und soziale Kompetenz, psychische Belastbarkeit, Umfang an Bewältigungsstrategien), seiner Bindung und Beziehungskontinuität, nicht nur zum Umgangssuchenden, sondern auch zum Sorgeberechtigten, und seines weiteren Lebensumfelds (außerfamiliäre Ressourcen und Belastungen) vorzunehmen.

Diese Komplexität verhindert die Festlegung allgemeingültiger Kriterien für Einschränkung oder Ausschluss des Umgangs. Benannt werden können Gründe, die einschränkende Maßnahmen zum Umgang bis hin zum Ausschluss zur Folge haben können. Sie können in der Beziehungsdynamik zwischen dem Sorgeberechtigten und dem Umgangssuchenden und in der Person des Sorgeberechtigten, des Umgangssuchenden und des Kindes liegen.

Beziehungsdynamik zwischen dem Sorgeberechtigten und dem Umgangssuchenden

Das immer wiederkehrende Erleben von Spannungen und Auseinandersetzungen nahestehender Bezugspersonen kann Anpassungsschwierigkeiten, emotionale Störungen und soziale Auffälligkeiten des Kindes hervorrufen und damit eine Gefährdung des Kindeswohls darstellen. Auch Ängste des Kindes vor Übergabesituationen bis hin zu einer völligen Verweigerung des Umgangs können die Folge sein. Einschränkende Maßnahmen des Umgangs müssen hier in Erwägung gezogen werden, wenn eine ausreichende Motivation und/oder Befähigung des Sorgeberechtigten und des Umgangssuchenden fehlen, das betroffene Kind vor psychischen Belastungen im Beziehungskonflikt zu bewahren.

Umgangsbehinderung oder -verhinderung aus kindnahen Motiven

Verletzungen und Kränkungen nach Trennung und Scheidung können das Vertrauen des Sorgeinhabers in andere Bezugspersonen des Kindes grundlegend stören und eine Einschränkung der Beurteilungsfähigkeit nach sich ziehen. Auffällige Reaktionen des Kindes vor und nach dem Umgang, die eigentlich Folge miterlebter Konflikte der Erwachsenen, des Verlusts des alten Familiengefüges oder der Anpassung an neue Lebensverhältnisse sind, verleiten zu Fehlinterpretationen. Sie werden fälschlicherweise einem Fehlverhalten des Umgangsberechtigten zugeschrieben und zur Begründung von Kontaktabbrüchen herangezogen. Unbegründetes Misstrauen gegen den Umgangssuchenden kann Einschränkung und Ausschluss des Umgangs nicht begründen. Aufklärung, etwa über kindliche Reaktionen auf Trennung und/oder die Bedeutung des Erhalts von Beziehungen für einen positiven Entwicklungsverlauf, sind hier oft ein ausreichendes Mittel, den Sorgeinhaber von einer Abkehr seines Handelns zu überzeugen. Gelingt dies nicht, sind kindfremde Motive wahrscheinlich.

Ein weiteres kindnahes Motiv des Umgangsabbruchs ist die vom Sorgeberechtigten gewünschte Integration des Kindes in einen neuen Familienverband. Kontakte zum anderen Elternteil oder ihm nahestehenden Bezugspersonen werden minimiert oder verhindert, um beim Kind diesen Prozess zu fördern. Forschungsergebnisse belegen hier jedoch das Gegenteil: ein Kind integriert sich in der Regel besser in einen neuen Familienverband, wenn es einen konfliktfreien Kontakt zum getrennt lebenden Elternteil aufrechterhalten kann. Es lastet dann dem neuen Partner nicht den Verlust des getrennt lebenden Elternteils oder anderer wichtiger Bezugspersonen an.

Umgangsbehinderung oder -verhinderung aus kindfremden Motiven

Führen kindfremde Motive wie Rache, Eifersucht, aber auch die Angst, ein Kind an den vermeintlich attraktiveren Umgangssuchenden zu verlieren, zu Behinderungen oder Verhinderungen des Umgangs, so stellt dies einen Machtmissbrauch der betreuenden Bezugsperson dar. Wie oben dargestellt beschreibt das Gesetz – auch aus psychologischer Sicht berechtigt – den Umgang mit wichtigen Bezugspersonen als Teil des Kindeswohls. Vom Sorgeinhaber oder anderen Personen, die das Kind in Obhut haben, wird nicht nur die Gewährung des Umgangs, sondern dessen aktive Unterstützung erwartet.

Verstößt ein Sorgeinhaber zusätzlich gezielt gegen die Wohlverhaltensklausel, beeinflusst er das Kind gegen den Umgangssuchenden, setzt er es psychisch unter Druck und/oder verhindert er nicht die negativen Einwirkungen Dritter, stellt er seine Erziehungsfähigkeit deutlich in Frage.

In Fällen anhaltender Kontaktvereitelung stellt sich die Frage, ob und wie ein unterbrochener oder nie stattgefundener Umgang gegen den Willen eines Sorgeinhabers durchgesetzt werden kann. Auch hier sind wieder Schadensrisiken abzuwägen. Den schon skizzierten Folgen eines Beziehungs- und Bindungsabbruchs stehen hier einmal die Folgen des Einsatzes gerichtlicher Zwangsmittel gegenüber. Zwangsgelder treffen oft nicht nur den Sorgeinhaber, sondern auch das Kind, auf das eine Verknappung finanzieller Ressourcen ebenso wirkt. Zwangshaft entzieht dem Kind den meist geliebten Elternteil. Ähnliches gilt bei einer Sorgerechtsabänderung, wenn das Kind dann konsequenterweise auch dem Einfluss des Sorginhabers entzogen werden soll. Letztlich ist auch die Frage nach den Zukunftsperspektiven eines mit solchem Druck initialisierten Umgangs zu stellen, da eine Konfliktentschärfung in derart hoch konflikthaften Familienkonstellationen eher unwahrscheinlich ist, zumal auch Jugendhilfeangebote oft nicht in Anspruch genommen werden.

Einschränkungen der Eignung des Umgangssuchenden

Zu den Aufgaben des Umgangsberechtigten gehört es nicht, das Kind zu erziehen. Es kann deshalb auch nicht der Maßstab allgemeiner Erziehungsfähigkeit angelegt werden. Gleichwohl ist zu fordern, dass er fähig ist, das Kind im Rahmen des Umgangs entsprechend seinen Bedürfnisse zu versorgen. Erreichen Belastungsmomente des Kindes extreme Ausformungen, können sie das Kindeswohl gefährden und eine Einschränkung oder einen Ausschluss der Umgangsbefugnis begründen.

Verstoß gegen die Wohlverhaltensklausel

Die Beeinflussung des Kindes gegen eine andere Bezugsperson oder das Zulassen einer Beeinflussung durch Dritte kann Loyalitätskonflikte des Kindes hervorrufen oder verstärken, die Autorität der anderen Bezugsperson gegenüber dem Kind schwächen und damit dessen Erziehung erschweren und Erziehungskonflikte provozieren.

Die Erziehung des Kindes gegen die Erziehungsvorstellungen des Sorgeberechtigten

Es ist nicht das Ziel des Umgangs, dem Umgangsberechtigten die Möglichkeit zu eröffnen, das Kind gegen die Vorstellungen des Sorgeinhabers zu erziehen. Seine Aufgabe ist es, den Sorgeinhaber in dessen Erziehung zu unterstützen. Unterschiedliche Erziehungshaltungen und -inhalte können für ein Kind zwar durchaus anregend sein, kritisch ist aber der Einfluss stark divergierender oder konkurrierender Erziehung auf die kindliche Psyche zu bewerten. Mangelnde Konsistenz in der Erziehung durch unterschiedlicher Grenzsetzung und Wertvermittlung der Bezugspersonen birgt die Gefahr in sich, dass das Kind keine ausreichende Orientierung erfährt. Irritationen erschweren es dem Kind, pädagogische Anforderungen zu verstehen und ihnen zu genügen. Dies kann Ängste verstärken, Verhaltensauffälligkeiten und depressive Verstimmungen vor allem bei älteren Kindern hervorrufen. Gelingt es den Bezugspersonen nicht, zu kooperieren und das Erziehungsverhalten anzugleichen, kann daraus eine psychische Gefährdung des Kindes resultieren und Einschränkungen des Umgangs erforderlich machen.

Unzuverlässigkeit und Interesselosigkeit des Umgangssuchenden

Verletzt ein Umgangssuchender seine Umgangspflicht, indem er über lange Zeit keinen Kontakt zum Kind aufnimmt, obwohl ihm Kontaktmöglichkeiten angeboten werden, kann eine Entfremdung und letztlich eine emotional nachvollziehbare Enttäuschung und Verweigerung des Kindes eintreten. Eine auf einer derartigen Entfremdung beruhende Weigerung des Kindes kann bei späteren Umgangsbegehren des Umgangssuchenden ausreichen, einen Ausschluss des Umgangs zu begründen.

Gleiches gilt für den Umgangssuchenden, der nur sporadisch Kontakt zum Kind hält und/oder zugesagte Umgangstermine wiederholt nicht einhält. Vom Umgangssuchenden verschuldete wiederkehrende Unzuverlässigkeiten belegen mangelndes Einfühlungsvermögen in die Psyche des Kindes und können einen Ausschluss des Umgangs rechtfertigen. Der Wechsel von Hoffnung und Enttäuschung kann beim Kind emotionale Verunsicherungen hervorrufen und das Selbstwertgefühl beeinträchtigen, wenn das Verhalten des Umgangssuchenden als mangelndes Interesse oder gar Ablehnung wahrgenommen wird.

Ähnlich ist die Instrumentalisierung des Kindes für kindfremde Interessen zu bewerten, es z.B. über den Sorgeinhaber und seine Lebenssituation auszufragen und/oder es als Informationsträger zu missbrauchen. Das Kind wird in Loyalitätskonflikte gestürzt, wobei der erzwungene Vertrauensbruch gegenüber dem Sorgeinhaber auch Schuldgefühle auslösen kann.

Umgang darf allein wegen nicht geleisteter Unterhaltszahlungen gegenüber dem Kind nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Das Umgangsrecht kann weder als Druckmittel noch als Strafe zur Erzwingung des Unterhalts eingesetzt werden. Dennoch muss die Nichtzahlung von Kindesunterhalt bei gegebener Zahlungsfähigkeit als Interesselosigkeit gegenüber dem Kind gewertet werden, wenn Alleinerziehende über wenig finanzielle Ressourcen verfügen und dem Kind finanzielle Grundlagen für ein angemessenes Aufwachsen entzogen und seine daraus resultierenden Belastung in Kauf genommen werden.

Verdacht auf Kindesmitnahme durch den Umgangssuchenden

Kindesmitnahmen sind Phänomene, die nicht allein in Familien auftreten, in denen ein Elternteil deutscher und der andere ausländischer oder beide Eltern ausländischer Herkunft sind. Während aber Beschlüsse über den einstweiligen Aufenthaltsort die eigenmächtige Entscheidung eines Elternteils sonst meist korrigieren können, sind Kindesmitnahmen ins Ausland schwieriger rückgängig zu machen.

Nachvollziehbar ist, dass die angenommene oder angedrohte Mitnahme des Kindes ins Ausland starke Verlustängste auslöst. Gleichzeitig ist aber gerade bei Umgangsstreitigkeiten auch von einem nicht geringen Teil unberechtigter Beschuldigungen bis hin zu gezielten Falschbeschuldigungen auszugehen.

Finden sich deutliche Anzeichen für Kindesmitnahme, können umgangsrechtliche Auflagen erteilt werde, etwa das Verbot, das Kind außerhalb der Grenzen Deutschlands zu verbringen. Wird dies als unzureichender Schutz angesehen, kann der Umgang auch ausgeschlossen werden. Der Umgang sollte ausgeschlossen werden, wenn bereits eine Kindesmitnahme stattfand und nun emotionale Verunsicherungen und Ängste des Kindes auftreten. Immer ist aber zu berücksichtigen, dass auch ein Einschränken oder ein Ausschluss des Umgangs den Verbleib des Kindes nicht völlig garantieren und eine illegale Kindesmitnahme auch erst provozieren kann.

Gesellschaftlich missbilligtes Verhalten des Umgangssuchenden

Straftaten eines Umgangssuchenden, die nicht gegen das Kind gerichtet waren, rechtfertigen nicht automatisch einen Ausschluss des Umgangs. Kinder sollten lernen, eine geliebte Person auch mit ihren Fehlern anzunehmen. Kontakte können zudem verhindern, dass ein Kind ein überzogen negatives Bild einer wichtigen Bezugsperson, das ihm von der Umwelt vermittelt wird, übernimmt. Im einzelnen ist die Frage des Umgangs aber von der Schwere der Tat und der Einsicht des Umgangssuchenden in sein Fehlverhalten abhängig zu machen. Inwieweit Umgang in Strafvollzugsanstalten stattfinden kann, ist auch von den jeweiligen Umgangsbedingungen abhängig zu machen. Auch der Besuch des Kindes in der Haftanstalt ist möglich, wenn das Kind dies wünscht und der begleitende Elternteil ihm als Beispiel dient, auch in schwierigen Lebensabschnitten zum Inhaftierten zu halten.

Auch Prostitution stellt allein keine ausreichende Begründung für einen Umgangsausschluss dar, sofern nicht das Kind bei Kontakten direkt oder indirekt in sexuelle Handlunen involviert ist.

Misshandlung und sexueller Missbrauch durch den Umgangssuchenden

Bei nachgewiesener Misshandlung oder einem sexuellen Missbrauch des Kindes durch einen Umgangsberechtigten und einer daraus resultierenden Kontaktverweigerung muss der Umgang ausgeschlossen werden. Hier ist in der Regel von einer Traumatisierung des Kindes auszugehen und Umgangskontakte würden zu einer Re-Traumatisierung beitragen und die psychische Gesundheit des Kindes gefährden. Haben kindliche Opfer Kontaktwünsche, so ist zuerst die Motivlage zu prüfen. Abzugrenzen sind z.B. Kontaktwünsche, denen emotionale Bindungsbedürfnisse zugrunde legen, von denen, denen allein Loyalitäts- und Schuld- oder gar Angstgefühle zugrunde liegen. Wird ein Umgang erwogen, muss dieser u.a. davon abhängig gemacht werden, ob das Kind vor Wiederholungstaten geschützt und eine Beeinflussung des Kindes, im Sinne einer Negierung der Tat, ausgeschlossen werden kann. Zudem muss vom Umgangssuchenden gefordert werden, dass er sich zur alleinigen Verantwortung für die Tat bekennt und therapeutische Hilfe sucht.

Ferner ist zu beachten, dass Kinder bei nachgewiesenem sexuellen Missbrauch auch durch dramatische Auseinandersetzungen der Bezugspersonen überfordert werden können. Auch dies kann Kontaktunterbrechungen notwendig machen.

Bei Fällen, in denen lediglich Verdachtsmomente hinsichtlich eines sexuellen Missbrauchs des Kindes bestehen, sollten keine vorschnellen Entscheidungen getroffen werden, die irreversible Veränderungen der kindlichen Lebenssituation zur Folge haben. Ein sofortiger Ausschluss des Umgangs erscheint in solchen Fällen deshalb ungeeignet. Fehldeutungen können gerade in Trennungs- und Scheidungssituationen nicht ausgeschlossen werden. Offenbar steigt auch die Zahl von gezielten Falschbeschuldigungen unter bestimmten Bedingungen, wie Trennung und Scheidung. Will das Kind Kontakt, besteht für die Abklärungsphase die Möglichkeit des begleiteten Umgangs. Allerdings sollte die Umgangsbegleitung zum Schutz des Kindes, aber auch zum Schutze des u.U. zu unrecht verdächtigten Umgangssuchenden mit einem hohem Maß an Kontrolle verbunden sein.

Erkrankungen des Umgangssuchenden

Auch schwere Erkrankungen des Umgangssuchenden können zu Einschränkungen oder zum Ausschluss des Umgangs führen. Hier sollte dann eine medizinische Stellungnahme über das Ausmaß, den erwarteten Verlauf und die Behandlungsmöglichkeiten der Erkrankung herangezogen werden. Auch die Krankheitseinsicht und Behandlungswilligkeit des Umgangssuchenden ist zu eruieren. Eine psychologische Begutachtung hat die daraus resultierenden Einschränkungen hinsichtlich der Versorgung und Betreuung des Kindes, aber auch die Belastungsfähigkeit des Kindes in Abhängigkeit von seinem Alter, seinem Entwicklungsstand und seiner Persönlichkeit abzuklären. Physische Gefährdungen und psychische Überforderungen des Kindes müssen ausgeschlossen werden. Bei Suchterkrankungen wie Alkoholmissbrauch, Drogen- und Medikamentenabhängigkeit kann ein Ausschluss des Umgangs notwendig sein. Häufig reichen jedoch gerichtliche Auflagen aus, das Kind zu schützen. Zum Beispiel kann auch hier ein begleiteter Umgang helfen, Kinder mit Kontaktwünschen Umgang mit dem Erkrankten zu ermöglichen. Verhindert werden muss, dass der Umgangssuchende vor oder bei Kontakten Suchtmittel konsumiert. Reicht selbst diese äußere Strukturmaßnahme nicht aus, dies zu verhindern oder bei schwächeren Suchtmitteln zumindest einzuschränken, muss der Ausschluss des Umgangs erwogen werden.

Einschränkung oder Ausschluss des Umgangs können bei psychiatrischen Krankheitsbildern wie Psychosen, neurotischen Erkrankungen, Folgezuständen hirnorganischer Verletzungen, Anfallsleiden (Epilepsien) erforderlich sein, die je nach Krankheitsverlauf unterschiedlichste Auswirkungen auf die Fähigkeit des Erkrankten haben können, das Kind angemessen zu versorgen.

Letztlich können auch rein somatische Erkrankungen umgangsrechtliche Maßnahmen erforderlich machen. Hier sind zum einen ansteckende Krankheiten zu nennen. Gefährdungen können aber auch auftreten, wenn ein Krankheitsverlauf die ausreichende Beaufsichtigung und Versorgung eines Kindes einschränkt.

Wille des Kindes

Die Beachtung des Kindeswillens verhindert oder verringert Stresserleben, Insuffizienz- und Ohnmachtsgefühle. Die Selbstbestimmungsgefühle des Kindes werden respektiert und stärken seine Kontrollüberzeugung. Dem nicht induziertem Willen des Kindes sollte gefolgt werden, wenn kein Schadensrisiko vorliegt oder ein solches eingegangen und verantwortet werden kann. Ist das Schadensrisiko zu hoch, hat das Kindeswohl Vorrang vor dem Willen des Kindes.

Will eine Kind Umgang, zeigt es diesen Willen mit ausreichender Zielorientierung, Intensität, Stabilität und Autonomie, und lassen sich ferner keine berechtigten Gründe zur Einschränkung oder zum Ausschluss feststellen, sollte diesem Willen auch gefolgt werden. Steht er dem Willen des Sorgeinhabers entgegen, sind gegebenefalls auch die Durchsetzungsmöglichkeiten des Umgangs möglichst auszuschöpfen.

Will ein Kind Umgang, zeigt es aber aufgrund von Spannungen zwischen den Bezugspersonen und Loyalitätskonflikten schwerwiegende Belastungsreaktionen, und lassen sich diese auch mit Maßnahmen der Jugendhilfe nicht abbauen, kann es notwendig werden, auch gegen den dann selbst gefährdenden Kindeswillen zu entscheiden und den Umgang zumindest zeitweise einzuschränken oder gar auszuschließen. Anhaltende Konflikte der Eltern können zu erheblichen Beunruhigungen, Auffälligkeiten im Leistungs- und Gefühlsbereich und zu Loyalitätskonflikten führen. Vor allem wenn das Kind aber Zeuge von eskalierter Partnerschaftsgewalt wird, muss es davor geschützt werden.

Verwehrt ein Kind Umgang, so sollte er ausgeschlossen werden, wenn das Kind aufgrund erlebter negativer Erfahrungen mit dem Umgangssuchenden eine nachvollziehbare innere Abneigung aufgebaut hat. Ebenso wie ein Kind ein Recht auf Umgang besitzt, muss es selbst auch einen Anspruch auf Verweigerung haben, der zu akzeptieren ist, sofern es sich um den nicht induzierten und damit unbeeinflussten Willen des Kindes handelt.

Verwehrt ein Kind Umgang, ausschließlich weil es der negativen Beeinflussung des Sorgeinhabers unterliegt, sollte versucht werden, die ablehnende Haltung und die oft dahinter stehenden Ängste aufzulösen. Erfahrungen zeigen, dass erste reale Kontakte mit dem Umgangssuchenden induzierte und damit irreale Ängste und Befürchtungen des Kindes auflösen können.

Verwehrt ein Kind aufgrund negativer Beeinflussungen den Umgang und gelingt es nicht, die Vorbehalte des Kindes abzubauen, hat das Kind also ohne eigene negative Erfahrungen eine ablehnende Haltung des Sorgeinhabers verinnerlicht, kann der Umgang nicht erzwungen werden. Der Umgangssuchende sollte dem Kind vermitteln, ohne Ärger oder Kränkung auf eine Annäherung zu warten. Unter Umständen ist es ratsam, dass der Umgangssuchende von sich aus auf den Umgang verzichtet, um dem Kind Konflikte zu ersparen.

Die vollständige Fassung einschließlich der Literaturangaben ist über die Geschäftsstelle erhältlich.

Dr. Eginhard Walter ist Dipl.-Psychologe und Vorstandsmitglied des „Institut Gericht & Familie Berlin/Brandenburg e.V.“ in Berlin.

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