fK 3/06 Kinderrechte aktuell

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Am 20. November 1989 wurde in der 44. Vollversammlung der Vereinten Nationen die Konvention über die Rechte des Kindes einstimmig verabschiedet. Sie ist insofern einmalig, als sie die bisher größte Bandbreite fundamentaler Menschenrechte – ökonomische, soziale, kulturelle, zivile und politische – in einem einzigen Vertragswerk zusammenbindet.

Die in den 54 Artikeln dargelegten völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards haben zum Ziel, weltweit die Würde, das Überleben und die Entwicklung von Kindern und damit von mehr als der Hälfte der Weltbevölkerung sicherzustellen.

Inzwischen wurde die Konvention von 192 Staaten ratifiziert. Dies sind mehr, als die Vereinten Nationen Mitglieder haben. Sie ist damit das erfolgreichste Menschenrechtsabkommen überhaupt. In Deutschland trat die Konvention 1992 in Kraft.

In loser Folge stellen wir einzelne Artikel der UN-Kinderrechtskonvention vor und kommentieren ihre Bedeutung vor dem Hintergrund aktueller Debatten um die Rechte des Kindes.

Die Meinung des Kindes angemessen berücksichtigen
Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention
(Berücksichtigung des Kindeswillens)

von Jörg Maywald

(1) Die Vertragsstaaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife.

(2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbesondere Gelegenheit gegeben, in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört zu werden.

Partizipation als allgemeines Prinzip
Zusammen mit Artikel 2 (Diskriminierungsverbot), Artikel 3 (Vorrang des Kindeswohls) und Artikel 6 (Recht auf Leben und Entwicklung) gehört Artikel 12 (Berücksichtigung des Kindeswillens) zu den allgemeinen Prinzipien der UN-Kinderrechtskonvention. Während das Verbot jedweder Diskriminierung nach Artikel 2 das wichtigste Schutzrecht darstellt und die Artikel 3 und 6 das Gebot der bestmöglichen Förderung von Kindern zum Inhalt haben, bezieht sich Artikel 12 auf das neben Schutz und Förderung dritte kinderrechtliche Grundprinzip: das Gebot der Beteiligung (Partizipation) von Kindern an allen sie berührenden Angelegenheiten.

Beteiligungsrechte gehören zu den in historischer Perspektive jüngsten Errungenschaften in der Entwicklung der Kinderrechte. Dies kann insofern nicht verwundern, als mit der Gewährung partizipativer Rechte Kinder erstmals als (Rechts-)Subjekte anerkannt werden. Während unter dem Blickwinkel von Schutz- und Förderung Kinder weiterhin als Objekte (des Schutzes bzw. der Förderung) betrachtet werden können, führt die Einräumung von Beteiligungsrechten zu einem qualitativen Sprung: Kinder werden von Beginn an als vollwertige Menschen gesehen, deren Sichtweisen es zu respektieren gilt. Einer lediglich fürsorglichen, paternalistischen Haltung der Erwachsenen gegenüber Kindern wird mit dem Prinzip des Rechts des Kindes auf Beteiligung eine eindeutige Absage erteilt. Mit der Aufnahme von Beteiligungsrechten in den Kodex der UN-Kinderrechtskonvention werden Kinderrechte endgültig als Menschenrechte für Kinder qualifiziert.

In Artikel 12 sichern die Vertragsstaaten dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern. Die Meinung des Kindes soll angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife berücksichtigt werden. Der zweite Absatz garantiert dem Kind das Recht, in allen es berührenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren gehört zu werden.

Nicht eine das Kind in vielen Fällen überfordende Selbstbestimmung ist Inhalt von Artikel 12. Vielmehr soll sichergestellt werden, die Sichtweise des Kindes als Betroffener in Entscheidungsprozessen angemessen zu berücksichtigen. Die Pflicht und das Recht der Erwachsenen (insbesondere der Eltern), das Kind bei der Ausübung seiner anerkannten Rechte zu leiten und zu führen, bleibt davon unberührt.

Artikel 12 setzt die in anderen Artikeln der Konvention niedergelegten bürgerlichen Rechte des Kindes wie Meinungs- und Informationsfreiheit (Artikel 13), Gedanken-, Gewissens-, und Religionsfreiheit (Artikel 14) und Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit (Artikel 15) voraus, geht jedoch weit darüber hinaus: Das Kind hat nicht nur ein Recht zur freien Meinungsäußerung, sondern die Meinung des Kindes muss angehört und angemessen berücksichtigt werden.

Die in Artikel 12 formulierte Pflicht zur Beteiligung des Kindes wird in weiteren Artikeln der Konvention aufgegriffen und konkretisiert. Hierzu gehören die Beteiligung des Kindes an Verfahren, in denen es um die Trennung von und den Umgang mit Eltern geht (Artikel 9), die informierte Zustimmung des Kindes im Falle einer Adoption (Artikel 21), das Recht eines von Freiheitsentziehung betroffenen Kindes, deren Rechtmäßigkeit vor Gericht anzufechten (Artikel 37) sowie das Recht des Kindes, in Strafverfahren eine aktive Verfahrensrolle einnehmen zu können (Artikel 40).

Beteiligung ohne Altersgrenze
Das Recht des Kindes auf Beteiligung nach Artikel 12 ist nicht an eine Altersgrenze gebunden und gilt für alle Kinder ohne jede Diskriminierung. Besondere Herausforderungen ergeben sich im Falle junger, der Sprache noch nicht mächtiger Kinder sowie bei Kindern mit besonderen Bedürfnissen zum Beispiel aufgrund von Krankheit, Behinderung, Migrations- oder Gewalterfahrung. Hier sind besondere Trainings für die verantwortlichen Erwachsenen notwendig, um auch diese Kinder angemessen an den sie betreffenden Entscheidungen zu beteiligen.

Die Verpflichtung zur Beteiligung des Kindes bezieht sich auf alle Kinder berührenden Angelegenheiten auf allen Ebenen: Familie, Kindergarten, Schule und Freizeiteinrichtungen gehören ebenso dazu wie Medien, Einrichtungen der Jugendhilfe und des Ge- sundheitsbereichs (z.B. Heime, Pflegefamilien, Krankenhäuser), Familiengerichte, Jugendgerichtsbarkeit und Asylverfahren, sowie Entscheidungen im gesellschaftlichen und politischen Bereich auf lokaler, regionaler und (inter-)nationaler Ebene.

Die deutsche Rechtsordnung kennt zahlreiche Beteiligungsrechte von Kindern. Im Rahmen der elterlichen Sorge gehört es zu den Pflichten der Eltern, „die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln“ zu be- rücksichtigen (§ 1626 Abs. 2 BGB). In zivilrechtlichen Kindschaftsrechtsverfahren kann das Gericht dem Kind einen Verfahrenspfleger („Anwalt des Kindes“) zur Seite stellen, u.a. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht (§ 50 FGG). Gemäß § 8 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) sind Kinder und Jugendliche „entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen“.

Von einer umfassenden „Beteiligungskultur“ allerdings, in der es selbstverständlich ist, Kindern – darunter auch den besonders verletzlichen – auf Augenhöhe zu begegnen, ihre (sprachlichen und nicht-sprachlichen) Äußerungen ernst zu nehmen und ihre Ansichten und Wünsche auf allen Ebenen angemessen zu berücksichtigen, sind wir hierzulande noch weit entfernt.

Dr. Jörg Maywald ist Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind und Sprecher der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention.

Das Recht des Kindes gehört zu werden
„Tag allgemeiner Diskussion“ am 15.9.2006 in Genf
Im Rahmen seiner 43. Sitzung veranstaltet der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes am 15. September in Genf seinen diesjährigen „Tag allgemeiner Diskussion“ (Day of General Discussion) zu dem Thema „Sprechen, Beteiligen und Entscheiden – Das Recht des Kindes gehört zu werden“ (To Speak, Participate and Decide – The Child‘s Right to be Heard).

Ziel ist es, die Implikationen von Artikel 12 (Berücksichtigung des Kindeswillens) im Zusammenhang sämtlicher Rechte nach der UN-Kinderrechtskonvention besser zu verstehen. Zwei Arbeitsgruppen werden sich mit den folgenden Unterthemen befassen: (1) Das Recht des Kindes, in Gerichts- und Verwaltungsverfahren angehört zu werden; (2) Kinder als aktive Teilnehmer in der Gesellschaft.

Eingeladen sind Vertreter(innen) von Regierungen, internationalen und nationalen Menschenrechtseinrichtungen, Nicht-Regierungsorganisationen, Kinder und Jugendliche sowie Fachleute. Informationen unter
www.ohchr.org/english/bodies/crc/discussion.htm

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