19 Jun fK 6/10 Kinderrechte aktuell
Das Recht des Kindes, gehört zu werden
UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes: Allgemeine Bemerkungen Nr. 12
In seiner 51. Sitzung hat der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes am 1. Juli 2009 so genannte Allgemeine Bemerkungen (General Comment) Nr. 12 verabschiedet. Diese Allgemeinen Bemerkungen beziehen sich auf Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention (Berücksichtigung des Kindeswillens) und sind eine Zusammenfassung der Ergebnisse des von dem Ausschuss im Jahr 2006 durchgeführten Allgemeinen Diskussionstages (Day of General Discussion) über das Recht des Kindes auf Gehör. Die englische Originalfassung wurde von Prof. Dr. Lothar Krappmann, Mitglied im UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes, ins Deutsche übersetzt. Im Folgenden dokumentieren wir Auszüge dieser nicht offiziellen deutschen Übersetzung.
Artikel 12 der Konvention über die Rechte des Kindes (die Konvention) ist eine einmalige Bestimmung in einem Menschenrechtsvertrag; sie betrifft den gesetzlichen und den sozialen Status der Kinder, denen auf der einen Seite noch nicht die volle Autonomie der Erwachsenen zukommt, die auf der anderen Seite aber Rechtssubjekte sind. Der erste Absatz sichert jedem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinungen zu allen Angelegenheiten zu äußern, die das Kind berühren, und diesen Meinungen in Übereinstimmung mit Alter und Entwicklungsstand des Kindes angemessenes Gewicht zu geben.
Das Recht aller Kinder auf Gehör und darauf, ernst genommen zu werden, begründet einen der grundlegenden Werte der Konvention. Das Ausschuss für die Rechte des Kindes (der Ausschuss) hat den Artikel 12 als eines der vier allgemeinen Prinzipien der Konvention bestimmt, neben dem Recht auf Nicht-Diskriminierung, dem Recht auf Leben und Entwicklung und dem Recht auf vorrangige Erwägung des Wohls des Kindes. Dies stellt heraus, dass dieser Artikel nicht nur ein Recht in sich ausspricht, sondern auch bei der Interpretation und Umsetzung aller anderen Rechte zu berücksichtigen ist. (…)
Artikel 12 der Konvention garantiert das Recht eines jeden Kindes, seine Meinungen frei auszudrücken, und zwar in allen Angelegenheiten, die es betreffen, und das sich anschließende Recht, dass diesen Meinungen entsprechen dem Alter und der Reife des Kindes gebührendes Gewicht gegeben wird. Dieses Recht erlegt den Vertragsstaaten eine eindeutige gesetzliche Verpflichtung auf, dieses Recht anzuerkennen und seine Erfüllung dadurch sicherzustellen, dass die Meinungen des Kindes gehört werden und ihnen gebührendes Gewicht zuerkannt wird. Diese Verpflichtung verlangt von den Vertragsstaaten, dieses Recht in Übereinstimmung mit ihrem jeweiligen Rechtssystem direkt zu gewährleisten oder aber Gesetze zu erlassen oder zu novellieren, so dass das Kind dieses Recht in vollem Umfang ausüben kann.
Das Kind hat jedoch das Recht, dieses Recht nicht auszuüben. Seine Meinungen vorzubringen, ist eine Wahl des Kindes, nicht eine Pflicht. Die Vertragsstaaten müssen sicherstellen, dass das Kind alle erforderlichen Informationen und Rat erhält, eine Entscheidung zu seinem Wohl zu treffen. (…)
Der Ausschuss drängt die Vertragsstaaten, Alibiveranstaltungen zu unterlassen, die Äußerungen von Meinungen durch Kinder einschränken oder Kindern zwar zugestehen, sich zu Gehör zu bringen, aber den Meinungen kein angemessenes Gewicht geben. Er betont, dass Manipulation von Kindern durch Erwachsene, indem man sie in Situationen bringt, in denen man ihnen sagt, was sie äußern können, oder indem man sie der Gefahr eines Nachteils infolge ihrer Partizipation aussetzt, keine ethisch vertretbaren Handlungen sind und nicht als Umsetzung des Artikels 12 angesehen werden können.
Wenn Partizipation wirksam und sinnvoll sein soll, dann muss sie als ein Prozess verstanden werden und nicht als ein einmaliges Ereignis. Erfahrung, seit die Konvention über die Rechte des Kindes 1989 angenommen wurde, hat zu breitem Konsens über die grundlegenden Anforderungen geführt, die für eine wirkungsvolle, ethische und sinnvolle Umsetzung des Artikels 12 erfüllt werden müssen. Der Ausschuss empfiehlt, dass die Vertragsstaaten diese Anforderungen in alle gesetzgeberischen und andere Maßnahmen für die Umsetzung von Artikel 12 aufnehmen.
Alle Prozesse, in denen ein Kind oder Kinder gehört werden und teilnehmen, müssen sein:
(a) Transparent und informativ: Kinder müssen vollständige, zugängliche, für Verschiedenheit sensible und ihrem Alter angemessene Information über ihr Recht bekommen, Meinungen frei zu äußern und für ihre Meinungen gebührendes Gewicht zu erhalten, und darüber, wie die Beteiligung stattfinden wird und was ihr Umfang, ihr Zweck und ihre mögliche Auswirkung sind;
(b) Freiwillig: Kinder sollten nie gezwungen werden, ihre Meinungen entgegen ihren Wünschen zu äußern, und sie sollten unterrichtet werden, dass sie ihre Beteiligung in jedem Stadium aufgeben können;
(c) Achtungsvoll: Die Meinungen der Kinder müssen mit Achtung behandelt werden, und die Kinder sollten Gelegenheiten haben, Ideen und Handlungen einzubringen. Erwachsene, die mit Kindern arbeiten, sollten gute Beispiele für Partizipation von Kindern anerkennen, respektieren und verwenden, zum Beispiel ihre Beiträge in Familie, Schule, Kultur und am Arbeitsplatz. Die Erwachsenen brauchen auch Verständnis für die sozioökonomischen, ökologischen und kulturellen Lebensverhältnisse der Kinder. Personen und Organisationen, die für Kinder und mit Kindern arbeiten, sollten die Meinungen der Kinder auch bei öffentlichen Ereignissen anerkennen.
(d) Bedeutsam: Die Themen, zu denen Kinder ein Recht haben, ihre Meinung zu sagen, müssen für ihr Leben wirkliche Bedeutung haben und ihnen ermöglichen, auf ihr Wissen, ihre Fertigkeiten und ihr Können zurückzugreifen. Zusätzlich muss Raum geschaffen werden, in dem den Kindern möglich ist, die Themen zu betonen und anzusprechen, die sie selber für bedeutsam und wichtig halten.
(e) Kinderfreundlich: Das Umfeld und die Vorgehensweisen sollten an die Fähigkeiten der Kinder angepasst sein. Ausreichend Zeit und Mittel sollten zur Verfügung stehen, um zu sichern, dass Kinder hinlänglich vorbereitet sind und Vertrauen und Gele¬genheit haben, ihre Meinung einzubringen. Es muss berücksichtigt werden, dass Kinder je nach Alter und entwickelten Fähigkeiten unterschiedliche Unterstützung und Beteiligungsweisen benötigen.
(f) Inklusiv: Beteiligung muss inklusiv sein, also vorhandene Muster der Diskriminierung vermeiden und ausgegrenzten Kindern, Mädchen ebenso wie Jungen, Möglichkeiten verschaffen, einbezogen zu werden (…). Kinder sind keine homogene Gruppe und zur Beteiligung muss allenn gleiche Gelegenheit ohne Diskriminierung aus welchem Grund auch immer gegeben werden. Programme müssen auch sichern, dass sie gegenüber Kindern aller sozialen Gruppen kulturell sensibel sind.
(g) Unterstützt durch Bildungsmaßnahmen: Erwachsene brauchen Vorbereitung, Fertigkeiten und Unterstützung, um die Partizipation von Kindern effektiv zu erleichtern, zum Beispiel die Fähigkeit zuzuhören, mit Kindern zusammenzuarbeiten und Kinder in Übereinstimmung mit ihren Fähigkeiten wirkungsvoll einzubeziehen. Kinder selber können als Ausbilder und Moderatoren bei der Förderung wirkungsvoller Partizipation beteiligt werden; sie benötigen Förderung ihrer Fähigkeiten, etwa in der Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte, der Organisation von Treffen, in der Einwerbung von Mitteln, im Umgang mit den Medien und im öffentlichen Reden und Eintreten für ihre Sache.
(h) Sicher und aufmerksam für Risiken: In manchen Situationen kann die Äußerung von Meinungen riskant sein. Erwachsene haben Verantwortung für die Kinder, mit denen sie arbeiten, und müssen jede Vorsicht walten lassen, um für die Kinder das Risiko von Gewalt, Ausbeutung und anderer negativer Folgen ihrer Partizipation so gering wie möglich zu halten. Zu den Aktionen, die zu angemessenem Schutz unternommen werden, gehört die Erarbeitung einer eindeutigen Kinderschutz-Strategie, die auf die besonderen Risiken achtet, denen einige Gruppen von Kindern ausgesetzt sind, und auf die Hindernisse, auf die sie treffen, wenn sie Hilfe suchen. Kinder müssen wahrnehmen, dass sie ein Recht haben, vor Schaden bewahrt zu werden, und wissen, wo sie benötigte Hilfe erhalten. Aufwand für die Arbeit mit Familien und Gemeinden ist wichtig, um den Wert und die Folgen von Partizipation verständlich zu machen und die Risiken herabzusetzen, mit denen Kinder sonst konfrontiert wären.
(i) Rechenschaftspflichtig: Wesentlich ist eine Verpflichtung, die Prozesse zu verfolgen und auszuwerten. Zum Beispiel müssen in jedem Forschungs- oder Beratungsprozess die Kinder informiert werden, wie ihre Meinungen verstanden und benutzt wurden, und müssen, wo erforderlich, die Gelegenheit erhalten, die Analyse der Ergebnisse zu befragen und zu beeinflussen. Den Kindern steht auch zu, eine klare Rückmeldung zu erhalten, wie ihre Partizipation das Resultat beeinflusst hat. Wo immer es angebracht ist, sollte Kindern die Möglichkeit geboten werden, an Folgeprozessen oder Nacharbeiten teilzunehmen. Die Kontrolle und Evaluation der Kinderbeteiligung muss, wenn möglich, mit den Kindern selber unternommen werden.
Die vollständige Fassung der Allgemeinen Bemerkung Nr. 12 in deutscher und englischer Sprache ist erhältlich unter www.national-coalition.de.
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