fK 2/11 Kostka

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Vermittlung zum Wohl des Kindes?

Was Informationstreffen, Mediation und das „Cochemer Modell“ (nicht) leisten können

von Kerima Kostka

Vermittlungsverfahren sollen das Kindeswohl bei Trennung und Scheidung der Eltern besser sichern als herkömmliche Gerichtsverfahren. Sie sollen bewirken, dass die Eltern im Interesse der Kinder dauerhaft kooperieren, sich nachhaltig einigen und die gemeinsame elterliche Verantwortung bzw. Sorge beibehalten.

Im Folgenden werden drei Arten von Vermittlungsverfahren vorgestellt und untersucht, ob sie diese Ziele erreichen: (1) Informationstreffen – ein niedrigschwelliges Vermittlungsverfahren in England, (2) Mediation – das „klassische“ Vermittlungsverfahren für sich trennende Eltern, (3) das „Cochemer Modell“ – ein Vermittlungsverfahren unter Einbeziehung zahlreicher Professionen. Zu Informationstreffen und Mediation werden Ergebnisse internationaler Wirkungsforschung dargestellt, auf deren Grundlage dann Konzept und mögliche Wirkung des „Cochemer Modells“ beurteilt werden.

Informationstreffen in England
Ziel des Family Law Act 1996 in England und Wales ist es, dass die Eltern bei einer Trennung im Interesse der Kinder vernünftig und verantwortlich handeln. Weil erkannt wurde, dass das nicht so einfach ist, wurden im Family Law Act 1996 zahlreiche Professionen verpflichtet, die Eltern dabei zu unterstützen – zum Beispiel im Rahmen von Mediation oder verpflichtenden Informationstreffen („information meetings“). Janet Walker hat in einer Pilotstudie sechs Modelle solcher Informationstreffen untersucht. Dabei wurden Daten über 7.233 Teilnehmende erhoben und mehrere tausend Interviews geführt.

Die Informationstreffen finden einmalig vor Einleitung des Scheidungsprozesses statt und sind nur für den Elternteil obligatorisch, der das „statement of marital breakdown“ einreicht. Die Eltern sollen bei den Treffen beeinflusst werden, die Interessen ihrer Kinder bei der Scheidung in den Mittelpunkt der Überlegungen zu stellen. Deshalb erhalten sie sehr direktive Informationen über die Bedürfnisse und Probleme der Kinder mit dem expliziten Ziel der Verhaltenssteuerung. Folgendes soll den Eltern vermittelt werden:
– Die Wichtigkeit des kindlichen Wohlergehens, seiner Wünsche und Gefühle;
– Möglichkeiten, den Kindern besser zu helfen, und die Wichtigkeit klarer,
altersangemessener Informationen für diese;
– Die Eltern erhalten zwei Broschüren, die sie den Kindern geben sollen;
– Das Ziel der gemeinsamen Elternschaft;
– Möglichkeiten der Beratung und Hilfe für die Eltern.

In der Auswertung ergab sich nun, dass zwar über 80 Prozent der Eltern die Informationen über die Kinder hilfreich fanden – aber nur 16 Prozent gaben den Kindern die für sie vorgesehenen Broschüren. Die Eltern fungierten als „Verwaltende“ der Informationen, hielten sie zum Beispiel zurück, um die Kinder zu beschützen, weil sie zu jung seien oder weil es der falsche Zeitpunkt sei.

Resümierend stellt Walker fest, dass die vermittelten Informationen für Eltern mit großen Konflikten bzgl. Sorge- oder Umgangsrecht nur sehr begrenzt hilfreich und umsetzbar sind. Auf den Treffen wurde zwar die Wichtigkeit fortgeführter Kommunikation betont – aber selbst wenn sich die Kommunikation der Eltern verbesserte, war dies doch zumeist sehr kurzlebig. Ein Jahr nach den Treffen konnten 21 Prozent der Eltern nur sehr schlecht miteinander über ihre Kinder sprechen, 19 Prozent gar nicht. Somit fühlen sich die Eltern zwar durchaus besser informiert; das heißt aber noch nicht, dass sie dieses Wissen anwenden (können). Für viele ist es schwer, mit den Kindern zu reden und es überfordert sie in ihrer Situation.

Die Pilotstudie zeigt, dass mit solch niedrigschwelligen Verfahren nur geringe Erwartungen an eine Verhaltensänderung der Eltern realistisch sind. Informationstreffen alleine können keine bessere elterliche Kooperation erwirken; dies gilt umso mehr, als die Teilnahme nur für einen Elternteil verpflichtend ist, Kooperation also nicht aktiv gefördert wird. Der Nutzen der Informationstreffen für die Kinder blieb ungeklärt und wegen dieser enttäuschenden Resultate wurde der entsprechende Teil des Family Law Act 1996 nicht implementiert.

Deutlich wird hierdurch bereits: Eltern sind bei einer Trennung selbst sehr belastet und überfordert mit einer Situation, in der alles im Umbruch ist und vieles noch nicht geklärt, in der das ganze Leben neu gedacht und organisiert werden muss. Für viele ist es sehr schwer, mit den Kindern – geschweige denn miteinander – zu reden und den Kindern die Unterstützung zu geben, die sie bräuchten und die sie normalerweise gerade von den Eltern bekommen. Zahlreiche Untersuchungen zeigen, dass Kinder von den Eltern über die Geschehnisse bei Trennung und Scheidung kaum oder gar nicht informiert werden, manchmal schon ganz grundlegend nicht über den Fakt der Trennung; vor allem aber nicht über all die kleinen und großen Änderungen und Regelungen, die sich in der Folge ergeben.

Deshalb betonen auch Büchler und Simoni in ihrer interdisziplinären Schweizer Studie, dass Unterstützung für die Kinder außerhalb der Familie ein wichtiger Resilienzfaktor ist. Solche Unterstützung kann es zum einen institutionalisiert geben (z. B. Scheidungsgruppen, Erziehungsberatung). Zum anderen aber betonen die Autorinnen, wie sehr aufmerksame, interessierte Dritte Kindern beim Mitteilen und Einordnen von Erfahrungen, beim Wahrnehmen eigener Gefühle, beim Ausloten eigener Handlungsmöglichkeiten oder beim Umgang mit Widersprüchen helfen können. Ganz grundlegende Forderung dieser und anderer Autor(inn)en ist daher, dass Kinder und Jugendliche verstärkt direkt unterstützt und informiert werden müssen – ohne den „Umweg“ über die Eltern.

Mediation – Forschungserkenntnisse aus den USA, Großbritannien und Deutschland
Mediation ist der „Klassiker“ unter den Vermittlungsverfahren. Hier sollen die Parteien (die Eltern) durch Austausch in Gegenwart einer dritten, neutralen Person (Mediator/in) zu einer Übereinkunft gelangen, mit der beide zufrieden sind. Dabei gibt es große Unterschiede in den Settings (gerichtsgebunden, durch Anwälte bzw. Anwältinnen, in der Beratungspraxis), im zeitlichen Rahmen (15-minütig bis hin zu zehn doppelstündigen Sitzungen) oder in der Qualifikation der Anbietenden (Anwälte bzw. Anwältinnen, psychosoziale Professionen). Mediation kann in den USA und Großbritannien gesetzlich verpflichtend, gerichtsgebunden oder freiwillig sein.

In die Mediation werden viele Hoffnungen und Erwartungen gesetzt, sie soll eine Art „Allheilmittel“ für eine Vielzahl von Problemen sein. Sie soll: – eine kostengünstigere, effektivere, konfliktreduzierte Alternative zu gerichtlichen Verfahren sein;
– eine „win-win-situation“, eine für beide Seiten befriedigende Vereinbarung ergeben, die auf die speziellen Bedürfnisse der individuellen Familie abgestimmt ist;
– Kommunikation und Kooperation der Eltern verbessern, Konflikte und Feindseligkeit reduzieren und die Elternautonomie stärken;
– Kindeswohl und Kindesinteressen besser sichern und den Eltern helfen, die Bedürfnisse ihrer Kindern an erster Stelle zu sehen;
– nachhaltig wirken.

In der Forschung zur Mediation gibt eine große Bandbreite von Populationen und Methoden; oft werden wichtige Variablen nicht genannt oder einbezogen, wie beispielsweise die Anzahl und Dauer der Mediationssitzungen. Entsprechend variieren auch die Ergebnisse sehr. Die Menge der getroffenen Vereinbarungen – die je nach Studie zwischen 20 Prozent und 85 Prozent schwankt – ist zum Beispiel per se wenig aussagekräftig und abhängig davon, ob Paare mit hohem Konfliktlevel oder bei häuslicher Gewalt von vornherein ausgeschlossen wurden oder ob die Eltern aus eigener Motivation oder gerichtlich verpflichtet teilnehmen.

In Deutschland verläuft die Auseinandersetzung mit der Mediation bisher größtenteils unkritisch und insbesondere liegt wenig Empirie vor. Im Folgenden werden zunächst ausgewählte Ergebnisse einer deutschen Studie dargestellt, die dann anhand der Erkenntnisse zahlreicher anglo-amerikanischer Studien kommentiert werden.

Feldstudie Baden-Württemberg
Bastine, Weinmann-Lutz und Wetzel haben in Baden-Württemberg eine landesweite Feldstudie (Fragebogenbefragen) zu den Rahmenbedingungen der Mediationspraxis durchgeführt. Sie befragten Mediator(inn)en zum Zeitpunkt der Mediation sowie Mütter und Väter zum Zeitpunkt der Mediation und im Schnitt 14 Monate nach Abschluss der ersten Befragung.

Zunächst ergab sich, dass Mediationen mit drei Sitzungen am häufigsten waren. Das ist nicht viel, da in der Mediation jeweils eine große Menge an Themen geklärt werden muss (Vermögen, Unterhalt, Umgang, Sorgerecht etc.) und es keinesfalls nur im kindbezogene Aspekte geht – für diese Belange steht also nur wenig Zeit zur Verfügung. Im Widerspruch zum Konzept von Mediation wurden zudem interessanterweise viele Vereinbarungen nicht in einem Mediationsvertrag festgehalten; meistens aber doch in irgendeiner schriftlichen Form. Problematisch ist allerdings, dass recht häufig die Vereinbarungen nur mündlich festgehalten wurden.

Schließlich sinkt die Ansicht der Eltern, dass akzeptable Lösungen gefunden wurden, schon innerhalb von 14 Monaten teilweise erheblich. Dies trifft insbesondere auf Frauen zu, die zunächst die Lösungsfindung positiver bewerteten als Männer. In Bezug auf die Lösungsfindung lassen sich zudem weitere geschlechtsspezifische Tendenzen feststellen. Frauen sind eher zufrieden (Männer unzufrieden) mit der Vermögensaufteilung, dem Auszug aus der Wohnung und dem Ehegattenunterhalt. Männer sind eher zufrieden (Frauen unzufrieden) mit der Kindesübergabe, der Ferienregelung für die Kinder, dem Treffen und Einhalten von Vereinbarungen und dem Kindesunterhalt.

Tendenziell sind Frauen also eher unzufrieden mit den konkreten Regelungen, die die Kinder betreffen (auch Schulfragen, Erziehungsfragen). Warum das so ist, ergibt sich aus der Untersuchung nicht. Eventuell rührt der Unterschied daher, dass die Kinder in der Regel bei den Müttern leben und diese somit tagtäglich mit den die Kinder betreffenden Aspekten konfrontiert sind. Umgekehrt sind vielleicht die Männer eher mit den finanziellen Aspekten unzufrieden, da ihnen dies als „zahlender“ Elternteil stärker im Bewusstsein ist. Die Autor(inn)en merken zu diesen unterschiedlichen (Un)zufriedenheiten an, „dass über die verschiedenen Bereiche hinweg ein wechselseitiges Geben und Nehmen stattfindet und keine systematischen Benachteiligungen zu erkennen sind“. Das ist zwar aus quantitativer Sicht richtig, vernachlässigt aber aus Sicht der Kinder qualitative Aspekte und wäre weiter zu untersuchen. Wenn Frauen – als Hauptbezugspersonen für die Kinder – die Regelungen in Bezug auf die Kinder eher negativ beurteilen: was bedeutet das für die Kinder im realen Leben? Welche Vereinbarungen sind tatsächlich nicht praktikabel, wo tauchen Probleme auf, was gestaltet sich schwierig?

Insgesamt haben sich für 86 Prozent der Männer, aber nur 69 Prozent der Frauen die Vereinbarungen als praktikabel herausgestellt. Frauen und Männer finden zunehmend, dass es in Bezug auf Umgang nur teilweise oder keine akzeptable Regelung gibt.

Schließlich zeigt die Studie zwar durchaus positive Ergebnisse in Bezug auf Beziehung der Partner, Gesprächsfähigkeit etc., aber gleichzeitig
– beurteilen 36 Prozent der Eltern die Beziehung als schlecht und 21 Prozent sind unentschieden, d. h. insgesamt 57 Prozent;
– verneinen 35 Prozent der Frauen und 20 Prozent der Männer eine Lösung der Probleme;
– verneinen ca. 42 Prozent der Männer und Frauen nach 14 Monaten, dass sie durch die Mediation besser miteinander reden können.

Die Untersuchung zeigt damit auch deutliche Grenzen der Mediation auf und bestätigt so Erkenntnisse der allgemeinen Scheidungsforschung: durch alle Studien hinweg ist immer nur ein begrenzter Anteil von Eltern kooperationswillig und -fähig. Immer gibt es auch einen Anteil von Eltern, die nicht kooperieren können. Je nach Studie und genauer Fragestellung sind jeweils ca. 20 bis 30 Prozent der Eltern kooperationswillig und -fähig, weitere 30 bis 40 Prozent praktizieren eine Art „parallele Elternschaft“ mit wenig Kontakt und Kooperation und zwischen 15 und 30 Prozent bleiben stark konflikthaft.

Ergebnisse anglo-amerikanischer Wirkungsforschung
Einige der im Vorangehenden erörterten Aspekte sollen nun mit Hilfe weiterführender Erkenntnisse aus anglo-amerikanischen Studien kommentiert werden. Ebenso wie Bastine, Weinmann-Lutz und Wetzel stellen z. B. auch Pearson und Thoennes eine generelle Zufriedenheit der Eltern mit gerichtlich vorgeschriebener Mediation fest, auch wenn diese im Laufe der Jahre erheblich abnimmt. In Bezug auf Kooperation und Konflikte der Eltern ergeben sich in den meisten Studien nur geringe und vor allem nur kurzfristige Verbesserungen im Vergleich zu Gerichtsverfahren. Bei Kelly z. B. waren alle Verbesserungen in der Kooperation zwei Jahre nach dem Scheidungsurteil verschwunden. Außerdem stieg in der adversialen Grupppe die Kooperation im zweiten Jahr nach der Scheidung sogar, während die Kommunikation in der Mediationsgruppe sank. Mediation reduzierte hier auch nicht die generelle Wut auf den Partner.

In den Untersuchungen von Emery et al. wurden den Eltern Gerichtsverfahren bzw. Mediation per Zufallsprinzip zugewiesen, d. h. es waren nicht die ohnehin kooperationswilligeren Eltern in der Mediationsgruppe und die strittigeren Eltern in der Gruppe mit Gerichtsverfahren. Die Aussagekraft der Ergebnisse ist entsprechend recht hoch und die Ergebnisse können tatsächlich eher dem Streitlösungsverfahren zugeschrieben werden. In Bezug auf erneute Rechtsstreitigkeiten ergab sich bei Dillon und Emery kein Unterschied zwischen den Eltern, in der Untersuchung von Pearson und Thoennes waren festgestellte Unterschiede vier bis fünf Jahre später verschwunden. Bei Pearson und Thoennes fanden zudem 25 Prozent der Eltern, die vor Gericht gegangen waren, dass dies die Beziehung zum Ex-Partner verbessert hätte, aber auch nur 30 Prozent derer, die sich in Mediation einigen konnten. Eine Beziehungsverbesserung stellten hingegen nur sieben Prozent derer fest, die sich in der Mediation nicht einigen konnten – somit wird erneut deutlich, dass nicht nur das Verfahren betrachtet werden muss, sondern auch, ob es eine Einigung gibt und die Eltern damit zufrieden sind.

Untersuchungen ergeben auch, dass bei Mediation und Gerichtsverfahren der Umgang gleich häufig manchmal oder oft ein Problem sei. In Bezug auf Kindesunterhaltszahlungen gibt es in einer Studie bei Zuweisung von Mediation und Gerichtsverfahren per Zufallsprinzip gar keine Unterschiede; in einer anderen Studie spätestens nach einigen Jahren. Bei gerichtsgebundener Mediation in England schließlich sprachen in 56 Prozent der untersuchten Fälle die Eltern während aller Phasen des Treffens nicht miteinander – was gänzlich dem Konzept der Mediation zuwiderläuft. Dort wurden zudem häufig die Eltern gedrängt, Vereinbarungen auch gegen ihren Willen zuzustimmen. Da verwundert es nicht, dass viele dieser „Einigungen“ nicht lange hielten und die Unzufriedenheit der Eltern mit den Regelungen groß war.

Festzuhalten bleibt: Zum Teil sind gar keine Unterschiede zwischen Eltern mit Mediation oder Gerichtsverfahren festzustellen, insbesondere wenn diese per Zufallsprinzip zugewiesen wurden. Und wenn Unterschiede zwischen Mediation und Gerichtsverfahren festgestellt wurden, dann nur kurzfristig. Oft schon nach einem, spätestens nach einigen Jahren, sind sie verschwunden. Mediation kann also Sinn machen, wenn man sich bewusst ist, dass ihre möglichen Auswirkungen begrenzt und vor allem nicht dauerhaft sind.

Mediation ist für die Mehrzahl der kooperationswilligen Paare eine gute Sache und kann sie in ihren Bemühungen unterstützen; sie kann ihnen Hilfestellung und Methoden zur Hand geben, um zur Einigung zu gelangen. Für Generalisierungen und eine pauschale Übertragung auf alle Eltern sind die Ergebnisse aber zu divers. Mediation ist keine Therapie. Ihre Ziele und Möglichkeiten – insbesondere, tiefgehendes Verhalten zu ändern – sind begrenzt und ihre Nachhaltigkeit, d. h. die mittel- und langfristige Wirksamkeit ist fraglich.

Von großer Bedeutung ist schließlich die Frage nach dem Nutzen der Mediation für die Kinder – ist doch eines der Hauptargumente für sie die bessere Berücksichtigung von Kindesinteressen und Kindeswohl. Hier ergeben Forschungsauswertungen von Emery et al. und Kelly bei Auswertung vielfacher Werte keine konsistenten Unterschiede zwischen Mediation und traditionellen gerichtlichen Verfahren in Bezug auf Anpassung und psychische Gesundheit bei Kindern und Eltern, auch bei Langzeitstudien. D. h. auch wenn Eltern eher zufrieden mit der Mediation sind, scheint dies keine Auswirkungen auf ihre psychische Gesundheit und vor allem die ihrer Kinder zu haben. Wie Murch et al. feststellen, versuchen Mediator(inn)en zwar durchaus, den Eltern die Perspektive des Kindes ins Bewusstsein zu rücken. Inwieweit dieses Vorgehen erfolgreich ist, bleibt allerdings offen. Die wichtigen Variablen für die Anpassung des Kindes bleiben die aus der Scheidungsforschung bekannten: Eigenschaften des Kindes, Eltern-Kind-Beziehung, Familiendynamik, elterliche Kooperation, häusliche Gewalt oder finanzieller Stress.

Abschließend lässt sich sagen, dass Eltern mit dem Mediationsverfahren anscheinend generell recht zufrieden sind, sich das aber kaum oder gar nicht auf Aspekte wie Kooperation, Feindseligkeit, Unterhaltszahlungen oder Umgangsstreitigkeiten auswirkt. Verbesserungen sind, wenn überhaupt und je nach Methodik der Untersuchung, nur kurzfristig feststellbar; nach einigen Jahren sind alle Unterschiede zwischen Mediation und Gerichtsverfahren verschwunden. Vor allem der Nutzen für die Kinder und ihre psychische Anpassung ist (bisher) nicht nachgewiesen; die direkte Einbeziehung der Kinder noch nicht ausreichend erforscht. Mediation ist eine gute Sache und macht Sinn, wenn man sich der Grenzen bewusst ist – insbesondere in Bezug auf ihre verhaltenssteuernden Möglichkeiten und ihre Nachhaltigkeit.

Selbstverständlich ist die Stärkung von Eigenverantwortung eine gute Sache und die Erfahrung, selbst Konflikte lösen zu können, wirkt wiederum positiv bestärkend. Eigenverantwortung kann aber auch überfordern und es gibt Situationen, in denen es anderer Herangehensweisen bedarf. So kann es sinnvoll – und für die Beteiligten entlastend – sein, wenn klar formuliert wird, dass einige Konflikte nicht lösbar sind (zumindest nicht mit niedrigschwelligen Methoden), sondern es höchstens darum geht, eine erträgliche Situation zu schaffen oder nach der „am wenigsten schädlichen Alternative“ zu suchen. Festzuhalten bleibt: Einfache Gleichungen wie „Mediation ist besser als Gerichtsverfahren“ lassen sich nicht aufstellen.

Das „Cochemer Modell“
1993 wurde der „Arbeitskreis Trennung/Scheidung Cochem-Zell“ (AKTS) gegründet, an dem zahlreiche Institutionen und Personen beteiligt sind:
Lebensberatungsstelle, Jugendamt, Familiengericht, alle im Gerichtsbezirk ansässigen Anwälte und Anwältinnen, einige forensische Sachverständige, Mediator(inn)en. Der Arbeitskreis trifft sich seit 1999 einmal monatlich – Zweck sind Austausch und Zusammenarbeit der Professionen bzgl. konkreter Fälle und relevanter Themen.

Grundgedanken des „Cochemer Modells“ sind folgende: Gerichtliche Verfahren und Entscheidungen sollen reduziert bzw. vermieden werden. Daher arbeiten die Professionen im Interesse des Kindeswohls mit dem Ziel einer von den Eltern gemeinsam getragenen Regelung zusammen. Das Ziel ist immer die gemeinsame Elternschaft. Das Kindeswohl wird pauschal definiert als gemeinsames Sorgerecht und Umgang mit beiden Elternteilen, auch bei hochstreitigen Elternkonflikten. Das gemeinsame Sorgerecht und der Umgang sollen durch eine enge Zusammenarbeit der verschiedenen Instanzen aufrechterhalten werden. Wenn Gerichtsverfahren unvermeidbar sind, sollen die Professionen mit dem Ziel einer von den Eltern gemeinsam getragenen Regelung kooperieren; kein Elternteil soll den Gerichtssaal als Verlierer verlassen.

Die elterliche Autonomie soll gefördert bzw. wiederhergestellt werden; Ziel ist immer die elterliche Einigung. Um dies zu erreichen, sollen gegebenenfalls auch Druck und Zwang ausgeübt werden. Ziele sind auch eine schnelle Terminierung (innerhalb von 14 Tagen), dass möglichst wenig schriftlich festgelegt wird und eine Kostenersparnis für Gericht und Jugendhilfe. Folgekosten aus langwieriger Behandlung von Verhaltensauffälligkeiten entfallen angeblich.

Einige problematische Punkte des Konzepts sollen nun in Kürze angeschnitten werden, bevor zwei Aspekte eingehender beleuchtet werden. Zunächst einige Anmerkungen zum Rollenverständnis der Professionen nach dem „Cochemer Modell“:
– Unter den Anwälten und Anwältinnen besteht Einvernehmen, in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren keine Konfliktstrategien zu verfolgen, sondern Eltern in hochstreitigen Verfahren zu Beratung anzuhalten. Die Anwälte beider Parteien setzen sich in Verbindung, um die Eltern dazu zu „ermuntern“.
– Richter Rudolph in Cochem sagt: „Wenn einer als Sieger und einer als Verlierer aus dem Gerichtssaal geht, haben immer die Kinder verloren“, deshalb werden keine Entscheidungen gefällt.
– Das Jugendamt erstellt keine schriftlichen Stellungnahmen, sondern nimmt nur an der mündlichen Verhandlung teil.
– Die Sachverständigen erstellen möglichst keine Entscheidungsvorlage (Gutachten) für das Gericht, sondern wirken lösungsorientiert/konfliktschlichtend auf die Eltern ein.
– Die Berater(innen) haben als inhaltliche Vorgabe: das Kind braucht Kontakt zu beiden Eltern/gemeinsames Sorgerecht. Wenn Eltern sich der Beratung verweigern, riskieren sie einen Sorgerechtsentzug.
– Verfahrensbeistände seien in der Regel nicht nötig, da der Arbeitskreis deren Aufgaben „noch viel wirksamer“ übernehme.
Die Eltern sehen sich somit, wie Fritz das zustimmend formuliert, einer „Allianz gegenüber, die nur ein Verhandlungsergebnis zuzulassen gewillt ist: den Kindern beide Eltern zu erhalten“.

Seit 1998, also seit der Kindschaftsrechtsreform, liegt das gemeinsame Sorgerecht in Cochem bei ca. 100 Prozent (Bundesdurchschnitt 2008: 91,5 Prozent). Zwischen 1996 und 1999 gab es im Familiengerichtsbezirk Cochem keine einzige streitige Entscheidung zu Sorge- und Umgangsrecht.

Wenn in der Verhandlung keine Einigung über den Umgang erzielt wird, wird das Verfahren unterbrochen. Aus der Verhandlung hinaus geht ein/e Jugendamts-Mitarbeiter(in) mit den Eltern zur Beratungsstelle zur Terminabsprache. Dies habe eine hohe „Erfolgsquote“: bisher gebe es keinen Fall, in dem das nicht zu einer von beiden Eltern akzeptierten Regelung geführt habe, auch, da gleichzeitig die Anwälte und Anwältinnen die Eltern anhalten, mitzuwirken. Die Frage ist allerdings: was bleibt Eltern noch für eine Alternative, wenn sämtliche beteiligte Professionen mit diesem Ziel zusammenarbeiten und keine anderen Wege zulassen?

Hierzu lässt sich Folgendes anmerken: Eine Kooperation der Professionen ist selbstverständlich wünschenswert und auszubauen. Es muss aber die Frage nach den Grenzen gestellt werden, beispielsweise in Bezug auf das Rollenverständnis der Professionen: Dürfen Richter(innen) das Verfahren „verweigern“? Dürfen Anwälte und Anwältinnen die Stellungnahme und Interessenvertretung für ihre Klient(inn)en verweigern? Widerspricht es nicht dem Konzept von Beratung, dass dort nicht ergebnisoffen gearbeitet wird? Bleibt das Instrument der Verfahrensbeistandschaft nicht gerade deshalb und gerade hier dringend erforderlich, weil mit Hilfe der Verfahrensbeistandschaft im Einzelfall das Wohl des individuellen Kindes betrachtet wird – und eben nicht pauschale Aussagen über das Wohl aller Kinder in jeder Situation getroffen werden, wie es das „Cochemer Modell“ macht? Wo liegen die Grenzen des lösungsorientierten Arbeitens von Sachverständigen? Und inwiefern ist eine „erzwungene“ Einigkeit der Professionen über Inhalte und Ziele (immer gemeinsames Sorgerecht und Umgang) angemessen? Der Gesetzgeber legt schließlich explizit fest, dass der Kindeswohlbegriff inhaltlich nicht vorgegeben werden darf.

Für die Eltern ist das Ziel die „Einigung um jeden Preis“, d. h. es gibt einen Zwang zu Beratung und anderen Maßnahmen, bis Einigkeit erzielt wird. Dabei ist durchaus darüber nachzudenken, die Eltern zu einem Erstgespräch zu verpflichten – um sie so überhaupt mit der Möglichkeit und dem Konzept von Vermittlungsverfahren bekannt zu machen, aber auch hier die Frage: wo sind die Grenzen? Wie weit soll der Zwang gehen und mit welchen Mitteln wird er ausgeübt? Und schließlich: Wie wird elterliche Autonomie gefördert, wenn es nur einen Weg (ohne Verfahren) und nur ein Ziel (gemeinsames Sorgerecht und Umgang) gibt, d. h. gar keine Möglichkeit zur autonomen Entscheidung?

Elementar ist die Frage nach dem behaupteten Erfolg des „Cochemer Modells“. Bisher gibt es aber keine fundierten empirischen Erkenntnisse zu dem Modell; keine (Langzeit)Studien, Befragungen und Untersuchungen von Müttern, Vätern, Kindern und beteiligten Professionen, keine Aktenauswertung. Wegen dieses Mangels an Empirie sollen im Folgenden unter Bezugnahme auf anderweitige Forschungserkenntnisse zwei Prämissen des „Cochemer Modells“ eingehender erörtert werden.

Prämisse 1: Durch das gemeinsame Sorgerecht ist das Kindeswohl automatisch gesichert: Um zu klären, ob durch das gemeinsame Sorgerecht automatisch und ganz pauschal das Wohl aller Kinder besser gesichert ist als durch das alleinige Sorgerecht, muss zunächst festgelegt werden, anhand welcher kindeswohlrelevanter Aspekte dies untersucht werden soll. In der Debatte liegt der Fokus auf den Faktoren Unterhalt, Umgang und Kooperation: diese sollen beim gemeinsamen Sorgerecht besser funktionieren als bei der alleinigen Sorge, es wird also eine verhaltenssteuernde Wirkung auf die Eltern angenommen. Fragestellung ist nun, inwiefern dies zutrifft. Um das zu klären, werden auf Deutschland übertragbare Forschungserkenntnisse aus den USA referiert.

Das gemeinsame Sorgerecht soll sich positiv auf die Umgangshäufigkeit auswirken, also sicherstellen, dass der Kontakt des Kindes zum anderen Elternteil erhalten bleibt. Aber nach Kontrolle aller Faktoren, die direkt mit der Sorgerechtsform in Zusammenhang stehen, muss vermutet werden, dass es isoliert betrachtet keinen direkten Zusammenhang zwischen Sorgerecht und Umgang gibt. Ausschlaggebend für die Umgangshäufigkeit sind vielmehr v. a. Einkommen und Ausbildung des Vaters.

Im Weiteren ergeben zwar zahlreiche Untersuchungen einen signifikanten Zusammenhang zwischen Kindesunterhaltszahlungen und Umgangshäufigkeit, auch nach Kontrolle weiterer Einflussfaktoren. In Bezug auf die Sorgerechtsform zahlen aber in absoluten Zahlen zwar teilweise Väter mit gemeinsamer elterlicher Sorge etwas häufiger sowie höhere Beträge. Aber nach Kontrolle zahlreicher anderer Faktoren ergibt sich kein Zusammenhang zwischen Zahlung von Unterhalt und der Sorgerechtsform per se – sondern ein starker Zusammenhang zwischen Unterhaltszahlungen und Einkommen sowie Ausbildung des Vaters.

Schließlich soll das gemeinsame Sorgerecht elterlichen Konflikt reduzieren und Kooperation verbessern. Auch hier ergaben sich in den meisten Studien in Bezug auf elterliche Kooperation keine Unterschiede zwischen den Sorgerechtsformen – also nach Kontrolle weiterer Variablen kein Zusammenhang zwischen Sorgerechtsform per se und Konfliktpotential oder Feindseligkeit, kein Hinweis auf erhöhte Kommunikation bezüglich Entscheidungen, die die Kinder betreffen.

Somit lassen die empirischen Erkenntnisse zum gemeinsamen Sorgerecht erhebliche Zweifel aufkommen, ob das Verhalten der Eltern in der Krisensituation der Scheidung allein durch ein Sorgerechtsmodell wirklich (erheblich) zu beeinflussen ist; ähnliche skeptische Ergebnisse ergab ja bereits die Forschung zu Mediation und Informationstreffen. Je differenzierter die Methodik ist, desto eher ergibt sich, dass die Sorgerechtsform per se keine Auswirkungen zeitigt.

Im „Cochemer Modell“ wird das Kindeswohl pauschal mit dem gemeinsamen Sorgerecht gleichgesetzt – ohne Erläuterung, warum oder in Bezug auf welche Aspekte das so sein soll. Die Forschung zeigt aber nicht, dass das gemeinsame Sorgerecht verhaltenssteuernde Wirkung hat, das Sorgerecht per se sagt also noch nichts über das Verhalten der Eltern nach der Trennung aus. Nur weil die Eltern in Cochem zu beinahe hundert Prozent das gemeinsame Sorgerecht haben, kann noch keine Aussage darüber getroffen werden, wie es den Kindern geht bzw. dass das Kindeswohl gesichert wäre. Umgekehrt kann das gemeinsame Sorgerecht sogar bedeuten, dass die Kinder stärker den Konflikten zwischen den Eltern ausgesetzt sind als bei alleinigem Sorgerecht, weil die Anforderungen an die Zusammenarbeit höher sind.

Prämisse 2: Nachhaltige Einigung durch das „Cochemer Modell“: Mediation ist nicht nur das bevorzugte Beratungsverfahren im „Cochemer Modell“; vor allem werden für das „Cochemer Modell“ ganz ähnliche Erfolgsversprechen wie für die Mediation formuliert, z. B. kostengünstigere, effektivere Alternative zu gerichtlichem Verfahren, Verbesserung der Kommunikation und Kooperation der Eltern, Reduzierung von Konflikt und Feindseligkeit, stärkere Berücksichtigung der Kindesinteressen sowie nachhaltige Wirkung.

Wie oben erörtert wurde, zeigt die Forschung zur Mediation deren Chancen, aber auch deutliche Grenzen auf. Ebenso wie für die Mediation gilt auch hier: Das „Cochemer Modell“ ist nicht automatisch besser als ein Gerichtsverfahren. Die mittel- und langfristige Wirkung der Mediation ist sehr begrenzt bis nicht existent; positive Auswirkungen auf Kinder sind bisher nicht nachgewiesen. Beim „Cochemer Modell“ wurden die genannten Aspekte noch nicht untersucht, aber trotzdem der Erfolg behauptet, insbesondere in Bezug auf die angebliche Nachhaltigkeit und das Kindeswohl. In gänzlicher Ermangelung von Empirie zur Stützung dieser Aussagen müssen diese mit größter Skepsis betrachtet werden.

Resümee
Die verhaltenssteuernde Wirkung von Vermittlungsverfahren wie Informationstreffen, Mediation oder „Cochemer Modell“ auf das Verhalten der Eltern ist – soweit erforscht – begrenzt. Vor allem ist eine positive Auswirkung auf das Befinden der Kinder bisher nicht nachweisbar. Angeblich „einvernehmliche“ Lösungen auf dem Papier und ein gemeinsames Sorgerecht sagen noch nichts über die gelebte Realität der Eltern und vor allem der Kinder aus.

Vermittlungsverfahren sind keine Allheilmittel. Das heißt nicht, dass sie prinzipiell hinfällig sind – ganz im Gegenteil. Sie sind gute und wichtige Maßnahmen, die ausgebaut und möglichst vielen Eltern zur Verfügung gestellt werden sollten. Wie bereits erörtert, ist auch durchaus die Einführung eines verpflichtenden Erstgesprächs denkbar, um Eltern überhaupt mit Möglichkeiten von Vermittlungsverfahren bekannt zu machen. Unbedingt muss es auch neue und weitere Konzepte zur Kooperation der Professionen geben. Insbesondere sollte ein verstärkter Austausch zu den bereits bestehenden Modellen systematisiert und dokumentiert werden, um diese stetig weiterentwickeln zu können.

Wichtig ist aber, sich der Grenzen von Vermittlungsverfahren bewusst zu sein, insbesondere in Bezug auf Wirksamkeit und Nachhaltigkeit. Vor allem sind Vermittlungsverfahren kein automatischer Garant für das Kindeswohl. Sie sind in erster Linie eine Hilfe für Eltern; eine positive Wirkung auf Kinder konnte bisher nicht aufgezeigt werden. Gefährlich sind überzogene Erwartungen, dass mit geringen – und kostensparenden – Mitteln strittige Eltern dauerhaft kooperieren. Vermittlungsverfahren sind sinnvoll insbesondere als Unterstützung und Bekräftigung für bereits kooperationswillige und -fähige Eltern, aber ihre mittel- und langfristig verhaltenssteuernde Wirkung ist fraglich. Insbesondere bei hoch konflikthaften Familien oder bei häuslicher Gewalt können sie – im Interesse der den Konflikten ausgesetzten Kinder – keine anderweitigen Hilfen und Interventionen ersetzen.

Der Fokus nur auf die Eltern und eine Einigung „auf dem Papier“ geht an den Kindesinteressen vorbei und ist ein „unter den Teppich kehren“, wenn es nicht Mechanismen zur Qualitätssicherung und Kontrolle gibt. Mittel- und langfristig werden so auch keine Kosten gespart. Unerlässlich ist es, hinter die Fassade des äußeren Anscheins der „Einigung“ zu schauen.

Vor allem anderen aber muss der Fokus wieder direkt auf die Kinder gerichtet werden. Um auch den Anforderungen der UN-Kinderrechtskonvention gerecht zu werden, müssen Möglichkeiten der Beteiligung und Unterstützung geschaffen bzw. ausgebaut werden. Die Bedürfnisse des individuellen Kindes müssen berücksichtigt werden. Fehlgeleitet sind daher Ansätze, die ausschließlich an die Eltern gerichtet sind und so vorgeblich pauschal das Wohl aller Kinder sichern.

Die Fußnoten mit den Literaturangaben sind über die Geschäftsstelle erhältlich.

Dr. Kerima Kostka ist Diplom-Pädagogin und Lehrbeauftragte an der Fachhochschule in Frankfurt am Main.

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