Satzung

vom 2. Dezember 1978 in der Neufassung vom 10. Oktober 1998

 

§ 1   Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.1    Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen „Deutsche Liga für das Kind in Familie und Gesellschaft (Initiative gegen frühkindliche Deprivation) e.V.“.

1.2    Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

1.3    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2   Zweck des Vereins

2.1    Zweck des Vereins ist es, die Ursachen und die Entstehung frühkindlicher Deprivation in jeder Form zu verhindern.

2.2    Der Verein verfolgt seine Ziele durch

a) Förderung von gesetzgeberischen Maßnahmen, die der Verhinderung frühkindlicher Deprivation dienen,

b) Unterstützung der ständigen Bildung aller Verantwortlichen,

c) Auslösung und/oder Unterstützung ideeller wie materieller Hilfen,

d) langfristige Aufklärung der Bevölkerung über das Wesen frühkindlicher Deprivation und deren Folgen,

e) enge Zusammenarbeit mit Organisationen, die sich mit dem gleichen Ziel befassen, sowie deren Unterstützung,

f) Förderung von wissenschaftlichen Maßnahmen, die sich mit Problemen der Deprivation und ihrer Verhinderung beschäftigen,

g) Anregung und/oder Unterstützung von Initiativen und Maßnahmen, die der Verhinderung oder Minderung frühkindlicher Deprivation dienen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.3    Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.4    Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.5    Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

2.6    Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den Deutschen Kinderschutzbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 3   Mitgliedschaft

3.1    Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder:

a) Ordentliche Mitglieder können nur juristische Personen des Privatrechts, des öffentlichen Rechts – und auch nicht eingetragene Vereine – sowie deren Organisationen auf Bundes-, Landes-, Regional- und Kommunalebene sein.

b) Fördernde Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts, des öffentlichen Rechts – und auch nicht eingetragene Vereine – sowie deren Organisationen auf Bundes-,,Landes-, Regional- und Kommunalebene sein.

c) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

3.2    Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe dem Bewerber bekanntzugeben.

Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung.

 

§ 4   Beendigung der Mitgliedschaft

4.1    Die Mitgliedschaft endet

a) mit dem Tod des Mitglieds oder, wenn das Mitglied eine juristische Person ist, mit deren Auflösung;

b) durch freiwilligen Austritt;

c) durch Ausschluss aus dem Verein.

4.2    Der freiwillige Austritt ist jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

4.3    Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen durch Beschluss des Gesamtvorstands (§ 9.1) mit Zweidrittel-Mehrheit seiner Mitglieder aus dem Verein ausgeschlossen werden.

Vorher ist ihm Gelegenheit zu geben, sich innerhalb einer angemessenen Frist persönlich oder schriftlich dem Vorstand gegenüber zu äußern. Der Beschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied schriftlich bekanntzumachen.

 

§ 5   Beiträge

Es ist ein Beitrag zu leisten. Seine Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Vorstand kann im Einzelfall eine Ermäßigung beschließen.

 

§ 6    Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:   a) die Mitgliederversammlung   b) der Vorstand   c) das Kuratorium

 

§ 7    Die Mitgliederversammlung

7.1    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Präsidenten oder von einem Vizepräsidenten mit einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Wer die Versammlung einberuft, bestimmt auch den Versammlungsort.

7.2    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Entgegennahme des Jahresberichtes, des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstandes

b) Genehmigung des vom Vorstand für das folgende Jahr aufgestellten Haushaltsplanes

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

d) Vorschläge für die Berufung der Mitglieder des Kuratoriums

e) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

7.3    In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

7.4    Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind, wenn es im Interesse des Vereins erforderlich ist oder von einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder schriftlich verlangt wird, vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.

 

§ 8   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

8.1    Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet.

8.2    In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.

8.3    Das Kuratorium hat fünf Stimmen, die durch von dem Kuratorium zu bestimmende Delegierte abgegeben werden.

8.4    Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

8.5    Fördernde Mitglieder im Sinne des § 3.1.b und Ehrenmitglieder haben in der Mitgliederversammlung beratende Stimme und Antragsrecht zu Angelegenheiten, die Aufgaben und Ziele der Liga beinhalten. Das Antragsrecht bezieht sich nicht auf Satzungsänderungen.

8.6    Der Versammlungsleiter bestimmt die Art der Abstimmung. Sie muss geheim durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.

8.7    Vorschläge für Neuwahlen von Vorstandsmitgliedern und Benennung von Kuratoriumsmitgliedern sind bis spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand einzureichen.

8.8    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der ordentlichen Vereinsmitglieder anwesend oder gemäß § 8.4 vertreten sind. Sie ist unabhängig von diesem Prozentsatz beschlussfähig, wenn 30 ordentliche Mitglieder anwesend oder gemäß § 8.4 vertreten sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Präsident oder einer der Vizepräsidenten verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

8.9    Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist zur Änderung der Satzung notwendig, eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen Stimmen zur Auflösung des Vereins. Eine Änderung des Vereinszwecks kann nur mit Zustimmung von vier Fünftel aller Mitglieder beschlossen werden.

8.10    Beschlüsse können mit den in diesem § 8 festgelegten Mehrheiten auch auf dem Wege der schriftlichen Abstimmung gefasst werden.

 

§ 9   Der Vorstand

9.1    Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, dem 1. und 2. Vizepräsidenten, dem Schriftführer und dem Schatzmeister sowie höchstens 5 Beisitzern und dem Vorsitzenden des Kuratoriums. Entweder der Präsident oder einer der Vizepräsidenten muss aktives Mitglied eines dem Gesamtdistrikt 111 angehörenden Clubs von Lions Clubs International sein. Ein Mitglied des Vorstands soll einem deutschen Rotary Club angehören. Die Vorstandsmitglieder – mit Ausnahme des Vorsitzenden des Kuratoriums – werden in geheimer oder offener Abstimmung durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wählbar sind Vertreter bzw. Bevollmächtigte der ordentlichen sowie der fördernden Vereinsmitglieder und natürliche Personen, die fördernde Mitglieder sind. Wiederwahl ist zulässig.

9.2    Der Vorstand ist für die ordnungsgemäße Führung des Vereins zuständig und verantwortlich. Der Präsident bestimmt mit Zustimmung des Vorstands einen Geschäftsführer, der die Geschäfte nach den Weisungen des Vorstands führt.

9.3    Der Vorstand kann für begrenzte Aufgabenbereiche Berater berufen. Diese brauchen nicht Mitglied der Liga zu sein.

9.4    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der 1. und 2. Vizepräsident und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich, wobei jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten können.

9.5    Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.

 

§ 10    Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

a) Planung und Verwirklichung der Vereinsziele nach § 2 der Satzung,

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,

c) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr,

d) Erstellung der jährlichen Bilanz und eines Jahresberichts,

e) Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen im Einvernehmen mit dem Präsidenten,

f) Beschlussfassung zur Aufnahme und zum Ausschluss von Mitgliedern,

g) regelmäßige Berichterstattung an das Kuratorium,

h) Berufung der Mitglieder des Kuratoriums.

 

§ 11   Amtsdauer des Vorstands

11.1    Die Mitglieder des Vorstands werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt bzw. berufen. Sie bleiben bis zur Neubenennung bzw. Neuwahl im Amt. Wiederwahl bzw. Wiederberufung ist zulässig.

11.2    Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die übrigen Mitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen berufen.

 

§ 12   Beschlussfassung des Vorstands

12.1    Der Vorstand fasst seine Beschlüsse vorbehaltlich § 12.3 in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten und bei dessen Verhinderung vom 1. oder 2. Vizepräsidenten schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist, wobei zu diesen der Präsident oder einer der Vizepräsidenten gehören muss. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

12.2    Die Vorstandssitzung wird vom Präsidenten, bei seiner Verhinderung von einem Vizepräsidenten geleitet.

12.3    Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit diesem Verfahren einverstanden sind.

12.4    Die Beschlüsse des Vorstands sind gemäß § 14 in Protokollen festzuhalten. Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie des Protokolls.

 

§ 13   Das Kuratorium

13.1    Das Kuratorium soll die Verbindungen der Liga zu anderen Institutionen und Verbänden herstellen, der Liga Anregungen für die Vereinsarbeit geben und die Interessen und Anliegen der Liga in anderen Organisationen und Verbänden und in der Öffentlichkeit vertreten.

13.2    Das Kuratorium soll in ausgewogenem Verhältnis aus mindestens 10 Vertretern von Wissenschaft, Bundes- und Landesministerien, Parteien, Kirchen, sozialen Verbänden und Berufen, namhaften Vertretern des öffentlichen Lebens sowie Lions Clubs International und Rotary International zusammengesetzt sein. Die Mitgliederversammlung kann Berufungen vorschlagen. Seine Mitglieder werden vom Vorstand auf die Dauer von 3 Jahren berufen. Die Mitglieder des Kuratoriums schlagen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden vor, der der Bestätigung durch den Vorstand bedarf.

13.3    Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten. Es erarbeitet Stellungnahmen und leitet diese dem Vorstand zu.

13.4    Mindestens einmal jährlich soll eine Sitzung des Kuratoriums stattfinden. Die Sitzungen des Kuratoriums werden durch seinen Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Präsidenten einberufen.

13.5    Zu den Sitzungen des Kuratoriums haben alle Vorstandsmitglieder Zutritt und das Recht, an der Diskussion teilzunehmen. Ein Stimmrechtsteht ihnen nicht zu. Alle Vorstandsmitglieder sind von den Sitzungen des Kuratoriums zu verständigen.

13.6    Sitzungen des Kuratoriums werden vom Vorsitzenden des Kuratoriums oder bei dessen Verhinderung vom Präsidenten geleitet. Sind beide verhindert, so wählt das Kuratorium aus seiner Mitte einen Versammlungsleiter.

13.7    Beschlüsse und Stellungnahmen werden vom Kuratorium mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit kommt der Beschluss oder die Stellungnahme nicht zustande.

13.8    Für die Protokolle der Kuratoriumssitzungen gilt § 14.1 entsprechend. Jedes Mitglied des Kuratoriums und des Vorstandes erhält eine Kopie der Protokolle. Die Originale werden beim Vorstand verwahrt.

13.9    Der Vorstand (§ 9) hat Beschlüsse und Stellungnahmen des Kuratoriums auf seiner nächsten Vorstandssitzung zu beraten und den Vorsitzenden des Kuratoriums über das Ergebnis zu unterrichten.

13.10    Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied berufen.

 

§ 14   Beurkundung der Beschlüsse der Vereinsorgane

14.1    Die von den Vereinsorganen gefassten Beschlüsse sind vom Schriftführer des Vereins schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben. Ist der Schriftführer verhindert, so wird durch den Versammlungsleiter ein Vertreter für ihn bestimmt.

14.2    Werden Beschlüsse in den von der Satzung hierfür vorgesehenen Fällen schriftlich gefaßt, so werden sie gleichfalls in einem Protokoll festgehalten, das außer vom Schriftführer vom Präsidenten oder von seinem Stellvertreter unterzeichnet wird.

 

§ 15   Auflösung des Vereins

Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und die Vizepräsidenten die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.

 

§ 16

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung gegen einschlägiges Recht verstoßen, so gelten insoweit die gesetzlichen Bestimmungen. Die übrigen Bestimmungen dieser Satzung behalten ihre Gültigkeit.

 

§ 17

Personenbezogene Bezeichnungen dieser Satzung gelten für Frauen in der weiblichen und für Männer in der männlichen Sprachform.

 

§ 18

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft und ersetzt die bisherige Satzung der Deutschen Liga für das Kind in Familie und Gesellschaft (Initiative gegen frühkindliche Deprivation) e.V. einschließlich aller bisher erfolgten Änderungen und/oder Ergänzungen.