fK 2/02 Gerszonowicz

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Die andere Tagesbetreuung
Hilfe zur Erziehung in Tagespflege

von Eveline Gerszonowicz

Säuglinge und Kleinkinder unter drei Jahren brauchen eine besonders individuelle Zuwendung. Die Tagespflege bietet Kindern vor allem in den ersten Lebensjahren eine familiäre Betreuung, bei der die individuellen Bedürfnisse besonders berücksichtigt werden können. Als alternatives Angebot neben der Krippe ist sie im SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz) unter § 23 ausgeführt.

Eltern, deren Kinder behindert oder krank, nicht altersgemäß entwickelt oder in ihrem Verhalten schwierig sind, und Eltern, die aufgrund ihrer Lebenssituation mit der Erziehung ihrer Kinder überfordert sind, haben Anspruch auf Hilfe zur Erziehung durch die Jugendhilfe (§ 27 SGB VIII). Hilfe zur Erziehung soll Familien in Zeiten, in denen sie diese Hilfe benötigen, solange unterstützen, bis sich die Lebenssituation des Kindes wieder stabilisiert hat oder bis die Lebensperspektive für das Kind geklärt ist. Die Hilfeformen reichen von familienergänzenden Angeboten wie Tagesgruppen und Tagespflege (§ 32 SGB VIII) über Betreuungs-, Familien- und Einzelfallhilfe (§§ 30, 31, 35 SGB VIII) bis zur Fremdunterbringung außerhalb der Familie (Vollzeitpflege, Heim, andere betreute Wohnformen, §§ 33, 34 SGB VIII).

In § 32 „Erziehung in einer Tagesgruppe“ heißt es: „Hilfe zur Erziehung in einer Tagesgruppe soll die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen durch soziales Lernen in der Gruppe, Begleitung der schulischen Förderung und Elternarbeit unterstützen und dadurch den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen in seiner Familie sichern. Die Hilfe kann auch in geeigneten Formen der Familienpflege geleistet werden.“ In Verbindung mit § 35 a „Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche“ wird ausgeführt: „Kinder und Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn (1) ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und (2) daher ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist“. Hier wird ebenfalls auf „geeignete Pflegepersonen“ (Abs. 3, Punkt 3) hingewiesen und darauf, dass in der heilpädagogischen Betreuung von Kindern im nicht schulpflichtigen Alter möglichst behinderte und nichtbehinderte Kinder gemeinsam betreut werden sollen (Abs. 4, Satz 2). Im Bundessozialhilfegesetz (BSHG) sind in den §§ 39 und 40 der Personenkreis, die Aufgabe und die Maßnahmen der Eingliederungshilfe definiert. § 39, Abs. 3 sagt aus: „Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine vorhandene Behinderung oder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den Behinderten in die Gesellschaft einzugliedern. Hierzu gehört vor allem, dem Behinderten die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen …“. „Maßnahmen der Eingliederungshilfe sind vor allem (…) heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schulpflichtigen Alter sind“ (§ 40, Abs. 1, Punkt 2a, BSHG).

Hilfe zur Erziehung und Eingliederungshilfe in der Tagespflege hat in einigen Bundesländern den Beinamen „Heilpädagogische Tagespflege“. Es werden dort nur wenige Kinder gemeinsam von einer Tagespflegeperson, manchmal unterstützt von einer Hilfskraft, versorgt und betreut. Die Kinder erhalten ein pädagogisches Angebot, welches sich an ihren Bedürfnissen orientiert und spezielle Fördermaßnahmen für jedes einzelne Kind umfasst. Vor allem leicht und mittelschwer behinderte und auffällige Kinder bzw. Kinder aus schwierigen familiären Verhältnissen erfahren hier die besondere Betreuung, die sie benötigen. Die Integration von einem oder zwei Kindern in die kleine Gruppe einer Tagesgroßpflegestelle mit vier bis acht Kindern und zwei qualifizierten Betreuungspersonen hat sich in der Vergangenheit in Berlin als besonders förderlich erwiesen. Im überschaubaren Rahmen können soziale Erfahrungen gemacht werden, die notwendige individuelle Betreuung ist gewährleistet. Die Betreuung von nur zwei oder drei Kindern in einer Tageseinzelpflegestelle mit einem bis drei Kindern, wovon z.B. eines behindert ist, lässt eine Integration nur begrenzt zu und bietet den anderen Kindern u.U. weniger Gelegenheit, adäquate Erfahrungen zu machen. Dies hängt vor allem von der Art und dem Grad der Behinderung des Kindes ab, kann im Einzelfall aber durchaus auch die sinnvollere Lösung sein. Welche Größe und Zusammensetzung einer Gruppe für das jeweilige Kind besser geeignet ist, muss im Einzelfall entschieden werden. Die Betreuungszeiten können im Vergleich zu den Tageseinrichtungen flexibler gestaltet werden und richten sich nach der Berufstätigkeit der Eltern bzw. nach dem Bedarf der Familie. In einzelnen Bundesländern (z.B. in Berlin und Bayern) wird die Tagespflege im Rahmen der Hilfen zur Erziehung auch genutzt, um Eltern vor allem kleiner Kinder in ihrer Erziehungsaufgabe zu unterstützen, um eventuell Fremdunterbringung zu vermeiden. Besonders häufig nehmen Eltern mit psychischen Erkrankungen oder Suchtproblemen die Tagespflege in Anspruch. Ihre Kinder haben zumeist Entwicklungsrückstände bzw. sind durch die häusliche Situation von seelischer Behinderung bedroht.

Die Tagespflegeeltern haben (eventuell unterstützt durch therapeutische Maßnahmen) die Aufgabe, die Entwicklungsdefizite der Kinder nach Möglichkeit im kognitiven, emotionalen und sozialen Bereich auszugleichen. Bei regelmäßig stattfindenden Helferkonferenzen werden die Maßnahmen im Einzelnen besprochen und koordiniert.

Wegen der individuellen Betreuungssituation ist die Tagespflege besonders für kleine Kinder geeignet, je nach Erfordernis aber auch für ältere. In Einzelfällen werden auch Schulkinder oder sogar Jugendliche in der heilpädagogischen Tagespflege betreut.

In Berlin hat die heilpädagogische Tagespflege eine lange Tradition und wurde in den Berliner Pflegekindervorschriften ausgeführt. Bis Anfang der 1990er Jahre waren die Pflegekinderdienste der Bezirke sowohl für die Vollzeit- wie auch für die Tagespflege zuständig. Dies bot die Möglichkeit eines unkomplizierten Erfahrungsaustauschs und einer kurzfristigen und unmittelbaren Kooperation. Eine vorübergehende Vollzeitunterbringung eines Kindes in einer Notsituation war ohne abteilungsübergreifende Aktivitäten möglich. Vielfach konnten Tagespflegeeltern als Kurz- oder Dauerpflegeeltern gewonnen werden. Sie hatten bereits die Erfahrung, fremde Kinder in ihre Familie aufzunehmen und je nach Betreuungszeit auch zu integrieren (z.B. abends oder nachts). Nach Einführung des SGB VIII wurde die Zuständigkeit geteilt in Tagesbetreuung und Hilfen zur Erziehung, wozu auch die heilpädagogische Tagespflege gehört. Die Koordination und die Vermittlung von behinderten und schwierigen Kindern als Hilfe zur Erziehung in Tagespflege fällt nicht in die Zuständigkeit des Amtes für Kindertagesbetreuung, wird somit erschwert und erfordert ein hohes Maß an Kooperation zwischen den einzelnen Abteilungen in den Jugendämtern.

Auch für Eltern gilt es, mehrere Hürden zu überwinden, um Hilfe zur Erziehung in Tagespflege in Anspruch nehmen zu können bzw. Eingliederungshilfe für ihr Kind zu beantragen. In der Berliner Praxis muss das Kind als „behindert oder von Behinderung bedroht“ nach §§ 39, 40 BSHG anerkannt sein. Dies muss bei der Behindertenhilfe beantragt werden. Die Eltern werden zur Beteiligung an den Betreuungskosten für eine „teilstationäre Unterbringung“ herangezogen. Sie müssen ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darlegen, was für manche Eltern einen höheren Beitrag als in einer integrativen Kindertagesstätte zur Folge haben kann. Darüber hinaus beschreibt der Begriff „Hilfe zur Erziehung“ immer auch eine defizitäre Situation. Besonders Eltern von körperlich und geistig behinderten Kindern erleben dies u.U. als Diskriminierung, weil sie sich grundsätzlich in der Lage sehen, ihr Kind auch ohne „Hilfe zur Erziehung“ zu erziehen.

An die Tagespflegeeltern werden besondere Anforderungen gestellt: Sie müssen eine sozialpädagogische oder pflegerische Ausbildung oder eine entsprechende Qualifikation (in Berlin z.B. Besuch der „Pflegeelternschule Tagespflege“) nachweisen. Sie müssen in der Lage sein, mit schwierigen Kindern und ihren Behinderungen umzugehen. Es wird von ihnen eine hohe Bereitschaft erwartet, mit dem Jugendamt und der abgebenden Familie zusammenzuarbeiten und Verständnis für deren Lebenssituation zu haben. Auf sie kommen verstärkt Elterngespräche zu, die belastend sein können, weil es sich bei diesen Familien nicht um die üblichen Unsicherheiten und Zweifel handelt, die alle Familien beschäftigen, sondern um die Konfrontation mit Themen wie Behinderung, Aussonderung, Schuld, Krankheit, Versagen und Trauer. Für ihre besondere Betreuungsleistung erhalten die Tagespflegeeltern in Berlin ein erhöhtes Erziehungsgeld.

Häufig zeigen Tagespflegeeltern in Notsituationen große Flexibilität und Bereitschaft, für das Kind Verantwortung zu übernehmen. Es kommt z.B. vor, dass chronisch kranke Eltern ihre Kinder immer wieder wegen Krankenhausaufenthalten in Kurzzeitpflege geben müssen. Nach der Rückführung könnte das Kind dann u.U. durch die bekannte Pflegefamilie in Tagespflege betreut werden. Das Kind wäre dann nur mit wenigen Bezugspersonen konfrontiert und es könnten ihm Beziehungsabbrüche erspart bleiben.

Leider fehlt es in fast allen Bundesländern sowohl an rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Grundlagen wie auch an praktischer Erfahrung mit dieser Form der erzieherischen Hilfe. Nicht selten werden Kinder dann durch Regelangebote der Jugendhilfe wie z.B. der Tagespflege nach § 23 SGB VIII betreut. Die Folge ist, dass diese Kinder in Tagespflegestellen betreut werden, die nicht ausreichend befähigt oder anerkannt sind. In diesen Fällen erhalten die Kinder entweder nicht die pädagogische Förderung, die sie eigentlich erhalten müssten oder sie werden entsprechend gefördert, aber die Tagesmutter erhält nicht das leistungsentsprechende Pflege- und Erziehungsgeld.

Die Heilpädagogische Tagespflege in Verbindung mit Eingliederungshilfe und die Hilfe zur Erziehung in Tagespflege eröffnen interessante Möglichkeiten für Kinder und Eltern. Sie sollten mit ihren besonderen Qualitäten selbstverständlicher als bisher in die Palette von Kindertagesbetreuung aufgenommen und genutzt werden, denn belastete Familien und Eltern von behinderten Kindern brauchen Entlastung und/oder Tagesbetreuung nicht erst, wenn ihre Kinder im Kindergartenalter sind. Sie haben ein Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) in Bezug auf die Art der Unterbringung und brauchen Alternativen zur institutionellen Kindertagesbetreuung.

Dr. Eveline Gerszonowicz ist Diplom-Pädagogin und Fachbereichsleiterin Tagespflege bei der Familien für Kinder GmbH in Berlin

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