fK 1/07 Kinderrechte aktuell

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes ist von den Vereinten Nationen eingesetzt worden, um die Fortschritte zu prüfen, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer in der UN-Kinderrechtskonvention niedergelegten Verpflichtungen machen. Um den Beteiligungsrechten der Kinder im Gesamtzusammenhang der Kinderrechtskonvention größere Aufmerksamkeit zu widmen, veranstaltete der UN-Ausschuss im Rahmen seiner 43. Sitzung am 15. September 2006 in Genf einen „Day of general discussion“ zu dem Thema „Sprechen, Beteiligen und Entscheiden – Das Recht des Kindes gehört zu werden“ (To Speak, Participate and Decide – The Child ’s Right to be Heard). Mehr als 200 Teilnehmer(innen) aus 45 Ländern, darunter der Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind, beteiligten sich an diesem „Tag allgemeiner Diskussion“. Am Ende seiner 43. Sitzungsperiode veröffentlichte der UN-Ausschuss am 29. September 2006 Empfehlungen, die in dem nebenstehenden Beitrag zusammengefasst sind.

Das Recht des Kindes gehört zu werden
Empfehlungen des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes

Am 15. September 2006 veranstaltete der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes in Genf einen „Tag allgemeiner Diskussion“ zu dem Thema „Sprechen, Beteiligen und Entscheiden – Das Recht des Kindes gehört zu werden“. Die Ergebnisse dieser Diskussion wurden von dem Ausschuss in den folgenden Empfehlungen zusammengefasst, die hier auszugsweise wiedergegeben sind.

Das Recht des Kindes, seine Meinung zu äußern und entsprechend seinen sich entwickelnden Fähigkeiten an unterschiedlichen Aktivitäten beteiligt zu werden, ist gleichermaßen vorteilhaft für das Kind, die Familie, die Gesellschaft, die Schule, den Staat und für die Demokratie. „Zu sprechen, sich zu beteiligen, mit seiner Sichtweise berücksichtigt zu werden“, diese drei Begriffe beschreiben das Recht auf Beteiligung in funktioneller Perspektive. Ein neues und tieferes Verständnis dieses Rechts besteht darin, einen neuen Sozialvertrag (social contract) zu etablieren. Ein Vertrag, in dem Kinder als Rechtsträger anerkannt sind, die nicht nur berechtigt sind Schutz zu erhalten, sondern zugleich das Recht haben, an allen sie betreffenden Angelegenheiten beteiligt zu werden. Ein solches Recht kann als Symbol für ihre Anerkennung als Rechtsträger verstanden werden. Auf lange Sicht impliziert dies Veränderungen in den politischen, sozialen, institutionellen und kulturellen Strukturen.

Allgemeine Empfehlungen
Der Ausschuss bekräftigt die Verpfl ichtung der Vertragsstaaten, Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention (Berücksichtigung des Kindeswillens) als eines von vier allgemeinen Prinzipien der Konvention umzusetzen.

Der Ausschuss unterstreicht, dass angemessene Maßnahmen ergriffen werden müssen, damit alle Kinder ihr Recht auf Beteiligung ausüben können, darunter auch besonders verletzliche oder marginalisierte Gruppen, wie von Armut oder bewaffneten Konfl ikten betroffene Kinder, von ihren Eltern getrennt lebende Kinder einschließlich Kinder in Institutionen, Kinder mit Behinderungen, von Flucht oder Vertreibung betroffene Kinder, Straßenkinder und Kinder, die einer Ureinwohner- oder Minderheitengruppe angehören.

Besonders betont der Ausschuss die Notwendigkeit, traditionelle oder kulturelle Haltungen zu bekämpfen, die einer Anerkennung des Rechts von Kindern auf Beteiligung entgegenstehen. Es geht darum, ein soziales Klima zu fördern, das der Beteiligung von Kindern dienlich ist. Der Ausschuss drängt darauf, dass die Vertragsstaaten den Beteiligungsrechten von Mädchen besondere Aufmerksamkeit widmen, da sexistische Stereotypien und patriarchale Haltungen eine Ausübung des Rechts auf Beteiligung behindern.

Der Ausschuss stellt fest, dass die Ermutigung für Kinder, sich zu beteiligen, ein wichtiges Instrument darstellt, um die Entwicklung der kindlichen Fähigkeiten zu stimulieren. Weiterhin unterstreicht der Ausschuss die Bedeutung für Kinder, Zugang zu Informationen zu erhalten, als Voraussetzung für effektive Beteiligung. Er fordert daher die Vertragsstaaten auf, kindgerechte Informationsmaterialien zu allen Kindern betreffenden Themen zu entwickeln. Außerdem betont der Ausschuss, dass die Beteiligung von Kindern Teil eines ernsthaften Dialogs mit Kindern sein muss und nicht als Alibi missbraucht werden darf.

Kinder als Beteiligte in der Gesellschaft
(Empfehlungen zu Artikel 12 Absatz 1)

Der Ausschuss geht davon aus, dass eine Kultur der Beteiligung in der Familie ein Modell darstellt für eine stärkere Beteiligung von Kindern in der Gesellschaft insgesamt. Kinder in der Familie an Entscheidungen zu beteiligen schützt diese außerdem vor häuslicher Gewalt und Misshandlung. Der Ausschuss empfi ehlt den Vertragsstaaten, Informationen und Bildung für Eltern bereit zu stellen, mit dem Ziel, Eltern über die Bedeutung einer umfassenden Partizipation von Kindern aufzuklären.

Der Ausschuss empfiehlt die aktive Beteiligung von Kindern bei der Entwicklung von Lehrplänen und Methoden in der Schule. Auf Beteiligung basierende Lernformen sollen Teil der Ausbildung von Lehrer(inne)n sein. Menschen- und Kinderrechtsbildung soll verpfl ichtender Bestandteil der schulischen Curricula werden.

Der Ausschuss spricht sich dafür aus, Beteiligung systematisch in allen Konzepten der Arbeit mit Kindern und für Kinder vorzusehen, einschließlich der Bereitstellung der dafür notwendigen Mittel. Kinder sollen dem Ausschuss zufolge an Planung, Umsetzung und Auswertung der Nationalen Aktionspläne für die Implementation der Kinderrechte und an dem Prozess der periodischen Berichterstattung (einschließlich der so genannten Schattenberichte) gemäß Artikel 44 der UN-Kinderrechtskonvention aktiv beteiligt werden. Der Ausschuss begrüßt die Einrichtung von Kinderparlamenten auf nationaler, regionaler und lokaler Ebene. Er fordert die Staaten auf, Richtlinien zu verabschieden, in denen dargelegt wird, inwieweit die von Kindern erarbeiteten Vorschläge in den formalen politischen Prozess einfl ießen und eine angemessene Reaktion erfahren.

Der Ausschuss empfi ehlt, dass unabhängige Menschenrechtsorganisationen auf nationaler Ebene und/ oder Kinderombudspersonen oder Kinderbeauftragte sicherstellen, dass Kinder Zugänge erhalten, um ihre Anliegen vorzutragen und dass Kinder in das Monitoring ihrer Rechte einbezogen werden.

Das Recht, in gerichtlichen und Verwaltungsverfahren gehört zu werden
(Empfehlungen zu Artikel 12 Absatz 2)

Der Ausschuss erinnert die Vertragsstaaten daran, dass das Recht des Kindes, in gerichtlichen und Verwaltungsverfahren gehört zu werden, sich ohne Einschränkung auf sämtliche Verfahren bezieht, einschließlich der Fälle, in denen Kinder von ihren Eltern getrennt werden, Sorgerechts- und Adoptionsfälle, Fälle, in denen Kinder mit dem Gesetz in Konfl ikt geraten oder Opfer von körperlicher bzw. sexueller Gewalt oder von bewaffneten Konfl ikten geworden sind sowie Fälle, bei denen Kinder Asyl begehren oder sich auf der Flucht befinden.

Der Ausschuss bekräftigt die Verpfl ichtung, Kinder im Rahmen von gerichtlichen und Verwaltungsverfahren in kindgerechter Weise über ihre Anhörungsrechte zu informieren. Der Ausschuss spricht sich dafür aus, Richter(innen) und andere an Verfahren mit Kindern beteiligte Berufsgruppen darin auszubilden, die Ergebnisse von Verfahren Kindern gegenüber darzustellen und kindgerecht zu erläutern.

Mit Bezug auf die in Artikel 21 der UN-Kinderrechtskonvention (Adoption) enthaltene Forderung, dass „die betroffenen Personen in Kenntnis der Sachlage (…) der Adoption zugestimmt haben“ (informed consent) betont der Ausschuss, dass von Adoptionsverfahren betroffenen Kindern Gelegenheit gegeben werden muss, ihre Sicht der Situation darzulegen.

Der Ausschuss drängt darauf, dass die Sichtweisen, Bedürfnisse und Belange derjenigen Kinder, die Opfer sexuellen Missbrauchs oder anderer Gewaltverbrechen wurden, Berücksichtigung in den sie betreffenden Verfahren fi nden. Um Re-Traumatisierungen und unnötigen Kontakt mit dem/der Täter(in) zu reduzieren, sollen Zeugenschutzprogramme für Kinder (z.B. Einsatz videografi erter Befragungen, Einschränkung der Medienberichterstattung) eingerichtet werden.

Abschließend bekräftigt der Ausschuss seine Absicht, einen Allgemeinen Kommentar (General Comment) zu Artikel 12 der Konvention zu entwickeln, in dem die Beteiligung von Kindern als allgemeines Prinzip der UN-Kinderrechtskonvention dargestellt und die Bezüge dieses Prinzips zu anderen Artikeln erläutert werden.

Die deutsche Zusammenfassung wurde von Jörg Maywald erstellt.

Jörg Maywald ist Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind und Sprecher der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention

Literatur:

Committee on the Rights of the Child
Fort y-third session
11-29 September 2006
Day of General Discussion
on the Right of the Child to be Heard

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