fK 5/05 Editorial

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Editorial

Liebe Leserin, lieber Leser

Gesunde Kinder haben einen starken Willen. Mittels Körperhaltung, Stimme, Mimik und Gestik weisen uns bereits Säuglinge und Kleinkinder unmissverständlich darauf hin, worauf ihr Wille gerichtet ist und was sie lieber vermeiden möchten. In den Äußerungen ihres Willens zeigt sich ihre Lust am Leben. Willensschwache Kinder hingegen oder Kinder, deren Wille gebrochen wurde, leiden darunter häufig erheblich.

Aufgabe der Eltern und anderer für das Kind verantwortlicher Personen ist es, den Willen des Kindes wahrzunehmen, ihn richtig zu interpretieren und dem Alter und der Reife des Kindes entsprechend angemessen zu berücksichtigen. Seit rund 25 Jahren ist die Verpflichtung der Eltern, ihr Kind an allen es betreffenden Entscheidungen zu beteiligen, in § 1626 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches Bestandteil des Rechts der elterlichen Sorge. Seit mehr als 15 Jahren liegt in der Berücksichtigung des Kindeswillens (Artikel 12) eines der Grundprinzipien der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen.

Die Beteiligung des Kindes bedeutet keineswegs, dass jede kindliche Willensäußerung den Erwachsenen Befehl sein muss. Alle Eltern wissen, dass der Wille eines Kindes und sein Wohl nicht immer deckungsgleich sein können. Zu denken ist hier etwa an die klassische Situation des bei vielen Kindern zunächst unbeliebten Zähneputzens. Wo Kinder die Folgen einer Entscheidung nicht überblicken können und sich selbst oder andere gefährden, ist die erwachsene Verantwortung für das Wohl des Kindes gefordert.

Umgekehrt gilt aber auch, dass Entscheidungen gegen den Willen dem Kind in aller Regel erläutert und begründet werden sollten. Ausnahmen hiervon können sein, wenn die Situation ein unverzügliches Handeln zum Schutz des Kindes erfordert oder wenn eine Erklärung das Verständnis des Kindes überfordern würde.

Die Verpflichtung zur Beteiligung des Kindes bezieht sich nicht allein auf den Bereich der Familie. Auch in anderen Feldern wie Kindergarten und Schule, vor Gericht, bei medizinischen Entscheidungen oder im politischen Raum sind Kinder angemessen zu beteiligen, sofern ihre Belange betroffen sind. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass Entscheidungen, an denen die Kinder beteiligt wurden, in aller Regel tragfähiger sind und ihre Persönlichkeit stärken.

Nicht zuletzt geht es bei der Verwirklichung einer umfassenden Kultur der Beteiligung darum, dem Ideal des mündigen Staatsbürgers näher zu kommen. Denn Kinder können nur dann zu Selbstbestimmung und Gemeinsinn fähig sein, wenn von Beginn an ihrem wachsenden Bedürfnis und ihrer wachsenden Fähigkeit zur Übernahme von Verantwortung entsprochen wird.

Mit herzlichen Grüßen

Prof. Dr. Franz Resch, Präsident der Deutschen Liga für das Kind
Dr. Jörg Maywald, Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind

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