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Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Im Zusammenhang mit öffentlichen gewordenen schweren Fällen von Kindesmisshandlung und Vernachlässigung wird die Frage erhoben, wie das im Grundgesetz verankerte Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft zu verstehen ist und wo die Grenzen dieses Wächteramtes liegen. Unter dem Titel „Wächteramt heute“ dokumentieren wir im Folgenden einen gleichnamigen Vortrag, gehalten auf dem Ersten Brandenburger Erziehungshilfetag am 9.5.2007 in Ludwigsfelde.

Wächteramt heute

von Lore Maria Peschel-Gutzeit

Verfassung Artikel 6 Grundgesetz
(a) Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz (GG) enthält den Grundsatz, dass Pflege und Erziehung der Kinder das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht ist.
Art. 6 Absatz 2 GG regelt also als spezielle Norm die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern in der Familie und außerdem die Aufgaben und Grenzen staatlicher Stellen bei der Kindererziehung (BVerfGE 24, 119, 135).

Zunächst enthält Artikel 6 Absatz 2 GG eine so genannte Institutsgarantie, die die Kindererziehung in der Familie unter verfassungsrechtlichen Schutz stellt. Das bedeutet, dass eine allgemeine staatliche Kollektiverziehung außerhalb der Familie mit unserer deutschen Verfassung nicht vereinbar wäre.

Als Institutsgarantie enthält Artikel 6 Absatz 2 GG einen Auftrag an die staatliche Ordnung, die Rechtsbeziehungen innerhalb der Familie so zu gestalten, dass die Familienerziehung gesichert und geschützt ist. Diesen Auftrag führt der einfache Gesetzgeber durch, indem er z.B. die Elternpositionen so regelt, dass die Eltern die Familienerziehung nach innen und außen leisten und Dritte abwehren können. Dabei hat der einfache Gesetzgeber einen gewissen Gestaltungsspielraum, darf aber die Familienerziehung nicht aushöhlen, etwa durch zu weit reichende Kontrollen oder eine zu weit vorgezogene Mündigkeit. Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG schützt die Autonomie der Eltern und das Wohl der Kinder. Das Elternrecht ist ein echtes Grundrecht, also ein Abwehrrecht im Verhältnis zum Staat. Es ist zugleich ein Menschenrecht im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 GG, also nicht auf Deutsche beschränkt. Es ist unveräußerlich und unverletzlich. Zugleich ist das Elternrecht eine Richtlinie für die gesamte Rechtsordnung (BVerfGE 4, 52, 57). Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG spricht aber nicht nur von Recht, sondern auch von Pflicht. Diese Pflichtbindung unterscheidet das Elterngrundrecht von allen anderen Grundrechten (BVerfGE 24, 119, 143). Das Bundesverfassungsgericht hat wiederholt entschieden, dass diese Elternpflicht nicht als eine Schranke zu verstehen ist, die ihr Elternrecht begrenzt, sondern dass die Pflicht ein wesensbestimmender Bestandteil des Elternrechts ist. Deshalb nennt das Bundesverfassungsgericht das Elternrecht auch wiederholt Elternverantwortung (BVerfGE 56, 363, 382; BVerfGE 68, 176, 190; BVerfGE 103, 89, 107). Diese Definition bringt zum Ausdruck, dass das Elternrecht maßgeblich dem Wohl des Kindes dient und „wesentlich ein Recht im Interesse des Kindes“ ist (BVerfGE 72, 122, 37), das auf Schutz und Hilfe existenziell angewiesen ist (BVerfGE 79, 51, 63). So verstanden ist das Elternrecht ein treuhänderisches Recht (BVerfGE 9, 360, 377; BVerfGE 64, 180, 189).

(b) Das Elternrecht führt zu einer freien Entscheidung der Eltern über die Pflege und die Erziehung des Kindes, d.h. die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung, die Bildung und Ausbildung des Kindes. Die Eltern haben insgesamt „die umfassende Verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes“ (Zacher in Isensee, Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts VI 1989, 296). Für die Kinder bedeutet dies, dass sie auf die Verhältnisse und Möglichkeiten der Eltern angewiesen sind. Das Grundgesetz sichert ihnen weder ein objektives Maximum noch gar ein Optimum an Pflege und Erziehung, sondern nur die Pflege und Erziehung, die der Lebenssituation der Eltern entspricht. Die Grenze bildet das elterliche Versagen oder die Verwahrlosung des Kindes, Artikel 6 Absatz 3 GG. Die elterlichen Verhältnisse relativieren also Pflege und Erziehung (BVerfGE 60, 79, 94; BVerfGE 72, 122, 139).

Berühmt geworden ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 1982 (BVerfGE 60, 79, 94 = FamRZ 1982, 567). Es ging darin um ein im Februar 1976 geborenes Kind, dessen Mutter an einem Schwachsinn ersten bis zweiten Grades litt und dessen Vater geistig erheblich minderbegabt und Epileptiker war. Unmittelbar nach der Geburt des Kindes stellte das Jugendamt beim damals noch zuständigen Vormundschaftsgericht den Antrag, beiden Eltern das Sorgerecht zu entziehen und dieses auf das Jugendamt zu übertragen. In einem sich anschließenden vierjährigen Rechtsstreit entzog das Vormundschaftsgericht den Eltern die elterliche Sorge, dem folgten letzten Endes das Landgericht und das Oberlandesgericht. Zur Begründung wurde angeführt, die Eltern zeigten mangelnde Sensibilität und mangelndes Einfühlungsvermögen. Eine Erörterung von eher komplexeren Erziehungszielen und Erziehungswerten sei mit ihnen nicht möglich gewesen. Das Kind zeige eine relativ geringe Resonanz. Zwar lasse die derzeitige Persönlichkeit des Kindes eine insgesamt positive Entwicklung möglich erscheinen. Aber trotz ihrer emotionalen Bindung an das Kind erschienen die Eltern nicht in der Lage, eine sich in wandelnden Normsystemen und schulischen oder beruflichen Anforderungen bewegende Sozialisation zu garantieren. Das OLG tolerierte, dass der Vormund das Kind von den Eltern wegnehmen und in einer Pflegefamilie unterbringen wollte und meinte, dies sei zulässig, es sei unrealistisch, das Kind im elterlichen Haushalt zu belassen und durch zusätzliche Hilfen eine Verbesserung der Situation zu erreichen.

Auf die Verfassungsbeschwerde beider Eltern hat das Bundesverfassungsgericht den zuletzt erwähnten Beschluss des Oberlandesgerichtes aufgehoben, die Sache zurückverwiesen und hat dazu ausgeführt, das Elternrecht gemäß Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG sei den Eltern nicht vom Staat verliehen, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt worden. Die Eltern könnten grundsätzlich frei von staatlichen Einflüssen und Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen. Weil aber in der Beziehung zum Kind das Wohl des Kindes die oberste Richtschnur der elterlichen Pflege und Erziehung sei, greife das Wächteramt des Staates ein, wenn die Eltern ihrer Verantwortung nicht gerecht würden. Nicht jedes Versagen oder jede Nachlässigkeit der Eltern berechtige den Staat, diese von der Pflege und Erziehung ihres Kindes auszuschalten oder gar selbst diese Aufgabe zu übernehmen. Es genüge nicht, wenn in der Familie für das Kind nicht hinreichend gesorgt werde. Das elterliche Fehlverhalten müsse vielmehr ein solches Ausmaß erreichen, dass das Kind bei einem Verbleiben in der Familie in seinem körperlichen, geistigen oder seelischen Wohl nachhaltig gefährdet werde. Das Bundesverfassungsgericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die eingeschränkte Fähigkeit beider Eltern, ihren Haushalt selbständig zu versorgen, andere Obliegenheiten ohne fremde Hilfe wahrzunehmen und vorausschauend zu planen, es nicht rechtfertigen, das Kind den Eltern wegzunehmen. Soweit es die Zukunft angeht, sei das Oberlandesgericht von einer Begabungsausstattung des Kindes ausgegangen, der die behinderten Eltern nicht gerecht werden könnten. Hierzu meint das Bundesverfassungsgericht, das Kindeswohl stelle zwar in der Beziehung zum Kind die oberste Richtschnur elterlicher Pflege dar. Das bedeute aber nicht, dass es zur Ausübung des Wächteramtes gehöre, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen. „Die primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch den Entschluss der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben betriebenen Begabtenauslese vielleicht vermieden werden könnten“ (BVerfGE 34, 165, 184).

Nach allem ist das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Trennung des Kleinkindes von seinen Eltern mit der Begründung, diese garantierten nicht die „sich in wandelnden Normsystemen und schulischen wie beruflichen Anforderungen bewegende Sozialisation“, mit dem Grundgesetz nicht vereinbar sei.

(c) Diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat seinerzeit große Unruhe ausgelöst. Sie macht aber unmissverständlich deutlich, das derzeit nach der Verfassung kein Kind das Recht auf bestmögliche Förderung hat, sondern immer nur auf die Erziehung und auf die Förderung hat, die die Eltern im Rahmen ihrer Möglichkeiten, sei es auch mit staatlicher Unterstützung, leisten können. Die Grenze bildet lediglich ein grobes Elternversagen bzw. eine Verwahrlosung des Kindes.

Diese außerordentlich starke Elternstellung, diese Richtlinie für die gesamte Gesetzgebung, wird immer einmal wieder in Zweifel gezogen, es sind viele Versuche getätigt worden, sie zu überwinden. Derzeit kann das nach hiesiger Erfahrung und Einschätzung aber nicht gelingen. Anders könnte es werden, wenn das Grundgesetz geändert und eigene Kinderrechte mit Recht auf bestmögliche Förderung aufgenommen würden.

(d) Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG spricht – wie ausgeführt – nicht nur vom Elternrecht, sondern auch von der Elternpflicht. Zwar bestimmen die Eltern autonom die eigenen Lebensverhältnisse und damit auch die des Kindes. Aber sie sind zugleich zur Erziehung verpflichtet, sie müssen dem Kind ein Leitbild der Erziehung geben und es an den eigenen Lebensverhältnissen teilhaben lassen. Die Elternverantwortung ist nicht identisch mit dem Kindeswohl. Das Kindeswohl ist vor allem Maßstab, wenn es um die Lösung von Konflikten geht. Aber insgesamt steht die Elternverantwortung unter dem Motto, dem Vorrang dessen, was Eltern können und Eltern wollen („die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht“).

(e) Diese Wortwahl weist darauf hin, dass neben den Eltern auch der Staat Aufgaben und Pflichten bei der Kindererziehung hat (BVerfGE 24, 119, 135 ff.). So ist es Pflicht des Staates, tätig zu werden, etwa, wenn die Eltern ausfallen (Zacher, Handbuch des Staatsrechts Isensee, Kirchhof (Hrsg.) zu Handbuch des Staatsrechts VI, § 134 Rn. 89). Diese subsidiäre Pflicht des Staates zur Pflege und Erziehung hat ihre Wurzel in der Schutzbedürftigkeit des Kindes und ist wie das Elternrecht am Kindeswohl orientiert und durch dieses begrenzt (von Münch/Kunig/Coester-Waltjen, Kommentar zum Grundgesetz, 5. Aufl. 2000, Art. 6 Rn. 84). Aber der Staat ist nicht nur bei Ausfall der Eltern verpflichtet, das Kind zu schützen. Generell lässt sich aus Artikel 6 Absatz 1 und Artikel 2 GG ein Schutzauftrag des Staates zugunsten des Kindeswohls entnehmen (BVerfGE 24, 119, 136). Zu denken ist an Unterstützungsangebote für die Eltern, wie sie insbesondere im Kinder- und Jugendhilferecht vorgesehen sind. Diese lassen den Erziehungsvorrang der Eltern unberührt und entsprechen daher Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG. Einen eigenständigen Erziehungsauftrag des Staates enthält Artikel 6 Absatz 2 Satz 1 GG nicht. Deswegen ist auch die Gewährung von Jugendhilfe gegen den Willen der Eltern grundsätzlich nicht zulässig, weil darin ein unzulässiger Eingriff in das Elternrecht liegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat noch in seiner Entscheidung vom 21. Juni 2001 (BVerwG NJW 2002, 232, 233) unmissverständlich ausgeführt, dass, solange ein gerichtlicher Eingriff in das Elternrecht nicht vorliege, der Sorgeberechtigte allein darüber entscheide, ob er Hilfen zur Erziehung in Anspruch nehmen will oder nicht. Wörtlich führt das Bundesverwaltungsgericht aus: „Eine Befugnis des Jugendhilfeträgers, in eigener Zuständigkeit einen Sorgerechtsmissbrauch festzustellen und sich ohne entsprechende Entscheidung des Gerichts über einen der Hilfegewährung entgegenstehenden Elternwillen hinwegzusetzen, besteht nicht“.

Hier nun hat sich Entscheidendes geändert, worauf ich gleich zu sprechen komme. Zuvor aber müssen wir uns dem Wächteramt des Staates zuwenden, das ebenfalls in der Verfassung verankert und das heutige Thema ist: Missbrauchen die Eltern ihr Elternrecht und versagen sie bei der Ausübung der elterlichen Sorge, so sind Eingriffe in das Elternrecht nicht nur gerechtfertigt, die Verfassung fordert diese. Denn in Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG ist der staatlichen Gemeinschaft das Wächteramt über die Erziehung der Eltern übertragen („Über ihre (der Eltern) Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft“). Das Grundgesetz selbst gibt also die Ermächtigung zum Eingriff in das Elternrecht. Wegen des Gesetzesvorbehalts aus Artikel 20 GG folgt daraus jedoch, dass von dieser Ermächtigung nur durch Gesetz Gebrauch gemacht werden darf. Und dieser Gesetzesvorbehalt ist zusätzlich dadurch gekennzeichnet, dass das Wächteramt nur zum Wohl des Kindes ausgeübt werden darf (Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz Art. 6 Rn. 40). Stets gilt das Gebot der Verhältnismäßigkeit. Das Wächteramt des Staates erlaubt nicht, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes entsprechende bestmögliche Förderung zu sorgen (BVerfGE 60, 79, 94).

Wer ist nun die staatliche Gemeinschaft, die über die Erziehungstätigkeit der Eltern wacht? Gemeint sind die Miterzieher. Dass es andere Miterzieher gibt und geben muss, zeigt die Wendung, dass die Eltern den Vorrang in der Erziehung haben. Also gibt es auch nachrangige Erzieher, die subsidiäre Rechte und Pflichten haben. Das ist die staatliche Gemeinschaft, wie sie sich vor allem in der Jugendhilfe zeigt.

Das Wirken dieser Institutionen ist im Verhältnis zum Elternrecht subsidiär, aber nicht derivativ, wird also nicht vom Elternrecht abgeleitet, sondern ist originär, eigenständig, legitimiert am Kindeswohl. Freilich muss dieses Miterziehungsrecht anderer Institutionen das Recht der Eltern, die Erziehung zu bestimmen, respektieren.

Erst wenn die Eltern ihr verfassungsrechtlich hoch abgesichertes Recht missbrauchen, wenn sie versagen und das Kind verwahrlost oder zu verwahrlosen droht, ist das Wächteramt der staatlichen Gemeinschaft gefragt und gefordert. Dabei trifft das Grundgesetz selbst noch eine Abstufung: Eine Trennung des Kindes von seiner Herkunftsfamilie ist auch bei Elternversagen nur zulässig aufgrund eines Gesetzes. Diese Grundlage bietet einfachgesetzlich § 1666 i.V.m. § 1666a BGB und zuständig sind dann, aber auch nur dann die Familiengerichte.

Das Bürgerliche Gesetzbuch
§ 1666 BGB ist die so genannte polizeiliche Eingriffsvorschrift, die es ermöglicht, in das elterliche Sorgerecht einzugreifen. Das Gesetz ruft das Familiengericht auf, tätig zu werden, wenn das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet wird. Aber auch dann darf das Familiengericht nur eingreifen, wenn die Eltern selbst nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden. Und nach § 1666 a BGB ist die Wegnahme eines Kindes aus dem elterlichen Haushalt von noch erschwerten Bedingungen abhängig: Es heißt dort, dass Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der Familie verbunden ist, nur zulässig sind, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, also auch nicht durch die Jugendhilfe begegnet werden kann. Mit anderen Worten: Es muss zunächst alles andere versucht werden, um die Gefahr abzuwenden, bevor Eltern das Kind wirklich weggenommen werden darf.

§ 1666 Abs. 1 BGB nennt drei Varianten:
(1) Die erste ist die missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge. Sie liegt vor, wenn die Eltern von ihrem Sorgerecht durch aktives Tun einen falschen, einen rechtswidrigen oder zweckwidrigen Gebrauch machen, und zwar in einer dem Wohl des Kindes und dem Erziehungsziel objektiv zuwider laufenden Weise. Eine lediglich unzweckmäßige, unpraktische oder ungeschickte Verhaltensweise der Eltern ist keineswegs rechtsmissbräuchlich. Dies sind die Fälle, in denen ein objektiver Betrachter der Meinung sein kann, das Kind werde nicht richtig ernährt, es bekomme nicht genügend Schlaf, es sei nicht häufig und ausgedehnt genug an frischer Luft, aber hierher gehört auch der Fall, dass die Eltern die ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen nicht wahrnehmen. Alles dies berechtigt das Familiengericht unter keinen Umständen, in die elterliche Sorge einzugreifen. Denn der Staat und hier also das Jugendamt sind nicht die staatlich eingesetzten Obererzieher, die den Eltern sagen dürfen, wie sie das Kind erziehen und wie nicht. Das hat das Bundesverfassungsgericht wiederholt entschieden. Eltern bestimmen insgesamt die Erziehung, sie bestimmen, ob ein Kind vegetarisch ernährt wird oder nicht, ob es nach einer bestimmten Glaubensrichtung erzogen wird, ob es sportlich oder musikalisch ausgebildet wird usw. usw., alles Entscheidungen, die möglicherweise dem Wesen und den Begabungen des Kindes nicht oder nicht voll entsprechen. Dennoch verbleibt es insoweit bei dem elterlichen Bestimmungsrecht.

Klassische Fälle des Missbrauchs der elterlichen Sorge sind eine körperliche oder seelische Misshandlung, insbesondere der sexuelle Missbrauch. Hierher gehört auch die aktive Verweigerung notwendiger medizinischer Behandlung. Der Missbrauch ist wie andere in dieser Vorschrift genannte Begriffe ein so genannter unbestimmter Rechtsbegriff, er muss im Einzelfall aufgrund des individuellen Sachverhalts ausgefüllt und konkretisiert werden. Bei Missbrauch ist stets Verschulden notwendig. Fehlt es am Verschulden, etwa weil die Eltern nicht schuldfähig sind, so geht es nicht um den Sachverhalt des Missbrauchs, sondern um unverschuldetes Versagen im Sinne der dritten Variante.

Beispiele, die die Rechtsprechung als Missbrauch i.S.v. § 1666 BGB angesehen hat, sind:
– Gewalttaten (OLG Hamm, FamRZ 1996, 1029; FamRZ 2005, 1274);
– Herausgabeverlangen und Aufenthaltswechsel des Kindes zur Unzeit (BayObLG, FamRZ 1981, 814; FamRZ 1992, 1221; OLG Celle, FamRZ 1984, 931);
– Kindesentziehung/Kindesentführung (OLG Bamberg, FamRZ 1987, 185, 187);
– Körperliche und seelische Misshandlungen (BayObLG, FamRZ 1982, 1239; FamRZ 1999, 178);
– Beschneidung (OLG Dresden, FamRZ 2003, 1862);
– Missachtung der Schulpflicht (Schulschwänzen) (BayObLG, NJW 1984, 928);
– Sexueller Missbrauch;
– Überbehütung (AG Moers, FamRZ 1986, 715);
– Umgangsverhinderung;
– Verhinderung notwendiger medizinischer Behandlung (BayObLG, FamRZ 1995, 1437).

(2) Die zweite Variante aus § 1666 Absatz 1 BGB betrifft die Vernachlässigung des Kindes. Diese liegt vor, wenn die Eltern in schuldhafter Weise untätig bleiben, zu denken ist an Verwahrlosung, mangelhafte Ernährung und fehlende medizinische Vorsorge sowie mangelnde emotionale Zuwendung.

Häufig liegt in diesen Fällen aber eine psychische Erkrankung oder geistige Behinderung der Eltern oder eine Drogenabhängigkeit vor, so dass sie ihr Verhalten nicht verschuldet haben. Dementsprechend gibt es hierzu auch wenig Veröffentlichungen, weil in solchen Situationen fast stets die dritte Variante zutreffen wird, nämlich das unverschuldete Versagen.

(3) Das unverschuldete Versagen ist von großer praktischer Bedeutung. Diese Variante ist der Auffangtatbestand für alle Fälle, in denen die Eltern ihren Pflichten gegenüber den Kindern nicht nachkommen, ohne dass ihnen subjektiv ein Verschulden vorgeworfen werden könnte. Hierunter müssen vor allen Dingen psychische Erkrankungen der Eltern sowie Drogensucht gefasst werden, daneben aber auch ein unbelehrbarer Starrsinn. Als Beispiele hat die Rechtsprechung sich mit Alkoholabhängigkeit (BayObLG, FamRZ 1997, 1553, 1554; OLG Hamm, FamRZ 1995, 1209; OLG Frankfurt, FamRZ 2003, 1317) befasst, ebenso mit Drogenabhängigkeit (OLG Frankfurt, FamRZ 1983, 530), Duldung des Fehlverhaltens des Ehepartners, mangelnde Förderung und psychische Erkrankung.

Schließlich kann auch das Verhalten eines Dritten das Wohl des Kindes gefährden.

(4) Stets sind die Eltern in erster Linie aufgefordert, Gefahr von dem Kind abzuwehren. Erst und nur wenn diese dazu nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, darf und muss das Familiengericht eingreifen. Und das gilt natürlich genauso für das Jugendamt. Die Gefahr für das Kindeswohl muss gegenwärtig sein oder nahe bevorstehen. Sie muss so ernst zu nehmen sein, dass sich bei einer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Eine bloß künftige Gefahr genügt keinesfalls. Andererseits setzt die Annahme einer Gefährdung aber auch nicht voraus, dass sie sich bereits auf das augenblickliche Befinden des Kindes ausgewirkt hat. Darüber hinaus muss es sich um eine schwerwiegende Gefährdung des Kindes in körperlicher, seelischer oder geistiger Beziehung handeln. Es gehört – wie ausgeführt – nicht zu den Aufgaben des Jugendamtes und des Gerichtes, gegen den Willen der Eltern für eine den Fähigkeiten des Kindes bestmögliche Förderung zu sorgen.

Das Jugendhilferecht – SGB VIII
Damit das Familiengericht eingreift (und eingreifen kann), muss es von dem Sachverhalt erfahren, und das geschieht generell durch Jugendämter, freie Träger, durch Kita, Schule, Dritte. Aber das Jugendamt darf es seit dem 1.10.2005 nicht mehr bei einem bloßen Bericht an das Familiengericht belassen, § 50 III SGB VIII ist nämlich durch das so genannte KICK, also das Kinder- und Jugendhilfe-Weiterentwicklungsgesetz, aufgehoben.

Dieses Gesetz kam auf überraschende Weise zustande und ist interessanterweise bis heute – außer in Fachkreisen – noch weithin unbekannt. Ursprünglich war dieses Gesetz Teil des Entwurfs eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbau der Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe – Tagesbetreuungsausbaugesetz TAG. Im Laufe der Gesetzesberatung ist ein Teil des Gesetzes zum Ausbau der Tagesbetreuung abgetrennt und inzwischen in kraft getreten. Der verbliebene Teil, das KICK, enthält in erster Linie Änderungen des SGB VIII, also des Kinder- und Jugendhilferechts. Nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers hat diese Änderung folgende Ziele:

– Die Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl,
– die Stärkung der Steuerungsverantwortung des Jugendamtes,
– die Verbesserung der Kinder- und Jugendhilfestatistik,
– die Verbesserung der Wirtschaftlichkeit durch stärkere Realisierung des Nachrangs,
– die Verwaltungsvereinfachung durch die Neuregelung der Kostenheranziehung sowie
– die Weiterentwicklung der Regelung zum Sozialdatenschutz und ihre Anpassung an europäisches Recht.

Hier und heute interessieren uns vor allem die ersten beiden Punkte. Aber dabei dürfen wir nicht aus dem Auge verlieren, dass die gesetzgeberische Absicht dieses Gesetzes auch darin lag, gleichzeitig erhebliche Entlastungen der Haushalte der Kommunen durch Steigerung der Zielgenauigkeit und Effizienz der Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe herbeizuführen.
Die Änderungen im einzelnen:

(1) Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen bei Gefahren für ihr Wohl
Nach der Gesetzesbegründung soll mit den gesetzlichen Neuregelungen qualifizierte unterstützende Hilfe geleistet werden, und zwar durch
– die Konkretisierung des Schutzauftrages des Jugendamtes,
– die Neuregelung der Inobhutnahme und
– die verschärfte Prüfung der persönlichen Eignung von Personen in der Kinder- und Jugendhilfe.

Der Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung findet zunächst Ausdruck in dem eingefügten neuen § 8 a SGB VIII. Diese Vorschrift, die vier Absätze umfasst, regelt sehr unterschiedliche Tatbestände:

Absatz 1 besagt, dass das Jugendamt, wenn ihm gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen bekannt werden, das Gefährdungsrisiko im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte selbst abzuschätzen hat. Dabei hat es die Personensorgeberechtigten sowie das Kind oder den Jugendlichen selbst einzubeziehen, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Hält das Jugendamt nach der selbst vorgenommenen Risikoabschätzung zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und für notwendig, so hat das Jugendamt diese Hilfe den Personensorgeberechtigten anzubieten. Das bedeutet, dass nunmehr das Jugendamt bei Anhaltspunkten für eine Gefährdung des Kindeswohls von Amts wegen tätig werden muss, um eine eigenverantwortliche Entscheidung darüber zu treffen, ob der drohenden Gefährdung des Kindeswohls besser durch Hilfen oder durch Anrufung des Familiengerichts begegnet werden kann. In diesen Bereich gehört auch das jetzt ausdrücklich geregelte Informationsbeschaffungsrecht für das Jugendamt. § 8 a Absatz 1 SGB VIII enthält also eine Konkretisierung des Schutzauftrages des Jugendamtes, sofern Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung bestehen. In diesem Zusammenhang ist dem Jugendamt erstmals ein ausdrückliches Recht auf Informationsbeschaffung eingeräumt worden. Darüber hinaus muss das Jugendamt die Personensorgeberechtigten in die Informationsbeschaffung und Abschätzung einbeziehen und auch dritte Institutionen beteiligen. Mit dieser Regelung soll sichergestellt werden, dass das Jugendamt künftig insbesondere auch Informationen und Hinweise Dritter über eine drohende Kindeswohlgefährdung aufnehmen und ihnen nachgehen kann und dass es sich auch weitere Informationen zur Abklärung beschaffen darf, um, nach Risikoabwägung mit gegebenenfalls mehreren Fachkräften, sodann zu prüfen, ob Hilfen zur Abwendung der Gefährdung geeignet sind und dann auch notwendig erscheinen, die sodann dem Personensorgeberechtigten anzubieten sind.

Gelangt das Jugendamt dagegen bei seiner Risikoabschätzung zu dem Ergebnis, dass das Familiengericht tätig werden muss, dann muss das Jugendamt das Familiengericht anrufen, § 8 a Absatz 3 SGB VIII. Dasselbe gilt, wenn der Personensorgeberechtigte nicht bereit oder nicht in der Lage ist, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken. Bagatellisieren z.B. die Personensorgeberechtigten die Kindeswohlgefährdung und erklären deshalb, irgendwelche Maßnahmen des Jugendamtes seien nicht notwendig, kommt nur eine Einschaltung des Familiengerichts in Betracht. Dieses hat sodann Maßnahmen nach §§ 1666 und 1666 a BGB zu erwägen, worauf noch weiter unten einzugehen sein wird.

Nach § 8 a Absatz 3 Satz 2 SGB VIII ist das Jugendamt darüber hinaus verpflichtet, dann, wenn für das Kind eine dringende Gefahr besteht, das Kind in Obhut zu nehmen, wenn die Entscheidung des Familiengerichts nicht abgewartet werden kann. Mit dieser ebenfalls überraschenden Neuregelung ist nun erstmals eine Inobhutnahme i.S.v. § 42 SGB VIII auch durch Herausnahme des Kindes aus dem elterlichen Haushalt möglich. Dies war nach dem bisherigen Wortlaut von § 42 SGB VIII nicht möglich. In der Gesetzesbegründung ist ganz klar ausgeführt, dass um des effektiven Kindesschutzes Willen künftig nicht mehr zu differenzieren ist, ob das Kind zur Abwendung einer Gefährdung dritten Personen oder den Sorgeberechtigten selbst wegzunehmen ist. Im Text des Gesetzes findet sich hierauf aber kein Hinweis.

Schließlich ist in Absatz 4 geregelt, dass das Jugendamt, wenn zur Abwendung der Gefährdung das Tätigwerden anderer Leistungsträger, der Einrichtungen der Gesundheitshilfe oder der Polizei notwendig ist, auf die Inanspruchnahme dieser Institutionen durch die Personensorgeberechtigten hinzuwirken hat. Wenn ein sofortiges Tätigwerden dieser Leistungsträger nötig ist und die Personensorgeberechtigten nicht mitwirken, so ist das Jugendamt verpflichtet, diese anderen Stellen selbst einzuschalten. Auch hier zeigt sich, dass dem Jugendamt ein viel größeres Betätigungsfeld und ein sozusagen selbstbewusstes und offenes Handeln nunmehr auferlegt ist. Es ist ausdrücklich ermächtigt, Gesundheitsbehörden oder Polizei aber auch andere Leistungsträger einzuschalten, wenn der Personensorgeberechtigte dies nicht selbst tut, selbstverständlich, nachdem er vom Jugendamt entsprechend informiert war.

(2) Neuregelung der Inobhutnahme
Die nächste wichtige große Neuerung ist die Neufassung von § 42 SGB VIII, also die Vorschrift über die Inobhutnahme. § 8 a SGB VIII verweist in seinem Absatz 3 Satz 1 auf diese Vorschrift, ohne sie zu nennen, wenn es darin heißt, dass das Jugendamt verpflichtet sei, das Kind unter bestimmten Voraussetzungen in Obhut zu nehmen.

§ 42 SGB VIII ist insgesamt strukturell neu gefasst, darüber hinaus inhaltlich teils erheblich erweitert worden. Das soll hier und heute nicht weiter ausgeführt werden, nur so viel: Neu ist bei der Inobhutnahme von Amts wegen, also § 42 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, dass diese Bestimmung dem Jugendamt auch die Befugnis einräumt, das Kind von einer anderen Person, also auch von dem Sorgeberechtigten selbst wegzunehmen. Nach bisherigem Recht kam die Inobhutnahme von Amts wegen nur in Betracht, wenn der Minderjährige sich in der Öffentlichkeit aufhielt. Nun kann das Jugendamt den in Gefahr geratenen jungen Menschen an jeder Stelle wegnehmen, vorausgesetzt, dass die dringende Kindeswohlgefährdung eine Inobhutnahme erforderlich macht, der Personensorgeberechtigte nicht widerspricht oder, falls er mit der Wegnahme nicht einverstanden ist, eine familiengerichtliche Entscheidung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

Zusammenfassung
Die Schwierigkeit, eine Kindeswohlgefährdung festzustellen, liegt darin begründet, dass es oft an sicheren Anzeichen fehlt. Körperliche Merkmale sind rasch festzustellen, ein verändertes Verhalten des Kindes kann aber sehr viele Ursachen haben. Insbesondere der Missbrauch eines Kindes ist oft sehr schwer festzustellen, es ist davor zu warnen, dass hier monokausal verfahren wird. Vor allem aber kommt es in diesen Fällen sehr häufig zu dem so genannten Missbrauch des Missbrauchs. Im Kampf der Eltern um das Kind wird dieses Mittel häufig eingesetzt, und zwar wirklich zu Lasten des Kindes.

Insgesamt gilt: Bisher hatte das Jugendamt häufig nur ein Dienstleistungsverständnis. Es bot seine Dienste an und wenn diese nicht angenommen wurden, hatte es dabei sein Bewenden. Dieser Zustand hat sich geändert. Jetzt haben das Jugendamt und mit ihm die beauftragten freien Träger die Pflicht, selbst die Gefährdung einzuschätzen und selbst tätig zu werden. Dies ist eine Erweiterung des Tätigkeitsfeldes, aber auch eine große neue Aufgabe, die eigene Verantwortung nach sich zieht. So wichtig dies im Interesse des Kindesschutzes ist, so darf das Jugendamt an dieser Stelle doch nicht über das Ziel hinausschießen. Stets bleibt zu beachten: Eingriffe in die elterliche Sorge dürfen nur vom Gericht vorgenommen werden und auch nur im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 1666 und 1666 a BGB. Alles andere, also jedes andere Verfahren, das nicht alsbald entweder in einen Konsens mit den Eltern oder in ein familiengerichtliches Verfahren überführt würde, wäre ein Verstoß gegen Artikel 6 GG und vom Wächteramt des Staates nicht mehr gedeckt.

Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit ist Rechtsanwältin, Justizsenatorin a.D. und Vorsitzende des Kuratoriums der Deutschen Liga für das Kind in Berlin.

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