09 Juni fK 6/11 Wacker
Inklusion – kein Kinderspiel!
Stationen auf dem Weg zu gleichen Chancen beim Heranwachsen für alle
Von Elisabeth Wacker
Welche Chancen für gesundes Aufwachsen haben Kinder mit Behinderung in Deutschland? Und wie kann man ihren Ansprüchen und Bedürfnissen besser gerecht werden? Dieser Spur soll hier vor dem Hintergrund sich ändernder sozialpolitischer Konzepte und Eckpunkte Schritt für Schritt nachgegangen werden.
Aufwachsen mit Behinderung – „on the dark side of the moon“?
Im Top Hit „Dark Side of the Moon“ von Pink Floyd (1973) klingt zwar an, dass der Mond eine Rückseite hat, aber auch, dass Hintergründe im Dunkeln liegen. Ähnlich verhält es sich mit Menschen, die mit Behinderung leben. Sie begegnen uns kaum selbstverständlich in der Öffentlichkeit. Sie sind Fremde in unserem Alltag – auch wenn wir um ihre Existenz wissen. Wir befürchten vielleicht sogar etwas Bedrohliches – aber in weiter Ferne. Und diese Distanz existiert in doppelter Weise: Denn bereits diese Kinder und Jugendlichen wachsen nicht inklusiv auf, mitten unter uns. Sie sind nicht in unsere Tagesabläufe eingebunden, sondern werden meist besonders, in exklusiven Leistungssystemen, versorgt. Also kennen und erfahren wir nicht ihre Grenzen, aber auch ihre Möglichkeiten und Fähigkeiten sind uns verborgen.
Kinder mit Behinderung sind eine Unbekannte. Wir sind befangen und wissen zugleich, dies ist die „dunkle Seite“ in uns, die wir keinem zeigen wollen (Mark Twain: „Everyone is a moon and has a dark side which he never shows to anybody.“). Dieser zusätzliche Ausschluss vollzieht sich in den Köpfen aller Bürger(innen), aber ebenso in der Fachwelt für Kinder und Jugendliche. Dort sind Heranwachsende mit Behinderung vor allem als Problem vertraut oder werden als eine Risikogruppe wahrgenommen, für die andere soziale Dienste zuständig sind.
Aber diese „Fremdheit und Distanz“ wandeln sich. Über die Behindertenpolitik werden Heranwachsende mit Behinderung – wenn auch zunächst als Willensbekundung – in die Gesellschaft geholt. Eine neue Reflexion von Behinderung beginnt, und grundlegende Ziele von Behindertenarbeit stehen auf dem Prüfstand. Darauf hat sich Deutschland durch die Unterzeichnung der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK) verpflichtet. Zugleich stimmt es zu, sich nun regelmäßig „hinter die Kulissen“ schauen zu lassen und im internationalen Raum zu verantworten. Dies erfolgt erstmals in Form des am 3. August 2011 beschlossenen Ersten Staatenberichts der Bundesrepublik Deutschland zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über Rechte von Menschen mit Behinderungen (BMAS, 2011a). Damit sind „eingefahrene“ Leistungssysteme zukünftig in neuem Licht zu betrachten.
Zugleich wandeln sich Umgebungsfaktoren. In der „entgrünenden“ und „ergrauenden“ westlich geprägten Gesellschaft wächst die Zahl der Menschen mit Behinderung und damit der Druck auf die für sie vorgehaltenen Leistungen. Unter dem Eindruck dieses demografischen Wandels wird deren Wirtschaftlichkeit ebenso in Frage gestellt wie ihre Wirksamkeit. Es ist die Rede von erforderlichen Anpassungen und Veränderungen der Ressourcenentwicklung und des Ressourceneinsatzes. Hinzu kommen weitere gesellschaftliche Wandlungsprozesse, die mit „Individualisierung der Lebensverläufe“ charakterisiert werden können: Die Anforderungen an Einzelne, des eigenen Glückes Schmied zu sein, gehen einher mit der gesellschaftlichen Freisetzung dazu, das eigene Leben zu gestalten. Dies führt zu neuen Erwartungen an ein gutes Leben, die nun auch geäußert werden von den Menschen mit Behinderung. Sie fragen die Leistungsträger und -anbieter, inwieweit sie tatsächlich jedem und jeder Einzelnen gerecht werden können (und wollen), oder ob sie eher „all inclusive“-Leistungspakete für „die Behinderten“ schnüren aus einer Perspektive der Anbieterlogik. Dies ist eine fundamentale Kritik und gilt von Anfang an.
Neue Marschrouten werden also gesucht (Abschied von der Fürsorge), neue Konzepte gewinnen an Bedeutung (Ermächtigung), während zugleich insgesamt eine Rückbesinnung der Sozialpolitik auf einst tragfähige Grundprinzipien erfolgt wie Subsidiarität und Solidarität. Diese Säulen des Sozialstaats sollen nun unter veränderten Vorzeichen neu justiert werden. Für diese Transformationsprozesse sind drei wesentliche Antriebsfedern erkennbar, die im Folgenden erläutert werden.
Aufklärung in dunklem Gelände: Drei Navigationshilfen
Die Fragen, die mit dem „Heranwachsen mit Behinderung“ verbunden sind, sollen zunächst aus mehreren Perspektiven beleuchtet werden.
Behinderung – ein komplexes Phänomen
Behinderung ist als globales Thema identifiziert. Im Juni 2011 gaben die Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die Weltbank (The World Bank) den ersten Weltbehindertenbericht heraus (World Report On Disability). Er beziffert die geschätzte bzw. belegbare Zahl der Menschen, die weltweit mit ernsthaften behinderungsbedingten Schwierigkeiten ihren Alltag meistern müssen, mit etwa einer Milliarde Menschen. Dabei lenkt der Bericht zugleich die Aufmerksamkeit auf Barrieren, die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auf vielfache Weise negativ beeinflussen, wie Stigmatisierung und Diskriminierung, Defizite bei Gesundheitsversorgung und Rehabilitation, erschwerte Zugänge zu öffentlichen Räumen, Verkehrsmitteln und Informationen. Die Gleichbehandlung wird ebenso eingefordert wie die individuelle bedarfsgerechte Unterstützung.
Nationale Aktionspläne, in deren Entwicklung und Umsetzung Expert(inn)enwissen einfließt, werden als Mittel der Umsetzung propagiert, um eine verbesserte Lebensqualität dieses Personenkreises voranzubringen. Die relativ verschiedene „Verbreitung“ des Phänomens Behinderung in unterschiedlichen Ländern gibt Anhaltspunkte dafür, dass neben extremen Lebensbedingungen (insbesondere Armut) vor allem auch Definitionsfragen (z. B. Bemessen und Zusprechen von Förderbedarfen) für das Wahrnehmen von Behinderung relevant sind (z. B. beziffern dort Afghanistan 15,3 Prozent, Malta und Griechenland 6,3 Prozent und Deutschland 6,7 Prozent der Bevölkerung als behindert).
Wichtig ist dass,
(1) Behinderung nicht nur als medizinisches, sondern vor allem auch als komplexes soziales Phänomen beschrieben wird,
(2) sie vielfach sowohl als Ursache, als auch als Folge von Armut gilt,
(3) Menschen mit Behinderung weltweit unter schlechteren gesundheitlichen und sozioökonomischen Bedingungen leben.
Der Weltbehindertenbericht folgt der Logik der „International Classification of Functioning, Disability and Health“ (ICF; deutsch „Internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) aus dem Jahr 2001. Sie betont die multiperspektivische Sicht auf Behinderung in der Gesellschaft, indem sie bei Gesundheit und gesundheitsrelevanten Faktoren („domains“) ansetzt, mit denen weitere Faktoren verknüpft sind, wie körperbezogene („body“), personenbezogene („individual perspective“) sowie gesellschaftsbezogene Aspekte („societal perspective“). Also müssen gleichermaßen Körperfunktionen und -strukturen („body functions and structures“), Handlungsräume („domains of activity“) und Teilhabechancen („domains of participation“) betrachtet werden.
Entscheidend sind zugleich sogenannte „Kontextfaktoren“, die die Wechselbeziehung zwischen möglichen Aktivitäten und Behinderungen einer Person zu ihren Kontexten der Umwelt und Person verdeutlichen. Behinderung ist ein relativer und relationaler Begriff. Der individuelle Lebenshintergrund, der förderlich oder hinderlich wirken kann, gewinnt so erheblich an Bedeutung. Umweltfaktoren („environmental factors“) sind die materielle, soziale und einstellungsbezogene Umwelt, in der Menschen leben und die ihr Leben formen.
Konkret gemeint sind beispielsweise
– die dingliche Umwelt: Produkte (wie Medikamente) und Technologien (wie Hilfsmittel, um Barrieren im Lebensumfeld zu überwinden),
– die natürliche und vom Menschen veränderte Umwelt: also das Design von Städten und Bauten , aber auch die Zugänglichkeit von Wälder, Feldern, anderer Natur etc.
– die soziale Umwelt: Personen, die unterstützend oder hinderlich einwirken in die Lebensführung, wie Partner(in), Angehörige, Freunde und Bekannte, Vereine und Arbeitswelt, medizinisches, therapeutisches, pädagogisches, psychologisches und anderes Fachpersonal der sozialen Dienste,
– die kulturelle Umwelt: Bewertungen und Beurteilungen, soziale Rollen, gesellschaftliche Normen (Rechte und Pflichten), Konventionen und Weltanschauungen,
– die Leistungssysteme: Organisationen und Institutionen der Fürsorge und Wohlfahrtspflege aller Art, Soziale Sicherungssysteme und deren Konzepte, Gesundheitswesen und Politik, Selbsthilfevereinigungen, Förderungs-, Bildungs-, Arbeits- und Beschäftigungswesen.
Bei den personenbezogenen Faktoren („personal factors“) schließlich geht es um – den spezifischen Lebenshintergrund einer Person (Alter, Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit bzw. Zuwanderungserfahrung),
– ihre vergangenen und gegenwärtigen Lebenserfahrungen (und darin enthaltene Ressourcen wie Erziehung, Bildung und Ausbildung, Beruf und sozialer Hintergrund),
– ihre individuelle Lebensführung und Aufgabenbewältigung, also Charakter und Verhaltensmuster, Risikobereitschaft, Lebensstil und Gewohnheiten, soziale Kompetenz, physische Fitness und psychisches Leistungsvermögen (Kohärenzgefühl, Motivation, Vitalität, Flexibilität, Verarbeitungsfähigkeit, Anpassungsbereitschaft etc.).
Seit die ICF am 22. Mai 2001 von allen 191 WHO-Mitgliedsstaaten unterzeichnet wurde, gilt sie als der maßgebliche internationale und fachübergreifende Standard, um Gesundheit und Behinderung bzw. soziale Beeinträchtigungen einer Person (individuelle Ebene) oder in einer Bevölkerung (gesellschaftliche Ebene) zu erfassen und zu beschreiben.
Die ICF betont die fließenden Grenzen zwischen Gesundheit und Behinderung („salutogenetischer Ansatz“) und verdeutlicht die Breite der Beeinträchtigungserfahrungen als Element des Menschseins („mainstreams the experience of disability and recognises it as a universal human experience“). In das Zentrum der Aufmerksamkeit geraten damit weniger die Ursachen von „Unfähigkeiten“ („dis-abilities“) einzelner Personen, als vielmehr die Wirkungen verschiedener Umstände der Fähigkeitsentfaltung („from cause to impact“). Dadurch treten soziale Aspekte von Behinderung stärker in den Vordergrund, gegenüber einer bislang dominanten bio-medizinischen Perspektive von Dysfunktionen.
Auch der Blick auf das Leistungssystem wandelt sich: Traditionell stationär gestützte Maßnahmen werden neu bewertet wegen der notwendigen Ausrichtung an einem gemeindebasierten Leistungsgefüge der Rehabilitation („community-based long-term services“), der wachsenden Aufmerksamkeit für Selbsthilfepotenziale sowie der sinnvollen Einbeziehung in bürgerschaftliches Engagement. Ebenso ins Blickfeld kommen das sozialrechtliche Umfeld (Leistungsansprüche und Zugang zu Leistungen), wirtschaftliche Rahmenbedingungen und Zugänge zu Information und Kommunikation (z .B. Beratung), die Bereiche Bildung, Ausbildung und Beruf, Sonder- bzw. Fördersysteme (Frühförderung, Schulen, Berufsbildungswerke, Berufsförderungswerke, Werkstätten für behinderte Menschen), Wege in den allgemeinen Arbeitsmarkt (über Arbeitgeber, Mitarbeiter, Ausbilder) sowie angepasste Arbeitsplätze und Integrationsdienste.
Die Fachwelt der Rehabilitation stimmt darin weitgehend überein, dass es insbesondere die Kontextfaktoren sind, die das gewünschte Ergebnis der Rehabilitation (also ihre nachhaltige Wirkung) beeinflussen. Behinderung gilt nicht mehr als Krankheit, sondern wird als ein Ausdruck menschlicher Verschiedenheit anerkannt. Damit wird die Verschiedenheit der Menschen („diversity“) auch mehr und mehr bei der Lagebewertung (und Erfassung), vor allem aber bei der Leistungsentwicklung für Menschen mit Behinderung berücksichtigt. Ein Ergebnis dieses Wandels ist die „Individuelle Teilhabeplanung“ (ITP)(vgl. u. a. MASFG 2005), ein Instrument, das der Kinder- und Jugendhilfe im Prinzip seit langem vertraut ist. Nachteile wegen Verschiedenheit werden bei der Leistungsgestaltung und -erbringung in jedem einzelnen Fall ausgeglichen („Hilfe nach Maß“), und zwar nicht alleine bezogen auf „Defizite“ einer Person, sondern unter Berücksichtigung ihrer Lebenslage und ihrer speziellen Chancenungleichheiten. Damit beziehen sich Interventionen nicht alleine auf die Person (die dann Fürsorge erfährt oder untergebracht wird), sondern auf die Veränderung der Rahmenbedingungen ihres Lebens, die Chancenungleichheit bewirken. „Behinderung als Gattungsbegriff“ (z. B. Blinde, Taube, Stumme etc.) löst sich endgültig auf, zugunsten der Betrachtung der jeweiligen Verschiedenheit der einzelnen Personen, die mit Behinderung leben, und ihrer Lebenslage.
Rehabilitation und Teilhabe – Anstöße durch das SGB IX
Das Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) trat unter dem Titel „Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen“ am 1. Juli 2001 in Kraft (BGBl. I S. 1046) Es folgt bereits dem „Geist“ der ICF, weil es in Bezug zu einer Entwurfsform entwickelt wurde. Man kann dieses Sozialgesetzbuch als den konzeptionellen behindertenpolitischen Zugang Deutschlands („Leitplanken“) auf die Entwicklung seines Sozialleistungssystems verstehen. Die enthaltenen Regelungen für Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen zielen darauf, „ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft“ über entsprechende Leistungen „zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken“ (SGB IX, 2001, § 1). Der Paragraf hebt zusätzlich besonders ab auf die besonderen Bedürfnisse „behinderter oder von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder“, denen Rechnung zu tragen ist.
Auch die Sozialgesetzgebung ist also in Bewegung und flankiert eine erforderliche Gleichstellungspolitik: Als Aufbruchssignal, die Belange der Menschen mit Behinderung zu berücksichtigen und ihre Gleichstellung ernsthaft anzustreben, kann eine Ergänzung des Grundgesetzes gewertet werden, die im Jahr 1994 erfolgte. Nun heißt es im Artikel 3 Absatz 3 (2): „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ Nachdem 2001 das SGB IX die Keimzelle für Leistungen nach Maß gelegt hatte (insbesondere im § 17 zum Persönlichen Budget), folgten im Jahr 2002 das Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG) und im Jahr 2006 das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), in dessen § 1 u. a. explizit als „Ziel des Gesetzes“ genannt wird, „Benachteiligungen aus Gründen (…) einer Behinderung (…) zu verhindern oder zu beseitigen“.
Derzeit wird eine intensive Debatte darüber geführt, ob die gesetzgeberischen Maßnahmen ausreichen, insbesondere bezogen auf die Leitplankenfunktion des SGB IX, angesichts der neuen Verpflichtungen, denen sich Deutschland mit der Unterzeichnung der UN-BRK stellen muss, aber auch, inwiefern die Spannungen zwischen Sozialgesetzbüchern (z.B. bezogen auf Kinder und Jugendliche mit Behinderung zum SGB VIII) aufgehoben werden können.
Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen – ein Dynamo
Erhebliche Dynamik erhält die Frage neuer Zuschnitte der Behindertenpolitik in Deutschland mit dem „Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ vom 21. Dezember 2008. Diese UN-Behindertenrechtkonvention (UN-BRK) hat nach Maßgabe des Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz innerstaatliche Geltung in Form eines einfachen Bundesgesetzes erhalten. Am 26. März 2009 ist sie in Deutschland in Kraft getreten. Die Bundesrepublik hat sich damit gemäß Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 UN-BRK verpflichtet, „alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen“ (lit. a) und „alle geeigneten Maßnahmen einschließlich gesetzgeberischer Maßnahmen zur Änderung und Aufhebung bestehender Gesetze, Verordnungen, Gepflogenheiten und Praktiken zu treffen, die eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen“ (lit. b).
Aktuell wird der Weg in die Umsetzung (auch kontrovers) diskutiert und zum Teil bereits beschritten. Viele bewährte Elemente der Behindertenhilfe stehen auf dem Prüfstand, zugleich fordern kritische Stimmen, z. B. aus Betroffenen- und Selbstvertretungskreisen, eine radikalere (d. h. grundlegendere, an den Wurzeln des Rehabilitationsgefüge ansetzende) Menschenrechtsdebatte und die sofortige Änderung aller gesellschaftlichen Hindernisse (s. o. Kontextfaktoren) unter dem Aspekt der Inklusion aller Menschen mit Behinderung, während die Fachwelt um Positionen zu den gewünschten Gesetzeswirkungen ringt, tatsächliche Zuständigkeiten auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene erörtert und mögliche und gewünschte Handlungsräume der Klientel debattiert (Debatte um „Agency“ und „Empowerment“). Denn es ist keineswegs sicher, ob bestehende Rechte tatsächlich mit erreichbaren und einsetzbaren Ressourcen korrespondieren, oder ob sich nicht unter dem rechtlichen Schafspelz der Wolf der Ressourceneinsparungen verbirgt.
Aufwachsen mit allen – „Disability Mainstreaming“ als Gleichstellungsaufgabe Aus der UN-BRK lässt sich ableiten, dass Behindertenpolitik zukünftig als Querschnittsaufgabe in allen gesellschaftlichen Bereichen konkretisiert werden muss mit dem Ziel, alle Menschen mit Behinderung gleichzustellen (sogenanntes „Disability Mainstreaming“). Hierzu steht ein transdisziplinärer wissenschaftlicher Diskurs in Deutschland ebenso weitgehend aus, wie eine motivierte und nachhaltige Praxis (vgl. Wacker, 2010a).
„Disability Mainstreaming“ als Inklusionsgrammatik
Der noch junge Begriff des „Disability Mainstreaming“ ist dem in der Öffentlichkeit mittlerweile gebräuchlichen „Gender Mainstreaming“ angelehnt. Im Deutschen findet er keine direkte Entsprechung. Sinngemäß geht es darum, Chancengleichheit von Menschen mit Behinderung stets von vornherein (bereits in der Planung) und in einer Weise zum wichtigen Bestandteil von Handlungserfordernissen in Politik, Verwaltung, Gesellschaft und Wissenschaft werden zu lassen, dass Entscheidungen stets unter Berücksichtigung der Behinderungsperspektive getroffen werden (z. B. im Sinne einer Teilhabeförderung und schrittweisen Verwirklichung von Teilnahme an allen gesellschaftlichen Teilsystemen, dem Vermeiden und Abbau von Barrieren und der Umgestaltung von Räumen, Kommunikationsformen etc.). Deshalb gilt „Disability Mainstreaming“ sowohl als ein Instrument, um die Gleichstellung von Menschen mit Behinderung voranzubringen, als auch als ein sozialpolitisches Konzept, das die berechtigten Ansprüche von Menschen mit Behinderung stark macht und in einer Gesamtstrategie zum Tragen bringt.
Belange von Menschen mit Behinderung ist eine neue Aufgabenstellung verbunden. Jedes politische und soziale Planen und Handeln (in Verwaltungen, Organisationen, Institutionen, Unternehmen, im öffentlichen Raum, Technologie etc.) muss darauf geprüft werden, ob es den Gleichstellungszielen (Selbstbestimmt Leben und Inklusion) gerecht wird. Das heißt, es ist nicht damit getan, Diskriminierung zu verhindern. Wie die Grammatik in einer Sprache soll „Disability Mainstreaming“ als aktiver Einsatz für die gesetzten Ziele systematisch und stets im Alltag eingesetzt werden und nachhaltig wirken.
Die „Mission” des „Disability Mainstreaming” findet sich verbunden mit der „Vision” von „Selbstbestimmung, Teilhabe und Inklusion” an prominenter Stelle, nämlich in der Präambel der UN-BRK: „Emphasizing the importance of mainstreaming disability issues (Hervorhebung Verf.) as an integral part of relevant strategies of sustainable development (…)” (Buchstabe g).
Es geht darum, mit allem Nachdruck die Belange der Menschen mit Behinderung im Sinne der UN-BRK zum festen Bestandteil der einschlägigen Strategien einer nachhaltigen Entwicklung zu machen. Weiter wird ausgeführt: „Considering that persons with disabilities should have the opportunity to be actively involved in decision-making processes about policies and programmes, including those directly concerning them (…)” (Buchstabe o).
Es wird betont, dass stets bewusst sein muss, dass Menschen mit Behinderungen die Möglichkeit haben sollen, aktiv an Entscheidungsprozessen über politische Konzepte und über Programme mitzuwirken, insbesondere wenn diese sie unmittelbar betreffen.
In Artikel 3 geht es schließlich um allgemeine Grundsätze wie u. a. „independence“ sowie „participation and inclusion in society“, also um „Eigenständigkeit“ sowie „Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft“. Eine systematische Betrachtung der Zusammenhänge zwischen UN-BRK und dem „Disability Mainstreaming“ steht noch aus. Aus der Denkschrift der Bundesregierung zur UN-BRK lässt sich aber ableiten, dass ihre Implementierung Hand in Hand gehen soll, um damit ein „Disability Mainstreaming“ zu realisieren, das dann auf den jeweiligen Handlungsebenen vom Bund, den Ländern oder den Kommunen konkretisiert werden soll.
UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung
Article 3 (General principles)
The principles of the present Convention shall be:
(a) Respect for inherent dignity, individual autonomy including the freedom to make one’s own choices, and independence of persons;
(b) Non-discrimination;
(c) Full and effective participation and inclusion in society;
(d) Respect for difference and acceptance of persons with disabilities as part of human diversity and humanity;
(e) Equality of opportunity;
(f) Accessibility;
(g) Equality between men and women;
(h) Respect for the evolving capacities of children with disabilities and respect for the right of children with disabilities to preserve their identities.
Inklusionsziel und Diversity-Ansatz
Um die gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderung ohne Einschränkung anstreben zu können, genügt es nicht alleine, beispielsweise ihre Beteiligung an Entscheidungsprozessen aller Art bis hin zur Gestaltung adaptiver Umgebung sicherzustellen (z. B. mit Programmen wie dem „Universal Design“). Anders als bei dem viele Jahrzehnte leitgebenden Konzept der Integration, als Eingliederung der Menschen mit Behinderung in die Gesellschaft auf dem Wege der Anpassung an gesellschaftliche Normalitätserwartungen, geht es bei der Inklusion um die Gestaltung einer „Gesellschaft für alle“ und um die Zugehörigkeit der Menschen mit Behinderung bei voller Anerkennung ihrer Gleichwertigkeit im Bewusstsein der Verschiedenheit aller Menschen („Diversity-Ansatz“).
Auf die Verschiedenheit in Verbindung mit Gleichwertigkeit der Menschen geht die UN-BRK in Artikel 3 Buchstabe d ein, indem sie als allgemeinen Grundsatz formuliert: „Respect for difference and acceptance of persons with disabilities as part of human diversity and humanity (…).“ Auch die Potenziale Heranwachsender bzw. deren Chancen, ihre Möglichkeiten zu entwickeln, ebenso wie ihr Recht, ihre Identität zu wahren, werden besonders gewürdigt in Artikel 3 Buchstabe h: „Respect for the evolving capacities of children with disabilities and respect for the right of children with disabilities to preserve their identities.“
Indem der Verschiedenheit aufgrund eigener Anlagen, Lebenserfahrungen, Lebensumstände und anderer Variablen ebenso Gewicht beigemessen wird wie der Verschiedenheit in der Lebensspanne, wird implizit auch die Logik der bisherigen Hilfegestaltung bei Behinderung in Frage gestellt. Denn nicht Kategorien nach „Behinderungsart“ (Blindheit, Taubheit, Körperbehinderung, geistige Behinderung etc.) und deren Ausprägung (wie schwer, schwerst, schwermehrfach etc.) sind maßgeblich, sondern die gleichen Chancen im gesamten Lebenslauf.
Lebensweltbezug und Wege in die Gesellschaft
Lebensweltbezug meint die Aufmerksamkeit für soziale und materielle Lebenslagen eines Personenkreises, verbunden mit der jeweilig subjektiven Wahrnehmung und Bewertung der Lebensumstände. Aus einer Lebensweltperspektive könnte die UN-BRK selbst ein Mittel zur Implementierung und Durchsetzung des „Disability-Mainstreaming“-Konzepts werden, sofern ein „Disability-Mainstreaming“ die Rechte und die Würde der Menschen mit Behinderung fördert und auf ihren Alltag direkt einwirkt.
Derzeit findet das Leben vieler Menschen mit Behinderung in Deutschland noch immer zu wesentlichen Teilen in besonderen Einrichtungen statt. Damit ist in Bereichen wie Bildung, Arbeitswelt, Wohnen und Freizeit ihre Trennung vom Leben in der Gemeinschaft vorgeformt. Zu „Sonderinstitutionen“ dieser Art steht die UN-BRK nach den genannten Grundsätzen von Selbstbestimmung und Teilhabe/Einbeziehung aber in einem Spannungsverhältnis, das aufgelöst werden muss. Bezogen auf Kinder und Jugendliche und ihr gemeinsames Heranwachsen bedeutet dies, kritisch auf bestehende „Versorgungsmuster“ zu sehen und zugleich bei allen Kindern und Jugendlichen mit einem an gleichen Lebenschancen ausgerichteten Zukunftskonzept anzusetzen. Denn es geht um alle Kinder und Jugendliche, die Aufmerksamkeit für ihre jeweiligen Fähigkeiten, Fertigkeiten und nutzbaren Ressourcen sowie um Maßnahmen gegen Exklusion, d. h. den unfreiwilligen Ausschluss aus der Gesellschaft, und um das Recht, verschieden zu sein.
Im Prinzip ist dies nichts Neues, denn auf soziale Inklusion besteht im Leistungssystem der Behindertenhilfe ein individueller Anspruch. Das heißt jede(r) Einzelne ist wichtig, und es lohnt sich, die je individuellen Bedarfe und Bedürfnisse zu kennen. Diese Logik muss aber im System der Leistungen erst noch zum Tragen kommen. Am Beispiel der Lebensphasen „Kindheit und Jugend“ heißt dies, dass für die zwischen 0,5 Prozent und 1,8 Prozent Kinder und Jugendlichen mit Behinderung unter den gut 23 Millionen Heranwachsenden (unter 27 Jahren) die Gelegenheiten gemeinsam und mit gleichen Chancen aufzuwachsen, geschaffen werden müssen (Wacker, 2010b).
Dass hierfür noch der Weg zu gehen ist, der in eine gemeinsame Gesellschaft führt, zeigt bereits ein Blick auf die Verteilung der Schüler(innen) mit sogenanntem sonderpädagogischen Förderbedarf in den Bundesländern (Stand 2010), wie der Nationale Behindertenbericht sie ausweist. Hier wird deutlich, dass nicht nur generell im föderalen Miteinander Bedarfe sehr unterschiedlich eingeschätzt werden, sondern auch, dass Sonder- bzw. Förderschulen die Regelschulen für die mit Behinderung Heranwachsende sind.
Knapp eine halbe Million deutscher Schüler(innen) werden derzeit dort unterrichtet, davon etwa die Hälfte in Schulen mit dem Förderschwerpunkt „Lernen“ (laut Statistischen Bundesamt Stand 2008: 223.864 von 470.886 Schüler(innen) mit sonderpädagogischen Förderbedarf). Sie sind insofern eine besonders „exklusive“ Gruppe, als sie in der Regel in keiner Behindertenstatistik als behindert definiert sind. Denn ihr Handicap ist, dass sie – weil sie zu langsam lernen oder auf andere Weise den Unterricht stören – aus dem Regelschulbetrieb ausgeschlossen wurden. Nur in der Phase ihrer Schulzeit sind sie somit statistisch erkennbar.
Aber die kritischen Fragen an Inklusion in der Phase schulischer Bildung müssen früher ansetzen:
Besteht Chancengerechtigkeit und Befähigungsgerechtigkeit bei den Aufgaben der Entwicklung für alle Heranwachsenden? Und: Wohin führen frühe Hilfen? Aber auch: Werden Förderschulen ihrer Aufgabe überhaupt gerecht, Chancengleichheit und Befähigungsgerechtigkeit zu garantieren, aus einer Perspektive gleicher Grundbedürfnisse Heranwachsender?
Mit dem Propagieren inklusiven Unterrichts alleine wird es nicht getan sein. Viele Fachleute bezweifeln generell, dass Teilhabe wachsen kann im Bestandsschutz der traditionellen Versorgungssysteme, weil Behinderung im sozialen Raum entsteht und dort von den Menschen erfahren wird, die mit Einschränkungen leben. Also ist auch dort der Weg zu suchen und muss dort Gestalt annehmen und zum Tragen kommen, der zum gemeinsamen Aufwachsen führt. Damit verdichtet sich vorrangig in den Kommunen die Aufgabe, tatsächlich Inklusion zu verwirklichen.
Abseits oder Sozialraum?
Bereits die Aufmerksamkeit für Kontextfaktoren in der ICF verdeutlicht, dass eine „Verortung“ der Aufgaben des „Disability Mainstreaming“ im Sozialraum notwendig ist. Sinnvolle konkrete Ansatzpunkte sind in transdisziplinären Zugängen zu finden und zu entwickeln. Insbesondere die Kinder- und Jugendhilfe, aber beispielsweise auch die Altenhilfe und die Pflegewissenschaft, sind für anstehende Praxisfragen Diskurspartner mit ausgezeichneten Referenzen und sollten dringend ins Spiel kommen. Letztlich geht es um die Reflexion und Anbahnung erforderlicher Transformationsprozesse vom bestehenden „versäulten“ Sozialleistungssystem zu neuen passenderen Konzepten und einer sich wandelnden Praxis. Dabei sind konkret Fragen zu beantworten wie:
– Wenn sozialpolitische Sonderwege bei Behinderung das „Auslaufmodell“ sind, wie sehen dann neue „Prototypen“ aus?
– Mit welchen Maßnahmen können Menschen mit Behinderung aus dem Abseits kommen? – Wie muss sich das Aufwachsen mit Behinderung in der Gesellschaft insgesamt umgestalten? (vgl. Wacker, 2011, S. 94ff.).
Locked in oder logged in? – (Re-)Habilitation in der Kommune
Der „Einschluss in besondere Räume“ und gleichzeitige gesellschaftliche Ausschluss ist zügig Schritt für Schritt abzubauen. Dabei kann der Weg in den Sozialraum als Zusammenwirken von geografischem Raum und sozialer Struktur handlungsleitendes Programm sein. Dort „eingeloggt“ sollen bestmögliche Lebensbedingungen für Heranwachsende mit Behinderung erhalten und gefördert werden, die auf die jeweiligen regionalen Verhältnisse abgestimmt sind und zugleich vorhandene Ressourcen nutzen. Das Sozialraumkonzept ist anschlussfähig an eine internationale Tradition der Rehabilitation: das Konzept der „Community-Based Rehabilitation“ (CBR). Mit ihm entwickelte die WHO bereits in den 1980er Jahren eine Strategie, mit der weltweit die Lebenssituation von Menschen mit Behinderung verbessert werden sollte. Regionale Leistungserbringer, Betroffene und ihre Angehörigen sowie engagierte Bürger(innen) wirken zusammen, um in der jeweiligen Region die am besten geeigneten Angebote zu entwickeln und zu realisieren (vgl. Lightfood, 2004).
„Inklusive Sozialraumgestaltung“ haben sich nun die Arbeits- und Sozialminister auf ihre Fahne geschrieben: „Da die Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe ihre volle Wirkung nur dann entfalten kann, wenn sie sozialräumlich unterstützt wird, ist für die Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales der Länder bedeutsam, die inklusive Sozialraumgestaltung zu fördern. Sie beauftragen die Bund-Länder-Arbeitsgruppe, insbesondere mit den Kommunalen Spitzenverbänden Handlungsstrategien zum Auf- und Ausbau eines inklusiven Sozialraumes zu erarbeiten“ (Beschlussprotokoll der 86. Arbeits- und Sozialministerkonferenz (ASMK) vom 25./26. November 2009, S. 7). Die Bund-Länder Arbeitsgruppe „Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen“ der ASMK hat in der Folge unter Einbeziehung der UN-BRK und ihrer maßgeblichen Grundsätze „Eckpunkte für die Reformgesetzgebung Eingliederungshilfe im SGB XII“ entwickelt, wonach eine Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe nicht auf Gesetzesänderungen begrenzt werden kann, sondern parallel durch strukturelle Veränderungen auf allen relevanten Ebenen flankiert werden muss. „Dazu gehören Entwicklungsschritte der Länder und Kommunen zur inklusiven sozialräumlichen Gestaltung“ (Bund-Länder-Arbeitsgruppe, 2009, S. 2).
Im Rahmen der Neuausrichtung der Eingliederungshilfe heißt es konkret: „Damit der Mensch mit Behinderungen seine notwendigen Unterstützungsbedarfe wohnortnah decken kann und Wahlmöglichkeiten zwischen Leistungserbringern bestehen, sind die notwendigen Beratungs- und Unterstützungsangebote auf regionaler Ebene zu entwickeln (Sozialraumorientierung)“ (Bund-Länder-Arbeitsgruppe, 2009, S. 3).
Im Vordergrund steht somit die Aufgabe, eine den jeweiligen regionalen Verhältnissen angepasste Infrastruktur für Menschen mit Behinderung zu schaffen, die die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft („community“) als Teil der Gesellschaft („society“) gewährleistet: im geografisch wie sozial betrachtet wesentlichen unmittelbaren Lebensraum, der Kommune.
Jedem das Seine – Unterstützung nach Maß
Spannend wird es sein, den Tendenzen konsequenter personenzentrierter Ansätze (individuelle Teilhabeplanung, individuelle Leistungsansprüche und -gestaltung) im Leistungsgeschehen im Sozialraum einen Ort zu geben und dabei der Frage nachzugehen, welche Dynamiken zur Umgestaltung der Eingliederungshilfe, Altenhilfe, Kinder- und Jugendhilfe, Pflegesicherungsplanung, aber auch bezogen auf die Gestaltungsform (Sach- oder Geldleistung) wirken. Auch institutionelle Reformerfordernisse (Neubewertung stationärer und ambulanter Leistungsformen) erscheinen dabei in neuem Licht. Das heißt die Unterscheidung zwischen „ambulant“ und „stationär“ könnte aufgehoben werden zugunsten einer Lebensform mit Teilhabe und Teilnahme für alle. Auch aktuelle sozialrechtliche Neuzuschnitte (Abgrenzung zwischen Pflegebedürftigkeit und Eingliederungshilfe) sind möglicherweise ebenso erneut zu reflektieren und zu bewerten, wie Wirtschaftlichkeitsfragen und Zuständigkeiten.
Denn die neue an Ressourcen orientierte Rehabilitation zielt ebenso wie die traditionelle Sozialraum orientierte Sozialarbeit darauf, an konkreten Lebenslagen anzusetzen und unter Einbeziehung der Leistungsadressat(inn)en so professionell tätig zu werden, dass positive Lebensbedingungen für diese passgenau entstehen, sich eine unterstützende Umwelt entwickelt und auch Selbsthilfepotenziale aktiviert werden können.
Aktionsplan und Ausblick
Deutschland ist im Wort, sich zugunsten der Menschen mit Behinderung zu bewegen oder zu belegen, dass alle Elemente der UN-BRK erfüllt sind oder werden. Eine Maßnahme auf diesem Weg ist der vom BMAS herausgegebene Nationale Aktionsplan (NAP) (2011a). Bezogen auf Kinder und Jugendliche (Kapitel 3.4 NAP) sind dort u. a. der Ausbau der Angebote inklusiver Kinderbetreuung in den Kommunen vorgesehen, die bessere Umsetzung der Komplexleistung Frühförderung und – mit Bezug auf den 13. Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung – die Überwindung der geteilten Zuständigkeit zwischen Kinder- und Jugend- bzw. Behindertenhilfe (SGB VII und SGB VII), die sogenannte „Große Lösung“.
Im Bereich Bildung vermerkt der NAP (Kapitel 3.2.1) kritisch, dass 80 Prozent der Schüler(innen) mit sonderpädagogischem Förderbedarf in Deutschland in Förderschulen unterrichtet werden und die Förderbeschulungsquote in der vergangenen Dekade noch gestiegen sei. Im oben genannten Ersten Staatenbericht der Bundesrepublik Deutschland (BMAS, 2011a), der entlang der Artikel der UN-BRK Stellung bezieht, werden ebenfalls vor allem Pläne formuliert, beispielsweise auf die Bedeutung der Kindertageseinrichtungen hingewiesen, die weiter ausgebaut und zukünftig mehr und mehr inklusiv gestaltet werden sollen. Auch der Anspruch auf Frühförderung wird betont. Insgesamt soll – so die Bundesregierung – „im Sinne einer kindgerechten und optimalen Förderung und Versorgung von Kindern und Jugendlichen (…) das deutsche Hilfesystem auch im Hinblick auf Kinder und Jugendliche mit Behinderung neu justiert werden. (…). Perspektivisch gilt es, die unterschiedlichen Verantwortungsaufteilungen zu überwinden und die Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche mit Behinderung unter dem Dach des Sozialgesetzbuches VIII (Kinder- und Jugendhilfe) im Konsens zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zusammenzuführen“ (S. 20f.). Und bezogen auf die Entwicklungsaufgaben im Bereich schulischer Bildung will man sich dafür einsetzen, „dass inklusives Lernen in Deutschland eine Selbstverständlichkeit wird. Kindergärten und -tagesstätten, Schulen, Hochschulen und Einrichtungen der Weiterbildung sollen alle Menschen von Anfang an in ihrer Einzigartigkeit und mit ihren individuellen Bedürfnissen in den Blick nehmen und fördern“ (S. 52f.).
Zugleich wird eine Qualitätsdebatte um gute inklusive Bildung angestoßen und die „Schulorganisation, die Richtlinien, Bildungs- und Lehrpläne, die Pädagogik und nicht zuletzt die Lehrerbildung perspektivisch so gestaltet werden, dass an den allgemeinen Schulen ein Lernumfeld geschaffen wird, in dem sich alle Kinder und Jugendlichen mit und ohne Behinderung bestmöglich entfalten können“ (S. 53f.).
Gesagt, getan? Dies wird die Zukunft weisen. Die Pläne sind sicher ebenso ehrgeizig, wie eine Reise auf die Rückseite des Mondes. Aber mit dem Programm des „Disability Mainstreaming“ erscheinen sie zielführend. Man kann sich den Weg Schritt für Schritt vorstellen, wie Abbildung 4 dargelegt. Voraussetzung ist, die Lage von Kindern und Jugendlichen mit Behinderung nicht isoliert zu betrachten, sondern als Bestandteil einer allgemeinen kommunalen, überregionalen, landes- und bundesweiten Entwicklung zur Inklusion von Menschen mit Behinderung.
1. Schritt: Aufmerksamkeit für personale, soziale und materielle Ressourcen (nach ICF auf Fähigkeiten, Rechte, Barrieren etc.) an der „Startbahn ins Leben“, eingebunden in die allgemeine Betrachtung aller Angebote und Leistungen für Heranwachsende und mit dem Ziel, (mehr) Selbstbestimmung und Teilhabe für alle anzustreben und anzustiften.
2. Schritt: konkrete Handlungsfelder identifizieren und Handlungsmöglichkeiten (Agency) eröffnen im Dreiklang von Umbauen, Gestalten und Umdenken: Planvolles Umbauen bedeutet, ganz unterschiedliche Barrieren abzubauen, z. B. bei der Mobilität, in der Kommunikation, in der Wahrnehmung etc. Dies ist gesetzlich flankiert durch die AGG und gerichtet auf Inklusion als gesetztes Ziel. Gestalten meint, alle systematischen Schritte zu gehen, damit der passende Sozialraum entsteht und für alle verfügbar wird. Dieser Sozialraum muss dem „Disability Mainstreaming“ standhalten können, d. h. viel Besonderung wird zu bearbeiten sein. Mit dem Aspekt Umdenken soll vor allem darauf aufmerksam gemacht werden, dass der Blick in Zukunft auf Ressourcen, nicht auf Defizite gerichtet werden soll („Schatzsuche statt Fehlerfahndung“). Mit dem „Capability Approach“ (Befähigungs-, Fähigkeiten- oder auch Verwirklichungschancen-Ansatz von Amartya Sen) steht dafür ein theoretisches Konzept zur Verfügung, das Orientierung geben kann für Richtungsentscheidungen und einzelne Schritte.
3. Schritt: Modelle sollen erprobt werden bedeutet, dass anhand konkreter Maßnahmen beispielhaft der öffentliche Raum für alle gestaltet werden soll. Dies wird nicht mehr in Form von „Sicherheitszonen“, „Sonderräumen“ und „speziellen Begegnungsstätten“ für Menschen mit Behinderung möglich sein, sondern bei jeder kommunalen Entscheidung und Entwicklung sind Lösungen für alle Bürger(innen) zu suchen und anzustreben im Sinne des „Disability Mainstreaming“. Hier liegt als Orientierungshilfe bereits ein gut entwickeltes konkretes Wissen im Bereich der „Community-Based Rehabilitation“ (CBR) vor, das auch auf die erforderliche Achtsamkeit für Mitwirkung und den respektvollen Umgang miteinander während solcher umfassenden Umweltanpassungen verweist.
4. Schritt: „Disability Mainstreaming“ so anzubahnen führt dazu, dass Erfahrungen gewonnen werden, die deutlich machen, dass das neue Konzept des gemeinsamen Aufwachsens von Kindern und Jugendlichen mit und ohne Behinderung nicht nur Pflicht und Schuldigkeit, sondern auch eine Ressource für alle ist.
Dieses hier im Modell entwickelte Umsetzungsprogramm kann in einem Fünf-Jahresplan Wirklichkeit werden, dem – damit geprüft wird, welche Maßnahmen zu welchen Wirkungen führen – viel Begleitforschung zu wünschen ist.
Für diese neue Gemeinwesenarbeit müssen „Kinder ohne Grenzen“ im Mittelpunkt stehen. Für sie sollten „Ressourcenzentren“ entstehen, die – mit der gebotenen multidisziplinären Fachlichkeit und unter Beteiligung der jeweiligen Selbstvertretungen – die Vielfalt im Quartier bzw. der Gemeinde sichern. Ein Zwischenschritt zu diesem neuen „hybriden Leistungssystem“ dürfte die Aufgabe sein, Blockaden zu lösen. Mit Selbsterkenntnis und selbstkritischer Offenheit zu Motiven und Zielen ihres Agierens könnten hier etablierte und segregierte Träger und Anbieter von Maßnahmen einen Beitrag leisten, damit die notwendige Bewegung aufeinander zu nicht an Eigeninteressen und der Verteidigung von „Erbhöfen“ scheitert. Denn Teilhabe muss gemeinsam gewollt und gelebt werden, weil sie durch Teilhabe entsteht!
Ohne Zweifel: Dieser Weg zur Inklusion ist kein Kinderspiel, aber er kann gelingen im Zusammenspiel von Kraft, Ausdauer, Kreativität und Leichtigkeit. Dazu hilft, die Dinge im rechten Licht (der Inklusion) zu sehen – wie einst schon der Pförtner der Abbey Road Studios, Jerry Driscoll, richtig bemerkte: „There is no dark side in the moon, really; (as a) matter of fact it’s all dark. The only thing that makes it look light is the sun“.
Prof. Dr. Elisabeth Wacker ist Hochschullehrerin für Rehabilitationssoziologie an der Technischen Universität Dortmund, war Mitglied der Sachverständigenkommission für den 13. Kinder- und Jugendbericht der Bundesregierung und leitet derzeit den Wissenschaftlichen Beirat zum Bericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Behinderungen.
Literatur
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