fK 6/04 Kinderrechte aktuell

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Am 20. November 1989 wurde in der 44. Vollversammlung der Vereinten Nationen die Konvention über die Rechte des Kindes einstimmig verabschiedet. Sie ist insofern einmalig, als sie die bisher größte Bandbreite fundamentaler Menschenrechte – ökonomische, soziale, kulturelle, zivile und politische – in einem einzigen Vertragswerk zusammenbindet.

Die in den 54 Artikeln dargelegten völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards haben zum Ziel, weltweit die Würde, das Überleben und die Entwicklung von Kindern und damit von mehr als der Hälfte der Weltbevölkerung sicherzustellen.

Inzwischen wurde die Konvention von 192 Staaten ratifiziert. Dies sind mehr, als die Vereinten Nationen Mitglieder haben. Sie ist damit das erfolgreichste Menschenrechtsabkommen überhaupt. In Deutschland trat die Konvention 1992 in Kraft.

In loser Folge stellen wir einzelne Artikel der UN-Kinderrechtskonvention vor und kommentieren ihre Bedeutung auf dem Hintergrund aktueller Debatten um die Rechte des Kindes.

Das Recht des Kindes auf Kontakt
zu beiden Elternteilen

von Jörg Maywald

Artikel 9 der UN-Kinderrechtskonvention

(Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang)

(1) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, es sei denn, dass die zuständigen Behörden in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren bestimmen, dass diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist. Eine solche Entscheidung kann im Einzelfall notwendig werden, wie etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird oder wenn bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist.

(2) In Verfahren nach Absatz 1 ist allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern.

(3) Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.

(4) Ist die Trennung Folge einer von einem Vertragsstaat eingeleiteten Maßnahme, wie etwa einer Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung oder des Todes eines oder beider Elternteile oder des Kindes (auch eines Todes, der aus irgendeinem Grund eintritt, während der Betreffende sich in staatlichem Gewahrsam befindet), so erteilt der Vertragsstaat auf Antrag den Eltern, dem Kind oder gegebenenfalls einem anderen Familienangehörigen die wesentlichen Auskünfte über den Verbleib des oder der abwesenden Familienangehörigen, sofern dies nicht dem Wohl des Kindes abträglich wäre. Die Vertragsstaaten stellen ferner sicher, dass allein die Stellung eines solchen Antrags keine nachteiligen Folgen für den oder die Betroffenen hat.

Die Familie ist die Grundeinheit der Gesellschaft und die natürliche Umgebung für das Wachsen und Gedeihen aller ihrer Mitglieder, insbesondere der Kinder. Um körperlich und seelisch gesund aufwachsen zu können, brauchen Kinder stabile und sichere Bindungen zu den ihnen nahe stehenden Personen, in erster Linie Mutter und Vater. Die besondere Bedeutung des Schutzes der Familie und der Beziehungen ihrer Mitglieder für das Kind wird bereits in der Präambel der UN-Kinderrechtskonvention zum Ausdruck gebracht, wo festgestellt wird, „dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständnis aufwachsen sollte.“

Artikel 9 der Konvention greift diese Erkenntnis auf und entwickelt daraus vier Prinzipien: (1) Kinder dürfen nicht von ihren Eltern getrennt werden, es sei denn, eine solche Trennung ist zu ihrem Wohl notwendig; (2) Die Verfahren, in denen über die Trennung eines Kindes von seinen Eltern oder einem Elternteil entschieden wird, müssen fair sein; (3) Kinder haben im Falle einer Trennung das Recht auf regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn, dass dies ihrem Wohl widerspricht; (4) in Fällen, in denen die Trennung Folge einer staatlichen Maßnahme ist, hat der Staat die Verpflichtung, Eltern und Kind Auskunft über den Verbleib der abwesenden Familienangehörigen zu geben.

Zu Absatz 1: Es kann Gründe geben, die dazu führen, dass eine Trennung von den Eltern dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Dies ist etwa in Fällen von (schwerer) Misshandlung oder Vernachlässigung einschließlich des sexuellen Missbrauchs der Fall. Der Staat hat sein Wächteramt zum Wohl des Kindes auch dann auszuüben, wenn die Eltern sich nach Trennung oder Scheidung über den Lebensort des Kindes nicht einig sind. Die Entscheidungen zuständiger Behörden (z.B. des Jugendamts) müssen gerichtlich nachprüfbar sein.

Die Gründe für die Trennung dürfen nicht diskriminierender Art sein. Wohnungslosigkeit oder Armut zum Beispiel sind für sich genommen noch kein Grund für die Wegnahme eines Kindes von seinen Eltern.

Kinderkrankenhäuser sollten so ausgestattet sein, dass ein Elternteil mit aufgenommen werden kann, wenn das Wohl des Kindes dies erfordert.

Besonders problematisch ist es, wenn ein Elternteil im Gefängnis ist, da das Kind durch die Trennung von den Eltern hier mit bestraft wird. Nach Möglichkeit sollten konstruktivere Sanktionen außerhalb von Gefängnissen gefunden werden. Sofern dies nicht in Frage kommt, können kleine Kinder eventuell mit aufgenommen werden.

Überlieferte Traditionen (z.B. dass Kinder im Falle des Todes des Vaters in die väterliche Familie gegeben werden) müssen mit dem Kindeswohl vereinbar sein.

Zu Absatz 2: Alle an einer Trennungsentscheidung Beteiligten haben Anspruch auf ein faires Verfahren. Hierzu gehören die Anhörung beider Eltern und weiterer Betroffener (z.B. Verwandte, Pflegeeltern) sowie die Anhörung des Kindes selbst, das eventuell durch einen Verfahrensvertreter unterstützt wird (vgl. Artikel 12 der Konvention). Das unabhängige Gericht muss in der Lage sein, auf den Einzelfall bezogene, ausschließlich am Wohl des Kindes orientierte Entscheidungen zu treffen und darf sich nicht von Festlegungen vorab (z.B. dass Kinder in jedem Fall bei der Mutter aufwachsen müssen) leiten lassen. Es hat darauf zu achten, dass im Interesse des Kindes die Verfahrensdauer so kurz wie möglich ist.

Zu Absatz 3: Das Recht des Kindes auf regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Eltern spiegelt den in Artikel 18 der Konvention niedergelegten Grundsatz wider, dass „beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind.“ Ein Kontaktabbruch auf Wunsch eines Elternteils z.B. nach Trennung oder Scheidung entspricht in vielen Fällen nicht dem Wohl des Kindes. Wenn durch den Kontakt zu einem Elternteil dem Kind allerdings Schaden entsteht (z.B. durch Re-Traumatisierung), so ist eine Abbruch des Kontakts auch gegen den Willen des Elternteils geboten. Das Kind sollte bei allen Entscheidungen gehört werden.

Der vierte Absatz geht von der Erkenntnis aus, dass Eltern und Kinder mehr darunter leiden, wenn sie über das Schicksal des von ihnen getrennten jeweils Anderen nichts wissen, als wenn sie die Wahrheit erfahren, so schockierend diese für sie (z.B. im Falle des Todes) auch sein mag. Das Wissen über die wesentlichen Umstände des Verbleibs des Kindes bzw. der Eltern gibt Eltern und Kindern die Möglichkeit, über den Verlust zu trauern und ihn dadurch zu überwinden.

Dr. Jörg Maywald ist Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind und Sprecher der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention

Literatur
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.)
Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
Bonn 2000

UNICEF (Hg.)
Implementation Handbook
for the Convention on the Rights of the Child
(2. völlig überarbeitete Auflage)
Genf 2002

 

No Comments

Sorry, the comment form is closed at this time.