24 Jul fK 5/06 Kostka
Gemeinsame elterliche Sorge nach Trennung und Scheidung
Ein Blick auf die Begleitforschung zur Kindschaftsrechtsreform
von Kerima Kostka
Seit der Kindschaftsrechtsreform kommt es bei der Scheidung nicht mehr automatisch zum Sorgerechtsverfahren. Wenn nicht ein Elternteil einen Antrag stellt, bleibt es automatisch beim gemeinsamen Sorgerecht; zur Erlangung des alleinigen Sorgerechts muss nachgewiesen werden, dass dies besser dem Kindeswohl entspricht. Im Folgenden geht es um die Begleitforschung zur Kindschaftsrechtsreform und deren Ergebnisse insbesondere in Bezug auf das gemeinsame Sorgerecht.
In das gemeinsame Sorgerecht wurden und werden – nicht nur in Deutschland, sondern beispielsweise auch in den USA – große Hoffnungen und Erwartungen gesetzt. Es soll sich insbesondere positiv auf das Verhalten der nicht betreuenden Elternteile (in der Regel immer noch Väter) nach der Trennung auswirken. Erhofft wird unter anderem, dass (1) Väter den Umgang mit ihren Kindern häufiger wahrnehmen, (2) Väter häufiger und ausreichend Unterhalt zahlen, (3) sich die Konflikte zwischen den Eltern verringern und die Kooperation sich verbessert und (4) sich die Situation der Kinder verbessert.
In den USA gibt es das gemeinsame Sorgerecht in vergleichbarer Ausgestaltung schon länger und es liegen zahlreiche Studien zu unterschiedlichen Aspekten vor. In Deutschland gelangt die vom Bundesjustizministerium initiierte und von Roland Proksch durchgeführte Begleitforschung zur Kindschaftsrechtsreform zu überraschend anderen Ergebnissen als eine Vielzahl dieser amerikanischen Untersuchungen.
In der Implementationsstudie wurde 1999 eine erste Fragebogen-Erhebung mit 7.008 Eltern – zehn Monate nach ihrer Scheidung –, eine zweite Erhebung mit 4.373 Eltern eineinhalb Jahre später (2001/2002) durchgeführt. Zudem wurden Fragebogenerhebungen mit Fachkräften (808 Richter(innen) in Amtsgerichten und Oberlandesgerichten; 904 Anwälte bzw. Anwältinnen; 301 Jugendämter) und Leitfadeninterviews mit Müttern, Vätern und Kindern sowie Vertreter(innen) verschiedener Professionen durchgeführt.
In der Studie wurde die uneingeschränkte gemeinsame Sorge 1999 in 62,1 Prozent der Fälle beibehalten (Daten des Statistischen Bundesamtes zufolge behielten 2004 schon 85,7 Prozent der Eltern das gemeinsame Sorgerecht ohne Antrag bei). Eltern mit alleinigem Sorgerecht waren öfter nicht zum ersten Mal verheiratet und bei ihnen überwog eine kürzere Ehedauer. Zudem haben insbesondere Mütter mit alleinigem Sorgerecht die Scheidung noch vor Ablauf des Trennungsjahres beantragt (d.h. die Fortsetzung der Ehe würde aus Gründen, die in der Person des Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen). 26,5 Prozent, d.h. mehr als ein Viertel der allein sorgeberechtigten Mütter, geben als Grund für die alleinige elterliche Sorge Gewaltanwendungen in der Ehe an. Umgekehrt einigen sich Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht häufiger vor dem Gerichtsverfahren und ohne anwaltliche Hilfe. All dies deutet auf von vornherein schwierigere Beziehungen der Eltern mit alleinigem Sorgerecht hin.
Ganz unabhängig von der Verteilung des Sorgerechts leben weiterhin beinahe 85 Prozent der ersten und zweiten Kinder bei der Mutter, sowie 12,6 Prozent der ersten und 9,9 Prozent der zweiten Kinder beim Vater.
Gemeinsames Sorgerecht und Unterhalt
Generell ist die finanzielle Situation der Frauen – unabhängig von der Sorgerechtsform – schlechter als die der Männer, die Einkommenssituation von Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht besser als die derjenigen mit alleinigem Sorgerecht.
Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht geben eher an, Unterhalt zu bekommen als die mit alleinigem Sorgerecht, die Mütter generell häufiger als die Väter. Als nicht ausreichend bezeichnen den Kindesunterhalt aber signifikant mehr Mütter als Väter; auch bei gemeinsamem Sorgerecht immerhin fast 40 Prozent der Mütter – vielleicht wegen ihrer generell schlechteren finanziellen Situation?
Proksch zufolge stehen die Daten zum Unterhalt allerdings nicht in Relation zum jeweiligen Einkommen, sondern nur zum Sorgerechtsmodell, da die „Armutssituation“ bei gemeinsamem Sorgerecht und alleinigem Sorgerecht grundsätzlich vergleichbar sei. Das ist zwar insofern richtig, als es vielen Scheidungsfamilien finanziell nicht gut geht; dennoch liegen zum Teil erhebliche Einkommensunterschiede vor. Proksch folgert weiter, dass „durch das höhere Streitpotential und die geringere Kommunikation und Kooperation von Eltern mit alleinigem Sorgerecht für sie (auch) eine Unterhaltsregelung schwieriger ist als für Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht“. Wie einige amerikanische Studien ergeben auch Prokschs Daten, dass Väter mit gemeinsamem Sorgerecht in absoluten Zahlen eher Unterhalt zahlen. In den amerikanischen Studien verschwanden aber in einer multivariaten Auswertung diese Unterschiede jeweils, wenn die Zahlen in Relation zu den Faktoren gesetzt wurden, die die Väter mit gemeinsamer elterlicher Sorge charakterisieren (höheres Einkommen, bessere Ausbildung). Dann zeigte sich, dass sie nicht mehr, sondern in Relation zu ihrem Einkommen gleich viel und manchmal sogar weniger zahlten. Eine solche Datenanalyse wird hier jedoch nicht vorgenommen, Kausalschlüsse können anhand der deskriptiven Datenauswertung nicht gezogen werden.
Auch einer vom forsa-Institut durchgeführten Studie zum Kindesunterhalt in Deutschland zufolge ist die Einkommenslage der Unterhaltsberechtigten (in der Regel Mütter) erheblich schlechter als die der Unterhaltspflichtigen (in der Regel Väter). Insgesamt erhalten in der forsa-Studie 30 Prozent der Geschiedenen keinen Kindesunterhalt, 38 Prozent bei alleinigem Sorgerecht und 19 Prozent bei gemeinsamem Sorgerecht. Anhand dieser deskriptiven Daten wurde zunächst eine Kausalwirkung von Sorgerecht auf Unterhalt vermutet. Die multivariate Analyse ergibt jedoch, dass Unterhaltsprobleme vor allem vorliegen, wenn (1) es selten/nie Umgang gibt, (2) die Trennung schon länger zurückliegt, (3) die Unterhaltsfestlegung nicht von den Eltern allein oder durch Anwalt/Notar getroffen wurde, (4) der Unterhaltspflichtige nicht erwerbstätig ist. Kausalwirkungen des Sorgerechts können somit nach der multivariaten Analyse auch hier nicht bestätigt werden.
Gemeinsames Sorgerecht und Umgang
Vorab lässt sich feststellen, dass bei Eltern mit alleinigem Sorgerecht der Umgang mehr als doppelt so häufig wie bei Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht durch einen Gerichtsbeschluss geregelt wurde sowie häufiger Ort und Zeit des Umgangs, begleiteter Umgang oder dessen Ausschluss festgelegt wurden. Bei Familien mit alleinigem Sorgerecht gestalten sich die Umgangsregelungen somit von vornherein problematischer.
Allerdings werden auch beim gemeinsamen Sorgerecht nur bei 32 Prozent der Väter und 28,6 Prozent der Mütter die Vereinbarungen zum Umgang immer oder meistens eingehalten. Dennoch haben bei gemeinsamem Sorgerecht die Kinder häufigeren und regelmäßigeren Umgang als bei alleinigem Sorgerecht. Allerdings ist die Umgangshäufigkeit bei der zweiten Befragung (18 Monate später) generell gesunken. Und schließlich sind erneut keine Rückschlüsse möglich, ob die gemeinsame elterliche Sorge eine „strukturell positive“ Auswirkung auf das Umgangsverhalten hat und die alleinige elterliche Sorge in „hohem Maß zur Ausgrenzung des anderen Elternteils“ führt, wie Proksch es formuliert.
Zudem hat in der ersten Befragung nur knapp mehr als die Hälfte (56 Prozent) der Eltern mit gemeinsamer elterlicher Sorge und knapp weniger als die Hälfte (46 Prozent) der Eltern mit alleinigem Sorgerecht keine Probleme beim Umgangsrecht.
In der deutschen Implementationsstudie ergibt zudem die Fachkräftebefragung zu Umgangsverfahren einen Anstieg isolierter Umgangsverfahren vor der Scheidung sowie eine deutliche Erhöhung isolierter Umgangsverfahren nach der Scheidung. Dies gilt für alleinige und gemeinsame elterliche Sorge gleichermaßen. Auch den Daten des Statistischen Bundesamtes zufolge ist zwar die Zahl der mit der Scheidung anhängigen Sorgerechtsverfahren gesunken, die Zahl der Umgangsverfahren aber von 27.754 (1999) auf 36.653 (2004) gestiegen, d.h. innerhalb von fünf Jahren um circa 32 Prozent. Auch wenn Proksch eine Verlagerung des elterlichen Streits um das Sorgerecht auf den Umgang verneint, deuten die zitierten Daten somit anderes an.
Gemeinsames Sorgerecht und Kooperation/Konflikte
In beiden Sorgerechtsgruppen wird die Beziehung von ca. 40 Prozent der Eltern als gespannt bezeichnet. Somit ist die elterliche Kooperation in beiden Sorgerechtsgruppen nicht wirklich gut. Es trauen sich auch 34,8 Prozent der betreuenden Väter und 29,9 Prozent der betreuenden Mütter mit gemeinsamem Sorgerecht nicht zu, bis zum Erwachsensein der Kinder mit dem anderen Elternteil zusammenzuarbeiten. Gute Verständigung, wenn es um die Kinder geht, ist zwar bei der gemeinsamen elterlichen Sorge signifikant häufiger als bei der alleinigen elterlichen Sorge, allerdings auch bei weitem nicht die Regel.
Auch hier kann nichts darüber ausgesagt werden, ob das Sorgerechtsmodell das elterliche Verhalten beeinflusst; vielmehr muss erneut vermutet werden, dass sich die Kooperation der Eltern mit alleinigem Sorgerecht von vornherein schwieriger gestaltet und sich dies in allen weiteren Ergebnissen fortsetzt.
Einen weiteren Einblick geben die Fragen nach § 1687 BGB, in dem zwischen Entscheidungen von erheblicher und alltäglicher Bedeutung differenziert wird. In der zweiten Folgebefragung hatte es bei beinahe einem Viertel (23,4 Prozent) der Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht Streit über Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung gegeben, jedoch nur bei 12,1 Prozent der Eltern mit alleinigem Sorgerecht (die sich darüber nicht einigen müssen). Aus den deskriptiven Daten kann nicht gefolgert werden, dass das gemeinsame Sorgerecht Streit mehr mindert oder umgekehrt das alleinige Sorgerecht den Streit fördert.
Die Situation der Kinder
Die Fachkräftebefragung ergibt, dass 88 Prozent der Richter(innen) in Familiengerichten die Kinder nicht anhören, wenn kein Antrag auf Alleinsorge gestellt wird. Bei zugestimmtem Antrag auf Alleinsorge hören 70 Prozent der Richter(innen) in Familiengerichten die Kinder an und bei streitigen Verfahren werden Kinder aller Altersstufen regelmäßig angehört. Proksch zufolge kommen somit die Rechte der Kinder auf Anhörung und Beteiligung in gerichtlichen Verfahren nicht zu kurz. Soweit es sich auf die Verfahren bezieht, ist dies zwar richtig, gleichwohl war die Kritik am Wegfall des Verbundverfahrens vor allem darauf gerichtet, dass bei Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts eine Beteiligung der Kinder ausbleibt. Gerade dies bestätigen die Daten ausdrücklich: Nur 11 Prozent der erstinstanzlichen Richter(innen) hören die Kinder bei Beibehaltung der gemeinsamen Sorge an.
Rechtfertigen ließe sich eine Kindesanhörung hier jedoch auch, schließlich war Grund für ihre Einführung mit der Sorgerechtsreform von 1979 die Stärkung der Subjektstellung des Kindes und die Einbringung seiner Stimme. Es geht darum, nach Wünschen und Bedürfnissen der Kinder zu fragen, die Regelungen zu erklären, die Eltern evtl. in ihrem Beisein über wichtige Aspekte aufzuklären und problematische Aspekte zu erkennen. Dass dies bei Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts für unnötig erachtet wird, ist insbesondere insofern nicht nachvollziehbar, als die Befragungen nicht ergeben haben, dass diese Eltern keine Probleme – z.B. bezüglich Umgang und Kooperation – haben.
Schließlich wurden 65 Mädchen und 71 Jungen in strukturierten Interviews (telefonisch/persönlich) befragt. Nach Auswertung der Kinderinterviews folgert Proksch erneut, die Nichtbeteiligung der Kinder bei Beibehaltung der gemeinsamen Sorge sei „nicht wirklich problematisch“. Auch die regelmäßige Anhörung bei streitigen Verfahren könne weder Umgangsabbrüche noch Konflikte der Eltern verhindern und führe nicht automatisch zur Entlastung der Kinder. Dies ist sicher richtig – (vorrangiges) Ziel der Anhörung sollte jedoch nicht die Beeinflussung der Eltern sein. Zweck der Anhörung ist es, die Subjektposition der Kinder zu stärken und unter Einbeziehung ihrer Stimme eine dem Einzelfall angemessene Regelung zu finden. Ob die Anhörung eine Entlastung für das Kind bedeuten kann, liegt wohl im individuellen Fall und insbesondere in der kindgerechten Gestaltung der Anhörung begründet.
Dass die Nichtbeteiligung der Kinder bei gemeinsamer Sorge nicht wirklich problematisch ist, muss auch insofern hinterfragt werden, als sich die Aussagekraft der abgedruckten Kinderinterviews in Grenzen hält. Der Autor selbst betont, dass die Interviews den Ansprüchen qualitativer Forschung nicht gerecht werden. Ziel sei es lediglich, die Situation von Kindern und ihren Eltern „bildhaft konkret“ werden zu lassen. So legitim diese Vorgehensweise ist, ist sie doch insofern zu bedauern, als die Interviews die einzige direkte Einbeziehung der Stimme von Kindern im Rahmen der Implementationsstudie darstellen – obwohl deren Zielsetzung ist zu untersuchen, ob das Kindschaftsrechtsreformgesetz tatsächlich die Situation der betroffenen Minderjährigen verbessern kann. Somit ist allerdings generell die Angemessenheit der Methodik der Studie in Bezug auf die Fragestellung zu hinterfragen: in den Fragebögen werden lediglich die Fachkräfte sowie die Eltern zu ihrer Situation und nur ausschnittsweise konkret über die Kinder befragt und die Kinderinterviews sollen nur der „Verbildlichung“ dienen. Die Studie erfasst also vor allem die Situation der Eltern und leitet hieraus einige quantitative Aussagen über die Kinder (z.B. Umgangshäufigkeit) ab.
Was können die Interviews mit den Kindern und Jugendlichen nun – trotz ihrer begrenzten Aussagekraft – über deren Wunsch, Wille und Bedürfnisse vermitteln? Zusammenfassend stellt Proksch fest, dass den Kindern am liebsten ist, wenn sich durch die Scheidung so wenig wie möglich verändert, also die gewohnte Umgebung und der Alltag erhalten bleiben, sie nicht die Schule wechseln müssen, sie ihre Freunde und vor allem die Geschwister nicht verlieren. Auch vor finanziellen Folgen haben sie Angst. Wichtig ist insbesondere den Älteren, dass sie selbst entscheiden, ob und wann sie den anderen Elternteil sehen.
Proksch übergeht in seinem Kommentar allerdings eine Aussage: Die Kinder nehmen Wertungen dahingehend vor, bei welchem Elternteil sie leben möchten – was der systemischen Sicht einer prinzipiellen „Austauschbarkeit“ der Elternteile und deren Kritik am Konzept einer Hauptbezugsperson zuwiderläuft. Es fällt weiterhin auf, dass in den meisten Fällen von alleiniger Sorge ein gemeinsames Sorgerecht kaum möglich gewesen wäre, da zum Teil die nicht sorgeberechtigten Elternteile nicht erziehungsfähig waren oder den Kontakt abgebrochen haben. Erneut erscheinen die Fälle mit alleiniger elterlicher Sorge als von vornherein besonders konfliktbelastet und es ist kaum vorstellbar, dass ein gemeinsames Sorgerecht in diesen stark konfliktbelasteten Fällen „strukturell positiv“ hätte wirken können. Darüber, welche Sorgerechtsform besser für die Kinder ist, können die Interviews keine Auskunft geben.
Die Fragen danach, wie die Wünsche des Kindes bzgl. Aufenthalt und Umgang in die Entscheidungen der Eltern eingegangen sind, sind nicht abgedruckt/beantwortet. Zwar wird nach dem Kontakt zu Jugendamt, Gericht, Anwälten/Anwältinnen gefragt, aber nicht danach, was für eine Art von Unterstützung die Kinder sich gewünscht und was sie von den Eltern erwartet hätten, ob sie sich ausreichend informiert gefühlt haben oder wissen, welche Rechte sie haben. Nur mit Hilfe qualitativer Methoden wäre zudem eine Erfassung tiefer gehender Gefühle, Interessen, Ängste und Ambivalenzen der Kinder möglich gewesen. Einer der Hauptgegenstände der Studie war es, die Lebenslage der betroffenen Kinder, ihre psychologische und ökonomische Situation nach Trennung und Scheidung zu erfassen. Während Auskünfte über die ökonomische Situation anhand der Elternbefragung durchaus möglich sind, werden das psychische Befinden und die Beteiligung der Kinder während des Scheidungsprozesses weder durch die Elternbefragungen noch durch die Kinderinterviews erhellt. Letztlich kann aus den Interviews – als einziger Quelle für die Stimme des Kindes – ebenso wenig wie aus den Fragebogenergebnissen der Schluss gezogen werden, das Kindschaftsrechtsreformgesetz habe sein Ziel erreicht, die Rechte und das Wohl des Kindes zu stärken.
Aus den Interviews wird auch nicht ersichtlich, ob Kinder mit alleiniger elterlicher Sorge stärker belastet sind oder die Scheidung schlechter bewältigen. Zum einen wird ihr psychisches Befinden nicht erfasst; zum anderen sind einige der geschilderten Fälle mit alleiniger elterlicher Sorge von vornherein hoch konflikthaft, weshalb Unterschiede zunächst hierauf und nicht auf die Sorgerechtsform zurückzuführen wären. Schließlich leiden auch die Kinder in gemeinsamer elterlicher Sorge unter den Streitigkeiten ihrer Eltern, eine Reduzierung des Konflikts ist somit für beide Sorgerechtsmodelle wünschenswert. Kontakt zum anderen Elternteil schränken die Kinder von sich aus ein oder brechen ihn ab, wenn sie das Verhalten das Elternteils nicht gutheißen oder eigene Interessen wichtiger werden.
Unabhängig von der Sorgerechtsform ist es den Kinder vor allem wesentlich, bei dem für sie wichtigeren Elternteil zu bleiben, sowie der Erhalt der Geschwister und der gewohnten Umgebung. Dies entspricht im Großen und Ganzen den Erkenntnissen der Bindungsforschung, den rechtlichen Kriterien zur Bestimmung des Kindeswohls, die auf Bindung, Kontinuität und Stabilität abstellen, sowie den Erkenntnissen der internationalen Scheidungsforschung, die besonders die Beziehung des Kindes zum betreuenden Elternteil und dessen Ausübung der Elternrolle betonen.
Proksch folgert aus den Interviews: „Bedenken und Vorbehalte, wie sie noch immer gegen die gemeinsame elterliche Sorge geäußert werden, greifen aus der Sicht des Kindes zu kurz. Übersehen wird bei dieser Focussierung auf die gemeinsame elterliche Sorge, dass die alleinige elterlicher Sorge nicht automatisch Entlastung im Streit oder weniger Konflikte bedeutet“. Dies ist sicher richtig; ebenso können aber bei der alleinigen elterlichen Sorge durch den geringeren Kontakt der Eltern die Konflikte geringer werden und umgekehrt bedeutet das gemeinsame Sorgerecht eben nicht automatisch, dass es weniger Streit gibt. Weiter heißt es bei Proksch: „Gerade bei Eltern, die die alleinige Sorge (streitig) anstreben, bleiben partnerschaftliche Konflikte für ihre nachehelichen Beziehungen sowie Bestrebungen der Ausgrenzung des anderen Elternteils bestimmend. Die konflikthafte Beziehung der Eltern wird sich nach einer gerichtlichen Entscheidung häufig weiter verschärfen, mindestens aber bestehen bleiben, zum Nachteil der Kinder. Während jedoch die gemeinsame elterliche Sorge die Kooperation und Kommunikation von Eltern strukturell fordert und fördert, fehlt dies bei der alleinigen elterlichen Sorge“.
Es wurde inzwischen hinreichend gezeigt, wie problematisch diese Kausalfolgerungen sind. Aus den Daten und Interviews lässt sich nicht folgern, dass die gemeinsame Sorge die Kooperation und Kommunikation der Eltern strukturell fördert. Die bleibende Konflikthaftigkeit von Eltern mit alleiniger elterlicher Soge kann wohl – zumindest lassen das die Daten dieser Studie vermuten – nicht aus der Sorgerechtsform oder einer gerichtlichen Entscheidung hergeleitet werden, sondern eher aus ihrer Ausgangssituation. Gerade die Kinderinterviews zeigen zudem, dass es oft weniger um eine Ausgrenzung des nicht betreuenden Elternteils durch den betreuenden geht, sondern eher darum, dass der andere Elternteil die Familie (plötzlich) verlässt, wenig Interesse zeigt oder die Kinder aus dem Geschehenen ihre eigenen Urteile ziehen und den Kontakt einschränken.
Resümee
Prokschs Ansicht zufolge deuten die Ergebnisse seiner Studie darauf hin, dass die gemeinsame elterliche Sorge besser als die alleinige elterliche Sorge geeignet ist, die Kommunikation und Kooperation der Eltern zu verbessern und das Konfliktniveau zu reduzieren, den Kontakt der Kinder zu beiden Eltern aufrechtzuerhalten und finanziell zufrieden stellende Regelungen zu treffen und einzuhalten.
Seine Interpretationen widersprechen damit auffällig den Ergebnissen amerikanischer Studien. Eine eingehende Betrachtung ergibt aber, dass sich die genannten Schlüsse aus den vorhandenen Daten nicht ziehen lassen. Positive Einflüsse des gemeinsamen Sorgerechts auf die erörterten Aspekte – Unterhalt, Umgang, Kooperation, Situation der Kinder – werden anhand seiner Datenauswertung nicht ersichtlich. Nötig wäre eine multivariate Datenanalyse, die Zusammenhänge zwischen Faktoren klären oder ausschließen könnte. Somit lässt sich bisher nicht nachweisen, dass sich die Lebensrealität von Müttern, Vätern – und Kindern – nach Trennung und Scheidung durch die Kindschaftsrechtsreform und das gemeinsame Sorgerecht signifikant verändert hätte.
Teile des Beitrages sind dem Artikel „Die gemeinsame elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung – ein Blick auf die Begleitforschung zur Kindschaftsrechtsreform“ entnommen, erschienen in „aktuelle Informationen“ 1/2006 des Deutschen Juristinnenbundes (djb). Wir danken dem Deutschen Juristinnenbund für die Genehmigung.
Eine ausführliche Fassung des Artikels einschließlich der Literaturangaben ist über die Geschäftsstelle erhältlich.
Dr. Kerima Kostka ist Erziehungswissenschaftlerin in Frankfurt am Main.
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