fK 5/06 Balloff

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Die Anhörung des Kindes vor dem Familiengericht

von Rainer Balloff

Die gesellschaftlichen Wandlungsprozesse der letzten 30 Jahre haben auch in Deutschland zu einer erkennbaren sozialen Ausdifferenzierung von Lebensverhältnissen und Lebensentwürfen geführt, die nicht nur Einfluss auf Erziehungsziele und Erziehungsbedingungen sowie auf Umgangsformen mit Kindern und Jugendlichen haben, sondern ebenso auf das gesellschaftliche und familiale Bild vom jungen Menschen als Persönlichkeit mit eigenen Rechten.

In Bezug auf Kinder und Jugendliche, die etwa durch familiale Konflikte belastet und gegebenenfalls sogar gefährdet werden, gilt, dass trotz paradigmatischer Änderungen in der Entwicklungspsychologie, Familienpsychologie, Familien- und Kindschaftsrechtspsychologie, Diagnostik, Rechtspsychologie sowie im Rahmen von Interventionen (z.B. Beratung, Familientherapie, Mediation), der Jugendhilfe und Gerichtsbarkeit häufig soziale Institutionen immer noch zu Reaktionsmustern neigen, in denen eher die Ermittlung gegenüber der dialogischen Erörterung, das Handeln gegenüber dem Verstehen, die Polarisierung gegenüber der Balancierung, die Devianz- und Konfliktorientierung gegenüber der Ressourcenorientierung, die Kontrolle gegenüber dem Vertrauen und die Separierung gegenüber dem intersubjektiven Knüpfen, Möglichmachen und Konstituieren neuer Zusammenhänge dominiert.

Ein neues Verständnis von psychologischer Hinwendung zum Kind in der familiengerichtlichen Praxis sollte demgegenüber zum Beispiel in der Beachtung und strikten Anwendung eigener Rechte für Kinder und Jugendliche bestehen und zu einem noch mehr als bisher am Kind orientierten professionellen „Umgang“ führen. Hierzu ist nicht allein die Sichtweise der Erwachsenen entscheidend, sondern ebenso eine vom Kind ausgehende Perspektive, die es dem Kind möglich macht, eigene Vorstellungen zu entwickeln und Haltungen einzunehmen, beispielsweise in Bezug auf Zärtlichkeitsbedürfnisse und Körperkontakt mit Erwachsenen, aber auch in Hinblick auf Kontakt- und Platzierungsfragen.

Dabei hängt die Möglichkeit, eine Perspektive aus Sicht des Kindes zu entwickeln, untrennbar mit der kindlichen Fähigkeit zusammen, einen eigenen Willen zu artikulieren (nicht zu verwechseln mit dem so genannten freien Willen). Das am 1.7.1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetz hat sich als eines der Leitziele zur Aufgabe gemacht, die Rechte der Kinder zu verbessern und das Kindeswohl auf bestmögliche Art und Weise zu fördern.

Aus entwicklungspsychologischer Sicht ist somit abzuwägen, ab wann ein Kind im Kontext elterlicher Fürsorge oder anderer betreuender Erwachsener verantwortungsvoll einen Willen formulieren kann – erst dann scheint aus psychologischer Sicht eine Anhörung des Kindes im Familiengericht einen Sinn zu haben. Versteht man jedoch unter dem Terminus „Anhörung“, sich vom Kind ein Bild zu machen, dann sollte eine „Anhörung“ des Kindes auch im Säuglingsalter möglich sein.

Zum verbalisierten Willen des Kindes gehört immer ein kognitiv und emotional voran geschalteter Erkenntnis- und Willensbildungsprozess des Kindes selbst. Erst diese machen es dem Kind möglich, mit Unterstützung der Erwachsenen einen Willen verantwortungsvoll zu formulieren und dann mit der Unterstützung der Erwachsenen umzusetzen. Dabei spielen entwicklungspsychologische Gegebenheiten, das Alter und der Entwicklungsstand des Kindes im Kontext seiner betreuenden und versorgenden Bezugspersonen eine bedeutsame Rolle.

Bei der Klärung, ab wann von einer subjektiven, autonomen Entscheidungskompetenz des Kindes ausgegangen werden kann, spielt die Analyse und Beachtung kindlicher Willensbildungsprozesse und die daraus erwachsende Wunsch- und Willenshaltung des Kindes eine herausragende Rolle. Der Wille des Kindes kann mit Dettenborn (2001) als die altersgemäß stabile und autonome Ausrichtung des Kindes auf erstrebte, persönlich bedeutsame Zielzustände verstanden werden. Insofern handelt es sich bei der kindlichen Willensbildung um einen meist andauernden Prozess, immer aber wechselseitigen und rückbezüglichen Interaktionsprozess, der durchaus vielfältigen Änderungen und Richtungswechseln unterworfen sein kann.
Aus entwicklungspsychologischer Sicht handelt es sich erst dann um einen Willen des Kindes, wenn er durch Gründe „gebunden“ ist. Unfreiwillig, z.B. durch äußeren Zwang entstanden ist der Wille immer dann, wenn eine Person nicht anders hätte handeln können, obwohl sie nach eigener Einsicht (Erfahrung) normalerweise anders gehandelt hätte.

Das Erreichen bedeutsamer Zielzustände beinhaltet nicht unbedingt das Erreichen nur eines einzigen Zieles (z.B. den Vater wieder besuchen und dabei gleichzeitig die Billigung der Mutter erfahren). Entscheidend ist, woher der kindliche Wille kommt (Quellen können beispielsweise Erfahrungen, Bedürfnisse, Wünsche, Motivationen, Freude, Angst, Wut, Rache, Hass, Neid, Konkurrenz, Anreiz, Instinkt oder Triebe sein) und wohin er sich richtet (z.B. die Zielorientierung).

Insbesondere im Alter von drei bis vier Jahren zeigen sich bei Kindern Kompetenzentwicklungen, die zunehmend differenzierte Willensbildsprozesse ermöglichen. Hierzu gehören nach Dettenborn (2001) im Alter von drei bis vier Jahren u.a. (1) der Erwerb der Überzeugung, (2) die Fähigkeit zwischen Realität und Überzeugung zu unterscheiden, (3) die Fähigkeit zur Täuschung anderer, (4) die Fähigkeit zum Bedürfnisaufschub, (5) Selbstkontrolle und Verzicht, (6) erste Vorstellungen über Zeitspannen, (7) die Fähigkeit Gegensätze zu benennen und (8) mentale Wollens- und Könnens-Ausdrücke zu benutzen.

Entwicklungspsychologisch unauffällige Kinder haben somit bereits im Alter von drei bis vier Jahren alle notwendigen sozialen und psychischen Kompetenzen erworben, um über einen eigenen (autonomen) und festen (stabilen) Willen zu verfügen und bei hinreichender Sprachentwicklung auch formulieren zu können. Sie beinhalten ureigene – subjektive – Interessen des Kindes und sollten grundsätzlich nicht als Äußerungen, Einstellungen, Haltungen oder Meinungen umgedeutet werden, die nur dann beachtlich sind, wenn sie in einem objektiven, also wohl verstandenen Interesse gemacht wurden oder wenn es sich um einen so genannten vernünftigen Willen des Kindes im Sinne des Kindeswohls handelt.

Der Kindeswillensbegriff beinhaltet somit die Subjekthaftigkeit des Kindes, wie sie in der zentralen Anhörungsvorschrift des § 50b des Gesetzes über die Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) zu erkennen ist. Dort heißt es u.a., dass das Gericht in einem Verfahren, das die Personen- oder Vermögenssorge betrifft, auch das Kind unter 14 Jahren immer dann persönlich anzuhören hat, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, dass sich das Familiengericht einen unmittelbaren Eindruck von ihm verschafft.

Die Anhörung des Kindes
Wenn junge Menschen unter 14 Jahren vor Gericht stehen, wird vermutlich zunächst eher an diejenigen Kinder gedacht, die als Opfer oder möglicherweise auch als Täter strafbarer Handlungen in die Ermittlungen der Strafjustiz geraten sind. Gemeint sind hier aber Kinder, die angesichts einer Trennung und/oder Scheidung ihrer Eltern oder wegen einer Kindeswohlgefährdung in die Mühlen der Familiengerichtsbarkeit geraten sind, dort aber nicht vernommen, sondern nach § 50b FGG angehört werden.

Dabei handelt es sich – obwohl in der Gesamtheit statistisch bisher nicht präzise erfasst – um vermutlich jährlich mehr als 200.000 Kinder. Insbesondere Kinder unter 14 Jahren sind durch ein familiengerichtliches Verfahren (z.B. bei Trennung und Scheidung der Eltern, drohender Sorgerechtsentzug wegen einer Kindeswohlgefährdung, Rückführung des Kindes aus einer Pflegefamilie in die Herkunftsfamilie) vielfältigen Belastungen ausgesetzt. Nach wie vor wird die Anhörung vor Gericht etlichen Eltern als überflüssige und zusätzliche Belastung erscheinen.

Von einigen Scheidungsexperten und Kindertherapeuten (z.B. Figdor 1997), die die Gefahren der gerichtlichen Anhörung des Kindes zunächst auf die im Trennungsfall der Eltern in der Tat problematische Frage reduzieren, bei welchem Elternteil das Kind wohnen und leben möchte, wird sie sogar als schädlich und mit dem Wohl des Kindes für unvereinbar angesehen. Dieser Ansicht sind gelegentlich auch Eltern, die alles daran setzen, ihr Kind nicht vor Gericht aussagen zu lassen. Zu bedenken ist jedoch, dass auch Kinder vor Gericht nicht zum Objekt der Interessen von Erwachsenen werden dürfen.

Der Gesetzgeber hat mit dem am 1.1.1980 in Kraft getretenen Sorgerechtsgesetz (SorgeRG), in dem u.a. auch das Rechtsinstitut der Anhörung des Kindes bei einer Sorgerechtsregelung nach § 50b FGG neu geregelt worden ist, einige kindzentriertere und damit die Rechte des Kindes berührende Regelungen geschaffen, die zugleich aus psychologischer Sicht den Subjektstatus des Kindes im familienrechtlichen Verfahren stärken.

Die rechtliche Ausgangslage zur Anhörung des Kindes wurde bereits einige Monate nach Inkrafttreten des SorgeRG durch die höchstrichterliche Rechtsprechung bestätigt. Das Bundesverfassungsgericht stellte u.a. fest: Nicht nur Erwachsene, sondern auch Kinder und Jugendliche sind als Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit anzusehen. Im Übrigen trage die nach dem Sinngehalt des Gesetzes der Tendenz nach obligatorische Anhörung des Kindes – insbesondere auch bei Sorgerechtsentscheidungen – dem verfassungsrechtlichen Gebot Rechnung, den eigenständigen Willen des Kindes zu berücksichtigen (BVerfGE 1980, Bd. 55, 182).

Das Rechtsinstitut der Anhörung des Kindes oder Jugendlichen steht mit dem in der Bundesrepublik Deutschland am 5.4.1992 in Kraft getretenen Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention) im Einklang. Dort ist gemäß Art. 9 Abs. 2 vorgesehen, dass in Verfahren, in denen ein Kind gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt oder in denen bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes getroffen wird, allen Beteiligten Gelegenheit zu geben ist, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern. In Art. 12 Abs. 2 UN-Kinderrechtskonvention sichern die Vertragsstaaten darüber hinaus dem Kind zu, dass es in allen das Kind berührenden Gerichts- oder Verwaltungsverfahren entweder unmittelbar oder durch einen Vertreter oder eine geeignete Stelle im Einklang mit den innerstaatlichen Verfahrensvorschriften gehört wird.

§ 50b FGG schreibt vor, dass das Gericht in einem Verfahren zur Regelung der Personen- oder Vermögenssorge das Kind immer dann persönlich anzuhören hat, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des (jünger als 14 Jahre alten) Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, dass sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft. Darüber hinaus hört das Gericht in einem Verfahren, das die Personensorge betrifft, das Kind stets persönlich an, wenn das Kind das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und es nicht geschäftsunfähig ist. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten soll dagegen das Kind persönlich immer nur dann angehört werden, wenn dies nach der Art der Angelegenheit angezeigt erscheint.

Ausdrücklich ist im Gesetz vorgesehen, dass von einer Anhörung nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden darf (vgl. § 50b Abs. 3 FGG). Dabei soll die Anhörung nach §§ 50a ff FGG neben der juristischen Sachaufklärung auch die Erforschung der für den konkreten Einzelfall psychologisch bedeutsamen Umstände ermöglichen. Die Anhörung des Kindes im Sorgerechtsverfahren dient ferner der Sicherstellung des rechtlichen Gehörs.

Letztlich soll aus juristischer und psychologischer Sicht mit der Anhörung des Kindes oder Jugendlichen gesichert werden, dass das Gericht nicht über den Kopf des Kindes oder Jugendlichen als Subjekt und Träger eigener Grundrechte verhandelt, verfügt oder beschließt, sondern in Zusammenarbeit mit dem Kind oder Jugendlichen versucht wird, eine sachgerechte und am Kindeswohl orientierte Entscheidung vorzubereiten und zu finden.

Demnach wird das Kindeswohl im familiengerichtlichen Verfahren neben den anderen relevanten und bekannten Gesichtspunkten (z.B. Beachtung der Beziehungen und Bindungen des Kindes, Beachtung des Wunsches, Willens und der Neigungen des Kindes, der Erziehungskompetenz der Eltern sowie Beachtung des Förder-, Kontinuitäts- und Stabilitätsprinzips) am besten durch eine regelmäßige und grundsätzlich altersunabhängige Anhörung des Kindes sichergestellt.

Dabei handelt es sich bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Anhörung vor allem bei Kindern unter drei oder vier Jahren eher um eine Anschauung und Beobachtung der Interaktion zwischen Kind und Eltern, so kann man „sich vom Kind einen unmittelbaren Eindruck verschaffen“ bzw. „sich vom Kind ein Bild machen“ (Johannsen/Henrich: Bearbeiter Brudermüller 2003, § 50b FGG, Rdnr. 6). Im Allgemeinen wird aber erst eine Anhörung vom dritten Lebensjahr des Kindes an veranlasst (Johannsen/Henrich: Bearbeiter Brudermüller 2003, § 50b FGG, Rdnr. 7).

Bei älteren Kindern oder bei Jugendlichen wird sich das Gericht durch Gespräche mit den Vorstellungen, Vorlieben, Prioritäten, Wünschen und dem Willen sowie der Meinung zum Gesamtgeschehen zu beschäftigen haben, ohne jedoch das Kind oder den Jugendlichen zu „vernehmen“ oder sonst auszuhorchen.

Ausblick
Die Anhörung des Kindes stellt für den Richter bzw. die Richterin die einzige Möglichkeit im Familiengerichtsverfahren dar, sich vom Kind oder Jugendlichen einen unmittelbaren Eindruck zu verschaffen und von diesem Personenkreis eine eigene Meinung zu erfahren. Ein Verzicht auf die Anhörung des Kindes oder Jugendlichen nach der Kindschaftsrechtsreform vom 1.7.1998 in Fällen der Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge schränkt einerseits die Funktion des Richters als staatlicher Wächter ein, was aus juristischer und psychologischer Sicht angesichts des Trends „weniger Staat und weniger Kontrolle in den Familien im Trennungs- und Scheidungsfall bei gleichzeitiger Stärkung der Elternverantwortung und Autonomie der Eltern durch außergerichtliche Interventionsverfahren“, beispielsweise durch Beratung und Mediation gemäß §§ 17, 18, 28 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes , möglicherweise hinzunehmen ist.

Gleichzeitig erleidet vermutlich aber andererseits das Kind als beteiligtes Subjekt im Gesamtgeschehen eines Trennungs- und Scheidungsprozesses seiner Eltern und somit auch im Gerichtsverfahren einen entscheidenden faktischen und rechtlichen Bedeutungsverlust.

Nach bis vor der Kindschaftsrechtsreform geltendem Recht war die Anhörung Ausdruck persönlicher Selbstbestimmung, die dem Kind die Möglichkeit bot, eigene Vorstellungen, Standpunkte, Wünsche, Phantasien, Ängste und Befürchtungen einzubringen. Zudem hat mit der neuen Regelung das Kind die Möglichkeit verloren, sich im Gericht oder Jugendamt zu artikulieren.

Da das Elternrecht dem Kindeswohl zu dienen hat, muss es aus der Perspektive des Kindes weiterentwickelt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, ist dem Kind auch in Zukunft grundsätzlich das Recht einzuräumen, nicht nur zu wichtigen es betreffenden Entscheidungen bzw. Regelungen angehört und beteiligt zu werden, sondern die Stellung des Kindes muss ebenso durch Zubilligung eigener Antragsrechte und gegebenenfalls mit Hilfe einer Begleitung und Vertretung durch einen Verfahrenspfleger („Anwalt des Kindes“) vor einem, während eines und nach einem Gerichtsverfahren gestärkt werden.

Die vollständige Fassung einschließlich der Literaturangaben ist über die Geschäftsstelle erhältlich.

Dr. Rainer Balloff ist Klinischer Psychologe und Rechtspsychologe. Er ist wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Freien Universität in Berlin.

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