06 Aug. fK 5/04 Resch
Die Bedeutung des abwesenden Elternteiles für das Kind
von Franz Resch und Eva Möhler
Zunehmend mehr Kinder wachsen damit auf, auf die kontinuierliche Präsenz eines Elternteiles, in den meisten Fällen immer noch des Vaters, verzichten zu müssen. Diese Situation kann psychisch ein ganzes Spektrum von Symptomen zur Folge haben, welches von einer guten symptomfreien Anpassung an die Situation bis hin zu gravierendem seelischen Leidensdruck der Kinder reicht.
Bei der Situationsbewältigung eines Kindes, das nicht mit beiden Elternteilen zusammenlebt, spielen zahllose Faktoren eine Rolle. So zum Beispiel die Umstände, unter denen die Trennung von einem Elternteil erfolgt, ebenso wie die aktuelle Situation, in der sich das Kind befindet. Aber auch das Alter, Disposition und Vulnerabilität des Kindes, die Beziehung, die das Kind zuvor zum Elternteil gehabt hat sowie Wissenstand des Kindes über und aktuelle Kontaktmöglichkeiten zum abwesenden Elternteil sind von Bedeutung, um nur einige der Einflussgrößen zu nennen.
Zunächst muss unterschieden werden, ob der abwesende Elternteil früher einmal die primäre Bezugsperson des Kindes (z.B. die Mutter) war oder ob dem Kind die primäre Bezugsperson erhalten bleibt und der Kontakt zum anderen Elternteil (z.B. dem Vater) abgebrochen wird.
Abwesenheit der primären Bezugsperson
Die Schäden, welche eine plötzliche Trennung insbesondere eines jungen Kindes von seiner primären Bezugsperson hervorruft, sind vor allem von Bowlby intensiv untersucht und beschrieben. Seinen Beobachtungen zufolge erleiden Kinder in einer solchen Situation seelische Schäden, die sich im Extremfall im Vollbild einer psychischen Deprivation mit Stereotypien, Autoaggression und seelischem Hospitalismus manifestieren. Seine Untersuchungen stützten sich häufig auf die Situation, dass früher Kinder in den ersten Wochen eines Krankenhausaufenthaltes nicht besucht werden durften. Sie sollten erst einmal ‚zur Ruhe kommen‘. Die Konsequenzen beschrieb Bowlby folgendermaßen: „Das Kind wird im allgemeinen eine ganz bestimmte Verhaltensabfolge an den Tag legen. Wir haben sie als die Phasen der Auflehnung, der Verzweiflung und der Loslösung bezeichnet. In der Phase der Verzweiflung werde das Kind ruhiger, so dass das Besuchsverbot richtig gewesen zu sein schien. Ist dann ein Besuch wieder zugelassen, wird das Kind in einem Zustande der Apathie angetroffen. Es hat die Phase der Loslösung erreicht. Und kehrt das Kind wieder nach Hause zurück, wartet auf die Eltern die Aufgabe, ihrem Kinde zu helfen, die ihm zugefügte Beziehungsstörung zu überwinden.“ Dem Erkenntnisfortschritt der Kinder- und Jugendpsychiatrie, insbesondere der Bindungs- und Deprivationsforschung verdanken wir, dass derartige Situationen – zumindest in Krankenhäusern – nicht mehr vorkommen.
Abwesenheit des ‚anderen‘ Elternteils
Die negativen Auswirkungen einer kompletten Vaterabwesenheit sind unter anderem dokumentiert worden durch die prospektive Langzeituntersuchung von Susan Golombok und Mitarbeitern, welche einen geringeren Selbstwert der ‚vaterlosen‘ Kinder feststellte, insbesondere was kognitive und physische (?) Kompetenz anbetraf. Dabei wiesen Untersuchungen von Ferri und Rutter nach, dass Kinder, deren Väter gestorben waren, weniger Auffälligkeiten zeigten als Kinder, deren Eltern geschieden oder getrennt waren. Aus diesen Ergebnissen leitete Amato ab, dass der Konflikt zwischen den Eltern als der wesentliche Prädiktor des emotionalen Stresses angesehen werden muss. Cherlin et al. untersuchten den Einfluss von Scheidung und konsekutiver Vaterlosigkeit auf Kinder und fanden heraus, dass insbesondere die Kinder stark reagierten, welche vor der Scheidung bereits symptomatisch gewesen waren. Um den Einfluss des Konfliktes als potentielle Ursache für die kindlichen Auffälligkeiten auszuschließen, untersuchten Maclanhan und Sandefur Kinder, die von Geburt an von alleinerziehenden Müttern großgezogen wurden und kamen zu dem Schluss, dass diese im Vergleich zu anderen Kindern ein niedrigeres sozioemotionales Funktionsniveau erreichten. Diese Daten stehen jedoch im Gegensatz zu einer älteren Untersuchung von Ferri, in der sich die Kinder alleinerziehender Mütter sozioemotional nicht von anderen Kindern unterschieden. Dabei sind wiederum die Umstände bedeutend, unter denen der Vater verschwand und insbesondere das, was das Kind über die Hintergründe der Vaterabwesenheit weiß. Die psychoanalytische Literatur betont in diesem Zusammenhang die Notwendigkeit der Identifikationsfigur, und insofern muss es als schwere Belastung angesehen werden für ein Kind, wenn es weiß, dass sein Vater wegen Totschlags oder anderer schwerer Verbrechen im Gefängnis sitzt.
Nach einer Scheidung wünschen Kinder in den allermeisten Fällen, den Kontakt zum nicht sorgeberechtigten Elternteil aufrechtzuerhalten. Die neue Gesetzgebung, Jugendämter, Psychologen und Beratungsstellen versuchen, dem Rechnung zu tragen. Dennoch gibt es Fälle, in denen der Umgang mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil – zumeist immer noch der Vater – nicht durchführbar ist, weil (a) der Elternteil ‚untergetaucht‘ ist oder (b) der Umgang gerichtlich nicht genehmigt ist oder (c) das Kind nicht ‚will‘.
Der Elternteil ist komplett untergetaucht/abwesend
Hier ist zu differenzieren, ob es sich um eine primäre Abwesenheit handelt, das heißt, das Kind kennt den Elternteil gar nicht, oder ob es irgendwann zum Beziehungsabbruch kam, durch Tod, Trennung o.ä. Von Bedeutung scheinen in diesem Zusammenhang dabei unter anderem auch die Informationen, welche das Kind über den abwesenden Elternteil hat. Die Heterogenität dieser Ausgangssituationen macht eine empirische Untersuchung der Bedeutung des abwesenden Elternteiles extrem schwer. Von psychoanalytischen Autoren wird oft betont, dass ein komplettes Unwissen über den Vater oder den anderen Elternteil in der Adoleszenz oft zu massiven Problemen führen kann, da für diese Kinder und Jugendlichen gar keine Identifikationsleitfigur vorhanden sei, insbesondere, wenn der gleichgeschlechtliche Elternteil verschwunden ist. Andererseits ist auf die kompensatorische Wirkung von Lehrern, Freunden, Nachbarn etc. hinzuweisen, die sich dem Kind zuwenden und hier ist dann wieder die Bedeutung des kindlichen Temperamentes und der Ausgangspersönlichkeit zu betonen, da einige Kinder aufgrund ihre Naturells in der Lage sind, hinreichend Kontakt zur Ersatzpersonen aufzubauen und zu halten, während sich andere die für sie notwendige Zuwendung und Modellfunktion nicht so ohne weiteres aufbauen können. Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch der anwesende Elternteil: baut er Kontakte zu anderen, das Kind potentiell unterstützenden Erwachsenen auf? Und noch wichtiger: vermittelt er dem Kind ein positives Bild vom abwesenden Elternteil oder ein negatives? Insbesondere in Fällen des kompletten Ausfallens eines Elternteils sind die Aussagen des anderen Elternteiles für das Kind von entscheidender Bedeutung, denn sie prägen das Bild, welches sich das Kind macht. Und dieses Bild wiederum beeinflusst das Selbstbild des Kindes in ganz entscheidendem Maße, da es ja weiß, dass es auch mit dem abwesenden Elternteil ‚ein Fleisch und Blut‘ ist. Auch andere mit dem abwesenden Elternteil leiblich verwandte Familienangehörige wie Großeltern oder Onkeln und Tanten können hier eine kompensatorische oder auch verschlimmernde Rolle spielen, je nachdem ob und wenn ja wie sie einen Kontakt zum Kind herstellen, aber auch wie sie sich dem Kind gegenüber zum abwesenden, aber auch zum anwesenden Elternteil stellen.
Der Umgang ist nicht genehmigt
Auch hier können verschiedene Hintergründe vorliegen: Zum einen sind Fälle von Kindesmisshandlung oder sexuellem Missbrauch zu erwähnen, in denen der Umgang des Kindes zum misshandelnden Elternteil ausgesetzt wird. Der persönliche Umgang des Kindes mit seinem anderen Elternteil ist also durch gerichtlichen Beschluss ausgeschlossen worden. Und zwar in der Regel, weil dieser Elternteil entweder durch seine Person oder durch die Umstände, in denen er lebt, die Entwicklung des Kindes gefährden oder gar schädigen würde. Das bedeutet, zum Schutz von Wachstum und Entwicklung des Kindes muss das Kind auf seinen Anspruch auf Pflege und Vertiefung der familiären Vertrautheit mit dem Elternteil verzichten, bei dem es nicht ständig lebt. Solange die Gründe eindeutig sind, ist der Verzicht dem Kinde nicht nur zuzumuten, sondern zu seinem Wohle auch geboten.
Der Umgang ist nicht gewünscht
Eine ganz andere Situation liegt vor, wenn Kontakte zum nicht sorgeberechtigten Elternteil – mit (scheinbarer) Billigung aller Beteiligten – nicht durchgeführt werden. Als Zufallsbefunde bei der Erhebung einer Familienanamnese tauchen da (meist) Väter auf, welche die Kinder seit Jahren nicht gesehen haben, weil ‚sie keine Lust haben‘ oder ‚es sich nicht ergeben hat‘. Hinter solchen Aussagen stehen meist Vorgaben des sorgeberechtigten Elternteils, denn für ein Kind hat jedes noch so abwesende Elternteil eine elementare Bedeutung, so dass die kindliche Sichtweise niemals mit ‚es hat sich nicht ergeben‘ wiedergegeben werden kann. Das legt den Schluss nahe, dass für den Kontakt der Kinder zum nicht sorgeberechtigten Elternteil das Verhalten des Sorgeberechtigten und anwesenden Elternteiles von entscheidender Bedeutung ist: Fördert Letzterer die Kontakte des Kindes zum anderen Elternteil oder unterbindet er sie?
Leider treffen wir in der klinischen Praxis außerordentlich häufig auf den Fall, dass ein Elternteil den anderen vor den Augen und Ohren des Kindes massiv abwertet und dies nicht nur in Begutachtungssituationen sondern auch in Situationen, wo dies primär gar nicht thematisiert wurde. Dies führt langfristig natürlich nicht nur zu einem negativen Selbstbild das Kindes, sondern – in Fällen, wo sporadischer oder sogar regelmäßiger Kontakt zwischen Kind und nicht sorgeberechtigtem Elternteil stattfand – zu einer Entfremdung des Kindes vom nicht sorgeberechtigten Elternteil, was für das Kind letztlich ein großer Verlust ist. Der Kinderpsychiater Michael Gardner prägte in diesem Zusammenhang den Begriff Elternentfremdungssyndrom (Parental Alienation Syndrome), welcher an sich schon auf den Krankheitswert dieses Entfremdungszustandes für das Kind hinweist. Dahinter steht in erster Linie weniger die Absicht des sorgeberechtigten Elternteils, den anderen Elternteil zu kränken, auch wenn es oft den Anschein hat. Vielmehr nimmt der Elternteil, bei dem sich das Kind befindet, im täglichen Zusammenleben etwas von der Konfliktsituation des Kindes zwischen beiden Eltern, dem „Dazwischenstehen“ wahr, und er fürchtet – oft für ihn/sie selber unbewusst –, das Kind könne abtrünnig werden und sich dem anderen Elternteil zuwenden. Die sich darin äußernde Verlustangst findet im Mangel an Unrechtsbewusstsein kein Regulativ, so dass durch eine totale Kontaktsperre die vorhandenen Ängste zerstreut werden sollen.
Bei der Kontakt- und Umgangsvereitelung handelt es sich nicht etwa immer um einen Vorsatz, sondern in den meisten Fällen um Emotionen, die vom sorgeberechtigten Elternteil auf das Kind übertragen werden. Gegenüber Ärzten und Sachverständigen oder Jugendämtern werden häufig Argumente benutzt wie: „das Kind soll endlich zur Ruhe kommen.“ Von den sorgeberechtigten Elternteilen wird erklärt, das Kind habe in der letzten Zeit schon so viel durchmachen müssen, oder nach dem Besuch bei dem anderen Elternteil zeige es ein unerklärlich anderes Verhalten als sonst, schlafe unruhig, fürchte sich vor allem, was sonst nicht seine Art sei, nässe oder kote wieder ein. An allem sei vermutlich der andere Elternteil schuld, der irgendetwas mit dem Kinde angestellt haben müsse. Darum sollten keine Besuche mehr stattfinden, denn das Kind solle endlich zur Ruhe kommen. Gelegentlich wird sogar der unberechtigte Vorwurf des sexuellen Missbrauchs erhoben, welcher die Ämter und Institutionen in die Zwangslage bringt, diesen Vorwurf zu überprüfen. Dies gelingt selten, ohne dass das Kind davon etwas mitbekommt. Am Bild des ‚verleumdeten‘ Elternteils in Kinderaugen bleibt auf jeden Fall etwas haften.
Tatsächlich kommt das Kind, wenn es keinen Umgang mit seinem anderen Elternteil mehr hat, augenscheinlich zur Ruhe. Die klinische Erfahrung zeigt, dass das Kind immer weniger nach dem anderen Elternteil fragt. Dieser äußere Schein täuscht jedoch darüber hinweg, dass das Kind – so ohnmächtig, wie es dem Erwachsenen ausgeliefert und von ihm abhängig ist – ganz einfach resigniert und alles, was mit dem anderen Elternteil zu tun hat, zu seinem Selbstschutz unter ein Tabu gestellt hat. Dieses Tabu aber gefährdet die kindliche Entwicklung massiv, wie die gesamte Forschung über verdrängte und abgespaltenene (dissoziierte) Emotionen oder Sachverhalte nahe legt.
Selbstverständlich muss differenziert werden, ob ein Kind wirklich nicht will, weil es zuhause einen großen Freundeskreis hat und diesen (insbesondere im Jugendlichenalter) gegenüber dem Zusammensein mit dem nicht sorgeberechtigten Elternteil bevorzugt, oder im Fall eines psychisch kranken, wesensveränderten Elternteiles, welcher für das Kind unheimlich oder bedrohlich erscheint. Dann gibt es aber in unserer klinischen Praxis sehr viele Fälle, in denen das Nichtwollen des Kindes lediglich Ausdruck seiner Solidarität zum sorgeberechtigten oder die Hauptfürsorge tragenden Elternteil ist.
Meistens erklärt dabei der sorgeberechtigte Elternteil, das Kind könne ja den anderen Elternteil besuchen, wenn es wolle, aber es wolle ja nicht. Tatsächlich kann aber das Kind nicht, wenn es auch wollte. Diese Manipulation der kindlichen Persönlichkeit wird oft verkannt, häufig sogar bei der offiziellen Anhörung des Kindes. Sei es beim Jugendamt oder durch einen gerichtlich bestellten Sachverständigen oder auch nach § 50 b FGG (persönliche Anhörung des Kindes in Sorgerechtsverfahren), wenn nämlich davon ausgegangen wird, die Aussage des Kindes, den anderen Elternteil nicht besuchen zu wollen, entspräche dem unbeeinflussten, unabhängigen und freien Willen des Kindes. Ein Kind verfügt aber im Spannungsfeld zwischen seinen Eltern keineswegs über einen freien Willen. Vielmehr ist es von dem einen Elternteil, bei dem es sein Zuhause hat, abhängig und es kann es sich nicht mit ihm verderben. Nicht immer sind es Unfreiheit und Abhängigkeit, welche das Kind an seiner Zuwendung zum anderen Elternteil hindern. Auch dadurch, dass der das Kind festhaltende Elternteil aus seiner Abneigung gegen den anderen Elternteil kein Hehl macht, wird das Kind mit einem Negativbild dieses anderen Elternteils ausgestattet, so dass eine nachhaltige Entfremdung die Folge ist mit den oben geschilderten negativen Auswirkungen auf das Kind.
Folgerungen
Kinderpsychiatrische Konsultationen in Trennungs- oder Scheidungsfamilien sind häufig und können verschiedene Hintergründe haben. Zum einen kann der Kinderpsychiater als Gutachter hinzugezogen werden bezüglich Sorgerechts- oder Umgangsfragen, in welchem Fall es dann ansteht, eine Güterabwägung unter Berücksichtigung der weiter oben geschilderten Sachverhalte zu treffen. Häufiger jedoch ist der Kinderpsychiater nicht gutachterlich, sondern diagnostisch und therapeutisch in seiner Rolle als Arzt gefragt. Oft stellt dabei der ‚abwesende Elternteil‘ nur einen Nebenbefund da, zu dem der sorgeberechtigte Elternteil bezüglich der Symptomatik seines Kindes zunächst gar keinen Bezug herstellt.
In diesem Fall ist es Aufgabe des Kinderpsychiaters, dem Kind ein Forum für seine Gefühle, Wünsche, Sehnsüchte und Befürchtungen bezüglich des abwesenden Elternteiles zu geben, die es im Alltag oft nicht aussprechen kann und darf. Insbesondere bei Jugendlichen können da lange vergrabene Emotionen zu Tage treten. Die Beleuchtung dieser ausgeblendeten Areale führt zwar nicht immer zum Symptomrückgang der aus unterschiedlichster Ursache vorgestellten Kinder und Jugendlichen, jedoch sehr häufig zu einer Verminderung des subjektiven Leidensdruckes. Insbesondere sind viele Kinder und Jugendliche sehr dankbar darüber, dass ihre sonst nirgendwo anzubringenden Gefühle gegenüber dem abwesenden Elternteil ‚legitim‘ und für Außenstehende – wenn auch meist nicht für den sorgeberechtigten Elternteil – verständlich sind.
Prognostisch ungünstig und therapeutisch schwierig erscheinen Fälle, in denen der sorgeberechtigte Elternteil sehr negativ dem abwesenden Elternteil gegenüber eingestellt ist und zusätzlich negative Attribute beispielsweise des Vaters auf den Sohn projiziert (z.B. ‚das Kind ist so aggressiv, faul und streitsüchtig wie sein Vater‘). Besonders akut ist dieses Problem dann, wenn der sorgeberechtigte Elternteil diese Gefühle und seine zum Teil projektiv verzerrte Wahrnehmung des Kindes nicht nur Außenstehenden, sondern auch dem Kind selber explizit mitteilt.
Zusammenfassend ist festzuhalten dass die Zunahme der ‚broken homes‘ eine der größten kinderpsychiatrischen, juristischen, psychosozialen und gesamtgesellschaftlichen Herausforderungen unserer Zeit darstellt. Der derzeitige empirische Wissenstand ist diesbezüglich noch dringend erweiterungsbedürftig. Gleichzeitig ist der kontinuierliche und intensive Dialog zwischen allen in einer Familie involvierten Behörden, Personen und Institutionen meist unverzichtbar, um betroffenen Kindern eine befriedigende Anpassung an eine schwierige und belastende Situation zu ermöglichen.
Der Beitrag ist die gekürzte und veränderte Fassung eines Artikels in „Familie, Partnerschaft, Recht“, Heft 2/2004. Die Literaturangaben sind über die Geschäftsstelle erhältlich.
Prof. Dr. Franz Resch ist Ordinarius für Kinder- und Jugendpsychiatrie an der Universität Heidelberg und Präsident der Deutschen Liga für das Kind
>Dr. Eva Möhler ist Wissenschaftliche Assistentin in der Abteilung für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Psychiatrischen Universitätsklinik in Heidelberg
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