fK 4/09 Stötzel

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Aus „Verfahrenspfleger“ wird „Verfahrensbeistand“:
Was ist neu?

von Manuela Stötzel

Vor mehr als elf Jahren, am 1. Juli 1998, wurde mit Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform der Verfahrenspfleger in § 50 FGG gesetzlich verankert und damit erstmals eine eigenständige und unabhängige Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche in familien- und vormundschaftsgerichtlichen Verfahren eingeführt. Die Bundesregierung hat in ihrer Begründung zum Gesetzentwurf ausgeführt, dass insbesondere mit dieser Regelung sichergestellt werden sollte, „dass die eigenständigen Interessen des Kindes in das Verfahren eingebracht werden und das Kind damit nicht zu einem bloßen Verfahrensobjekt wird“ (BT-Drucksache 13/4899, S. 76).

Auch das Bundesverfassungsgericht hat schnell nach Inkrafttreten der neuen Vorschrift noch einmal betont, dass wesentliches Ziel der Verfahrenspflegschaft die Sicherung der Grundrechte des Kindes – insbesondere auf rechtliches Gehör gem. Art. 103 Abs. 1 GG – ist und der Verfahrenspfleger allein den kindlichen Interessen und deren Wahrnehmung und Vertretung im familiengerichtlichen Verfahren verpflichtet ist. Bereits wenn die Besorgnis besteht, dass die Eltern, deren Aufgabe es in diesen Verfahren als gesetzliche Vertreter eigentlich ist, auch die Interessen ihrer Kinder wahrzunehmen, aufgrund der eigenen Situation und Bedürfnislage dazu nicht in der Lage sind, ist ein Verfahrenspfleger zu bestellen (Beschluss vom 29.10.1998).

Für die Praxis waren damit jedoch keineswegs alle Fragen geklärt. Denn schnell nach Inkrafttreten der neuen Regelung wurde deutlich, dass das Gesetz in § 50 FGG hinsichtlich einiger Aspekte einen sehr weiten Spielraum belassen hatte, mit dessen Ausgestaltung sich die Praxis auseinandersetzen musste. Dies zeigt nicht nur allein der Umfang, sondern auch der zu einigen Aspekten sehr uneinheitliche Inhalt der schnell ergangenen Rechtsprechung zum Thema (Übersichten bei Carl/Schweppe 2002, Kiesewetter/Schröder 2006, Krille 2003, Menne 2005/2005, Söpper 2002/2005, Stötzel 2005, Willutzki 2004). Die Auswirkungen des Gesetzgebungsverfahrens, in dem die Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche nicht zuletzt im Ergebnis der harten Auseinandersetzungen mit den Ländern nur mit den notwendigsten Mitteln ausgestattet worden war, wurden hier schnell spürbar. Ludwig Salgo (1996) hatte genau davor in seiner für die Implementation des § 50 FGG maßgeblichen Untersuchung ausdrücklich gewarnt.

Mit besonderer Intensität wurde von Beginn an die Frage nach der Aufgabenstellung des Verfahrenspflegers diskutiert, auf die der Gesetzgeber die Praxis wenig vorbereitet hatte. Zentral für diese Auseinandersetzung waren von Beginn an die Ausgestaltung des Begriffs der kindlichen Interessen und in diesem Zusammenhang die Kategorien „Kindeswille“ und „Kindeswohl“. Während sich einzelne Positionen eher ausschließlich der Ermittlung des Kindeswillens verpflichtet sahen (Bracken 1999, Peters/Schimke 1999, Stadler/Salzgeber 1999), hat sich im Verlauf der Diskussion wohl als gemeinsame fachliche Grundlage herausgebildet, dass die Vertretung der Interessen des Kindes in jedem Fall die Ermittlung und differenzierte Darstellung der subjektiven Interessen des Kindes erfordert, diese aber stets in dessen Lebenszusammenhang einzuordnen und vor diesem Hintergrund auch im Hinblick auf die objektiven Interessen des Kindes zu bewerten sind (in diesem Sinne auch die Standards der Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche e.V.).

Maud Zitelmann (2001) und Harry Dettenborn (2007) haben mit ihren Analysen zu den beiden Aspekten Kindeswille und Kindeswohl und ihres Verhältnisses zueinander einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet, dass die Verfahrenspflegschaft diese zunehmend nicht als voneinander abzugrenzende Pole, sondern als zu integrierende wesentliche Bestandteile der Interessen des Kindes verstanden hat. Insbesondere für die Verfahren, die sich mit Kindeswohlgefährdungen befassen, kann der Streit um die angemessene Art der Interessenvertretung für das Kind äußerst riskant werden, wenn die Nichtbeachtung des Kindeswohls zu einer Gefährdung des Kindes führen würde. Hier ist ganz deutlich zu vertreten, dass die Vertretung des Kindeswillens in jedem Fall ihre Grenzen haben muss, wenn er das Kind gefährdet (z. B. wenn das Kind trotz einer akuten Gefährdung durch einen psychiatrisch erkrankten Elternteil bei diesem bleiben möchte oder wenn das Kind dort vernachlässigt, misshandelt oder sexuell missbraucht wird und diese Lebenslage nicht als Kindeswohlgefährdung begreifen und einschätzen kann). Festzuhalten bleibt allerdings auch, dass der Verfahrenspfleger – wie auch der neue Verfahrensbeistand – nicht einfach eine weitere Institution zur Bestimmung des Kindeswohls ist.

Der Weg der Gesetzgebung und die wesentlichen Änderungen im Überblick
Zukünftig – ab dem 1. September 2009 – wird die Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen nun als Verfahrensbeistand in § 158 FamFG geregelt sein. Im Vergleich zum ersten Referentenentwurf, der im Sommer 2005 in die Öffentlichkeit kam, sowie auch dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. September 2007 (BT-Drucksache 16/6308) sind in der vom Deutschen Bundestag am 27. Juni 2008 beschlossenen Fassung im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens noch einmal einige Änderungen erfolgt (BT-Drucksache 16/9733, BR-Drucksache 617/08).

Während es im alten FGG noch verschiedene Verfahrenspfleger gab, die ausdrücklich für Kinder und Jugendliche bestellt werden konnten (neben § 50 FGG auch in § 56f FGG für Verfahren zur Aufhebung eines Kindesannahmeverhältnisses und in § 70b FGG für Verfahren zur Genehmigung einer freiheitsentziehenden Unterbringung geregelt), wird es im neuen FamFG zwar weiterhin verschiedene Verfahrensgegenstände geben, in denen die Interessen der betroffenen Kinder und Jugendlichen vertreten werden. Doch in Abgrenzung zu den in den §§ 276, 317, 419 FamFG normierten Verfahrenspflegern für Erwachsene bezieht sich die neue Begrifflichkeit des Verfahrensbeistandes ausschließlich auf die Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen, die zentral in § 158 FamFG für die Kindschaftssachen geregelt wird. In den übrigen Vorschriften zum Verfahrensbeistand wird stets Bezug darauf genommen (§ 167: Unterbringungssachen Minderjähriger, § 174: Abstammungssachen, § 191: Adoptionssachen).

Die wesentlichen Veränderungen in § 158 FamFG (im Vergleich zu § 50 FGG) betreffen:
(1) die Voraussetzungen der Bestellung eines Verfahrensbeistandes (Abs. 1,2),
(2) den Zeitpunkt der Bestellung (Abs. 3),
(3) das Absehen von der Bestellung sowie deren Aufhebung (Abs. 3),
(4) die Tätigkeiten des Verfahrensbeistandes (Abs. 4) sowie
(5) deren Vergütung (Abs. 7).

Die zuletzt genannte neue Vergütungsregelung – Umstellung von einer auf den Einzelfall bezogenen Vergütung nach tatsächlichem Zeitaufwand hin zu einer pauschalen Vergütung in § 158 Abs. 7 FamFG – und ihre Kopplung an den in Abs. 4 geregelten Aufgabenkreis war im ursprünglichen Regierungsentwurf noch nicht vorgesehen. Sie wurde erst mit der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses aufgenommen und stellt wohl die dramatischste Veränderung dar (vgl. dazu auch Menne 2009, Salgo 2009, Willutzki 2009). „Der Ausschuss hält eine fallbezogene Vergütung in Höhe von 350 Euro inklusive Aufwendungsersatz und Umsatzsteuer für angemessen. Ordnet das Gericht einen erweiterten Aufgabenkreis nach Absatz 4 Satz 3 an, erhöht sich die fallbezogene Vergütung auf 550 Euro“. Dabei geht der Rechtsausschuss davon aus, dass die Fallpauschale „sowohl dem Verfahrensbeistand als auch der Justiz erheblichen Abrechnungs- und Kontrollaufwand“ (BT-Drucksache 16/9733, S. 294) erspare, was mit Blick auf die hohe Aktivität der Rechtsprechung zum vergütungsfähigen Aufgabenkreis sicher zutreffend ist. Allerdings ist nicht zu übersehen, dass entscheidend für die grundsätzliche Veränderung zu einer Vergütungspauschale und die Festlegung ihrer Höhe die Bedenken der Länder waren, die insbesondere nicht einsehen wollten, dass einem Verfahrensbeistand eine höhere Vergütung als einem Rechtsanwalt bewilligt wird. So wurde gewünscht, dass sich auch die Vergütung des Verfahrensbeistands an den Gebührentatbeständen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes (RVG) orientiert. Die sich „danach ergebende Gebühr von 2,5 ist allerdings maßvoll auf 2,0 Gebühren zu reduzieren, da der Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter für diese Aufgabe besonders qualifiziert ist“ (BR-Drucksache 309/07 (Beschluss), S. 61f. = BT-Drucksache 16/6308, S. 385 f.).

Geeignet soll er sein!
Erstmalig wird im Gesetzestext in § 158 Abs. 1 FamFG nun die Geeignetheit des Verfahrensbeistandes aufgenommen, was eindeutig zu begrüßen ist. Auch wenn damit die Ausgestaltung der Geeignetheit weiterhin in der Pflicht der Fachpraxis liegt, reflektiert das Gesetz damit die praktische Erfahrung, dass die Vertretung der Interessen eines Kindes oder Jugendlichen hohe Anforderungen an die fachliche und persönliche Geeignetheit des Verfahrensbeistandes stellt. So fordert auch die Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche e.V. eine juristische, pädagogische oder psychosoziale Grundausbildung für die Tätigkeit, eine für diese Aufgabe geeignete Zusatzqualifikation sowie eine persönliche Eignung für die Arbeit mit Kindern (Standards der BAG Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche e.V., auch Balloff/Koritz 2009, S. 16f. sowie Bode 2004, S. 56ff.).

So früh wie möglich soll er bestellt werden!
Das Bundesverfassungsgericht hatte sich schnell nach Inkrafttreten des § 50 FGG bereits mit dem Zeitpunkt der Bestellung befasst und dahingehend positioniert, dass diese zu einem so frühen Zeitpunkt zu erfolgen hat, an dem das Verfahren durch ihn noch beeinflussbar ist (Beschluss vom 26. August 1999). Auch in § 158 Abs. 3 Satz 1 FamFG wird zukünftig nun festgelegt, dass der Verfahrensbeistand so früh wie möglich zu bestellen ist, wenn dies nach den Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 für die Wahrnehmung der kindlichen Interessen erforderlich ist. Das Zusammenspiel mit dem in § 155 FamFG geregelten Vorrang- und Beschleunigungsgebot für bestimmte Verfahren (Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht, die Herausgabe des Kindes oder Gefährdungen des Kindeswohls betreffen) wird dabei leider nicht geregelt. In jedem Fall sind auch im beschleunigten familiengerichtlichen Verfahren umgehend die Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistandes und seine Hinzuziehung zum frühen ersten Termin durch entsprechende Anfangsermittlungen zu prüfen.

Das Gericht hat ihn zu bestellen!
Durch eine Veränderung der juristischen Norm wird der Verpflichtungsgrad für die Bestellung des Verfahrensbeistandes nun mit dem FamFG verschärft. So wird die bisherige Kann-Bestimmung in § 158 Abs. 1 FamFG („Das Gericht kann … bestellen“) durch die Formulierung „Das Gericht hat … zu bestellen“ ersetzt, allerdings weiterhin geknüpft an die Voraussetzung der Erforderlichkeit. Dazu wird auch zukünftig mit in § 158 Abs. 2 FamFG genannten Fällen weiter ausgeführt, wann die Bestellung in der Regel erforderlich ist: Nr. 1: Wie bisher generalklauselartig bei erheblichem Interessengegensatz zwischen Kind und gesetzlichem Vertreter.
Nr. 2: Wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge nach §§ 1666, 1666a BGB in Betracht kommt, denn diese Verfahren beinhalten regelmäßig ein erhebliches Konfliktpotenzial.
Nr. 3: Bei möglichen Trennungen von Betreuungspersonen, die nun explizit als Regelbeispiel benannt werden.
Nr. 4: Wenn es um den grundsätzlichen Aufenthalt des Kindes geht, neben Verfahren zu Verbleibensanordnungen nach § 1632 Abs. 4 und § 1682 BGB auch solche, die die Herausgabe des Kindes betreffen (§ 1632 Abs. 1, 3 BGB).
Nr. 5: Wenn ein Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt (§ 1684 Abs. 4 BGB), also bei nicht nur einmaligen oder vorübergehenden Einschränkung des Umgangsrechts (BT-Drucksache 16/9733, S. 294).

Auch die neue Reglung sieht gemäß § 158 Abs. 3 Satz 3 (wie bisher § 50 Abs. 2 Satz 2 FGG) vor, dass (erst) in der Endentscheidung begründet werden muss, wenn eine Bestellung nach den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen unterbleibt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Interessen des Kindes durch einen anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden (§ 158 Abs. 5 FamFG, der dem bisherigen § 50 Abs. 3 FGG entspricht). Hier bleibt weiterhin kritisch zu beachten, dass mit der Beauftragung eines Rechtsanwalts durch die gesetzlichen Vertreter stets die Gefahr der Instrumentalisierung der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten einhergeht.

Seine Bestellung und Nichtbestellung sind nicht sofort anfechtbar!
§ 158 Abs. 3 Satz 4 FamFG regelt nun eindeutig: Die Bestellung eines Verfahrensbeistands sowie auch die nicht erfolgte Bestellung sind nicht selbstständig anfechtbar. Damit wird die Tendenz der zahlreichen obergerichtlichen Rechtsprechung zu diesem Thema (s. o.) aufgegriffen, die im Tenor besagt, dass die Bestellung den Charakter einer verfahrensleitenden Zwischenverfügung hat, die regelmäßig nicht selbstständig anfechtbar ist. So werden unnötige und für das Kind in der Regel schädliche Verfahrensverzögerungen verhindert (Heilmann 1998, 2002). In Ergänzung dazu erfolgt nun in § 158 Abs. 4 Satz 6 FamFG die Klarstellung, dass der Verfahrensbeistand nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes ist und damit durch die Bestellung kein derart schwerwiegender Eingriff in die Rechte der Beteiligten (Eltern) vorliegt, dass eine Anfechtbarkeit geboten wäre (BT-Drucksache 16/6308, S. 239).

Dass § 158 Abs. 3 Satz 4 FamFG nun ausdrücklich die Möglichkeit der Aufhebung der Bestellung des Verfahrensbeistandes vorsieht, ist eine wichtige Weiterentwicklung im Vergleich zum alten Recht. Denn wenn der Verfahrensbeistand untätig bleibt oder es zwischen Verfahrensbeistand und Kind zu einem erheblichen Vertrauensbruch gekommen ist, der eine weitere Vertretung unzumutbar macht, muss eine Entbindung möglich sein. Auch diese ist erst mit der Endentscheidung anfechtbar (KG Berlin vom 14. Juni 2004).

Er ist Beteiligter im Verfahren!
Mit § 158 Abs. 3 Satz 2 FamFG wird dem Verfahrenbeistand nun explizit die Stellung als Beteiligter zugesprochen – verbunden mit allen Rechten eines Beteiligten, z. B. Rechtsmittel im Interesse des Kindes einzulegen (§ 158 Abs. 4 Satz 5 FamFG). In Ergänzung dazu regelt § 158 Abs. 6 FamFG im gleichen Wortlaut wie bisher § 50 Abs. 4 FGG, dass die Bestellung des Verfahrenbeistands mit Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens endet, wodurch der Verfahrensbeistand formal auch für das Rechtsmittelverfahren zuständig bleibt.

Er ist nicht allein dem kindlichen Willen verpflichtet!
Immer wieder hat die Fachpraxis gefordert, die Aufgaben des Verfahrenspflegers differenzierter gesetzlich zu regeln. Mit der Regelung zum Verfahrensbeistand im neuen FamFG ist dies nun geschehen. Die Begründung zum Regierungsentwurf stellt zum Aufgabenkreis des Verfahrensbeistandes fest, dass „die Ermittlung des Interesses, und dabei in erster Linie des Willens des Kindes von den Pflichten des Verfahrensbeistandes umfasst“ sei, der „Verfahrensbeistand aber dem Interesse des Kindes verpflichtet“ sei „und nicht allein dem von diesem geäußerten Willen. … Zwar hat der Verfahrensbeistand den Kindeswillen in jedem Fall deutlich zu machen und in das Verfahren einzubringen, es steht ihm jedoch frei, darüber hinaus weitere Gesichtspunkte und auch etwaige Bedenken vorzutragen. Der Verfahrensbeistand hat daher bei seiner Stellungnahme sowohl das subjektive Interesse des Kindes (Wille des Kindes) als auch das objektive Interesse des Kindes (Kindeswohl) einzubeziehen“ (BT-Drucksache 16/6308, S. 239).

Die gemeinsame Klammer um Kindeswille und Kindeswohl – die Interessen des Kindes – wird in § 158 Abs. 1 sowie Abs. 4 Satz 1 FamFG gezogen und als Auftrag des Verfahrensbeistandes formuliert, dass er die Interessen des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen hat. § 158 Abs. 4 Satz 2 und 3 FamFG benennen nun darüber hinaus erstmals differenzierte Aufgaben:
Satz 2: Das Kind in geeigneter Weise über das Verfahren informieren.
Satz 3: Gespräche mit den Eltern und sonstigen Bezugspersonen des Kindes führen sowie Mitwirken am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand.

Dabei hängen die in Satz 3 aufgeführten Tätigkeiten „von einer nach Art und Umfang präzise festgelegten zusätzlichen Beauftragung durch das Gericht“ ab, „deren Notwendigkeit das Gericht begründen muss“ (BT-Drucksache 16/9733, S. 294; zur Haltung des Bundesrates vgl. BR-Drucksache 309/07 (Beschluss), Nr. 53, 72). Dies widerspricht einerseits dem Grundsatz einer unabhängigen Interessenvertretung völlig. Darüber hinaus geht diese Haltung wieder hinter das im Gesetzentwurf der Bundesregierung ursprünglich formulierte umfassende Verständnis einer Interessenvertretung zurück. Denn dafür sind Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen in der Regel unverzichtbar. Dies ist ganz einfach schon dann der Fall, wenn sich ein Kind beispielsweise aufgrund seines Alters noch nicht artikulieren kann. Die meisten Familienrichter teilen diese Auffassung (Rabe 2007 Hannemann/Stötzel 2009). Auch das Hinwirken auf Einvernehmen stellt einen wesentlichen Grundsatz des neuen FamFG dar, an dem sich auch der Verfahrensbeistand im Interesse des Kindes orientieren sollte. Eine regelhafte Beauftragung zu den erweiterten Befugnissen ist daher nachdrücklich zu fordern (Menne 2009, Willutzki 2009).

Er wird nun pauschal vergütet!
Nur in den Fällen, in denen das Gericht den Verfahrensbeistand mit dem genannten erweiterten Aufgabenkreis – Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen, Mitwirken am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand – beauftragt, ist mit der Pauschale von 550 Euro zu vergüten (BT-Drucksache 16/9733, S. 294). Grundsätzlich steht dem Verfahrensbeistand für sein Tätigwerden nur eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro zu. Nach § 158 Abs. 7 Satz 4 FamFG verstehen sich diese Pauschalen sogar inklusive Aufwendungsersatz und durch den Verfahrensbeistand evtl. zu erhebender Umsatzsteuer. Noch vor Inkrafttreten des FamFG hat der Gesetzgeber durch ein weiteres Gesetz vom 23. April 2009 klargestellt, dass der Verfahrensbeistand „für die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach Absatz 4 in jedem Rechtszug jeweils eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro“ erhält (BT-Drucksache 16/11385, BT-Drucksache. 16/12717, Art. 8 Nr. 1).

Bilanzierung
Wir werden aufmerksam beobachten müssen, welche Verbesserungen die neue Regelung mit sich bringt. Es ist zu befürchten, dass die nicht hinsichtlich aller Aspekte durchdachte pauschale Vergütungsregelung in vielen Fällen eine seriöse Interessenvertretung von Kindern und Jugendlichen unmöglich machen wird. Vermutlich wird dies in der Praxis erneut zu Unklarheiten und Diskussionen sowie regionalen Ungleichbehandlungen führen. Ausgehend davon, dass das Gericht dem Kind nach § 158 Abs. 1 FamFG den Verfahrensbeistand zur Wahrnehmung seiner Interessen bestellt, bedürfen in der Regel unterschiedliche Interessenlagen von Geschwisterkindern und verschiedene Lebenszusammenhänge (z. B. unterschiedliche Lebensorte, Entwicklungsphasen) auch einer eigenständigen Vertretung, die jeweils nach Abs. 7 zu vergüten wäre (Willutzki 2009). Dieses Prinzip der auf die individuelle Situation des Kindes bezogenen Interessenvertretung gilt nicht nur für verschiedene Verfahrensgegenstände, sondern auch für die selbständigen Verfahren der einstweiligen Anordnung und zur Hauptsache. Wir dürfen gespannt sein, wie die Rechtsprechung sich dazu verhält.

Die Literaturangaben sind über die Geschäftsstelle erhältlich.

Dr. Manuela Stötzel ist Diplom-Psychologin und Fachpsychologin für Rechtspsychologie. Sie ist Referentin im Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und Vorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche e.V.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
§ 158 Verfahrensbeistand
(1) Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.
(2) Die Bestellung ist in der Regel erforderlich,
1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,
2. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,
3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,
4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, oder
5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

(3) Der Verfahrensbeistand ist so früh wie möglich zu bestellen. Er wird durch seine Bestellung als Beteiligter zum Verfahren hinzugezogen. Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.
(4) Der Verfahrensbeistand hat das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Er hat das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren. Soweit nach den Umständen des Einzelfalls ein Erfordernis besteht, kann das Gericht dem Verfahrensbeistand die zusätzliche Aufgabe übertragen, Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen des Kindes zu führen sowie am Zustandekommen einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken. Das Gericht hat Art und Umfang der Beauftragung konkret festzulegen und die Beauftragung zu begründen. Der Verfahrensbeistand kann im Interesse des Kindes Rechtsmittel einlegen. Er ist nicht gesetzlicher Vertreter des Kindes.
(5) Die Bestellung soll unterbleiben oder aufgehoben werden, wenn die Interessen des Kindes von einem Rechtsanwalt oder einem anderen geeigneten Verfahrensbevollmächtigten angemessen vertreten werden.
(6) Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird,
1. mit der Rechtskraft der das Verfahren abschließenden Entscheidung oder
2. mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
(7) Für den Ersatz von Aufwendungen des nicht berufsmäßigen Verfahrensbeistands gilt § 277 Abs. 1 entsprechend. Wird die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig geführt, erhält der Verfahrensbeistand eine einmalige Vergütung in Höhe von 350 Euro. Im Fall der Übertragung von Aufgaben nach Absatz 4 Satz 3 erhöht sich die Vergütung auf 550 Euro. Die Vergütung gilt auch Ansprüche auf Ersatz anlässlich der Verfahrensbeistandschaft entstandener Aufwendungen sowie die auf die Vergütung anfallende Umsatzsteuer ab. Der Aufwendungsersatz und die Vergütung sind stets aus der Staatskasse zu zahlen. Im Übrigen gilt § 168 Abs. 1 entsprechend. (8) Dem Verfahrensbeistand sind keine Kosten aufzuerlegen

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