22 Jul fK 4/07 Rakete-Dombek
Am 26.4.2007 hat das Bundesministerium der Justiz den Entwurf eines Gesetzes zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren vorgelegt, der am 11.7.2007 vom Bundeskabinett beschlossen wurde und nun in Bundestag und Bundesrat beraten werden soll.
Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren
von Ingeborg Rakete-Dombek
Das Bundesverfassungsgericht (BverfG) hat in seinem Urteil vom 13.2.2007 – 1 BvR 421/05 – den Gesetzgeber verpflichtet, bis zum 31.12.2008 ein besonderes Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft zu schaffen. Dies Verfahren soll der Verwirklichung des Rechts des rechtlichen Vaters auf Kenntnis der Abstammung seines Kindes von ihm neben dem Vaterschaftsanfechtungsverfahren dienen, ohne dass damit sofort auch der Status des Kindes durch ein Anfechtungsverfahren der Vaterschaft verändert wird. Die Frage, ob der Vater, wenn er erfährt, dass er der biologische Vater gar nicht ist, auch rechtlich nicht mehr Vater sein will, kann er dann binnen einer Frist von zwei Jahren entscheiden. Er müsste dann ein weiteres Verfahren einleiten, um die rechtliche Vaterschaft anzufechten, so dass die Wirkungen der Vaterschaft mit allen rechtlichen Folgen (Unterhaltspflicht, Erbrecht, etc.) entfallen.
Der Gesetzentwurf entspricht den Forderungen des BVerfG, da er dem Vater nun einen Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung und gegebenenfalls auf eine Ersetzung der Einwilligung durch das Familiengericht, wenn der Anspruch nicht freiwillig erfüllt wird (§ 1598a BGB-E), einräumt. Schwer einzuschätzen ist nach dem Entwurf, wie die Vorgabe des BVerfG, dass Kindeswohlgesichtspunkte hierbei besonders zu beachten sind, sich auf die Praxis auswirken wird.
Nach § 1598a Absatz 3 BGB-E soll das Abstammungsverfahren bei erheblicher Beeinträchtigung des Kindeswohls durch das Gericht ausgesetzt werden, wenn es auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers für das Kind unzumutbar ist. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass besondere Lebenslagen und Entwicklungsphasen des Kindes im Einzelfall dazu führen können, für eine begrenzte Zeit von der Eröffnung eines Abstammungsverfahrens abzusehen.
Wann ein solcher Einzelfall vorliegen soll, ist allerdings unklar. Allein dadurch, dass der rechtliche Vater des Kindes Zweifel an seiner Vaterschaft hat und deshalb ein Verfahren zur Klärung der Abstammung einleiten will, dürfte möglicherweise nicht ausreichen, um dem Ausnahmecharakter der Bestimmung gerecht zu werden. Denn die Gefahr, eine Person zu verlieren, die man als seinen Vater erlebt hat, wird in den meisten Fällen für das Kind grundsätzlich nicht vorteilhaft sein. Es steht nämlich dann zunächst ohne Vater da. Zweifelhaft ist weiter, ob sich der wirkliche Vater noch ermitteln lassen wird. Dies hängt oft von der Mitwirkung der Mutter ab, die alleine hierüber Auskunft geben kann. Ein Auskunftsrecht des Kindes gegen seine Mutter ist aber zweifelhaft, wegen deren hierdurch berührten, aber auch schützenswerten Intimsphäre der Mutter.
Die Begründung des Gesetzentwurfs will Kindeswohlgründe in solchen Fällen sehen, in denen die Klärung der Vaterschaft außergewöhnliche Umstände, also atypische und besonders schwere Folgen für das Kind auslöst. Genannt ist als Beispiel eine hierdurch entstehende Suizidgefahr des Kindes. Damit dürfte eine außergewöhnliche schwere Gefährdung des Kindeswohls wohl noch nicht in Betracht kommen, wenn das Kind durch ein Abstammungsgutachten erfahren könnte, der bisher dafür gehaltene Elternteil könne nicht sein Vater sein. Entscheidend für das Kind dürfte allerdings weniger der Ausgang des Gutachtens sein als die Frage, ob es die als Vater erlebte Person verliert. Dies ist aber eine persönliche Entscheidung des „Vaters“, die rechtlich kaum angreifbar ist. Seine emotionale und soziale Zuordnung zum Kind kann – auch durch Aspekte des Kindeswohls – wohl nicht erzwungen werden. Es fragt sich auch, ob die Ungewissheit über die biologische Vaterschaft, die durch eine Aussetzung des Verfahrens verlängert würde, der Gefährdung des Kindeswohls wirklich entgegen wirkt. Wann wäre diese „vorübergehende“ Kindeswohlgefährdung wohl vorbei?
Der Vater würde weiterhin Unterhalt schulden und auch bei seinem Tod bliebe das Kind sein Erbe, da das Verfahren nicht weiter betrieben wurde. Es sind also auch dessen Belange gegen diese Kindsschutzklausel abzuwägen. Die Kindeswohlgefährdung als Verfahrenshindernis wirkt eher wie ein nicht praktikables „Feigenblatt“ und wie ein Fremdkörper im Gesetz.
Ähnlich ist es mit dem im Entwurf vorgesehenen vorübergehenden Ausschluss der Anfechtung der (rechtlichen) Vaterschaft bei außergewöhnlicher Beeinträchtigung des Kindeswohls durch die Folgen der Anfechtung (§ 1600 Abs. 5 BGB-E). Diese Regelung versucht ebenfalls, den Vorgaben des Verfassungsgerichts gerecht zu werden. Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren soll das von Artikel 6 Absatz 1 GG geschützte Interesse des Kindes, seine rechtliche und soziale familiäre Zuordnung zu behalten, ebenfalls berücksichtigt werden.
Die Formulierung in § 1600 Absatz 5 BGB-E knüpft dabei gerade nicht an die Kenntnisse aus dem vorangegangenen Abstammungsverfahren an, so als ob es dies nicht gegeben habe. Gleichzeitig werden alle Fälle der Vaterschaftsanfechtung, also auch die, in denen die Kenntnis der Nichtvaterschaft nicht durch ein vorangegangenes Abstammungsgutachten nach § 1598a BGB-E erlangt wurde, erfasst. Der rechtliche Vater, der beispielsweise anlässlich einer ärztlichen Untersuchung erfährt, dass er von Geburt an zeugungsunfähig ist, könnte die Vaterschaft so lange nicht anfechten, wie die Folgen der Anfechtung eine so erhebliche Beeinträchtigung des Kindeswohl begründen würde, dass sie auch unter Berücksichtigung der Belange dieses Vaters für das Kind unzumutbar wären.
Die Kindeswohlkriterien in dieser Vorschrift erscheinen noch problematischer als die in § 1598a Absatz 3 BGB-E. Für eine Beeinträchtigung des Kindeswohls spielen bei der Anfechtung anders als bei der reinen Feststellung der Abstammung auch andere Gesichtspunkte wie z.B. der Unterhalt, die Aufenthaltsberechtigung u.ä. eine Rolle, da mit der erfolgreichen Vaterschaftsanfechtung die rechtlichen Beziehungen des Kindes zu dem Scheinvater beendet werden. Die Gefahr des Missbrauchs einer solchen Schutzklausel darf daher nicht außer Acht gelassen werden. Auf emotionale und soziale Bindungen des Kindes kann – durch wen auch immer – verstärkt eingewirkt werden, um sich z.B. materielle Vorteile (bspw. den Unterhalt) zu erhalten.
Im Hinblick auf die Vorgaben des Verfassungsgerichts ist der Gesetzgeber jedoch in der Pflicht, die Kindeswohlbelange im Abstammungs- und Anfechtungsverfahren zur Geltung zu bringen. Die Kinderschutzklausel im Abstammungs- und Anfechtungsverfahren dürfte in der Praxis aber kaum erhebliche Bedeutung erlangen. Auf die entsprechende Härteklausel in § 1568 BGB, wonach eine Ehe nicht geschieden werden soll, obwohl sie gescheitert ist, wenn und solange die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder aus besonderen Gründen ausnahmsweise notwendig ist, kann verwiesen werden. Dieser Härteklausel sind offenbar die hier gemeinten Kindeswohlgesichtspunkte angeglichen. Von ihr wird allerdings in der Praxis nie Gebrauch gemacht, da sich offenbar alle bereits daran gewöhnt haben, dass eine Ehescheidung angesichts der Häufigkeit von Scheidungen und der großen Anzahl hiervon betroffener Kinder heutzutage überhaupt nichts Besonderes mehr ist.
Die Situation des Kindes bei der Feststellung der Abstammung und der Anfechtung der Vaterschaft ist mit dieser Konstellation in § 1568 BGB durchaus vergleichbar. Es bleibt der Eindruck eines „Feigenblattes“ in der Gesetzesformulierung, lediglich um den Vorgaben des BVerfG zu genügen. Die Anwendung in der Praxis dürfte jedoch kaum vorkommen oder aber lediglich für kurze Zeit nach Einführung der Regelung, um sodann als ungenutzte Norm ein Schattendasein zu führen, aber immerhin zur Verfassungskonformität dennoch beigetragen zu haben. Das ist, nimmt man Kindeswohlgesichtspunkte ernst, nicht sehr befriedigend. Dies rügt insbesondere der Deutsche Richterbund in seiner Stellungnahme (www.drb.de/).
Die Deutsche Liga für das Kind hat daher in ihrer Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf ihrer Sorge hinsichtlich der rechtlichen und psychologischen Situation der betroffenen Kinder Ausdruck gegeben. Kinder tragen für die entstandene Situation keine Verantwortung. Sie sind aber von einer Abstammungsuntersuchung als Erste betroffen. In der Abwägung zwischen Kindeswohl und den Rechten des Vaters auf Klärung der Abstammung müsse dem rechtlichen Vater daher zugemutet werden, sein Recht auf Klärung zeitweilig zurückzustellen, bis das Wohl des Kindes einer Klärung zur Abstammung nicht mehr widerspricht.
Die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Kinderschutzklausel sei nicht ausreichend, um den betroffenen Kindern in ihrer Familiensituation den notwendigen Schutz und die erforderliche Sicherheit zu verschaffen. Die Liga hat daher alternativ einen eigenen Gesetzestext vorgeschlagen, der wie folgt lauten soll:
„§ 1598a E Abs. 3:
Vor einer solchen Anordnung hat das Familiengericht festzustellen, dass die erstrebte Klärung der Vaterschaft dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Kann das Familiengericht eine solche Feststellung nicht treffen, so darf es die Einwilligung der in Abs. 1 genannten Personen nicht ersetzen und die Duldung einer Probeentnahme nicht anordnen, sondern setzt das Verfahren aus, wenn und solange die Klärung der Abstammung dem Kindeswohl in erheblicher Weise widerspricht; dabei sind auch die Belange des Antragstellers zu berücksichtigen.“
„§ 1600 Abs. 5:
Die Anfechtung der Vaterschaft ist ausgeschlossen, wenn und solange das Familiengericht nicht feststellt, dass die erstrebte Anfechtung dem Wohl des Kindes nicht widerspricht. Kann das Gericht eine solche Feststellung nicht treffen, weist es die Klage ab. Die Frist des § 1600b Abs. 1 S. 1 BGB für eine erneute Anfechtungsklage beginnt mit der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils erneut.“
Damit wird die Situation quasi umgekehrt: Das Gericht müsste, bevor es weiter tätig ist, zunächst positiv feststellen, dass erhebliche Kindeswohlgründe der Klärung der Abstammung oder der Anfechtung der Vaterschaft nicht entgegenstehen. Erst wenn diese Feststellung getroffen wurde, kann das Verfahren weiter gehen. Es handelt sich also nicht nur um eine Einwendung des betroffenen Kindes, die das Gericht berücksichtigen kann – oder auch nicht. Mit diesen Formulierungsvorschlägen wäre dem Kindeswohl in der Abwägung vor den Rechten des Vaters Vorrang eingeräumt. Die Gerichte könnten über die Kindeswohlschutzklauseln nicht hinweggehen, da es Verfahrensvoraussetzung wäre, zunächst festzustellen, dass das Kindeswohl durch das Verfahren nicht beeinträchtigt wird. Es würde also – verfassungskonform – dem Umstand Bedeutung beigemessen, dass solche Verfahren nicht zur „Unzeit“ durchgeführt werden dürfen. Dies wäre nach dem Vorschlag der Liga zuvor in jedem Einzelfall zu prüfen. Allerdings sollte der Fristablauf der Zweijahresfrist jedenfalls durch eine Aussetzung wegen der Prüfung der Kindeswohlgefährdung gehemmt sein. Dies ist im Gesetzentwurf bisher nicht vorgesehen.
Auch der Deutsche Juristinnenbund (DJB) hat Einwände (www.djb.de/Kommissionen/kommission-gentechnologie), die sich auf die unzureichenden Schutzvorkehrungen im Zusammenhang mit der Durchführung der genetischen Untersuchungen zur Klärung der Abstammung, hinsichtlich derer ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Einwilligung geschaffen wird, beziehen. Der DJB hält die Anforderungen an eine genetische Untersuchung nicht für ausreichend qualitätsorientiert. Der Vater könne jedes private Institut, auch im Ausland, mit der Untersuchung beauftragen, wenn es nur das kostengünstigste sei. In derartigen Fällen muss die Mutter auch die Einwilligung versagen dürfen.
Die Einwände betreffen außerdem den Regelungsvorschlag, dass ein vom Vater angestrengtes Feststellungsverfahren grundsätzlich zu einem erneuten Beginn der Zweijahresfrist für ein anschließendes Vaterschaftsanfechtungsverfahren führen soll. Dies beeinträchtige die Rechtssicherheit, insbesondere für Mutter und Kind.
Hiergegen plädiert der DeutscheAnwaltVerein (DAV) in seiner Stellungnahme für eine völlige Abschaffung der Anfechtungsfristen. Die Wiederaufnahme von Altfällen sollte aber nach der Auffassung des DAV ausgeschlossen sein, wenn vor Inkrafttreten des Gesetzes eine frühere Anfechtungsklage bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, weil schon seinerzeit die Anfechtungsfrist abgelaufen war. Es würde sonst schwierig sein, dem Bürger zu vermitteln, dass nun solche Verfahren erneut eingeleitet werden könnten. Diese Problematik lege die Frage nahe, ob auf die Anfechtungsfrist nicht generell verzichtet werden sollte und als einziges Korrektiv die Kindeswohlgefährdung anerkannt werden sollte. Einen Mann, der weiß, dass er nicht der Vater ist, an dieser Position allein wegen des Fristablaufs festzuhalten, obwohl er nicht Vater bleiben möchte, ist weder empfehlenswert noch notwendig. Die persönliche Beziehung könne nicht erzwungen werden, wirtschaftliche Verhältnisse (Unterhaltspflicht, Erbrecht) zu erzwingen sei nicht gerechtfertigt.
Auch der Familienrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltskammer (www.brak.de/seiten/pdf/Stellungnahmen/2007/Stn25.pdf) konzentriert sich im Wesentlich darauf, einen verstärkten Schutz des Kindeswohls zu fordern. Als Lösung sieht diese Stellungnahme allerdings vor, dass das Familiengericht auf Antrag einen heimlichen Vaterschaftstest anordnen können solle und zwar zum Schutz des betroffenen Kindes ohne dessen Kenntnis und ohne Kenntnis des anderen Elternteils. Hierdurch solle vor allem die Eltern-Kind-Beziehung für den Fall geschützt werden, dass das Verfahren ergibt, dass der Vater eben doch der Vater ist und bleibt. Dies soll die weit überwiegende Anzahl derartiger heimlicher Testfälle nämlich sein.
Das alles sind durchaus interessante Ansätze, aus denen man erkennen kann, dass der Gesetzentwurf eine heftige Diskussion schon ausgelöst hat. Zu erkennen ist weiter bei allen Stellungnahmen, dass die Belange des Kindes als unzureichend geschützt angesehen werden. Die Lösungsvorschläge sind allerdings höchst unterschiedlich, um dem zu begegnen.
Ingeborg Rakete-Dombek ist Rechtsanwältin und Notarin und Fachanwältin für Familienrecht in Berlin.
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