fK 4/03 Kinderrechte aktuell

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Am 20. November 1989 wurde in der 44. Vollversammlung der Vereinten Nationen die Konvention über die Rechte des Kindes einstimmig verabschiedet. Sie ist insofern einmalig, als sie die bisher größte Bandbreite fundamentaler Menschenrechte – ökonomische, soziale, kulturelle, zivile und politische – in einem einzigen Vertragswerk zusammenbindet.

Die in den 54 Artikeln dargelegten völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards haben zum Ziel, weltweit die Würde, das Überleben und die Entwicklung von Kindern und damit von mehr als der Hälfte der Weltbevölkerung sicherzustellen.

Inzwischen wurde die Konvention von 192 Staaten ratifiziert. Dies sind mehr, als die Vereinten Nationen Mitglieder haben. Sie ist damit das erfolgreichste Menschenrechtsabkommen überhaupt. In Deutschland trat die Konvention 1992 in Kraft.

In loser Folge stellen wir einzelne Artikel der UN-Kinderrechtskonvention vor und kommentieren ihre Bedeutung auf dem Hintergrund aktueller Debatten um die Rechte des Kindes.

Recht haben und Recht bekommen

von Jörg Maywald

Artikel 4 der UN-Kinderrechtskonvention (Verwirklichung der Kindesrechte)

Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Verwirklichung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte. Hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte treffen die Vertragsstaaten derartige Maßnahmen unter Ausschöpfung ihrer verfügbaren Mittel und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit.

Jedes Kind der Welt, das in einem Land lebt, dessen Regierung die UN-Kinderrechtskonvention ratifiziert hat, genießt gemäß Artikel 2 alle in der Konvention niedergelegten Rechte. Mit Ausnahme von Somalia und den USA – den beiden einzigen Staaten, in denen die Kinderrechtskonvention nicht ratifiziert wurde – gilt dies für alle Länder der Erde.

Die Erfahrung zeigt allerdings, dass Recht haben und Recht bekommen nicht dasselbe sind. Papier ist geduldig und gerade Kinder, deren Rechte verletzt wurden, haben es häufig schwer, mit ihren berechtigten Ansprüchen bemerkt und bei deren Durchsetzung unterstützt zu werden. Diese allgemeine Erfahrung gilt in besonderer Weise für den Bereich des zwischenstaatlichen Rechts, da hier die Möglichkeiten der (gerichtlichen) Kontrolle gering sind.

Artikel 4 der UN-Kinderrechtskonvention enthält die übergreifende Verpflichtung aller Vertragsstaaten, die in dem Übereinkommen anerkannten Rechte auch tatsächlich umzusetzen und zu diesem Zweck die nationale Gesetzgebung einschließlich von Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen entsprechend anzupassen. Mit Bezug auf die bürgerlichen und politischen Rechte von Kindern gilt diese Verpflichtung ohne Einschränkung. Lediglich hinsichtlich der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte wird eingeschränkt, dass deren Verwirklichung an die verfügbaren Mittel gebunden ist und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit zu erfolgen hat.

Weder in der Konvention selbst noch in den Veröffentlichungen des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes findet sich eine Definition darüber, in welchen Artikeln der Konvention bürgerliche und politische Rechte berührt sind und wo es um wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte geht. Eine nähere Betrachtung der Konvention muss jedoch zu dem Ergebnis kommen, dass es kaum einen Artikel geben wird, bei dem nicht einzelne Elemente in engem Bezug zu bürgerlichen und politischen Rechten stehen.

In seinen Richtlinien und Kommentaren hat der Kinderrechteausschuss der Vereinten Nationen kein bestimmtes legislatives oder administratives Modell zur Verwirklichung der Kinderrechte favorisiert. Vielmehr schlägt er ein ganzes Bündel von Maßnahmen und Strategien vor, deren Zusammenwirken seiner Auffassung nach am besten die Gewähr bietet, die in der Konvention niedergelegten Rechte umfassend zu verwirklichen. Zu diesen Maßnahmen gehören insbesondere die

  • Anpassung der nationalen Gesetzgebung an die Vorgaben der Konvention
  • Bereitstellung von Mechanismen auf nationaler und lokaler Ebene, die geeignet sind, alle Kinder betreffenden Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Kinderrechte zu koordinieren
  • Einführung effektiver Kontrollmöglichkeiten (Monitoring-System)

In Deutschland sind Kinderrechte an zahlreichen Stellen im so genannten einfachen Recht (z.B. im zivilrechtlichen Kindschaftsrecht) verankert. Im Gegensatz zu den Verfassungen einiger Bundesländer und der Europäischen Grundrechtecharta ist es bisher jedoch nicht gelungen, Kinderrechte ausdrücklich auch in die deutsche Verfassung aufzunehmen. Zwar stehen nach Artikel 6 Abs. 1 des Grundgesetzes Kinder als Teil ihrer Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Dadurch aber wird auf Verfassungsebene der Eindruck vermittelt, dass Kinder lediglich als Objekte der Erwachsenen betrachtet werden, eine Auffassung, die u.a. im Gegensatz zu der des Bundesverfassungsgerichts steht, das in mehreren Urteilen die Subjektstellung von Kindern ausdrücklich festgestellt hat.

Die in der National Coalition zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland zusammengeschlossenen Verbände teilen nicht die von der Bundesregierung mehrfach geäußerte Meinung, dass eine Aufnahme von Kinderrechten in die Verfassung nicht erforderlich sei. Sie sind demgegenüber vielmehr der Ansicht, dass eine ausdrückliche Benennung der Rechte des Kindes im Grundgesetz deren Umsetzung in der Verfassungswirklichkeit nachhaltig unterstützen und zu einer Bewusstseinsveränderung der Erwachsenen gegenüber Kindern beitragen würde.

Auch in punkto Monitoring ist Deutschland bisher auf halbem Weg stehen geblieben. Zwar gibt es inzwischen in zahlreichen Kommunen Kinderbüros o.ä. und einige Bundesländer haben einen Kinderbeauftragten. Auf Bundesebene allerdings fehlt nach wie vor eine koordinierende Einrichtung mit der Aufgabe, die Umsetzung der Kinderrechte in Deutschland zu kontrollieren, Beschwerden entgegenzunehmen und Veränderungen anzuregen. Während in vielen Ländern zumal in Europa für diese Aufgabe eine Ombudsfrau bzw. ein Ombudsmann für Kinder eingesetzt wurde, lehnt die Bundesregierung die Bennenung eines Bundeskinderbeauftragten nach wie vor ab.

Um die Lücke zwischen existierenden Rechten der Kinder und deren Umsetzung im Alltag zu schließen, ist die Schaffung effektiver Kontrollmechanismen unabdingbar. Vielleicht kann die in wenigen Monaten anstehende Verabschiedung eines Nationalen Aktionsplans „Für eine kindergerechte Welt“ neue Impulse für ein besseres Monitoring der Kinderrechte in Deutschland geben. In den anlässlich des Weltkindergipfels 2002 in New York beschlossenen Vorgaben für diesen Nationalen Aktionsplan heißt es nämlich ausdrücklich, dass dieser Plan „eine Reihe konkreter termingebundener und messbarer Ziele und Vorgaben“ enthalten soll.

Dr. Jörg Maywald ist Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind und Sprecher der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention

Literatur

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.)
Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien
Bonn 2000

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.)
Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Vereinten Nationen
gemäß Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes (Zweitbericht)
Berlin 2001

National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland
Ergänzender Bericht zum Zweitbericht der Bundesrepublik Deutschland an die Vereinten Nationen gemäß Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
Berlin 2003

UNICEF (Hg.)
Implementation Handbook
for the Convention on the Rights of the Child
Genf 1998

Vereinte Nationen
Abschlussdokument des Weltkindergipfels 2002
„Eine kindergerechte Welt“
New York 2002

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