17 Aug fK 4/02 Lorz
Der Vorrang des Kindeswohls
nach Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention in der deutschen Rechtsordnung
von Alexander Lorz
Jahrzehntelange internationale Bestrebungen zur Verbesserung der Rechtsstellung des Kindes führten am 20. November 1989 auf völkerrechtlicher Ebene zur Verabschiedung der UN-Kinderrechtskonvention (im Folgenden: KRK). Dieser in seinem Ratifikationsstand einzigartige Menschenrechtsvertrag, der auch von der Bundesrepublik unterzeichnet und ratifiziert wurde und damit für sie am 5. April 1992 in Kraft getreten ist, erhebt das Kind grundsätzlich zum Subjekt der Völkerrechtsordnung und statuiert darüber hinaus zahlreiche Einzelgarantien. In Art. 3 Abs. 1 KRK heißt es:
Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel, ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist
Obwohl sich diese Bestimmung direkt an deutsche Behörden und Gerichte, ja auch Gesetzgebungsorgane wendet, heißt das aber nicht notwendigerweise, dass sie tatsächlich dazu geeignet ist, ihr innerstaatliches Handeln unmittelbar zu determinieren. Denn es handelt sich bei ihr zunächst um eine reine Völkerrechtsnorm, und die Wechselwirkungen zwischen völkerrechtlichen und innerstaatlichen Normen entziehen sich den gewohnten Regeln der innerstaatlichen Normenhierarchie. Zahlreiche Fragen sind damit aufgeworfen: Ist das Abkommen auch innerstaatlich oder nur völkerrechtlich verbindlich? Welche Verpflichtungen ergeben sich für die innerstaatlichen Organe? Ist insbesondere der Rechtsanwender verpflichtet, Art. 3 Abs. 1 KRK unmittelbar bei seiner Entscheidungsfindung heranzuziehen? Kann gar das Kind den Kindeswohlvorrang in Deutschland einklagen?
Die vorliegende Untersuchung nähert sich der Frage nach den innerstaatlichen Rechtswirkungen des Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention in drei Schritten. Zunächst ist diese Bestimmung auf völkerrechtlicher Ebene näher einzuordnen. Dabei ergibt sich, dass sie zum Kreis der unmittelbar anwendbaren Völkerrechtsnormen gehört, die vom Rechtsanwender bei der Entscheidungsfindung auch ohne weitere Umsetzungsakte herangezogen werden müssen. Die Erklärung der Bundesregierung, wonach die UN-Kinderrechtskonvention kein unmittelbar anwendbares Völkerrecht beinhalten soll, steht diesem Ergebnis nicht entgegen, da sie je nach rechtlicher Kategorisierung entweder eine unbeachtliche Interpretationserklärung oder einen unzulässigen Vorbehalt darstellt.
Vor der Untersuchung der Wirkungen des Art. 3 Abs. 1 KRK im deutschen Rechtsraum ist im zweiten Teil die Frage aufzuwerfen, ob das deutsche Recht bereits einen bereichsunabhängigen Kindeswohlvorrang kennt; dann nämlich wäre die Frage nach den Wirkungen der Kinderrechtskonvention obsolet. Einen solchen Kindeswohlvorrang begründen aber weder das deutsche Verfassungsrecht noch einfaches Gesetzesrecht. Auch eine exemplarische Betrachtung der Rechtsprechung zeigt, dass sich der Rechtsanwender nicht immer und jedenfalls nicht vorrangig am Kindeswohl orientiert.
Damit ist eine genaue Untersuchung der Rechtswirkungen des Art. 3 Abs. 1 KRK im dritten Teil unumgänglich. Die Kindeswohlbestimmung verpflichtet nicht nur den Gesetzgeber zur weiteren Umsetzung der Kinderrechtskonvention, sondern auch schon vor dieser Umsetzung den Rechtsanwender zur vollumfänglichen Berücksichtigung des Kindeswohlvorrangs. Das Kindeswohl erscheint hier sowohl als zwingender Auslegungs- und Abwägungsgesichtspunkt wie auch als verbindliche Ermessensleitlinie.
Ferner eröffnet Art. 3 Abs. 1 KRK in weitem Umfang Rechtsschutzmöglichkeiten. Zwar lassen sich aus dieser Bestimmung keine konkreten Leistungsansprüche herleiten, doch begründet sie zumindest eine Klagebefugnis des Kindes gegenüber allen es belastenden Maßnahmen, die möglicherweise gegen den Kindeswohlvorrang verstoßen.
Auszug aus einem Rechtsgutachten, vorgestellt auf dem 4. KinderrechteTag der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland am 15.11.2002 in Köln
Prof. Dr. R. Alexander Lorz ist Lehrstuhlinhaber für Deutsches und Ausländisches Öffentliches Recht, Völkerrecht und Europarecht an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Sorry, the comment form is closed at this time.