fK 4/00 Zenz

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Konfliktdynamik bei Kindesmisshandlung und Intervention der Jugendhilfe

von Gisela Zenz

I. Zur aktuellen Diskussion um die Kindesmißhandlung

Die Konfliktdynamik in Mißhandlungsfällen und die Frage nach sinnvoller Intervention der Jugendhilfe sind in der Fachöffentlichkeit heute Gegenstand hochkontroverser Diskussionen, in denen es letztlich immer wieder um die Zuordnung von Verantwortlichkeiten und die Voraussetzungen für die Wahrnehmung von Verantwortung – sei es durch die Familie selbst oder (auch) durch Staat und Gesellschaft geht.

1.Öffentlichkeit
Die Öffentlichkeit beschäftigt sich in jüngster Zeit vor allem aus zwei Anlässen mit der Kindesmißhandlung. Zum einen führen Gewalttätigkeiten von Heranwachsenden immer wieder zur Frage nach dem Zusammenhang mit erlebter Gewalt oder Vernachlässigung in der Kindheit, zum anderen werfen Todesfälle von Kindern aufgrund von Mißhandlung oder Vernachlässigung in der Familie Fragen nach Schuld und Strafe auf gegenüber Eltern oder aber – zunehmend – auch gegenüber Mitarbeitern der Jugendämter. In diesem Kontext ist die Suche nach Verantwortlichkeiten meist kurzatmig und von dem heftigen Wunsch getragen, mit solchen schwer erträglichen Ereignissen möglichst schnell fertig zu werden, d. h. möglichst schnell zu einer Verurteilung der Schuldigen zu kommen und zur Bestimmung derjenigen, die dafür sorgen sollen, daß solche Fälle sich nicht wiederholen. Es besteht kaum ein länger anhaltendes Interesse an der Konfrontation mit der vielschichtigen Realität von Gewalt, also der Verknüpfung von psychologischen, sozialen und politischen Realitäten, die in Gewalttätigkeit ihren Ausdruck finden. Einseitigkeiten, Verzerrungen, Defizite in der Diskussion führen immer wieder zu schrecklichen Vereinfachungen. Schrecklich deshalb, weil sie die Wiederholung schrecklicher Ereignisse nicht verhindern können, sie zum Teil sogar provozieren.

Auf politischer Ebene gibt es freilich seit einiger Zeit Schritte, die auf tiefer reichende Wirkungen zielen. Die jüngste dieser Maßnahmen ist das Gesetz über ein „Recht des Kindes auf gewaltfreie Erziehung“ in Verbindung mit einem strikten Gewaltverbot, das den in den letzten Jahren zu beobachtenden Wandel in der Einstellung vieler, aber durchaus nicht aller Eltern unterstützen und festigen soll. Etwas länger schon haben wir das neue KJHG, das auf Bewußtseinsveränderungen in der Sozialarbeit abzielt, indem es sorgfältig geplanter Hilfe bei Familienproblemen klaren Vorrang einräumt vor raschen, pauschalen Zwangsmaßnahmen.

Allerdings sind auch bei diesen rechtspolitischen Schritten Defizite nicht zu übersehen. Zwar ist die gesetzliche Fixierung des Gewaltverbotes nicht geringzuschätzen. Erste vergleichende Studien scheinen sogar einen direkten Einfluß auf das Verhalten zu bestätigen. Es ist auch zu begrüßen, daß das familienrechtliche Gewaltverbot ergänzt wurde durch den spezifischen Auftrag an die Jugendhilfe, „Wege auf(zu)zeigen, wie Konfliktsituationen in der Familie gewaltfrei gelöst werden können“(§ 16 Abs.1 Satz 3 SGB VIII). Ein gravierendes Manko besteht jedoch darin, daß die flankierenden Maßnahmen zur Umsetzung dieses Auftrags, d.h. zur Förderung gewaltfreier Erziehung und Hilfe bei Gewaltproblemen nicht entsprechend ausgebaut werden. Und dies, obwohl bekannt ist, daß die Realisierung der im KJHG differenziert aufgeführten „Hilfen zur Erziehung“ weithin an der unzureichenden Verfügbarkeit (d.h. Finanzierung) der erforderlichen Einrichtungen etwa für Krisenintervention, Beratung und Therapie oder auch für lebenspraktische Unterstützung (z.B. Wohnungstrennung) scheitert.

2. Jugendhilfe
Auch in der fachöffentlichen Diskussion machen sich schreckliche Vereinfachungen bemerkbar. Das beginnt dort, wo im Zeichen bestimmter – teils mißverstandener teils mißverständlich vermittelter – wissenschaftstheoretischer Postulate die Realität von Kindesmißhandlungen aufgelöst wird in „gesellschaftliche Konstrukte“ und endet damit, daß sich die erforderlichen Hilfen reduzieren auf Interaktions- und Kommunikationsprozesse mit der Familie, deren Erhaltung als System um (fast) jeden Preis anzustreben sein soll. In diesem Kontext hat die neue Hilfe-Orientierung des KJHG bei nicht wenigen Jugendamtsmitarbeitern – und übrigens auch bei Familienrichtern – zu gravierenden Fehlinterpretationen geführt mit der Tendenz, über dem neuen Auftrag zur vorrangigen Hilfeleistung gegenüber der Familie den weiterbestehenden Auftrag zur Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes für das Kind zu vernachlässigen. Konkret: die Notwendigkeit von Kontrolle in Verbindung mit Hilfe oder auch von weitergehenden Eingriffen zum Schutz von gefährdeten Kindern (Herausnahme aus der Familie) wird häufig zu spät oder gar nicht erkannt. Bei den Verteidigern dieser Haltung haben die jüngsten Strafverfahren um den Tod von Kindern, deren Familienprobleme den Jugendämtern bekannt waren, zum Teil heftige Empörung gegenüber der Strafjustiz ausgelöst und in verschiedenen Publikationen zu Bemühungen geführt, die Risiken sozialarbeiterischer Entscheidungen als absolut unkalkulierbar und strafrechtlicher Beurteilung ganz und gar unzugänglich darzustellen. Erst allmählich kommt hier eine differenziertere Auseinandersetzung in der Fachöffentlichkeit in Gang.

Zum Thema „Gewalt in der Familie“ ist also zur Zeit eine Polarisierung zu beobachten: Während die öffentliche Diskussion in Medien und Politik häufig allzu einfache Ursachen und allzu kurze Wege zur Behebung der Probleme ausmacht, bestreitet die fachöffentliche Diskussion in der Jugendhilfe weithin jede Möglichkeit zur Identifizierung objektiver Ursachenzusammenhänge und damit beinahe jede Verantwortlichkeit der Jugendhilfe. Daß auf diese Weise letztlich auch jeder Maßstab für verantwortliches – oder eben nicht verantwortliches – Elternverhalten aufgegeben und Elternverantwortung zur leeren Worthülse wird, sei hier nur am Rande vermerkt.

3. Wissenschaft
Ich sehe in solchen Vereinfachungen immer auch Versuche zur Bewältigung unterschiedlicher Verantwortungsängste derjenigen, die unter Handlungsdruck stehen: also eben der Politiker und insbesondere der Mitarbeiter der Jugendhilfe. Insofern sehe ich auch den Rekurs auf Wissenschaft, also die Suche nach Handlungsorientierung durch gesichertes Erfahrungswissen als sinnvoll an: Die Wissenschaft ist frei von unmittelbarem Handlungsdruck, aber nicht von gesellschaftlicher Verantwortung. Man kann daher von ihr erwarten, daß sie durch Forschung und öffentliche Vermittlung ihrer Ergebnisse zur Verbesserung der Handlungsfähigkeit von Politik und Praxis beiträgt. Dabei ist allerdings nicht zu übersehen, daß auch die Freiheit der Wissenschaft nicht grenzenlos ist: Objektive Beschränkungen durch fehlende Mittel und eine – in zunehmendem Maße geforderte – Anpassung an Sponsorenwünsche sind hier ebenso wirksam wie subjektive Beschränkungen durch Interessen, Wertvorstellungen und den Wissens- und Erfahrungshintergrund der Forschenden.

Die Literatur zur Kindesmißhandlung ist in den letzten Jahrzehnten im In- und Ausland flutartig angewachsen. Wissenschaftliche, d.h. medizinische, psychologische, soziologische und rechtswissenschaftliche Untersuchungen stehen neben Praxisberichten und Ratgebern. Seriöses neben schnell Zusammengeschriebenem, Fortschritte im Verständnis neben Rückschritten und Verdrängung unbequemer Wahrheiten. Wie immer, wenn die Literatur zu einem öffentlich interessierenden Thema boomt, verbürgt auch hier das neuere Erscheinungsjahr einer Veröffentlichung keineswegs immer den höheren Stand des Wissens. Gleichviel: gesichertes Erfahrungswissen zu Bedingungszusammenhängen der Kindesmißhandlung existiert – anderslautenden Behauptungen zum Trotz – durchaus, insbesondere zur medizinischen Differentialdiagnostik, zu sozialen und psychologischen Aspekten der Familiensituation in ihrer langfristigen Entwicklung, zu mißhandlungsauslösenden Momenten, zur Wiederholungstypik, zu kurz- und langfristigen Folgen für mißhandelte Kinder und – wenngleich in geringerem Maße – auch zur Wirksamkeit von Interventionen. Wer lesen kann, kann sich davon überzeugen, und ein Studium kann und sollte Juristen, Sozialarbeiter und Sozialpädagogen unter anderem dazu befähigen, „gesichertes Wissen“, d.h. Ergebnisse seriöser Forschung, die immer auch die Grenzen ihrer Aussagekraft und ihre Irrtumsrisiken erkennbar macht, zu unterscheiden von unbelegten bzw. unbelegbaren Behauptungen und pseudowissenschaftlichen „Erkenntnissen“, die häufig schon an dem Absolutheitsanspruch zu erkennen sind, mit dem sie ihre Geltung behaupten und alles bisherige Erfahrungswissen als falsch entlarven oder als irrelevant ignorieren zu können glauben.

Das bedeutet freilich nicht, daß sich aus der gründlichen Rezeption wissenschaftlicher Erkenntnisse schlichte „Wenn-Dann-Diagnosen“ oder die Bestimmung der (einzig) richtigen Hilfe für den Einzelfall – für diese Familie und dieses Kind – ableiten ließen. Wohl aber kann die Wahrnehmung geschärft, das Spektrum der Verständnis- und Erklärungsmöglichkeiten erweitert und die Wahrscheinlichkeit zutreffender Diagnosen und Prognosen erhöht werden. Wissen kann also Irrtumsrisiken in der Praxis nicht ausschließen, diese aber reduzieren und einer begründeten Abwägung zugänglich machen. Ich betone dies nicht nur im Blick auf die oben skizzierte Diskussion der Jugendhilfe, sondern auch weil es in der Ausbildung von Juristen und Sozialpädagogen vielfach an der Vermittlung praxisrelevanten Wissens und der
Befähigung zu seiner kritischen Reflexion fehlt und diese Defizite permanent zu werden drohen, wenn sich derzeitige hochschulpolitische Tendenzen zur Verbilligung und Beschleunigung dieser Ausbildungsgänge durchsetzen.

Umgekehrt ist Wissenschaft angewiesen auf Rückmeldungen aus der Praxis, auf Korrekturen, Modifikationen und Differenzierungen der vorgetragenen Erkenntnisse sowie Hinweise auf Forschungslücken, Ungenauigkeiten und Widersprüche. Unentbehrlich erscheint mir daher zur Überprüfung der jeweiligen Perspektiven und ihrer Grenzen der Dialog zwischen Wissenschaft, Praxis und Politik, und es ist ein besonderes Verdienst der „Liga für das Kind“, dazu immer wieder Gelegenheit zu bieten. Ich möchte das heutige Forum nutzen, indem ich aus der Fülle des verfügbaren Erfahrungswissens zur „Konfliktdynamik in Mißhandlungsfamilien“ einige wenige Positionen schlaglichtartig beleuchte und auf Konsequenzen für die Intervention der Jugendhilfe hinweise. Ich tue dies in Form von sieben Thesen, die zugespitzt, also auch vereinfacht sind und zur Differenzierung und Konkretisierung weiterer Diskussion auch der zugrundeliegenden Forschungsergebnisse bedürfen. Literaturnachweise können bei der Redaktion abgerufen werden.

Zur Einschätzung meines wissenschaftlichen Standortes: Meine Sicht ist geprägt durch meine Forschungs- und Lehrtätigkeit als Familienrechtswissenschaftlerin und meine praktische Tätigkeit als Psychoanalytikerin sowie kontinuierliche Zusammenarbeit mit Sozialarbeitern in Form der Supervision. Das Thema „Kindesmißhandlung“ ist seit langem ein Schwerpunkt meiner wissenschaftlichen Arbeit.

II. Gesichertes Wissen zur Kindesmißhandlung, speziell zur Familiendynamik

Mißhandlung und Vernachlässigung
In traditioneller Sichtweise wurde unter „Kindesmißhandlung“ lediglich die körperliche Mißhandlung verstanden. Heute werden die Grenzen zwischen körperlicher Mißhandlung und schwerer Vernachlässigung als fließend angesehen. Was erfahrene Praktiker der Jugendhilfe längst wissen, wird in jüngeren wissenschaftlichen Untersuchungen immer deutlicher bestätigt: die Ursachenzusammenhänge und auch die langfristigen Folgen für die betroffenen Kinder sind durchaus vergleichbar. Die körperliche Mißhandlung gilt heute lediglich als die am leichtesten erkennbare Schädigungsform. Die lange weniger beachtete Vernachlässigung hat nicht weniger schwerwiegende Folgen und kommt wesentlich häufiger vor. Körperliche Mißhandlungen und Vernachlässigungen sind fast immer mit seelischen Schädigungen verbunden. Nicht selten ergeben sich daraus die nachhaltigsten Schädigungsfolgen. Neu – auch für Praktiker – ist darüber hinaus wohl die Erkenntnis von der bislang unterschätzten Bedeutung mit angesehener, mit erlebter Gewalttätigkeit in der Familie, also insbesondere zwischen den Eltern, die der gegen das Kind selbst gerichteten Gewalt kaum nachsteht.

Konsequenzen für die Intervention: Mißhandlung und Vernachlässigung beanspruchen gleiche Aufmerksamkeit für ihre Erkennung, gleiche Priorität bei Schutz- und Hilfeüberlegungen, die gleiche umfassende und sorgfältige Hilfeplanung, wobei den psychischen Schädigungen besondere Bedeutung zukommt.

2. Langzeitfolgen
Anhaltende Kindesmißhandlung oder Vernachlässigung führt regelmäßig zu schweren Beeinträchtigungen der Persönlichkeitsentwicklung und der sozialen Anpassung von Kindern, die später auch in Gewalttätigkeit münden kann, nicht zuletzt in die Mißhandlung der eigenen Kinder.

Konsequenzen für die Jugendhilfe: In jedem bekannt werdenden Fall von Vernachlässigung und Mißhandlung muß die Reaktion so schnell wie möglich und so effizient wie möglich erfolgen. Das heißt, es müssen so schnell wie möglich die erforderlichen Informationen eingeholt und Entscheidungen über das weitere Vorgehen getroffen werden, die alle denkbaren Hilfen zur Bewältigung der Traumatisierung in Betracht ziehen. Ob und wie lange Gespräche mit den Eltern über Beratungs- und Unterstützungsangebote sinnvoll sind – von einem „Aushandlungsprozeß“ zu sprechen, ist irreführend – und welche Kontroll- und Schutzmaßnahmen sofort zu ergreifen sind, muß nicht nur im Hinblick auf die akute Gefahr für Körper und Leben des Kindes, sondern auch unter Berücksichtigung der Zeitperspektive des Kindes, d.h. der bereits erlebten Traumatisierung(en) und ihrer Auswirkungen auf die psychische Ent-

wicklung im Zeitablauf entschieden werden. Wenn familienzentrierte Ansätze mit kindzentrierten Ansätzen konkurrieren, so ist daran zu erinnern, daß dem Kindeswohl nach Gesetz und Rechtsprechung – nicht zuletzt des Bundesverfassungsgerichts – oberste Priorität zukommt.

3. Sozialpädagogische Diagnosen
Die Forschung hat Risikofaktoren und protektive Faktoren identifiziert, die eine frühe Erkennung, eine realistische Gewichtung und eine differenzierte Dokumentation von Mißhandlungsrisiken erlauben. Für die Praxis sind daraus verschiedentlich Risikoeinschätzungskriterien oder Leitlinien entwickelt worden, die auch von Behörden verbreitet und genutzt werden (können). Zu betonen ist jedoch erneut, daß solche Leitlinien die Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der individuellen Bewertung und Gewichtung nicht ersetzen bzw. „vor-schreiben“ können. Wohl aber können sie helfen, die Entscheidung – gegebenenfalls unter Nutzung fachkompetenter Beratung und Diagnostik – nachvollziehbar zu fundieren und damit über rein subjektive Beliebigkeiten hinausführen.

Konsequenzen für die Jugendhilfe: Die „sozialpädagogische Einschätzung im kommunikativen Prozeß sollte nicht gegen pädiatrische, psychologische oder psychiatrische Diagnostik ausgespielt werden. Im Einzelfall können – und in bestimmten Fällen müssen – sie einander ergänzen. Für die hier immer notwendige längerfristige Hilfeplanung sieht § 36 KJHG ausdrücklich das Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte vor, das zu Unrecht in der Praxis gern als Hinweis auf die – selbstverständliche – Abstimmung zwischen ASD und Pflegekinderhilfe (miß)verstanden wird. Der prinzipielle oder unreflektierte Ausschluß einer dieser Erkenntnismöglichkeiten und des entsprechenden Fachwissens ist keinesfalls vertretbar und muß gegebenenfalls als „Kunstfehler“ verantwortet werden, auch im strafrechtlichen Sinne. Das gilt allerdings nicht nur für Sozialpädagogen und Sozialarbeiter, sondern ebenso für Psychologen, Psychiater und Kinderärzte, die auf diesem Gebiet klinisch, beratend oder gutachterlich tätig sind. Von ihnen muß nicht nur erwartet werden, daß sie sich mit dem spezifischen Erfahrungswissen ihres Faches zur Kindesmißhandlung vertraut machen, sondern auch daß sie wissen, wann und wie sie die Interventionsmöglichkeiten der Jugendhilfebehörden und Gerichte in Anspruch nehmen können – oder auch müssen, um ein Kind vor (weiterer) Mißhandlung oder Vernachlässigung zu bewahren.

4. Kleinkinder
Je jünger das Kind ist, bei dem ein schwerwiegender Mißhandlungs- oder Vernachlässigungsverdacht besteht, desto größer ist sein Risiko, innerhalb kürzester Zeit folgenschwere, auch irreversible körperliche Schäden zu erleiden oder sogar zu sterben.

Konsequenzen für die Jugendhilfe: Je jünger das Kind, umso schneller müssen Maßnahmen zu seinem Schutz ergriffen werden, auch und gerade wenn das Risiko nicht schnell geklärt werden kann. Sind die Eltern damit nicht einverstanden, so kommt eine Unterbringung außerhalb der Familie als Inobhutnahme durch das Jugendamt oder auf Einstweilige Anordnung des Familiengerichts in Betracht. Es handelt sich dabei um gravierende Eingriffe ins Elternrecht – und in die Familienbindungen des Kindes, die aber zu begründen sind und deshalb nicht in den Verdacht willkürlicher oder unverhältnismäßiger Eingriffsbereitschaft geraten müssen. Allerdings wird der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, wenn nach einem solchen „Eingriff auf Verdacht“ nicht unverzüglich alles Nötige zur Aufklärung und zur Überprüfung der Entscheidung getan wird.

5. Therapie und Unterstützung für Eltern
Therapeutische und sozial unterstützende Hilfen für Familien mit einer langen Geschichte von Mißhandlungen und/oder schwerwiegender Vernachlässigung sind keineswegs immer erfolgreich. Kaum je aber verändert sich die Familiensituation im erforderlichen Maß innerhalb einer Zeitspanne, die dem traumatisierten Kind ein Verbleiben in der Familie oder eine baldige Rückkehr aus dem Heim oder der Pflegefamilie ermöglichen würde. Gezielte Studien zum Therapieerfolg bei Eltern mißhandelter, mißbrauchter oder vernachlässigter Kinder haben ergeben, daß sich, selbst wenn sich in der Therapie deutliche Veränderungen in der Persönlichkeit und den Lebensumständen der Eltern abzeichnen, in einer großen Zahl der Fälle Mißhandlungen, Mißbrauch oder Vernachlässigung der Kinder noch über Jahre fortsetzen. Das spricht nicht gegen therapeutische Bemühungen, die insbesondere auch später geborenen Kindern zugute kommen können. Für das bereits schwer traumatisierte Kind aber sind die notwendigen Veränderungen meist eben nicht schnell genug zu erreichen, um es zu schützen oder auch um seine (psychischen) Verletzungen und Defizite auszugleichen. Dies ist auch im Hinblick auf solche neuen Therapie- oder Trainingsverfahren zu betonen, die sich bei Kostenträgern beliebt machen, indem sie versprechen, schwierigste Fälle innerhalb kürzester Frist, d.h. kostengünstiger als alle anderen, erfolgreich zu erledigen.

Konsequenzen für die Jugendhilfe: Die schwerwiegende Traumatisierung eines Kindes bei hohem Wiederholungsrisiko in der Familie verlangt fast immer eine dauerhafte Fremdunterbringung. Der Verbleib oder auch die Rückführung des Kindes in seine eigene Familie kann in solchen Fällen nur unter besonders zu begründenden Umständen und mit sehr spezifischer Unterstützung – ins Auge gefaßt werden. Das KJHG steht dem nicht entgegen, auch wenn dies immer wieder behauptet wird. Nach § 33 KJHG ist bei der Unterbringung in Vollzeitpflege die Entscheidung zwischen einer „befristeten Erziehungsghilfe“ und einer „auf Dauer angelegten Lebensform“ jeweils nach den Umständen des Einzelfalles zu treffen, zu denen auch die „Möglichkeiten einer Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie“ gehören. § 37 konkretisiert dies dahingehend, daß eine „andere auf Dauer angelegte Lebensperspektive“ zu erarbeiten ist, wenn in der Herkunftsfamilie eine „nachhaltige Verbesserung“ „innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums“ nicht erreichbar ist. Zu prüfen ist in einem solchen Fall immer auch, ob eine Adoption in Betracht kommt (§ 36 I 2 KJHG).

Die Bindung des Kindes, d.h. die durchweg auch bei schwer mißhandelten oder vernachlässigten Kindern zu beobachtende Anhänglichkeit an die Familie macht die Trennung zu einer spezifischen Belastung, die jedoch oft schon wegen der schwerer wiegenden offensichtlichen Lebens- oder Gesundheitsrisiken in Kauf genommen werden muß. Sie spricht aber auch unter psychologischen Gesichtspunkten nicht ohne weiteres gegen eine Trennungsentscheidung, weil es sich hier in der Regel um eine Angstbindung handelt, die Ausdruck hochambivalenter bzw. desorientierter Bindungsmuster ist, die ihrerseits auf Dauer die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes schwer schädigen.

6. Beziehungsangebote für Kinder
Unter den „protektiven Faktoren“, die die Folgen schwerer Traumatisierungen mildern können, ist als wichtigster Faktor immer wieder in großer Übereinstimmung verschiedener Forschungsrichtungen die stabile Beziehung zu einer verläßlichen und liebevoll zugewandten erwachsenen Person herausgestellt worden. Bei Kindern, die eine solche Beziehung erstmals nach einer Fremdunterbringung außerhalb ihrer Herkunftsfamilie finden, ist daher die Stabilisierung und Erhaltung dieser Beziehung, d.h. die „Beziehungskontinuität“ von ganz entscheidender Bedeutung für ihre weitere Entwicklung. Alle einschlägigen Studien bestätigen seit langem, daß mit mehrfachem Wechsel der Unterbringung das Risiko von allgemeinen Entwicklungsschädigungen dramatisch zunimmt und die Bindungs- und Beziehungsfähigkeit schwer beeinträchtigt oder sogar zerstört wird.

Konsequenzen für die Jugendhilfe: Da Beziehungskontinuität am ehesten in der Pflegefamilie gewährleistet ist, muß sie soweit wie möglich Vorrang haben vor anderen Erziehungsformen. Für Kleinkinder ist das weitgehend anerkannte Praxis. Manche älteren Kinder oder Jugendliche mit langjährigen traumatisierenden Beziehungserfahrungen halten die Intensität einer Familie nicht aus oder überfordern sie mit ihren Verhaltensschwierigkeiten, sodaß sie im Heim oder einer betreuten Wohngruppe untergebracht werden. Auch für sie ist aber, was oft übersehen wird, die Beziehungakontinuität von nicht geringerer Bedeutung. Im Gegenteil: für sie ist die „stabile Beziehung zu einer verläßlichen und liebevoll zugewandten Person“ oft die allerletzte Chance zur Entwicklung von Selbstvertrauen und Beziehungsfähigkeit.

Die Entscheidung über die Fremdunterbringung eines traumatisierten Kindes oder Jugendlichen muß daher in jedem Falle der Gewährleistung von Beziehungskontinuität besondere Aufmerksamkeit widmen. Darüber hinaus schließt sie wegen der besonderen Trennungsproblematik für das Kind, aber auch wegen der besonderen Anforderungen, die ein solches Kind beim Aufbau neuer Bindungen an Pflegeeltern oder Erzieher stellt, eine sorgfältige Auswahl geeigneter Pflegefamilien, Heime oder Wohngruppen ein und verlangt eine spezifische Planung pädagogischer Unterstützung der Eltern / Erzieher und therapeutischer Hilfen für das Kind.

7. Umgang
Der Umgang traumatisierter Kinder mit den Eltern, von denen es mißhandelt oder vernachlässigt wurde, stellt ein besonders schwieriges Problem dar. Fachleute sehen hier eine fortdauernde Schädigung des Kindes durch ständiges Wiederaufleben traumatischer Ängste und Verunsicherung seines Vertrauens in die neue (Familien-)Umwelt. Wenn hochambivalente Bindungswünsche der Kinder immer wieder – ohne Rücksicht auf Signale von Angst und posttraumatischen Belastungsstörungen – durch Besuche der Eltern belebt werden, muß das zu einer fortgesetzten Verwirrung des ohnehin bereits schwer geschädigten , nämlich desorientierten Bindungsverhaltens führen und damit auch die Entwicklung neuer, positiv getönter, sicherer Bindungen massiv behindern, wenn nicht sogar verhindern. Praxiserfahrungen zeigen denn auch wenig positive Ergebnisse solcher Besuchskontakte. Erste empirische Studien scheinen diese Einschätzung zu bestätigen.

Konsequenzen für die Jugendhilfe: der Umgang eines Kindes, das aufgrund schwerer Traumatisierungen in der Herkunftsfamilie ohne Rückkehroption in einer Pflegefamilie oder einem Heim lebt, mit den Eltern, die es schwer mißhandelt oder vernachlässigt haben, ist nur ausnahmsweise und unter besonderen Voraussetzungen anzustreben . Auch in soweit ist aus den gesetzlichen Vorschriften nichts Gegenteiliges herzuleiten. Falls die Eltern auf Besuchen bestehen, kann das Familiengericht nach § 1684 II den Umgang einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies kann auch auf längere Zeit oder auf Dauer geschehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Anordnung „geschützten Umgangs“ stellt in diesen Fällen allerdings keinen Ausweg dar, da die Anwesenheit einer Jugendamtsmitarbeiterin oder die Begrenzung der Kontakte auf Räume des Jugendamtes allenfalls vor äußerer, nicht aber vor psychischer Einwirkung schützen kann, was häufig nicht bedacht wird.

Die Literaturangabensind über die Geschäftsstelle erhältlich.

Prof. Dr. jur. Gisela Zenz ist Juristin und Psychoanalytikerin. Sie ist Hochschullehrerin im Fachbereich Erziehungswissenschaft an der Johann Wolfgang Goethe-Universität in Frankfurt/M.

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