18 Juni fK 2/11 Rüting Hornung Kaufhold
Das Wohl des Kindes steht im Mittelpunkt
Verfahrensabläufe nach der Warendorfer Praxis
Von Wolfgang Rüting (Teil 1), Andreas Hornung (Teil 2) und Birgit Kaufhold (Teil 3)
Teil 1: Wolfgang Rüting
Trennung und Scheidung miteinander verheirateter oder ohne Trauschein zusammenlebender Paare/Eltern stellen eine gesellschaftliche Realität dar und sind für sich allein betrachtet noch nicht Besorgnis erregend. Bedenklich sind jedoch negative Folgewirkungen dieser Ereignisse für alle Beteiligten, insbesondere für die betroffenen Kinder. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie die Betroffenen die Veränderungsprozesse bewältigen, ob sie gestärkt oder geschwächt, verletzt und in ihrer Persönlichkeit geschädigt aus diesen Prozessen hervorgehen. Die Kinder tragen die Hauptlast: Gerade die Langzeitfolgen nicht bewältigter Trennungs- und Scheidungskonflikte sind für Kinder außerordentlich dramatisch, vor allem dann, wenn die Konflikte der Eltern eskalieren und sich in der Folge chronifizieren mit sehr negativen Folgen für die psychosoziale Entwicklung betroffener Kinder. Die für die Erziehung verantwortlichen Eltern geraten in der Konfliktsituation phasenweise in eine persönliche Ausnahmesituation.
Kränkungen, Verletzungen, Verlust- und Existenzängste erzeugen eine fatale Wirkung für das individuelle Verhalten; die Belange, Interessen und Bedürfnisse der Kinder geraten dabei aus dem Blick. Im Extremfall werden diese dann sogar gegen den ehemaligen Partner instrumentalisiert und in der Folge entwickelt sich ein langer Leidensprozess für die Familie. Hierzu stellen sich folgende Fragen: (1) Ist die Dynamik und Wirkweise der Konfliktentwicklung in Trennungs- und Scheidungssituationen bisher richtig verstanden worden? (2) Nehmen die vorhandenen Beratungsprozesse und Unterstützungssysteme auf die gewonnenen Erkenntnisse Rücksicht und entwickeln hierzu eine entsprechende Praxis? (3) Arbeiten die Akteure in den Helfersystemen zusammen oder gegeneinander?
Zur fachlichen Einschätzung der Situation
Die Auswertung entsprechender Fallkonstellationen im Kontext von Trennungs- und Scheidungskonflikten macht deutlich, dass neben den unmittelbar beteiligten und betroffenen Eltern und Kindern ein komplexes Helfersystem aktiviert wird. Neben den Helfern im unmittelbaren Erstkontakt zu den Betroffenen wie z. B. Beratungsstellen ist vor allem der Allgemeine Soziale Dienst des Jugendamtes ein früher Ansprechpartner für die betroffenen Familien. Gleichzeitig können schon sehr bald erste Anträge beim Familiengericht gestellt werden. Vor allem aber werden die von den Betroffenen beauftragten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte aktiv und vertreten die Interessen und Belange ihres jeweiligen Mandanten. Alles Menschen guten Willens und guter Absichten, insbesondere beseelt von dem Gedanken, zu helfen und zu Lösungen beizutragen. Aber gelingt das immer? Die Tücke liegt dabei wie so oft im Detail. Wer arbeitet mit wem wie zusammen und verfolgt welche und wessen Interessen? Sind die Rollen, Aufträge und die Möglichkeiten der Akteure im System deutlich? Und vor allem: Wer hat den Blick auf die betroffenen Eltern und die Kinder?
Zu dem eigentlichen Konflikt in der Trennungs- und Scheidungsfamilie addiert sich oft der Konflikt des Helfersystems einschließlich des Familiengerichts. Im „günstigsten“ Fall werden so Lösungen entwickelt und Entscheidungen getroffen, die zwar nicht weiterhelfen, aber auch niemandem schaden. Kindeswohlschädlich wird es dann, wenn sich das gesamte Konfliktsystem paralysiert, Prozesse auf der Stelle treten und sich Anträge über Anträge beim Familiengericht häufen, aber tragbare Lösungen für die betroffene Familie, insbesondere mit Blick auf die Belange der Kinder, nicht greifbar sind.
Tragfähige Lösungen erweisen sich hingegen immer dann als gut, wenn sie von den Betroffenen selbst erarbeitet und akzeptiert werden. Entscheidungen Dritter mit Blick auf die Interessen der betroffenen Erwachsenen und Kinder können immer nur eine zweite Präferenz haben. Bei der Erarbeitung selbstverantworteter Lösungen benötigen die Betroffenen allerdings Unterstützung und Hilfe von Beratungs- und Mediationseinrichtungen. Ziel ist es, Regelungen für die nacheheliche oder nachpartnerschaftliche Lebensphase zu finden, deren Bindeglied die Kinder weiterhin sein werden. Eltern bleiben eben Eltern. Dabei gelten wichtige Grundsätze:
– Die Kinder stehen mit ihrem Wohl und ihrem Willen im Fokus. Sie haben Anspruch auf eine Beziehung zu beiden Eltern unabhängig von der Entwicklung der elterlichen Partnerschaft; jede Lösung basiert auf dem Prinzip, dass es keine Gewinner und Verlierer geben darf („Win-Win“-Situation).
– Betroffene Familien benötigen in diesem Prozess Begleitung und Unterstützung.
– Das Helfersystem arbeitet in diesem Prozess auf gleicher Augenhöhe zusammen und nicht gegeneinander. Es bildet den beschützenden Rahmen für den Bewältigungsprozess der Konflikt- und Trennungssituation.
Das Ziel
Im Kreis Warendorf haben sich bereits im Jahr 2006 Mitarbeiter(innen) der öffentlichen und freien Jugendhilfe, der Familienrichterschaft sowie Fachanwältinnen und -anwälte für Familienrecht und Verfahrensbeistände gemeinsam mit der Problematik des Trennungs- und Scheidungskonfliktes auseinandergesetzt. Im Ziel bestand Einigkeit: Betroffene Kinder und Jugendliche gilt es zu schützen und in ihren Rechten und Interessen zu stärken sowie sie bei der Konfliktbewältigung zu begleiten.
Das geschieht am besten, indem die verantwortlichen Eltern in die Pflicht genommen werden mit dem Ziel, ihre elterliche und erzieherische Verantwortung im Trennungs- und Scheidungskonflikt und darüber hinaus entsprechend wahrzunehmen. Hiervon ausgehend leiten sich entsprechende Zielsetzungen ab:
– Entwicklung eines Kooperationskonzeptes aller professionellen Akteure aus den Feldern Jugendhilfe, Familiengerichtsbarkeit, Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.
– Frühzeitige Intervention im Trennungs- und Scheidungskonflikt verbunden mit dem Anspruch, zusammen mit den Betroffenen Lösungen zu erarbeiten.
– Vereinbarung verbindlicher Verfahrensregeln im Prozess, basierend auf den Prinzipien der Beratungsarbeit und den gerichtsprozessualen Vorgaben (FamFG).
– Schaffung von Strukturen zur dauerhaften Kooperation der oben angegebenen Akteure insbesondere auch verbunden mit dem Anspruch, das gemeinsame Konzept der Kooperation weiterzuentwickeln (vierteljährlicher Arbeitskreis).
– Berücksichtigung pathologischer und gewaltmotivierter Verhaltensweisen im Kontext Familie bei der Lösungs- und Schutzentwicklung.
Der Prozess
Im Kreis Warendorf haben sich die o. a. Akteure im Jahr 2007 auch mit den Erfahrungen des „Cochemer Modells“ auseinandergesetzt. Unter Federführung des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien des Kreises Warendorf wurde zunächst ein Workshop mit dem Ziel durchgeführt, die bis dahin vorhandenen Kooperationsbezüge zu einem intensiven Kooperationsmodell – der so genannten „Warendorfer Praxis“ – weiterzuentwickeln. Nach diesem ersten Schritt erfolgte die detaillierte Erarbeitung dieses Kooperationskonzeptes in einer kleineren Arbeitsgruppe, bestehend aus Vertretern der Jugendhilfe, der Richterschaft sowie der Anwältinnen und Anwälte. Im Frühjahr 2008 gelang es recht schnell, die Details zu entwickeln und zu beraten. Anschließend kamen alle Beteiligten überein, dieses Konzept in einer Pilotphase zu erproben und gemeinsam auszuwerten.
Nach Maßgabe der Warendorfer Praxis arbeiten die unterschiedlichen Akteure seitdem auf freiwilliger Basis lösungsorientiert zusammen. Es geht darum, aus der jeweiligen Rolle und Auftragslage heraus Professionen übergreifend die Familien abgestimmt zu beraten, zu begleiten und zu unterstützen, ggf. aber auch mit Nachdruck auf ihre Verpflichtungen als Eltern hinzuweisen und deren Verantwortung einzufordern. Die Warendorfer Praxis ist nach der ersten Pilotphase im Frühjahr 2009 unter Beteiligung aller Akteure umsetzungsorientiert ausgewertet worden mit dem Ergebnis, dass nach diesem Konzept weitergearbeitet und die Kooperation dauerhaft gestaltet werden soll. So entsteht eine Zusammenarbeit auf Augenhöhe, gleichwohl unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Interessen und Ansprüche, insbesondere unter Wahrung des Kindeswohls und der richterlichen Unabhängigkeit.
Teil 2: Andreas Hornung
Der Verfahrensablauf nach der „Warendorfer Praxis“ in Kinderschutzverfahren aus Sicht des Familiengerichts
Die Warendorfer Praxis sieht vor, dass die berufsmäßig Beteiligten in Sorgerechts- und Umgangsregelungsverfahren sowie Kindesherausgabe- und Gewaltschutzverfahren im Kreis Warendorf zeitnah und effektiv zusammenarbeiten (Beschleunigungsgebot). In von Anfang an klarer Abgrenzung zu dem so genannten „Cochemer Modell“ waren sich alle an der Entwicklung der Warendorfer Praxis beteiligten Fachleute einig, dass auf Grund der gewollten Kindzentrierung und des Schutzes von Kind und gegebenenfalls Elternteil eine unterschiedliche Bewertung der Fälle und Verfahrensweise erforderlich ist. Während das Cochemer Modell alle Fälle im Verfahrensablauf ähnlich behandelt (im Grundsatz sollen dort stets – ob mit oder ohne Kindeswohlgefährdung – gerichtliche Entscheidungen vollständig vermieden und zu diesem Zweck die Eltern auch mehrfach und lang andauernd in fachliche Beratung gegeben werden), wird bei uns unterschieden: Sowohl im außergerichtlichen als auch im gerichtlichen Verfahren ist die Differenzierung zwischen so genannten Regelverfahren und den eine erhebliche Kindeswohlgefährdung betreffenden sogenannten Gefährdungsverfahren fachlich geboten.
Bei den Regelverfahren handelt es sich um die im Rahmen einer Trennung oder Scheidung der Kindeseltern auf Antrag üblicherweise zu regelnden Sorgerechts- oder Umgangsfragen ohne erkennbare erhebliche Gefährdung des Kindeswohls. In diesen Fällen gilt für uns ähnlich wie in Cochem der Grundsatz „Schlichten statt Richten!“, und den Eltern soll geholfen werden, eine Einigung in ihrer Sorgerechts- oder Umgangsregelungsauseinandersetzung zu finden. Dem liegt die Überzeugung zugrunde, dass es in diesen Verfahren den größten Gewinn für das betroffene Kind darstellt, wenn die zunächst streitenden Eltern in die Lage versetzt werden, selbst an einer für das Kind positiven Lösung ihres Konflikts gestaltend mit tätig zu werden.
Hiervon abzugrenzen sind die Gefährdungsverfahren. Insbesondere sind dies die Verfahren mit einem Antrag auf vollständigen oder teilweisen Entzug der elterlichen Sorge oder einer Anzeige des Verdachts auf Kindeswohlgefährdung sowie andere Fälle, in denen das Kindeswohl durch Gewaltanwendung gefährdet ist, z. B. Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetz. Hier hat schneller und effektiver Kinderschutz Vorrang. Bei der Abgrenzung der beiden Verfahrensarten gewinnt § 8a SGB VIII in der Praxis eine entscheidende Bedeutung: Liegen hinreichende Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vor, hat das Jugendamt erfolglos oder nicht mit hinreichendem Erfolg auf die Inanspruchnahme der Beratungsangebote/Hilfeleistungen insbesondere der freien Träger der Jugendhilfe durch die Eltern hingewirkt und ist in einem Verfahren – egal, wer es eingeleitet hat, ein Elternteil, das Jugendamt oder ausnahmsweise ein freier Träger der Jugendhilfe – die Schwelle des § 8 a Abs. 3 SGB VIII überschritten, wonach das Jugendamt das Familiengericht im Rahmen seines Schutzauftrages anrufen muss, liegt kein Regelverfahren mehr vor, sondern es gelten die besonderen Regeln des Gefährdungsverfahrens.
Auch andere mit Kindern beruflich unmittelbar Befasste können und sollen bei Verdacht der Kindeswohlgefährdung das Jugendamt – oder bei dringendem Bedarf bzw. Dissens mit dem Jugendamt in der Gefahreinschätzung auch unmittelbar das Familiengericht – unterrichten. Zur internen fachlichen Abgrenzung und Standardisierung von Regel- und Gefährdungsverfahren sowie zur Entwicklung von Verfahrensmaßstäben für Sorgerecht und Umgang bei Kindeswohlgefährdung haben wir einen „Leitfaden Häusliche Gewalt“ entwickelt. Auch in den Gefährdungsverfahren streben wir zwar grundsätzlich eine einvernehmliche Lösung an, wenn dies für das betroffene Kind durch eine Schutzvereinbarung mit den Eltern einen Gewinn darstellt; oft ist dies jedoch nicht möglich und es geht um den Weg zu einer dem Kindesschutz bestmöglich gerecht werdenden, so schnell und effektiv wie möglich ergehenden streitigen gerichtlichen Entscheidung.
Im Folgenden sollen schlagwortartig die Kernelemente der Warendorfer Praxis vorgestellt werden, die dem schnellen und effektiven Kinderschutz dienen:
(1) Versuch der Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung unter Beachtung des Kinderschutzes. Die Jugendamtsmitarbeiter, Mitarbeiter freier Träger und Rechtsanwälte sollen die Eltern – solange nicht der Verdacht einer akuten Kindeswohlgefährdung im Raume steht – nicht direkt zum Familiengericht schicken, sondern auf die außergerichtlichen Beratungsmöglichkeiten und Hilfen hinweisen sowie auf deren Annahme hinwirken.
(2) Bei Scheitern einer außergerichtlichen Lösung: Knappe, nicht Konflikt verschärfende Antragsschrift im Regelverfahren, ausführliche und detaillierte schriftliche Anzeige der „gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder Jugendlichen“ im Sinne des § 8a SGB VIII im Gefährdungsverfahren, ggf. unter Beifügung schriftlicher Berichte freier Träger. Schweigepflicht vorher prüfen und mit den Betroffenen abklären, im Zweifel hat aber bei einer fachlichen Abwägung der Kinderschutz Vorrang.
(3) Im Regelverfahren und im Gefährdungsverfahren früher erster Termin binnen zwei bis drei Wochen ab Antragseingang, in einstweiligen Anordnungsverfahren bei besonderer Eile sofortige vorläufige Entscheidung, ansonsten Verhandlung binnen sieben bis zehn Tagen. Schneller Kinderschutz ist effektiver Kinderschutz! Inhalt: Versuch einer Einigung im Regelverfahren, Erörterung der Kindeswohlgefährdung im Gefährdungsverfahren.
(4) Mündlicher Bericht des Jugendamts im frühen ersten Termin.
(5) Frühzeitige Anhörung und Inaugenscheinnahme des betroffenen Kindes durch den Familienrichter, und zwar im Regelfall jedenfalls bei Kindern ab dem (Vor)-Kindergartenalter (etwa ab Vollendung des dritten Lebensjahres, bei Kindeswohlgefährdung auch schon im jüngeren Alter). Der Familienrichter kennt bei uns das Kind persönlich, für das er eine einvernehmliche Lösung anstrebt, über dessen Schicksal für eine zukünftige lange Zeit er ggf. aber auch streitig entscheiden muss.
(6) Im Regelverfahren in der ersten mündlichen Verhandlung Hinwirken auf eine einvernehmliche Lösung. Bei Nichteinigung der Eltern, aber hinreichender Offenheit, Aussetzung des Verfahrens für eine außergerichtliche Inanspruchnahme von Beratungs- oder Mediationsstellen; Beginn zwei bis drei Wochen nach dem Termin, Dauer regelmäßig drei, auf Verlängerungsantrag hin bis zu sechs Monate. Entwicklung eines standardisierten Rückmeldungsformulars der freien Träger an Jugendamt und Gericht.
(7) Im Gefährdungsverfahren im ersten Termin Erörterung der Kindeswohlgefährdung mit allen Beteiligten, neben Eltern, Jugendamt und älteren Kindern (ab dem Alter von etwa 14 Jahren wird den Jugendlichen freigestellt, ob sie einzeln oder in der Verhandlung angehört werden möchten) ggf. auch mit Mitarbeitern freier Jugendhilfeträger. Das Familiengericht weist die Eltern auf Jugendhilfemaßnahmen und die möglichen Folgen von deren Ablehnung hin. Wenn es in der ersten Verhandlung zu keiner Lösung kommt, bestellt das Familiengericht dem Kind regelmäßig einen Verfahrensbeistand.
(8) Im Gefährdungsverfahren kein Aussetzen des Verfahrens, sondern weitere Beweiserhebung, v. a. durch ein familienpsychologisches oder bei Krankheitsverdacht auch fachpsychiatrisches Gutachten zur Erziehungsfähigkeit der Eltern. Wichtig: Sofortige Fristsetzung zur Gutachtenerstattung. Versuch eines Zwischenvergleichs des Familiengerichts im ersten Termin durch Absprache von Erziehungshilfen zwischen Jugendamt, Eltern und ggf. freiem Träger. Wenn nicht möglich: Einstweilige Anordnung zum Kinderschutz (Inobhutnahme, vorläufige – teilweise – Entziehung des Sorgerechts, Umgangsbegleitung, Umgangsausschluss).
(9) Verfahrensende: Im Regelverfahren Protokollierung einer Einigung der Verfahrensbeteiligten, ggf. auf Grund erfolgreicher außergerichtlicher Beratung/Mediation, in der zweiten mündlichen Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren. Gelingt eine Einigung im Regelverfahren trotz Beratung nicht oder ist ein Gefährdungsverfahren gegeben, entscheidet das Familiengericht am Ende des Verfahrens nach einer zweiten Verhandlung auf Grund einer erneuten Anhörung durch streitigen Beschluss.
(10) Regelmäßige Überprüfung des Ergebnisses: Erheblicher Gewinn für das betroffene Kind durch regelmäßige familiengerichtliche Überprüfung von Vereinbarungen und streitigen Entscheidungen im Gefährdungsverfahren. Wenn das Familiengericht von einer in das Elternrecht eingreifenden Maßnahme zunächst noch abgesehen hat, Überprüfung im Regelfall binnen drei Monaten, wenn es hingegen eine länger andauernde Eingriffsmaßnahme erlassen hat (insbesondere volle oder teilweise Entziehung der elterlichen Sorge), Überprüfung in regelmäßigen Abständen nach sechs bis 12 Monaten.
Teil 3: Birgit Kaufhold
Das Kind an der Seite des Verfahrensbeistandes in der Warendorfer Praxis
Der Verfahrensbeistand wird grundsätzlich in der Warendorfer Praxis nach dem ersten Anhörungstermin und einer ersten Inaugenscheinnahme des Kindes durch den Richter in den Fällen von § 158 (2) FamFG bestellt. Bei einer Bestellung vor der Kindesanhörung wird das Kind durch den Verfahrensbeistand begleitet; eine Vor- und Nachbereitung des Termins mit dem Kind sind selbstverständlich. Grundsätzlich ist der Verfahrensbeistand in allen Fällen an einvernehmlichen Lösungen beteiligt. Der Schwerpunkt in diesem Teil liegt auf der Rolle des Verfahrensbeistandes in den Fällen von Scheidung und Trennung.
Ausgangssituation bei Scheidung und Trennung
Nach der Stressskala von Samuels (1996, 31) erleben Kinder die Scheidung der Eltern auf Platz zwei nach dem Tod eines Elternteils; zu betonen ist, dass es allein um die Scheidung der Eltern geht unabhängig vom Grad der Konflikte zwischen den Eltern auf Grund von Umgangsproblemen.
Das Kind hat durch die Scheidung der Eltern wichtige Aufgaben zu bewältigen, die regelmäßig der Unterstützung durch die Erwachsenen bedürfen: Ängste und Ohnmachtsgefühle, allein zu sein, den anderen Elternteil noch zu verlieren, müssen vom Kind bewältigt werden. Besonders kleine Kinder sind von diesen Ängsten betroffen bedingt durch ihr Abhängigkeitsverhältnis von der Welt der Erwachsenen.
Neue Formen des Umgangs und der Beziehung zum abwesenden Elternteil müssen gefunden werden. Die Trennung der Eltern muss vom Kind in ihrer Endgültigkeit anerkannt werden; in diesem Kontext muss den Eltern vergeben werden. Bedingt durch einen Umzug verändert sich das soziale Umfeld durch einen Schulwechsel, die neue Wohnung und den geänderten Freundeskreis. Die kindliche Welt muss neu stabilisiert werden. Die Beziehung zum neuen Partner eines Elternteils muss definiert werden (z. B. Großeltern). Die Kinder entwickeln möglicherweise eigene Strategien und Rollen, die es ihnen ermöglichen, in (hochstrittigen) Familiensystemen zu schlichten, weil sie sich in der Verantwortung für ihre Eltern sehen: Manche Kinder sind von Anklagen, Drohungen, Wut oder Gewalt der zwischenmenschlichen Beziehung der Eltern betroffen. Zusätzlich belastet werden kann die Lage von der finanziellen Situation der Eltern und den Überforderungsgefühlen durch die Loyalitätskonflikte und die Übernahme von Partnerschaftsaufgaben, die Kinder zur Parteinahme zwingen (Fthenakis 1982, 130ff.; Näheres vergl. Sarbach 2001, 7ff.).
Das Kind steht im Spannungsfeld zwischen seinen eigenen kindlichen Bedürfnissen und den Erwartungen seiner Eltern, die sich allein an den Bedürfnissen des betreffenden Elternteils orientieren können. Besonders belastend können für Kinder wie Eltern Regelkreise sein, die sich in immer wiederkehrenden, gegenseitigen Schuldzuweisungen ausdrücken können. Das klassische Beispiel der immer nörgelnden Frau und des Mannes, der sich daraufhin stets zurückzieht, verdeutlicht die Interpunktion dieser Beziehungen (Nörgler-Rückzugs-Beispiel, vgl. Watzlawick 1996, 8ff.). Daraus wird deutlich, wie sich die Interaktionen gegenseitig beeinflussen und dass sich die Verhaltensmuster von Frau und Mann wiederholen. Jeder versteht sich als Reagierenden in der Opferrolle und den anderen als Täter und Verursacher. Viele Scheidungsfamilien sind ohne fremde Hilfe nicht in der Lage, diese Kreisläufe zu durchbrechen. In diesen „Teufelskreisläufen“ sind Kinder als Mittel zum Zweck involviert (Kaufhold 2006, 32ff.). In dieser Situation wird dem Kind unterstützend als parteilicher Interessenvertreter der Verfahrensbeistand zur Seite gestellt, da in den (hochstrittigen) Scheidungen die Interessen der Kinder in erheblichem Gegensatz zu denen ihrer gesetzlichen Vertreter stehen können.
Was kann ein Kind in der Warendorfer Praxis von seinem Verfahrensbeistand erwarten?
Das Kind erhält in Sorgerechts- und Umgangsfragen einen fachlich, insbesondere pädagogisch geschulten und erfahrenen Verfahrensbeistand, der das Familiensystem durch die Perspektive des Kindes eruiert. Damit ist der Verfahrensbeistand in der Lage, die schwierige Situation des Kindes wahrzunehmen, um individuell auf dessen Bedürfnisse reagieren zu können (juristische, entwicklungspsychologische und mediative Kenntnisse), und er kann realistische Wertungen formulieren. Der Verfahrensbeistand lernt das Kind in der Regel nach der ersten Kindesanhörung kennen. Die Kindesanhörung dient in der Warendorfer Praxis der Inaugenscheinnahme, dem Kennenlernen des Kindes, seiner Wünsche, Bedürfnisse und seiner kindlichen Welt bei externen Terminen im Lebensumfeld des Kindes. Eine Parteinahme für einen Elternteil wird vom Kind nicht erwartet.
In der Warendorfer Praxis wird hervorgehoben, dass das Kind eine eigenständige Person mit Grundrechten ist; damit wird das Kind als Wesen mit eigener Menschenwürde, mit dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit zum gleichberechtigten Verfahrensbeteiligten in Abhängigkeit zu seiner Reife, Entwicklung und seinem Alter. Das Kind hat ein Recht darauf, dass seine Gefühle ernst genommen werden. Die Reaktionen des Kindes bei Scheidung stehen in Abhängigkeit zu seiner Persönlichkeit, Reife, seinem Alter, Geschlecht und zu seinen persönlichen Ressourcen; sie können sich in Wut, Traurigkeit, Resignation sowie Rückzug, Aggressivität, Rebellion ausdrücken und sind immer individuell. Besonders das jüngere Kind steht in einem großen Abhängigkeitsverhältnis zu seinen Eltern (Kaufhold 2006).
Das kindliche Zeitempfinden unterscheidet sich von dem der Erwachsenen. Besonders bei längeren Umgangsabbrüchen kann es zu einer Entfremdung zwischen einem Elternteil und dem Kind kommen; die Bindungen des Kindes zum abwesenden Elternteil sind zu schützen. Hilfreich können Interaktionsbeobachtungen sein, um längere Verfahrenszeiten zu überbrücken (abhängig vom Fall). Der Wille des Kindes wird durch den Verfahrensbeistand eruiert, und seine Wünsche werden ungefiltert unabhängig von ihrer Realisierbarkeit wahrgenommen. Damit wird die Chance genutzt, neue Lösungen aus dem Familiensystem zu eruieren. Die sprachlich artikulierten Lösungen des Kindes sind vergleichbar mit den Lösungen Zweiter Ordnung (Watzlawick 1996, 1997); diese Lösungen betrachten das Problem durch die Perspektive des Kindes und berücksichtigen seine Wünsche und Bedürfnisse. Der Verfahrensbeistand hat grundsätzlich die Funktion eines Dolmetschers zu den anderen Beteiligten und dem Gericht. Der Verfahrensbeistand als Anwalt des Kindes hat aber auch die Aufgabe, dem Kind zu verdeutlichen, dass seine Wünsche zwar wichtig sind, die Entscheidung jedoch entweder einvernehmlich mit den Erwachsenen oder vom Richter getroffen wird.
Durch den Verfahrensbeistand erhält das Kind auf Wunsch oder in regelmäßigen vereinbarten Abständen Informationen zum Stand des Verfahrens. Nachdem der Wille des Kindes bekannt ist, seine Wünsche eruiert sind, wirkt der Verfahrensbeistand durch Vermittlung in der Kooperation mit den anderen Fachkräften auf eine einvernehmliche Lösung hin (gemäß § 158 (4) 3 FamFG). Das Kind wird in den Lösungsprozess altersgerecht eingebunden; es wird vom Objekt zum handelnden Subjekt. Belastungsgrenzen des Kindes werden vom Verfahrensbeistand regelmäßig oder aus aktuellem Anlass wahrgenommen und weitergegeben.
Vor Ablauf von drei Monaten berichtet der Verfahrensbeistand dem Jugendamt schriftlich; alle Stellungnahmen werden vom Jugendamt zusammen an das Gericht versandt. Auf gerichtliche Anforderung kann die Stellungnahme auch unmittelbar an das Familiengericht gesandt werden.
Das Kind in der Warendorfer Praxis
Zu den wichtigsten Bewältigungsfaktoren von Scheidung und Trennung gehören Stabilität und Unterstützung in der Beziehung zur Mutter und zum Vater (Fthenakis 1982) und ein ungehinderter, kontinuierlicher Umgang zum abwesenden Elternteil (Wallerstein 1989; vgl. Sarbach 2001, 9ff., 18ff.). Nach der Studie von Schmidt-Denter zählen ungelöste Partnerschafts- und Trennungsprobleme bzw. eine misslungene Redefinition der Beziehung zwischen den Elternteilen zu den wichtigsten Risikofaktoren (1995 a, b). Kinder mit anhaltenden Verhaltensauffälligkeiten stammen aus Familien, in denen das Konfliktniveau nach der Scheidung nicht abgenommen hat und die Mutter/der Vater den Bedürfnissen des Kindes nicht gerecht wurde (Fthenakis 1982, 145). Hetherington et al. (1982) wiesen in ihrer Untersuchung nach, dass Kinder zwei Jahren nach der Scheidung der Eltern weniger Verhaltensauffälligkeiten zeigen als Vergleichskinder aus vollständigen Familien mit starken Konflikten. Die Warendorfer Praxis versucht, in der Kooperation der Fachkräfte in gegenseitigem Respekt die Elternverantwortung zu stärken, das Kind als Grundrechtsträger zu respektieren, dem kindlichen Zeitempfinden mit dem Beschleunigungsgebot gerecht zu werden, um schnelle, einvernehmliche, nachhaltige Lösungen zu erarbeiten. Damit wird das Ziel verfolgt, dass das Kind die Faktoren und Ressourcen vom Familiensystem erhält, damit eine Bewältigung der Scheidung gewährleistet werden kann.
Kinder lieben in der Regel beide Eltern. Eltern lösen mit der Scheidung die Paarbeziehung juristisch auf, nicht die Elternschaft. Kinder benötigen beide Eltern besonders nach Scheidung und Trennung.
Die Literaturangaben sind über die Geschäftsstelle erhältlich.
Wolfgang Rüting ist Leiter des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien des Kreises Warendorf.
Andreas Hornung ist Familienrichter beim Amtsgericht in Warendorf.
Birgit Kaufhold ist freischaffende Diplom-Pädagogin und tätig im Bereich Verfahrensbeistandschaft und Umgangs- bzw. Ergänzungspflegschaft mit Schwerpunkt Scheidung und Trennung.
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