fK 2/10 Kinderrechte aktuell

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Am 21.12.2008 hat Deutschland die von den Vereinten Nationen am 13.12.2006 verabschiedete UN-Konvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen ratifiziert, die darauf hin am 26.3.2009 innerstaatlich in Kraft getreten ist. Das Inkrafttreten der Konvention in Deutschland hat eine heftige Diskussion darüber ausgelöst, welche Konsequenzen damit für die schulische Bildung von Kindern mit Behinderungen verbunden sind. Der Völkerrechtler Prof. Eibe Riedel wurde beauftragt, die Wirkungen der UN-Behindertenrechtskonvention mit Blick auf das Schulsystem in Deutschland gutachterlich zu bewerten. Im Folgenden dokumentieren wir Auszüge aus einer Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse des Gutachtens.

Kinder mit Behinderung haben einen Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zum System der Regelschule

Zusammenfassung einiger Ergebnisse des Gutachtens von Prof. Dr. Eibe Riedel (Universität Mannheim/HEID Genf ) im Auftrag der Landesarbeitsgemeinschaft „Gemeinsam Leben“ Nordrhein-Westfalen zur Wirkung der internationalen Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung und ihres Fakultativprotokolls auf das deutsche Schulsystem

Ergibt sich aus der UN-Behindertenrechtskonvention ein Recht für das Kind auf Aufnahme in die Regelschule?
Das in der UN-Behindertenrechtskonvention anerkannte Recht steht für eine individuelle Rechtsposition mit dem Inhalt, dass im Sinne der Konvention Kinder mit Behinderung einen Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zum System der Regelschule haben. Wesentlich für den inhaltlichen Umfang dieses Rechts ist das Element der angemessenen Vorkehrungen.

Was sind angemessene Vorkehrungen?
Welche Bedeutung haben sie für das Recht auf Bildung?

Angemessene Vorkehrungen sind notwendige und geeignete Änderungen und Anpassungen, die keine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen und die, wenn sie in einem bestimmten Fall erforderlich sind, vorgenommen werden, um zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen oder ausüben können, siehe Artikel 2 Abs. 4 UN-Behindertenrechtskonvention. Der Anspruch auf diskriminierungsfreien Zugang zur Regelschule gemäß Artikel 13 Sozialpakt in Verbindung mit Artikel 24 UN-Behindertenrechtskonvention beinhaltet dementsprechend auch die eine Erfüllungspflicht des Staates, im Einzelfall die Verhältnisse in dem Umfang anzupassen, wie es für eine inklusive Beschulung im Einzelfall erforderlich ist; dabei sind unbillige Belastungen der Schulträger zu vermeiden.

Welche menschenrechtlichen Anforderungen an die Bildungsqualität können von der UN-Behindertenrechtskonvention abgeleitet werden?
Bildung muss für den Einzelnen in zumutbarer Entfernung vom Wohnort verfügbar, diskriminierungsfrei zugänglich und vom Bildungsinhalt und von den Bildungsmethoden her akzeptabel sein. Nach Artikel 24 Absatz 1 UN-Behindertenrechtskonvention dient das Recht auf Bildung dazu, die menschlichen Möglichkeiten sowie das Bewusstsein der Würde und das Selbstwertgefühl des Menschen voll zur Entfaltung zu bringen und die Achtung vor den Menschenrechten, den Grundfreiheiten und der menschlichen Vielfalt zu stärken; es soll Menschen mit Behinderungen ermöglichen, ihre Persönlichkeit, ihre Begabungen und ihre Kreativität sowie ihre geistigen und körperlichen Fähigkeiten voll zur Entfaltung zu bringen.

Welche Anforderungen bestehen in Bezug auf die aktive staatliche Umsetzung des Rechts auf Bildung nach der UN-Behindertenrechtskonvention?
Es gilt die Zielvorgabe des Artikels 24 Absatz 1 UNBehindertenrechtskonvention, ein inklusives Bildungssystem aufzubauen. Inklusiv heißt: alle Kinder unabhängig von der Form und dem Grad der Beeinträchtigung (Mehrfachbehinderungen, Autismus etc.). Kurze Zeit nach dem Inkrafttreten sind (auf der „Makroebene“) von Seiten der Vertragsstaaten zügig zielgerichtete und wirksame Maßnahmen zu ergreifen (vgl. Allgemeine Bemerkung Nr. 3 des Sozialpaktausschusses). Grundsätze, die in Bezug auf alle Umsetzungsmaßnahmen zum Tragen kommen sollten, sind: Nichtdiskriminierung, Transparenz und Partizipation. Über den Grundsatz der Bundestreue sowie aufgrund der im Wege des Ratifizierungsprozesses erklärten Zustimmung zur UN-Behindertenrechtskonvention sind die Länder hier ebenfalls zur zügigen Anpassung ihrer Schulsysteme verpflichtet.

Welchen Inhalt hat das Recht auf inklusive Bildung, das in das Schulrecht der Länder umgesetzt werden muss?
Das Recht auf inklusive Beschulung fordert die Schaffung eines Rechtsanspruchs auf Zugang zum Regelschulsystem – inklusive angemessener Vorkehrungen (auch „sonderpädagogische Förderung”, zieldifferenzierter Unterricht etc.) – der nur unter Nachweis unzumutbarer Belastung (für den Schulträger bzw. Mitschüler/innen) eingeschränkt werden kann. Entgegen häufiger Praxis ist der Regelschule ein grundsätzlicher Vorrang einzuräumen.

Die staatliche Befugnis, das Kind gegen dessen bzw. gegen den Willen seiner Sorgeberechtigten der Sonderschule zuzuweisen ist abzuschaffen. Es ist daran zu denken, partizipatorische Verfahren zu entwickeln, ohne deren Einschaltung automatisch die Zuweisung an eine Regelschule erfolgt. Die Entwicklung eines solchen Verfahrens ist progressiv, d. h. schrittweise, zu verwirklichen.

Sonderpädagogische Einrichtungen (Sonderschulen, Förderschulen) sind nach der UN-Behindertenrechtskonvention nicht abzuschaffen; die UN-Behindertenrechtskonvention sieht eine Zuweisung an diese jedoch als Ausnahme an, die von staatlicher Seite – entlang der Interessen behinderter Kinder – zu erklären ist; die Beweislast dafür, warum der Vorrang der inklusiven Beschulung aller Kinder zurückstehen muss, trägt der Staat.

Welche Bedeutung hat der so genannte Finanzierungs- oder Ressourcenvor – beha lt kon k ret f ür Landesschulbehörden?
Der Staat muss grundsätzlich nichts tun, was er nicht zu leisten imstande ist. Vor diesem Hintergrund ist der Ressourcenbegriff weit zu verstehen, d. h. nicht im Sinne einer im Jahreshaushalt vorbestimmten Geldsumme. Der Staat hat also sämtliche seiner Ressourcenkapazitäten zu berücksichtigen, inklusive etwaiger Umschichtungen.

Untersuchungen zufolge wird der Aufbau eines inklusiven Bildungssystems den zuständigen staatlichen Stellen im Falle Deutschlands etwa organisatorische und planerische Leistungen abverlangen und die Verlagerung von sonderpädagogischen Kompetenzen erforderlich machen, jedoch keine zusätzlichen finanziellen Ressourcen erfordern. In Deutschland wäre eine Reform also weitgehend kostenneutral und die Aufrechterhaltung der hohen Bildungsqualität relativ unproblematisch möglich.

In welchem Verhältnis steht das Konzept der angemessenen Vorkehrungen zum Prinzip der progressiven Realisierung?
Die flächendeckende Gewährleistung angemessener Vorkehrungen macht einen gesetzlichen und institutionellen Rahmen erforderlich, der erst schrittweise aufgebaut werden muss.

Welche Bedeutung hat die Übersetzung der UN-Behindertenrechtskonvention der Bundesregierung, insbesondere in Bezug auf die Übersetzung „integratives Bildungssystem”?
Die UN-Behindertenrechtskonvention ist allein in den so genannten authentischen Sprachfassungen, zu denen die deutsche nicht gehört, rechtlich verbindlich. Der deutsche Begrif f „integrativ“ entspricht nicht den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention, die durchgehend von „inklusiv“ spricht; der Bundesgesetzgeber hat sich im Rahmen des Transformationsprozesses auch klar zum weitergehenden Begriff der Inklusion bekannt, trotz der ungenauen Übersetzung von Inklusion als Integration.

Das vollständige Gutachten ist zum Preis von 10,- € (zzgl. Versand) zu beziehen über:
Gemeionsam Leben – Gemeinsam Lernen
Landesarbeitsgemeinschaft NRW e. V.
Benninghofer Str. 114, 44269 Dortmund
Tel.: 0231 – 728 10 11
E-Mail: info@gemeinsam-leben-nrw.de

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