fK 2/03 Kinderrechte aktuell

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Gleiche Rechte für alle Kinder!

von Jörg Maywald

Artikel 2 der UN-Kinderrechtskonvention (Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot)

(1) Die Vertragsstaaten achten die in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte und gewährleisten sie jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind ohne jede Diskriminierung unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds.

(2) Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass das Kind vor allen Formen der Diskriminierung oder Bestrafung wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung seiner Eltern, seines Vormunds oder seiner Familienangehörigen geschützt wird.

Das in Artikel 2 der UN-Kinderrechtskonvention verankerte Prinzip der Nicht-Diskriminierung ist von grundlegender Bedeutung für die Umsetzung der Kinderrechte. Zusammen mit den Artikeln 3 (Vorrang des Kindeswohls), 6 (Recht auf Leben und bestmögliche Entwicklung) und 12 (Berücksichtigung des Kindeswillens) gehört Artikel 2 zu den so genannten Fundamental-Prinzipien der Konvention. Das Gebot der Nicht-Diskriminierung ist das wichtigste Schutzrecht für Kinder. Es soll garantieren, dass alle Kinder gleiche Rechte genießen.

Bereits in der Präambel der UN-Kinderrechtskonvention ist darauf Bezug genommen. Dort wird festgestellt, dass das Übereinkommen über die Rechte des Kindes von der Erkenntnis getragen ist, „dass die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den Internationalen Menschenrechtspakten verkündet haben und übereingekommen sind, dass jeder Mensch Anspruch hat auf alle darin verkündeten Rechte und Freiheiten ohne Unterscheidung etwa nach der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder dem sonstigen Status.“

Absatz 1 des Artikels 2 begründet eine Staatenverpflichtung. Die Vertragsstaaten verpflichten sich darin zur Achtung und Gewährleistung der in der Konvention festgelegten Rechte gegenüber jedem ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Kind. Die Kinderrechte gelten demnach nicht nur für diejenigen Kinder, welche die Staatsbürgerschaft des Landes besitzen, in dem sie sich aufhalten, sondern für alle Kinder, z.B. auch für Flüchtlingskinder oder Kinder, die sich besuchsweise oder illegal in einem Land aufhalten.

Die Gewährleistung der Kinderrechte für alle Kinder ohne jede Unterscheidung beinhaltet eine aktive Verpflichtung der Staaten zur Umsetzung. Die gesetzliche Verankerung eines Diskriminierungsverbots allein reicht dafür nicht aus. Vielmehr geht es um die umfassende Bestandsaufnahme, strategische Planung, Gesetzgebung, Überwachung, Bewusstseinsbildung, Erziehung und Evaluierung vielfältiger Maßnahmen, die geeignet sind, bestehende Ungleichbehandlungen zu verringern.

Im Text der Konvention findet sich keine Definition dessen, was unter Diskriminierung verstanden werden soll. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Diskriminierung vorliegt, wird daher auf eine Definition des Ausschusses für Menschenrechte der Vereinten Nationen zurückgegriffen, die dieser 1989 in einem Allgemeinen Kommentar gegeben hat. Diskriminierung ist demnach „jede Form von Unterscheidung, Ausschließung, Beschränkung oder Bevorzugung, aus welchem Grund auch immer – etwa auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, der Geburt oder des sonstigen Status –, die zum Ziel hat oder die dazu führt, dass die Anerkennung, der Genuss oder die Ausübung aller Rechte und Freiheiten für alle Personen auf gleicher Grundlage verhindert oder eingeschränkt werden“ (Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen 1989).

In einer Auswertung der Erstberichte von rund 70 Staaten an den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes ließen sich mehr als 30 Gründe unterscheiden, die zur konventionswidrigen Diskriminierung von Kindern führten. Das Spektrum reichte dabei von der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts oder der ethnischen Herkunft über Kinder in Jugendstrafanstalten oder in Kriegsgebieten bis zu nichtehelich geborenen Kindern und Kindern aus binationalen Ehen.

Das Verbot der Diskriminierung schließt nicht generell eine in manchen Fällen durchaus gerechtfertigte Ungleichbehandlung einzelner Kindern oder Gruppen von Kindern aus. Denn „nicht jede unterschiedliche Behandlung führt zu Diskriminierung, wenn die Kriterien für eine solche Differenzierung vernünftig und objektiv sind und wenn dadurch ein Zweck erreicht werden soll, der durch den Pakt legitimiert wird“ (Allgemeiner Kommentar des Ausschusses für Menschenrechte der Vereinten Nationen 1989). Diese Unterscheidung soll ermöglichen, dass Kinder, die in außerordentlich schwierigen Verhältnissen leben, eine besondere Unterstützung bekommen können. Mädchen zum Beispiel, die in vielen Ländern in puncto Bildung nicht den Jungen gleichgestellt sind, sollen besonders gefördert werden, ohne dass diese Behandlung als Diskriminierung im Sinne von Artikel 2 verstanden werden darf.

Absatz 2 des Artikels 2 sieht vor, dass Kinder auch nicht wegen des Status, der Tätigkeiten, der Meinungsäußerungen oder der Weltanschauung ihrer Eltern, ihres Vormunds oder ihrer Familienangehörigen diskriminiert oder bestraft werden dürfen. Beispiele hierfür können Kinder sein, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind, bei denen ein Elternteil kriminell geworden ist oder Kinder aus Einwandererfamilien.

Besonders konfliktträchtig sind Fälle von Kindern, deren Eltern einer religiösen Gruppe mit extremen Anschauungen angehören, die dazu führen, dass Kindern z.B. eine ihnen zustehende medizinische Behandlung nicht gewährt bekommen. An diesen Fällen wird deutlich, dass die Rechte der Eltern sich ausschließlich auf die Sicherung des Kindeswohls beziehen und dort ihre Grenze finden müssen, wo Kindern Rechte vorenthalten werden.

In Deutschland ist ein allgemeines Diskriminierungsverbot in Artikel 3 des Grundgesetzes gesetzlich verankert. Mit der Kindschaftsrechtsreform 1998 wurde die rechtliche Gleichstellung ehelicher und nicht-ehelicher Kinder weitgehend erreicht. Erhebliche, auch rechtliche Defizite bestehen weiterhin im Bereich der Integration von Kindern ausländischer Herkunft. So schließt § 6 Absatz 2 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (SGB VIII) diejenigen Kinder und Jugendlichen von den dort gesetzlich festgeschriebenen Jugendhilfeleistungen aus, die zwar in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sich hier aber nicht rechtmäßig aufhalten oder bei denen keine ausländerrechtliche Duldung vorliegt.

Gemäß § 55 des Zuwanderungsgesetzes kann die Inanspruchnahme von Jugendhilfe einen Ausweisungstatbestand begründen. Dies dürfte einer der Gründe dafür sein, dass ausländische Kinder bei der Inanspruchnahme insbesondere von ambulanten Hilfen zur Erziehung statistisch unterrepräsentiert sind.

Die National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland fordert daher den Gesetzgeber auf, ein Diskriminierungsverbot von Kindern ohne deutschen Pass entsprechend Art. 2 der Konvention in allen für diese Kinder relevanten Gesetzen festzuschreiben.

Eine interessante Neuentwicklung bietet die vor rund zwei Jahren verabschiedete Europäische Grundrechtecharta. In dem einschlägigen Artikel 21 (Nichtdiskriminierung) heißt es nämlich erstmals, dass Diskriminierungen auch aufgrund des Alters verboten sind. Hier bietet sich ein wichtiger Ansatzpunkt für die Forderung, Kinder und Jugendliche entsprechend ihrer Reife an politischen Entscheidungen aktiv zu beteiligen. Unter anderem müsste das bestehende Wahlrecht daraufhin überprüft werden, ob dadurch jungen Menschen allein aufgrund ihres Alters die Ausübung eines wichtigen Grundrechts verwehrt wird.

Dr. Jörg Maywald ist Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind und Sprecher der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention

Literatur

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.)
Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien
Bonn 2000

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.)
Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Vereinten Nationen
gemäß Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes (Zweitbericht)
Berlin 2001

Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen
Allgemeiner Kommentar 18, HRI/GEN/1/Rev.2
Genf 1989

National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland
Ergänzender Bericht zum Zweitbericht der Bundesrepublik Deutschland an die Vereinten Nationen gemäß Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens über die Rechte des Kindes
Berlin (noch unveröffentlicht)

UNICEF (Hg.)
Implementation Handbook
for the Convention on the Rights of the Child
Genf 1998

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