07 Aug fK 1/04 Willutzki
Minderjährigenwahlrecht –
Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen
von Siegfried Willutzki
Die Zeiten sind vorbei, in denen es als Lachnummer galt, für ein Wahlrecht ab Geburt einzutreten. Schließlich gehören zu den Unterzeichnern des Entschließungsantrages zum Deutschen Bundestag zu diesem Thema (BT-Drucksache 15/1544) der Präsident des Bundestages Wolfgang Thierse sowie seine Stellvertreter Antje Vollmer und Hermann Otto Solms sowie namhafte Parlamentarier aus allen Fraktionen. Dieser Beitrag befasst sich mit dem gesellschaftspolitischen Hintergrund des Themas, erörtert die verfassungsrechtlichen Aspekte der vorgeschlagenen Wahlrechtsänderung und beschäftigt sich mit den Möglichkeiten der konkreten Ausgestaltung des Wahlrechts ab Geburt.
Zwei Erlebnisse sind es, die mich bewogen haben, mich dem zunächst exotisch anmutenden Thema Minderjährigenwahlrecht zuzuwenden: Mitte der 1980er Jahre gab es eine Tagung in der Evangelischen Akademie Bad Boll mit familienpolitischer Thematik. Zu der Zeit lief gerade eine heftige Diskussion, ob bei einer anstehenden Steuerreform Einkommenssteuerzahler oder Familien entlastet werden sollten. Einer der Referenten auf dieser Tagung in Bad Boll war der Grundsatzreferent des Familienministeriums in Bonn, das zu der Zeit von Rita Süßmuth geleitet wurde. Auf unser Drängen, die steuerliche Entlastung doch den Familien zugute kommen zu lassen, erhielten wir von dem Grundsatzreferenten die kühle Antwort, wir mögen uns doch bitte die Zahl der Einkommenssteuerzahler einerseits und die Zahl der Familien andererseits vor Augen halten. Wessen Entlastung die Regierung dann beschließen werde, müsste uns doch einleuchten. Wenn die Familien ernst genommen werden wollten, müssten sie sich eben bemühen, ihre Zahl zu steigern; dann bekämen ihre politischen Anliegen auch ein größeres Gewicht.
Sie können sich unschwer vorstellen, dass es mich bei dieser Aussage nicht mehr auf dem Stuhl gehalten hat. In meiner Kritik habe ich darauf verwiesen, dass ich für eine solche Aussage vielleicht noch ein gewisses Verständnis hätte aufbringen können, wenn sie von dem Grundsatzreferenten des Wirtschaftsministeriums gekommen wäre. Eine solche Einstellung des Grundsatzreferenten des Familienministeriums sei für mich jedoch nichts anderes als blanker Zynismus. Familien durch Steuer- und Sozialpolitik in die Armut zu treiben und ihnen dann vorzuwerfen, dass ihre Zahl abgesunken sei, sei in meinen Augen nichts anderes als eine Verhöhnung der betroffenen Familien.
Das zweite Erlebnis war eine kurze Meldung im „Spiegel“ vor fünf Jahren, in der der Autor das Eintreten von Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit für ein Minderjährigenwahlrecht gewissermaßen als intellektuelle Verirrung und rechtspolitischen Schwachsinn einer Politikerin abqualifizierte. Wer die hohe Fachlichkeit und das große soziale Engagement von Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit kennt, wird sich vorstellen können, welche Zornesreaktion eine solch dümmlich-arrogante Meldung bei einem langjährigen familienrechtlichen Weggefährten von Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit hervorrufen musste.
Das ein wenig zum Hintergrund meiner Motivation, und nun zu meinem Thema. Wer sich mit der Reform des Wahlrechtes durch Einführung eines Minderjährigenwahlrechtes, in welcher Form auch immer, auseinandersetzt, kommt nicht umhin, auf den gesellschaftlichen Background der Diskussion um ein solches Minderjährigenwahlrecht einzugehen. Hier stößt man nun auf ein interessantes Phänomen. Verfolgt man nämlich die Diskussion, so stellt man fest, dass es eindeutig die Familienpolitik ist, die die Diskussion beherrscht. Gerade die engagierten Befürworter eines Minderjährigenwahlrechts leiten ihre Argumente vorrangig aus der Familienpolitik her. So wird stets – sicher zu Recht – auf die Problematik des Generationenvertrages verwiesen, der entgegen der ursprünglichen Idee durch die Politik unter Adenauer von einem Dreigenerationenvertrag zu einem Zweigenerationenvertrag verkürzt worden ist. Statt, wie von Schreiber, dem Erfinder des Generationenvertrages, vorgesehen, den Vertrag so auszugestalten, dass er nicht nur eine gesellschaftliche Absicherung der Altengeneration, sondern ebenso auch die gesellschaftliche Verantwortung für die Generation der Kinder und Jugendlichen vorsah, ist die gesellschaftliche Absicherung der Kinderaufzucht durch Adenauer schlicht amputiert worden mit dem berühmt-berüchtigten Satz: „Kinder kriegen die Leute doch von alleine!“
Die schlimmen Konsequenzen dieser familienpolitischen Fehleinschätzung lassen sich in einem immer beängstigenderen Ausmaß an der Entwicklung unserer gesamten Sozialversicherungssysteme wie Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung deutlich ablesen. Obwohl doch allgemein anerkannt ist, dass unser gesamtes soziales Sicherungssystem auf zwei Säulen ruht, Beiträge und Kinder, sind die Leistungen der Familie zur Tragfähigkeit der zweiten Säule stets nur unzureichend anerkannt und berücksichtigt worden, was ja auch zu den mehrfachen und immer härter werdenden Interventionen des Bundesverfassungsgerichts geführt hat. Diese Fehlleistungen der Familienpolitik haben zu einer fortschreitenden Verarmung der Familien geführt und damit den Teufelskreis ausgelöst, dass wegen dieser düsteren Zukunftsperspektiven für die Familie immer mehr Menschen von einer Familiengründung absehen, was wiederum ihr politisches Gewicht fatal mindert.
Diesen Teufelskreis glauben die Befürworter des Minderjährigenwahlrechts dadurch nun aufbrechen zu können, dass sie durch die angestrebte Wahlrechtsreform den Familien politisch eine größere Bedeutung verschaffen wollen. Das solcher Art verstärkte politische Gewicht der nachwachsenden Generation glaubt man aber auch darüber hinaus dafür einsetzen zu können, dass durch die Wahrung der Interessen der nachfolgenden Generation verhindert wird, dass die aktuell handelnde Generation ihre wirtschaftliche Situation durch rücksichtslose Schuldenaufnahme zu Lasten der jungen Generation verbessert. Letztlich hofft man, auch durch das stärkere politische Gewicht der jungen Generation einer unverantwortlichen Umweltzerstörung Einhalt gebieten zu können, deren Konsequenzen die nachfolgenden Generationen ausbaden müssten. Kein Zweifel, alles ehrenwerte Ziele, deren Realisierung man sich nur wünschen kann. Dennoch habe ich meine Zweifel, ob es richtig ist, wenn man mit diesen Zielen die gesellschaftspolitische Notwendigkeit der Einführung eines Minderjährigenwahlrechts vorrangig begründet. Dieser Ansatz hat nämlich zwangsläufig zur Folge, dass man die verfassungsrechtlichen Aspekte des Minderjährigenwahlrechts stets nur unter dem Gesichtswinkel angeht, ob ein Minderjährigenwahlrecht zur Durchsetzung der intendierten Ziele verfassungsrechtlich zulässig ist. Dieser Denkansatz eröffnet jedoch nach meiner Überzeugung unnötig eine offene Flanke für die Gegner eines Minderjährigenwahlrechtes. Allzu leicht wird ihnen die Chance eröffnet, der familienpolitisch begründeten Argumentation für die Einführung des Minderjährigenwahlrechtes mit dem Gegenargument zu begegnen, das Minderjährigenwahlrecht sei doch nur Mittel zum Zweck, die Wahlrechtsreform sei doch nur dafür gedacht, die mit anderen Mitteln nicht erreichten und erreichbaren Ziele nunmehr auf diesem Wege durchzusetzen, indem man durch das Minderjährigenwahlrecht mit den zusätzlichen Stimmen seine Bataillone verstärkt.
In dieser Diskussion liegt nach meiner Überzeugung eine Abwertung der Bedeutung des Minderjährigenwahlrechts. Die Begründung für die gesellschaftspolitische Notwendigkeit des Minderjährigenwahlrechtes sollte nach meiner Auffassung nicht in der Familienpolitik gesucht werden, sie ergibt sich vielmehr aus einer richtig verstandenen Kinderpolitik. Kinderpolitik wird regelmäßig gestaltet unter zwei unterschiedlichen Aspekten, einem curativ-advokatorischen sowie einem emanzipatorischen; ersterer ist zu verstehen als ein Bemühen um Fürsorge und Anwaltschaft für das Kind, dem ein Leitbild vom Kind zugrunde liegt, dass die spezifischen Bedürfnisse nach Pflege und Erziehung betont und darauf verweist, dass Kinder, wenn auch altersspezifisch in unterschiedlichem Ausmaß, physisch und psychisch verletzlich sind und darum eines besonderen Schutzes bedürfen.
Der emanzipatorische Aspekt der Kinderpolitik, zu verstehen als ein Bestreben, Kindern bei ihrer Emanzipation zu helfen, ist jüngeren Datums und entstanden in kritischer Auseinandersetzung mit der historischen Fürsorgepolitik. In letzter Konsequenz wird durch diese Kinderpolitik die Anerkennung der politischen Rechte von Kindern ohne prinzipiellen Unterschied zu den Erwachsenen gefordert. Dieses Plädoyer stützt sich auch auf das Argument, dass Kinder besonders sensibel auf zivilisatorische Entwicklungen reagieren und in ihrem Schicksal die gesellschaftliche Zukunft eingeschlossen sei. Ferner wird geltend gemacht, Kinder seien die letzte gesellschaftliche Gruppe, die noch im Status der Unmündigkeit belassen wird. Ihre Emanzipation stelle somit den letzten Punkt des menschenrechtlichen Programms der Moderne dar, dessen Erfüllung sich mit einer inneren Logik aufdränge. Das Leitbild vom Kind ist somit dasjenige eines Menschen, der von Geburt an nicht nur als Person anzuerkennen ist, sondern grundsätzlich seine Rechte und Interessen selbst wahrzunehmen vermag. Jedenfalls sollte das Stimm- und Wahlrecht markant früher angesetzt werden als bisher.
Wenn Kinderpolitik so verstanden wird, dann ist sie nach meiner Überzeugung allein der richtige gesellschaftliche Hintergrund, vor dem die Einführung des Minderjährigenwahlrechts diskutiert werden sollte. Ein solcher Ansatz verändert dann aber auch die Ausgangslage für die Untersuchung der verfassungsrechtlichen Aspekte. Es kann nicht mehr darum gehen, ob die aus familienpolitischen Überlegungen als wünschenswert angesehene Einführung des Minderjährigenwahlrechts verfassungsrechtlich zulässig ist, der Fokus der Untersuchungen hat sich vielmehr vor diesem Hintergrund eindeutig darauf zu richten, dass das Ergebnis der verfassungsrechtlichen Überprüfung nur lauten kann: Das Minderjährigenwahlrecht ist verfassungsrechtlich geboten!
Ausgangspunkt aller verfassungsrechtlichen Überlegungen sind die grundgesetzlichen Regelungen in Artikel 20 Absatz 2 GG mit der sogenannten Ewigkeitsgarantie des Artikel 79 Absatz 3 GG auf der einen Seite und Artikel 38 GG auf der anderen Seite, der ausdrücklich der Abänderung zugänglich ist, wenn ein entsprechendes Gesetz die Zustimmung von Zweidritteln der Mitglieder des Bundestages und Zweidritteln der Stimmen des Bundesrates erhält (Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes).
Artikel 20 Absatz 2 geht von der Souveränität des Volkes aus, in dem er in Satz 1 bestimmt, dass alle Staatsgewalt vom Volke ausgeht. Dieser Grundsatz wird konkretisiert, wenn es in Satz 2 heißt: „Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ausgeübt.“
Die Staatsrechtslehre geht übereinstimmend davon aus, dass das „Volk“ in Satz 1 dieser Vorschrift von allen deutschen Staatsangehörigen ungeachtet ihres Alters gebildet wird, also auch alle Kinder ab Geburt zu dem Volk gehören, von dem alle Staatsgewalt ausgeht. Der unbefangene Betrachter der Regelung in Artikel 20 Absatz 2 GG dürfte wohl als selbstverständlich davon ausgehen, dass dieser Begriff des Volkes auch unverändert für den Satz 2 der Vorschrift gilt, wenn es um die Ausübung der Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen durch das Volk geht. Überrascht muss er jedoch zur Kenntnis nehmen, dass die Staatsrechtslehre – wiederum nahezu übereinstimmend – für die Ausübung der Staatsgewalt einen anderen Begriff des Volkes zugrunde legt. Für die Ausübung durch Wahlen wird der Begriff des Volkes reduziert auf alle deutschen Staatsangehörigen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Zu dieser Interpretation gelangt die Staatsrechtslehre, weil sie zum Verständnis des Begriffes vom Volk in Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 die grundgesetzliche Regelung über die Wahl heranzieht, die sich in Artikel 38 findet, dessen Absatz 2 bestimmt, dass aktiv wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Selbst wenn man es für zweifelhaft hält, ob eine solche Verknüpfung der beiden Grundgesetzartikel zur Interpretation des Begriffs des Staatsvolkes in unterschiedlicher Reform verfassungsrechtlich zwingend ist, so ist die herrschende Meinung in der Staatsrechtslehre doch eine verfassungsrechtliche Realität. Wer im Rahmen des geltenden Verfassungsrechtes das Wahlrecht allen Deutschen ab Geburt, in welcher Form auch immer, einräumen und das Wahlgesetz entsprechend reformieren will, könnte dieses Ziel nur erreichen, wenn er die Definition des Staatsvolkes in Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 der des Artikel 20 Absatz 2 Satz 1 gleichstellt und für diese Interpretation das Gebot allgemeiner Wahlen in Artikel 38 Absatz 1 heranzieht. Ich halte es jedoch für ausgeschlossen, dass das Bundesverfassungsgericht auf eine entsprechende Verfassungsbeschwerde hin eine solche Interpretation mitmachen würde.
Der Gedanke an eine Einführung des Minderjährigenwahlrechtes unter dem Gesichtspunkt, dass es sich bei Artikel 38 Absatz 2 um so genanntes „verfassungswidriges Verfassungsrecht“ handele, über das man sich hinweg setzen könnte, kann also wohl schlicht vergessen werden. Da jedoch Artikel 38 nicht zu den verfassungsrechtlichen Grundsätzen mit Ewigkeitscharakter gemäß Artikel 79 Absatz 3 gehört, ist die Regelung einer Verfassungsänderung zugänglich, auch wenn dafür die Hürde einer Zweidrittelmehrheit der Mitglieder des Bundestages und der Stimmen des Bundesrates zu überwinden ist. Dass es für den Gewinn einer solchen qualifizierten Mehrheit des Bohrens dicker Bretter bedarf, steht außer Frage. Wichtig scheint mir allerdings die Feststellung zu sein, dass wir nicht mehr am absoluten Anfang eines solchen Weges stehen. Die Phase, in der die Initiatoren einer solchen Verfassungsänderung noch als die Lachnummer der Nation betrachtet wurden, wie es in der von mir eingangs zitierten Spiegelmeldung dargestellt wurde, ist nach meinem Eindruck überwunden und liegt hinter uns. Das zeigt eindeutig der von einer Gruppe namhafter Abgeordneter des Deutschen Bundestages, unter ihnen der Präsident des Deutschen Bundestages und zwei seiner Stellvertreter, eingebrachte Entschließungsantrag mit der Zielsetzung, mehr Demokratie zu wagen durch ein Wahlrecht von Geburt an. Zur Realisierung dieses Ziels soll der Deutsche Bundestag mit dieser Entschließung die Bundesregierung auffordern, einen Gesetzesentwurf zur Einführung eines Wahlrechtes ab Geburt durch Änderung des Artikel 38 des Grundgesetzes und erforderlicher weiterer gesetzlicher Änderungen vorzulegen. Der Entschließungsantrag verweist ausdrücklich darauf, dass unterschiedliche Realisierungsvarianten im Detail denkbar sind.
Wie könnten diese Varianten nun aussehen? Denkbar sind zwei unterschiedliche Extrempositionen, die ich jedoch, um mein Ergebnis insoweit vorwegzunehmen, beide nicht für realisierbar halte.
Die erste Variante orientiert sich nicht am Begriff des Minderjährigenwahlrechts, sondern propagiert stattdessen die Einführung eines Familienwahlrechts, das der Familie eine Stimmenzahl nach der Zahl der Familienangehörigen zuweist. Hinter dieser Lösung steht der theoretische Ansatz, mit der Erhöhung der Stimmenzahl für die Familie deren politisches Gewicht zu stärken, um auf diesem Wege die erforderlichen Korrekturen einer in die falsche Richtung entwickelten Familienpolitik erreichen zu können. Dass ich diesen Ansatz für falsch halte, habe ich zu Beginn ausgeführt. Dieser Weg wird auch verfassungsrechtlich grundsätzlich abgelehnt, weil er gegen den Verfassungsgrundsatz des gleichen Wahlrechts für jedermann verstößt („one man – one vote“). Ich meine auch, es ist nicht zu bestreiten, dass eine derartige Stimmenkumulierung für die Familie einen Verfassungsverstoß darstellen würde.
Die andere Extremposition, ausführlich dargestellt in der Streitschrift von Mike Weimann mit dem Titel „Wahlrecht für Kinder“, geht von der rigorosen Vorstellung aus, dass das Wahlrecht jedermann ab Geburt nicht nur theoretisch, sondern auch faktisch zustehen müsse. Die Verfechter dieser Position verwerfen den Unterschied zwischen Grundrechtsinhaberschaft und Grundrechtsausübung und vertreten die Auffassung, dass jedes Kind ab Geburt persönlich wählen dürfe. Da Deutschland nur ein Wahlrecht, aber keine Wahlpflicht kennt, glaubt Weimann den praktischen Schwierigkeiten, wie denn ein Säugling oder Kleinkind an der Wahl zu beteiligen sei, dadurch entgehen zu können, dass er, wie in den Vereinigten Staaten, für die Beteiligung an der Wahl eine vorherige persönliche Registrierung der Wahlbereitschaft vorschlägt. Natürlich muss man Weimann zugeben, dass seine Position die Schwierigkeiten mit der höchstpersönlichen Stimmabgabe, wie sie das Bundeswahlgesetz fordert, klar vermeidet. Dennoch halte ich den von Weimann vorgeschlagenen Lösungsweg nicht für gangbar. Er würde den Gegnern des Minderjährigenwahlrechtes zwangsläufig Argumente liefern, die die Abwehr aller Bemühungen um ein Minderjährigenwahlrecht leicht machen würden. Auch mir erscheint die Vorstellung eher lächerlich, wie der Dreijährige an Hand von Vater und Mutter im Wahlregistrierungsbüro erscheint, um seine Wahlbereitschaft eintragen zu lassen, und am Wahltage selbst unter gebetsmühlenartiger Wiederholung des Wörtchens „Grüne“ im Wahllokal erscheint, um sich dann zulässiger Weise von einem Wahlhelfer in der Wahlkabine zeigen zu lassen, wo das Kreuzchen für die „Grünen“ auf dem Wahlzettel anzubringen ist. Das Bild lässt sich noch vervollständigen, wenn man an den leuchtenden Augen des Dreijährigen ablesen kann, welches Deputat an Schokolade von den grün geprägten Eltern für seine Leistung ausgesetzt worden ist.
Wenn das Bestreben um ein echtes Minderjährigenwahlrecht ernst genommen werden soll, müssen andere Formen für die Ausgestaltung einer solchen Wahlrechtsreform entwickelt werden. Im Vordergrund dieser Überlegungen sollte stehen, dass die jetzige Altersgrenze für die Stimmabgabe nicht bestehen bleiben kann. Die verfassungsrechtlichen Argumente, mit denen diese Altersgrenze in Artikel 38 Absatz 2 bisher verteidigt worden ist, erweisen sich als absolute hohle Leerformeln. Zwei Argumente sind es, die sich stets wiederfinden: „Historisch geprägt“ ist das eine, „sich aus dem Wesen des Wahlrechts ergebend“ das andere.
Dass die Begrenzung des Wahlrechts in Artikel 38 Absatz 2 in Wahrheit nicht historisch geprägt sein kann, zeigt sich allein schon an der Entwicklung des Wahlrechts seit 1918, ohne dass man noch weiter in die Historie zurückgehen muss. Wäre die historische Prägung nämlich ein ausschlaggebendes Indiz für den Fortbestand der Ausgrenzung bestimmter Bevölkerungsgruppen, hätten die Frauen bis heute kein Wahlrecht, und auch bei den Männern stünde die Altersgrenze bei 25 Jahren. Schauen wir allein auf die Altersgrenze, so ist sie 1918 von 25 Jahren auf 21 Jahre abgesenkt worden, und 1974 befand man dann auch die jungen Menschen schon für wahlrechtswürdig, wenn sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, unabhängig von der Volljährigkeit, die erst mit Vollendung des 21. Lebensjahres eintrat. Das zeigt eindeutig, dass der Gedanke der historischen Prägung sicherlich nicht geeignet ist, einer Herabsetzung der Altersgrenze in Artikel 38 Absatz 2 im Wege einer Verfassungsänderung entgegenzustehen.
Betrachtet man nun die Altersgrenze unter dem zweiten Gesichtspunkt, dass sie sich aus dem Wesen des Wahlrechts ergebe, wird deutlich, dass damit die Frage der politischen Einsichtsfähigkeit der jungen Menschen angesprochen werden soll. Unstreitig sollte sein, dass es keine individuelle Prüfung der politischen Einsichtsfähigkeit als Voraussetzung der Wahlberechtigung geben kann; das kann kein noch so ausgeklügeltes Wahlrecht leisten. Es wird zu Recht stets auf eine generalisierende abstrakte Feststellung der politischen Einsichtsfähigkeit als Grundlage des Wahlrechts abstellen. Vor diesem Hintergrund mutet es allerdings schon etwas merkwürdig an, wenn man den 17-Jährigen generalisierend eine solche Einsichtsfähigkeit abspricht, während sie bei den über 100-Jährigen durch die vorbehaltlose Zuerkennung des Wahlrechts grundsätzlich als gegeben angesehen wird, wobei nur am Rande angemerkt sei, dass die Gruppe der über 100-Jährigen rein zahlenmäßig eine der am stärksten wachsenden Altersgruppen ist (1965: 158/2002: 3830). Dennoch wird in der Fachliteratur von den gleichen Autoren, die sich massiv gegen eine Herabsetzung der Altersgrenze bei Minderjährigen aussprechen, jeder Gedanke an eine Einführung einer Altersgrenze für Hochbetagte als völlig undenkbar zurückgewiesen. Die Behauptung, der altersabgebaute Mensch verzichte in aller Regel freiwillig auf sein Wahlrecht, scheint mir wenig überzeugend angesichts der vielfach zu beobachtenden, den Durchschnitt weit übersteigenden Wahlbeteiligungsquote in Seniorenheimen für Hochbetagte, (meist in Form der Briefwahl): „Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!“
Schaut man sich die Befunde der Entwicklungspsychologie und Soziologie zu intellektuellen und sozialen Entwicklung von Jugendlichen an, so kann es nach meiner Überzeugung keine vernünftigen Zweifel geben an ihrer Befähigung, ein ihnen eingeräumtes Wahlrecht sinnvoll auszuüben. Rolf Oerter, Direktor des Instituts für Psychologie an der Universität München, stellt fest: „Empirische Befunde belegen, dass Jugendliche in zentralen politischen Fragen differenzierter denken und urteilen können.“ Der bekannte Jugendforscher Klaus Hurrelmann, Soziologe an der Universität Bielefeld, kommt zu folgendem Ergebnis: Die Lebenssituation Jugendlicher hat sich in allen Industrieländern in den letzten 30 Jahren spürbar verändert. Die Ablösung von den Eltern und der Herkunftsfamilie geschieht sehr früh, meist setzt sie schon im Alter von 12 und 13 Jahren ein. Immer mehr Jugendliche arbeiten neben der Schule und stocken so ihr ohnehin schon gut ausgestattetes Taschengeldkonto weiter auf. Von den 13-Jährigen haben über Dreiviertel ein eigenes Bankkonto mit Kartenverfügungsrecht. Von den Kreditinstituten werden Jugendliche praktisch wie Erwachsene behandelt. Die politischen Orientierungen Jugendlicher sind durch ihre allgemeine, stärker emotional ausgerichtete Wertorientierung geprägt. Die überwältigende Mehrheit der heutigen Jugendlichen, über 75%, sieht die Demokratie als die geeignetste Staatsform an und hält die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland für eine sinnvolle. Heute sind es die Schülerinnen und Schüler, die sich direkt zu vielen politischen Themen äußern und dabei eine umfassende Politikakzentuierung vornehmen. Sie sind damit an die Stelle der Studierenden getreten, die noch in den 1960er Jahren diese Rolle übernommen hätten, heute aber viel zu stark mit dem Aufbau einer eigenen Berufslaufbahn und der Sicherung ihres Lebensunterhalts im Studium beschäftigt sind, so Hurrelmann.
Und der Jurist Ingo Richter, langjähriger Leiter des Deutschen Jugendinstituts in München, konstatiert: „Junge Menschen nutzen die Möglichkeit der Informationsgesellschaft häufiger, intensiver und freier als Erwachsene.“ Aus dieser Feststellung kann doch wohl unbestritten der Schluss gezogen werden, dass zumindest ihr Informationspotential als Grundlage ihrer politischen Einsichtsfähigkeit eher höher als das eines Erwachsenen einzuschätzen ist. Diese Befunde bestätigen sich auch in unserem Nachbarland Österreich. Eine Studie des soziologischen Instituts der Universität Linz, durchgeführt mit 500 Dreizehnjährigen, kam zum Ergebnis, dass nach Meinung der Kinder kindliche Interessen im Bereich der Politik nicht beachtet würden. Deshalb möchten Kinder ihre Interessen vorwiegend selbst vertreten, wie 54% der Befragten erklärten. Für eine Herabsetzung des Wahlalters sprachen sich sogar 83% aus. Interessant war auch, wo Kinder Veränderungen anstreben: im rechtlichen Bereich sowie bei der Bildungs-, Finanz- und Wohnbaupolitik.
Diese Befunde der Soziologie und Entwicklungspsychologie zeigen somit eindeutig, dass ein Festhalten an der Altersgrenze 18 Jahre mit dem Argument, sie ergebe sich aus dem Wesen des Wahlrechts, unhaltbar geworden ist und ernsthaft nicht mehr vertreten werden kann. Doch wo sind denn nun die neuen Altersgrenzen zu ziehen, wenn man ohne sie wohl nicht auskommen kann?
Die geringsten politischen Schwierigkeiten gäbe es wohl, wenn man eine neue Altersgrenze mit Vollendung des 16. Lebensjahres forderte. Für den Bereich der Kommunalwahlen haben wir ja bereits in vier Bundesländern eine solche Herabsetzung der Altersgrenze. Eine Sonderauswertung für diese Altersgruppe bei der Kommunalwahl in Niedersachsen ist zu einem sehr positiven Ergebnis gekommen: Die Wahlbeteiligung lag bei den 16- und 17-Jährigen nur ein halbes Prozent unter dem Durchschnitt. Noch positiver sieht das Ergebnis im Altersgruppenvergleich aus, denn erst die über 35-Jährigen gingen häufiger wählen als die 16- und 17-Jährigen. Ebenso hat sich die Befürchtung der Kritiker des Minderjährigenwahlrechts als grundlos erwiesen, Minderjährige könnten leichter auf die Propaganda extremer Parteien und Gruppierungen hereinfallen und bevorzugt diese wählen; sie haben es schlicht nicht getan.
Dennoch meine ich, es sei zu kurz gesprungen, wenn die Öffnung des Wahlrechts sich auf die Gruppe der 16- und 17-Jährigen beschränkte. Gerade angesichts der aufgezeigten sozialpsychologischen Befunde wäre es unverantwortlich, alle Jüngeren generell von der eigenen Beteiligung an der demokratischen Gestaltung unserer Gesellschaft durch Versagung des Wahlrechts auszuschließen. Die Forschungsergebnisse von Hurrelmann ließen es möglicherweise sogar zu, eine Absenkung des Wahlalters auf zwölf Jahre ernsthaft zu diskutieren. Ich will gern zugeben, dass es eigentlich mehr taktische Gründe sind, auf die ich meinen Vorschlag stütze, die Altersgrenze bei der Vollendung des 14. Lebensjahres anzusetzen. Bei dieser Altersgrenze sehe ich noch die größte Chance, den erforderlichen Bewusstseinswandel in unserer Gesellschaft durchzusetzen, der für die Wahlrechtsreform erforderlich ist. Für Überzeugungsarbeit, die hier noch zu leisten ist, dürfte das Argument nicht von der Hand zu weisen sein und eine positive Rolle spielen, dass wir damit die Parallelität zur Teilrechtsmündigkeit für die Regionswahl herstellen. Die Frage ist doch berechtigt, ob denn die Wahl des religiösen Bekenntnisses eine geringere Bedeutung hat als die Wahl zum Deutschen Bundestag. Außerdem können wir darauf verweisen, dass auch die Altersgrenze für die Strafmündigkeit bei 14 Jahren angesetzt ist, die ihrerseits ja wiederum von der Einsichtsfähigkeit des Jugendlichen in gesellschaftliche Ordnungsprinzipien ausgeht.
Fazit: Das höchstpersönliche aktive Wahlrecht sollte also allen Jugendlichen mit Vollendung des 14. Lebensjahres eingeräumt werden.
Dieser Vorschlag bedeutet aber nicht, dass alle Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres wie bisher von der Beteiligung an der Staatsgewalt durch Versagung des Wahlrechtes ausgeschlossen bleiben sollen. Die Verfassungslehre hat sich in einem, wenn auch langsamen Entwicklungsprozess doch nunmehr eindeutig zu der Auffassung durchgerungen, dass auch Kinder ab der Geburt grundrechtsfähig und damit Inhaber von Grundrechten sind. Ebenso unbestritten ist, dass auch das Wahlrecht als ein Grundrecht anzusehen ist. Unser Rechtssystem differenziert jedoch, wie ich meine, zu Recht zwischen der Rechtsfähigkeit und der Handlungsfähigkeit, letztere in der Juristensprache üblicherweise als Geschäftsfähigkeit bezeichnet. Soweit Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit aufgrund des Alters auseinanderfallen, gestattet unser Rechtssystem bei der Wahrnehmung der mit der Geburt entstehenden Rechte grundsätzlich die Stellvertretung und sieht bei Kindern regelmäßig die Eltern als die geborenen Stellvertreter ihrer Kinder an. Das wird sehr deutlich bei dem Elternrecht aus Artikel 6 Absatz 2 des Grundgesetzes, wobei das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung die besondere Natur dieses Rechtes aufgrund seines pflichtengebundenen Charakters betont.
Wenn das Demokratieprinzip und die Grundrechte in unserer Gesellschaft ernst genommen werden, kann das vor diesem Hintergrund für das Wahlrecht nur zu dem Ergebnis führen, dass auch allen Kindern ab Geburt ein eigenes Wahlrecht zustehen muss, das bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres stellvertretend für sie durch die Eltern wahrgenommen wird. Natürlich bin ich mir bewusst, dass einer solchen Forderung sofort mit dem Einwand begegnet wird, eine solche Stellvertretung in der Wahlrechtsausübung verstoße gegen den Grundsatz der höchstpersönlichen Wahl, der grundgesetzlich abgesichert sei. Dem lässt sich indes entgegenhalten, dass der Grundsatz der höchstpersönlichen Wahl im Katalog der Wahlgrundsätze des Artikel 38 Absatz 1 fehlt.
Expressis verbis findet sich der Grundsatz der höchstpersönlichen Wahl nur in dem aufgrund des Gesetzesvorbehalts in Artikel 38 Absatz 3 entstandenen Bundeswahlgesetz. Dennoch wird in der Staatsrechtslehre überwiegend das Prinzip der Höchstpersönlichkeit als ein den Wahlgrundsätzen aus Artikel 38 Absatz 1 immanenter Grundsatz interpretiert und damit ebenfalls dem grundgesetzlichen Schutz dieses Artikels unterstellt. Ich halte eine solche Argumentation keineswegs für zwingend, denn ein aufgrund eines Gesetzesvorbehalts erlassenes Gesetz kann die grundgesetzlich ausdrücklich fixierten Wahlgrundsätze lediglich einfachgesetzlich für die Praxis handbar machen, den Katalog der Wahlgrundsätze aus dem Grundgesetz jedoch nicht erweitern. In meiner Auffassung fühle ich mich bestärkt durch eine Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages, in der es heißt: „Soweit es um Stellvertretermodelle geht, besteht möglicherweise ein Konflikt mit dem Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Wahl, der aber aufgelöst werden kann. Unter Heranziehung der Grundsätze von Artikel 6 Absatz 2 GG, §§ 1626 ff. BGB ließe sich unter Umständen eine Ausnahme von diesem Grundsatz vertreten.“ Dies gilt umso mehr, wenn man sich vor Augen hält, dass der Gedanke des allgemeinen Wahlrechts, der grundsätzlich allen Staatsbürgern die Beteiligung an demokratischen Entscheidungen ermöglichen sollte, in der Verfassung ausdrücklich festgelegt ist und damit auf jeden Fall, weil er auch dem mit Ewigkeitscharakter abgesicherten Grundrecht aus Artikel 20 Absatz 2 entspricht, Vorrang haben sollte vor einem mehr oder weniger künstlich hineininterpretierten Grundsatz der Höchstpersönlichkeit der Wahl.
Dass unsere Gesellschaft und mit ihr der Gesetzgeber davon ausgehen, dass Eltern die Interessen der von ihnen vertretenen Kinder verantwortungsbewusst wahrnehmen, ergibt sich sowohl aus Artikel 6 Absatz 2 GG wie auch aus der familienrechtlichen Sorgerechts- und Vertretungsregelung. Es wäre auch merkwürdig, wenn es den Eltern bei der Ausübung der ebenfalls als Grundrecht ausgestatteten Religionsfreiheit gestattet wäre, ihre Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres und Eintritt der Teilrechtsmündigkeit in diesem Bereich zu vertreten, ihnen aber eine solche Vertretungsberechtigung bei der Ausübung des Wahlrechtes verwehrt wäre.
Für die praktische Ausgestaltung dieses Stellvertreterwahlrechtes der Eltern gäbe es zwei Alternativen: Jedes Kind wird unter Angabe der vertretungsberechtigten Eltern in das Wählerverzeichnis eingetragen und erhält wie üblich die Wahlbenachrichtigung und den Stimmzettel. Die Eltern einigen sich wie auch sonst in anderen Angelegenheiten des Kindes über die Stimmabgabe; der beauftragte Elternteil erhält zur Legitimation die Wahlbenachrichtigung für das Kind. Kommt keine Einigung der Eltern zustande, ist die Ausübung des Wahlrechtes als eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung anzusehen, so dass das Familiengericht auf Antrag gemäß § 1628 BGB zu entscheiden hätte, wer von den beiden Eltern mit der Stimmabgabe zu betrauen wäre. Nach Trennung und Scheidung würde beim gemeinsamen Sorgerecht der Eltern die gleiche Verfahrensweise gelten. Bei alleinigem Sorgerecht eines Elternteils sollte ihm im Rahmen seines Vertretungsrechts auch das Recht der Stimmabgabe allein zustehen.
Bei der zweiten Alternative sollte von vornherein die Stimme des Kindes gesplittet werden. Jedem Elternteil stünde die halbe Stimme des Kindes zu. Praktisch ließe sich das durch besonders gestaltete Kinderstimmzettel in farbiger Abgrenzung von dem normalen Stimmzettel durchführen. Um einen möglichen Streit der Eltern über das Recht der Stimmabgabe zu vermeiden, wäre wohl allerdings die zweite Alternative praktikabler und damit vorzuziehen, so dass ich bei der vorgeschlagenen Änderung des Wahlrechts hierfür plädiere.
Natürlich ließe sich bei diesem Stellvertreterwahlrecht nicht ausschließen, dass die Stimmabgabe durch die Eltern entgegen den ausdrücklichen Wünschen und Präferenzen des Kindes für eine bestimmte Partei erfolgte. Unser Recht lässt es aber auch in anderen Rechtsbereichen, für die die Stellvertretung des Kindes durch die Eltern gilt, ausdrücklich zu, dass die Eltern bei der Ausübung der Rechte des Kindes von Wunsch und Wille des Kindes abweichen. Unser Grundgesetz geht jedoch eindeutig von der Vorstellung aus, dass die Eltern ihre Stellvertreterrolle für die Kinder verantwortungsbewusst ausüben; bis zum Beweis des Gegenteils ist also davon auszugehen. Im übrigen legt § 1626 Absatz 2 BGB ausdrücklich fest, dass die Eltern Entscheidungen, die sie für das Kind treffen, mit dem Kind entsprechend seinem Entwicklungsstand zu besprechen und möglichst einvernehmlich mit ihm zu regeln haben. Meine familienrichterlichen Erfahrungen haben mir gezeigt, dass das positive Bild, das in dieser Gesetzesvorschrift für den Umgang von Eltern mit ihren Kindern gezeichnet wird, sich in aller Regel auch bestätigt. Im übrigen: Wer wollte denn entscheiden, welche Wahlentscheidung richtig ist, welcher Partei der Vorzug gebührt?
Lassen Sie mich mein abschließendes Fazit ziehen mit einem Zitat aus dem Entschließungsantrag zum Deutschen Bundestag unter der Überschrift „Mehr Demokratie wagen durch ein Wahlrecht von Geburt an!“: „Der in Artikel 38 Absatz 2 des Grundgesetzes festgelegte Ausschluss der Kinder und Jugendlichen vom Wahlrecht vereitelt eine angemessene Berücksichtigung der jungen Generation im politischen Bildungsprozess unserer Gesellschaft und passt weder in die Gesamtsystematik unserer demokratischen Ordnung noch überzeugt er inhaltlich. Das Wahlrecht ist ein in einer Demokratie unverzichtbares Grundrecht. Wer Kindern und Jugendlichen das Wahlrecht grundsätzlich weiter vorenthält, stellt einerseits die prinzipielle Gleichheit der Staatsbürger in Frage und leistet andererseits einer Politik Vorschub, die zu einer Verlagerung von Lasten auf die nächste Generation tendiert.“
„Mehr Demokratie wagen!“ war das Motto, unter dem nicht zuletzt die großen familienrechtlichen Reformen in Deutschland entstanden sind, die wir, wie ich meine, zu Recht als einen Fortschritt in unserer Gesellschaft betrachten. Hoffen wir, dass der angestrebten Wahlrechtsreform durch Einführung des Minderjährigenwahlrechts ein gleicher Erfolg beschieden sein wird, damit das so häufig in der familien- und kinderpolitischen Rhetorik verwandte Wort „Kinder sind unsere Zukunft“ keine gesellschaftliche Leerformel bleibt.
Die Literaturangaben sind über die Geschäftsstelle erhältlich.
Prof. Siegfried Willutzki ist Direktor des Amtsgerichts a.D. und Ehrenvorsitzender des Deutschen Familiengerichtstages
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