fK 1/03 Kinderrechte aktuell

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Wann ist ein Mensch ein Kind?

von Jörg Maywald

Am 20. November 1989 wurde in der 44. Vollversammlung der Vereinten Nationen die Konvention über die Rechte des Kindes einstimmig verabschiedet. Sie ist insofern einmalig, als sie die bisher größte Bandbreite fundamentaler Menschenrechte – ökonomische, soziale, kulturelle, zivile und politische – in einem einzigen Vertragswerk zusammenbindet. Die in den 54 Artikeln dargelegten völkerrechtlich verbindlichen Mindeststandards haben zum Ziel, weltweit die Würde, das Überleben und die Entwicklung von Kindern und damit von mehr als der Hälfte der Weltbevölkerung sicherzustellen.

Inzwischen wurde die Konvention von 191 Staaten ratifiziert. Dies sind mehr, als die Vereinten Nationen Mitglieder haben. Sie ist damit das erfolgreichste Menschenrechtsabkommen überhaupt. Für Deutschland trat die Konvention 1992 in Kraft.

In loser Folge stellt frühe Kindheit einzelne Artikel der UN-Kinderrechtskonvention vor und kommentiert ihre Bedeutung auf dem Hintergrund aktueller Debatten um die Rechte des Kindes.

Artikel 1 der UN-Kinderrechtskonvention (Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung)

Im Sinne dieses Übereinkommens ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt.

Artikel 1 der UN-Kinderrechtskonvention versteht unter einem Kind im Sinne des Übereinkommens jeden Menschen bis zum Alter von 18 Jahren. Der Wortlaut des Artikels lässt damit offen, zu welchem Zeitpunkt die Kindheit beginnt. Ab der Zeugung? Ab der Geburt? Zu einem Zeitpunkt irgendwann dazwischen? Eine Festlegung bezüglich der Frage, ob Menschen bereits vor ihrer Geburt als Träger eigener Rechte gelten können, hätte eine möglichst weltweite Ratifizierung der Konvention in Gefahr gebracht. Zu verschieden sind die ethischen Auffassungen, kulturellen Traditionen und nationalen Gesetzgebungen, als dass es zum Thema Abtreibung und den damit zusammenhängenden Fragen des vorgeburtlichen Lebensschutzes auf internationaler Ebene zu einer Einigung hätte kommen können. Ein Kompromiss bei der Formulierung und Verabschiedung der Konvention, der darin bestand, rechtliche Fragen des vorgeburtlichen Lebens aus dem Vertragswerk auszuklammern, war daher unausweichlich.

Trotz unterschiedlicher Auffassungen über die Rechtsstellung des ungeborenen Kindes ist allerdings unstrittig, dass ein Kind mit seiner Geburt als Träger eigener Rechte anerkannt wird. In Deutschland entspricht dieser Auffassung § 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), demzufolge ein Mensch mit der Vollendung seiner Geburt rechtsfähig wird. Anders als in deutscher Sprache und Gesetzgebung üblich, macht der Text der UN-Kinderrechtskonvention allerdings keinen Unterschied zwischen Kindern und Jugendlichen. Alle Menschen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden im Sinne der Konvention als Kinder verstanden.

Im Gegensatz zu dem offenen Beginn der Kindheit ist der Endpunkt im Sinne der Konvention eindeutig definiert: die Kindheit endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres eines Menschen, es sei denn, die Volljährigkeit tritt nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht früher ein. Es kann nicht verwundern, dass die Festlegung einer klaren aber durchaus flexiblen Altersgrenze Anlass zu zahlreichen Diskussionen gegeben hat und heute noch gibt. Ist doch das Setzen einer Altersgrenze für den Erwerb bestimmter Rechte und damit zugleich für den Verlust eines gewissen Schutzes eine komplexe Angelegenheit. Die Vertragsstaaten müssen eine Balance finden zwischen der Anerkennung des Kindes als Träger eigener Rechte auf der einen und der besonderen Schutzpflicht des Staates gegenüber Kindern auf der anderen Seite. Ein Beispiel soll dies deutlich machen: in vielen Ländern ist es schwer zu entscheiden, ab welchem Alter Kinder und Jugendliche, die mit ihrer Arbeit zum Unterhalt der Familie beitragen, ein Recht auf Berufstätigkeit in Anspruch nehmen können oder aber mit Blick auf mögliche Gefährdungen vor einer solchen Berufstätigkeit geschützt werden müssen.

Bezüglich einiger Fragen gibt die Konvention den Vertragsstaaten eindeutige Altersvorgaben. Artikel 37 sieht vor, dass für Straftaten, die von Personen vor Vollendung des 18. Lebensjahres begangen worden sind, weder die Todesstrafe noch lebenslange Freiheitsstrafe ohne die Möglichkeit vorzeitiger Entlassung verhängt werden darf. Gemäß Artikel 38 verpflichten sich die Vertragsstaaten davon Abstand zu nehmen, Personen, die das 15. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu ihren Streitkräften einzuziehen. In einer Interpretationserklärung anlässlich der Ratifizierung hat Deutschland ausdrücklich sein Bedauern darüber ausgedrückt, dass bereits Fünfzehnjährige als Soldaten an Feindseligkeiten teilnehmen dürfen, weil diese Altersgrenze mit dem Gesichtspunkt des Kindeswohls unvereinbar ist. Die Regierung hat daher erklärt, dass sie von der Möglichkeit, diese Altersgrenze auf 15 Jahre zu begrenzen, keinen Gebrauch machen wird.

An anderen Stellen fordert das Übereinkommen die Vertragsstaaten auf, Altersgrenzen in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Konvention festzusetzen. Dies betrifft die Festlegung eines (oder mehrerer) Mindestalters für die Zulassung eines Kindes zur Arbeit (Artikel 32) und die Festlegung eines Mindestalters, das ein Kind erreicht haben muss, um als strafmündig angesehen zu werden (Artikel 40). Schließlich fordert Artikel 28 die Staaten auf, ein Alter zu bestimmen, mit dessen Erreichen die Schulpflicht beginnt.

Wichtige Altersgrenzen nach der Deutschen Rechtsordnung:

Vollendung der Geburt: Rechtsfähigkeit
6 Jahre: Beginn der Schulpflicht
7 Jahre: beschränkte Geschäftsfähigkeit
10 Jahre: Anhörrecht in Fragen der Religionsmündigkeit
12 Jahre: beschränkte Religionsmündigkeit (Mitbestimmungsrecht)
14 Jahre: Übergang vom Kind zum Jugendlichen; Religionsmündigkeit; bedingte Strafmündigkeit; Beschwerderecht in Vormundschaftssachen; der Minderjährige kann nicht gegen seinen Willen adoptiert werden
15 Jahre: Minderjährige dürfen Ausbildungsstelle oder leichte Arbeit annehmen, wenn sie nicht mehr vollzeitschulpflichtig sind
16 Jahre: Eidesmündigkeit; Recht zur Wahl des Landtages (in einigen Bundesländern)
18 Jahre: Volljährigkeit; aktives und passives Wahlrecht

In Deutschland beginnt die Volljährigkeit mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Abweichend davon werden Ausländerinnen und Ausländer nach dem Asylverfahrensgsetz bereits ab dem vollendeten 16. Lebensjahr wie Erwachsene behandelt, d.h. sie gelten als fähig, Verfahrenshandlungen im Asylverfahren vorzunehmen. In diesem Punkt steht das deutsche Recht im Widerspruch zu den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention. Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass minderjährige unbegleitete Flüchtlinge aus Krisengebieten in der Regel nicht in der Lage sind, die Bedeutung und Tragweite ihrer Verfahrensentscheidungen zu übersehen und daher eines erwachsenen Beistandes bedürfen. Die National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland – ein Zusammenschluss von rund hundert Nichtregierungsorganisationen – mahnt daher seit Jahren an, die Gesetzgebung entsprechend zu verändern.

Dr. Jörg Maywald ist Geschäftsführer der Deutschen Liga für das Kind und Sprecher der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention

Literatur:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.)
Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien
Bonn 2000

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.)
Bericht der Bundesrepublik Deutschland an die Vereinten Nationen
gemäß Artikel 44 Abs. 1 Buchstabe b des Übereinkommens
über die Rechte des Kindes (Zweitbericht)
Berlin 2001

von Hasseln, Sigrun
Jugendrechtsberater
ARD-Ratgeber Recht
München 2002

UNICEF (Hg.)
Implementation Handbook for the Convention on the Rights of the Child
Genf 1998

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