fK 6/07 Haferanke

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Kindeswohl und Elternverantwortung in der Praxis des Familiengerichts

von Wolfgang Haferanke

Das einfachgesetzliche Normengerüst im Zusammenhang mit Kindeswohl und Elternverantwortung ist im vierten Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Familienrecht), dort im zweiten Abschnitt (Verwandtschaft) und in der weiteren Untergliederung zuletzt im fünften Titel (Elterliche Sorge) aufgestellt und weist zwei Eckpfeiler auf. Auf der einen Seite begründet die Vorschrift des § 1626 Abs. 1 BGB die Pflicht und das – nach einhelliger Auffassung unverzichtbare – Recht der Eltern, für ein minderjähriges Kind zu sorgen. Die Ausübung der elterlichen Sorge steht dabei gemäß § 1627 BGB in der eigenen Verantwortung der Eltern und hat in gegenseitigem Einvernehmen zum Wohl des Kindes zu erfolgen. Auf der anderen Seite eröffnet die Regelung des §1666 BGB – kurz gesagt – bei einer Gefährdung des Kindeswohls unter dem Aspekt der nicht mehr hinreichend gewährleisteten Personensorge eine Eingriffs- und Regelungsbefugnis des Familiengerichts, das in diesen Fällen von Amts wegen, ohne dass also ein Antrag dafür Voraussetzung wäre, zum Schutze des Kindes tätig werden muss.

Dazwischen liegen all jene Regelungen, die das Familiengericht vornehmlich im Elternkonflikt zur Tätigkeit aufrufen, an einen entsprechenden Antrag gebunden sind und den größten Raum in der praktischen Befassung des Familiengerichts im Bereich der Elternverantwortung einnehmen. Zu nennen sind in diesem Zusammenhang vornehmlich folgende Vorschriften: § 1628 BGB (gerichtliche Entscheidung bei Meinungsverschiedenheiten der Eltern anlässlich der Ausübung der elterlichen Sorge), § 1671 BGB (Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil) und § 1684 BGB (Umgang des Kindes mit den Eltern). Auch in diesen wie in den sonstigen, hier nicht erwähnten Verfahren ist das Kindeswohl das ausschlaggebende Regelungskriterium für das Familiengericht, wobei das Gesetz in diesem Zusammenhang unterschiedliche Abstufungen vorgibt. Soweit die Entscheidungsnorm eine ausdrückliche Vorgabe nicht enthält, ist gemäß § 1697a BGB unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände und Interessenlagen nach einer Regelung zu suchen, die dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Im Übrigen ist je nach der Formulierung der Einzelnorm danach zu fragen, ob eine Maßnahme dem Wohl des Kindes dient, dem Wohl des Kindes nicht widerspricht, zum Wohl des Kindes erforderlich ist oder ohne die gebotene Maßnahme des Familiengerichts gar das Kindeswohl gefährdet wäre.

Aus der gesetzlichen, in die durch Art. 6 GG geprägte Verfassungslage eingebetteten Regelungssystematik lassen sich die folgenden, die familiengerichtliche Praxis tatsächlich prägende Grundthesen ableiten: Die Sorge für ein minderjähriges Kind ist in erster Linie Elternsache, aus der sich das Familiengericht zunächst heraushält. Erst bei einem Streit- oder Konfliktfall, der an das Gericht herangetragen wird, nehmen Familienrichterinnen und -richter die Aufgabe des staatlichen Wächteramtes wahr.

Kindeswohl und Elternverantwortung – ein verfahrenstypisierender Überblick

(1) Sorgerechtsverfahren
Die klassischen Sorgerechtsverfahren werden vor dem Hintergrund des § 1671 BGB unter der tatsächlichen Voraussetzung geführt, dass die Eltern als Inhaber der gemeinsamen Sorge nicht nur vorübergehend, also auf Dauer getrennt leben. In den meisten Fällen hat das betroffene Kind insofern den Trennungsvorgang der Eltern mehr oder minder bewusst erlebt. Es gibt im Anwendungsbereich der zitierten Norm aber auch Fälle, in denen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nie zusammengelebt haben, indem sie etwa als unverheiratetes Paar nach der Geburt des Kindes eine gemeinsame Sorgeerklärung nach § 1626a Nr. 1 BGB abgegeben haben, ohne jedoch eine familiäre Lebensgemeinschaft zu begründen. Drei Sachverhaltskonstellationen prägen im gegebenen Zusammenhang die familiengerichtliche Entscheidungspraxis:

a) Ein Elternteil – es sind überwiegend, aber erfahrungsgemäß nicht nur die Väter – sagt sich von seiner Elternverantwortung los und verlässt die Familie oft mit einem für den Partner unbekannten Ziel. Bereits rein praktische Erwägungen, die sich aus der Notwendigkeit von für das Kind zu treffenden Entscheidungen ergeben, lassen dem Familiengericht dann keine Wahl, auf Antrag des sich weiterhin um das Kind kümmernden und in der Regel erziehungsgeeigneten Elternteils die gemeinsame elterliche Sorge aufzuheben und diese auf den betreuenden Elternteil allein zu übertragen.

b) Relativ häufig muss sich das Familiengericht mit Sorgerechtsanträgen befassen, die auf Gewaltvorfälle innerhalb der Familie zurückzuführen sind. Dabei ähneln sich die Sachverhaltsmuster insoweit, als es sich zumeist um Gewalt des Ehemannes gegen seine Ehefrau handelt, die mit dem gemeinsamen Kind oder den gemeinsamen Kindern die Ehewohnung verlässt und anderenorts Zuflucht sucht. Neben einem Rechtsschutzbegehren nach dem Gewaltschutzgesetz strebt die Mutter sodann zumindest die Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind auf sich allein an, um die neue Aufenthaltssituation des Kindes nach der Trennung gewissermaßen zu legalisieren. Sofern in diesen Fällen die behaupteten Gewalttätigkeiten nachgewiesen werden – was zuweilen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt –, führt im Ergebnis zumeist kein Weg daran vorbei, den gewalttätigen Ehepartner familiär zu isolieren, das heißt, der Trennungsgemeinschaft zwischen dem Gewaltopfer und dem Kind eine rechtliche Grundlage zu geben. Hierin dürfte sich die Vorstellung widerspiegeln, dass Gewalt nicht belohnt werden darf und ein Aufwachsen des Kindes bei einem gewaltbereiten oder gewalttätig gewordenen Elternteil die Kindesentwicklung nachteilig beeinflussen dürfte.

c) Die für das Gericht schwierigsten Sorgerechtsverfahren erwachsen schließlich aus tief greifenden Zerwürfnissen der Eltern, die es nicht vermögen, das gemeinsame Kind aus einem Elternstreit herauszuhalten, sondern es gewissermaßen zum Spielball für die Durchsetzung eigener Interessen machen. Die familiengerichtliche Rechtsprechung geht die Lösung dieser Konflikte im Wesentlichen mit zwei Grundmustern an. Unter dem Stichwort der fehlenden Kooperationsfähigkeit wird einerseits eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge befürwortet, wobei die Sorgerechtsübertragung auf einen Elternteil nach im Einzelfall zu gewichtenden Hilfskriterien erfolgt, die unter den Stichworten des Förderungsgrundsatzes, der Bindung des Kindes an Elternteile und Geschwister, der Wille des Kindes sowie des Kontinuitätsgrundsatzes erörtert werden. Dieser Ansatz führt in der Praxis oft dazu, dass der Elternteil, der den Aufenthalt des Kindes aufgrund der faktischen Trennungssituation an sich binden konnte und das gerichtliche Verfahren zu verzögern in der Lage ist, zum Verfahrensabschluss mit seinem Sorgerechtsantrag allein deshalb Erfolg hat, um dem an die neue Situation seit längerer Zeit gewöhnten Kind einen späteren Wechsel in den Haushalt des anderen Elternteils zu ersparen. Um gerade auch diese von der Macht des Faktischen bestimmten Ergebnisse zu vermeiden, wird andererseits zunehmend eine Haltung der Familiengerichte erkennbar, die sich einer Auflösung der gemeinsamen Elternverantwortung für das Kind widersetzt. Als Wegbereiter für das Umdenken gilt der im Jahr 1992 gegründete Arbeitskreis Trennung-Scheidung im Landkreis Cochem-Zell. Der kurz als Cochemer Modell bezeichnete Ansatz einer verordneten Elternkooperation setzt ein zügiges gerichtliches Verfahren mit einem alsbald nach dem Antragseingang stattfindenden mündlichen Verhandlungstermin voraus und fordert das beteiligte Jugendamt wie auch die sonstigen am Verfahren beteiligten Professionen heraus, zur Vermeidung eines rechtlichen wie dann zumeist auch tatsächlichen Bindungsabbruchs zu dem Kind beiden Elternteilen die Bedeutung ihrer Elternrolle bewusst zu machen und sie bei dem Versuch, eine einvernehmliche Lösung im Interesse des Kindes zu finden, zu unterstützen.

(2) Umgangsstreitigkeiten
Die Vehemenz, mit denen Eltern regelmäßig Streitigkeiten um das – einfachgesetzlich durch § 1684 Abs. 1 BGB vorrangig als Kindesrecht verankerte und gemäß § 1684 Abs. 4 BGB lediglich nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Wohl des Kindes einschränkbare oder wegen einer Kindeswohlgefährdung ausschließbare – Umgangsrecht mit dem Kind vor dem Familiengericht austragen, mag für einen Außenstehenden sonderbar erscheinen. Oft lassen sich dabei die Beweggründe für den Gang zum Gericht gar nicht verlässlich ausmachen und verbleiben insofern in dem Bereich von Mutmaßungen. Allerdings offenbaren zuweilen gewisse Muster von Interaktionsprozessen anlässlich der persönlichen Anhörung der Eltern, dass von den früheren Partnern in der Paarbeziehung erfahrene persönliche Verletzungen selbst nach längerer Zeit nachwirken und den von den Eltern einzufordernden Blick auf die persönlichen Bedürfnisse des Kindes schlicht verstellen.

a) Relativ häufig entstehen Umgangsstreitigkeiten zwischen den Eltern anlässlich eines bereits praktizierten Kindesumgangs. Zu den vorgebrachten Gründen für die Anrufung des Familiengerichts zählen dabei vor allem eine plötzlich auftretende Unstetigkeit bei der Einhaltung getroffener Abmachungen, eine Veränderung der Lebensverhältnisse eines Elternteils oder neu formulierte Bedürfnisse des Kindes. Diesen Fällen ist in der Regel gemein, dass die Eltern von dem Familiengericht eine detaillierte Regelung der Umgangsmodalitäten erwarten, die wegen unvorhersehbarer künftiger Entwicklungen jedoch kaum nachhaltigen Bestand versprechen, so dass schon praktische Erfordernisse die Rückübertragung der Regelungsautonomie auf die Eltern erfordern. Das dabei zu bewältigende Hindernis liegt allerdings oft in dem Umstand begründet, dass den Eltern eine gemeinsame Kommunikationsbasis zu dem Kind fehlt. Das Gericht kann diesen Abgrund indes ebenfalls nicht überbrücken. So entstehen nahezu ausweglose Situationen für sämtliche Beteiligte.

b) Eine praktisch bedeutsame Rolle in der gerichtlichen Praxis nehmen auch die Fälle des vom betreuenden Elternteil eingeforderten begleiteten Umganges ein. Die Gründe für dieses Verlangen sind vielfältig und können an dieser Stelle nicht umfassend genannt werden. An herausgehobener Stelle steht etwa bei Familien, in denen der umgangsberechtigte Elternteil eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, die Furcht vor einem Kindesentzug durch eine unkontrollierte Ausreise aus Deutschland. Ferner wird hin und wieder die Besorgnis geäußert, der umgangsberechtigte Elternteil könne bei einem unkontrollierten Umgang das Kind von dem betreuenden Elternteil entfremden und insbesondere versuchen, das Kind in eine durch ihn neu gegründete Familie zu integrieren. Weiterhin rechtfertigen an die Person des Umgangsberechtigten geknüpfte Erziehungsdefizite wie etwa Suchterkrankungen, Kriminalitätsneigung usw. einen begleiteten Umgang. Schließlich muss nach längeren Trennungs- und Entfremdungsphasen häufig ein geschützter Umgang dem Regelumgang vorausgehen, um dem bindungsängstlichen Kind eine behutsame Annäherung an den anderen Elternteil zu ermöglichen. In sämtlichen Fällen ist es auch hier von Vorteil, dass bei den beteiligten Eltern sowohl Verständnis für die Position des Gegenüber als auch für das im Umgang angelegte Wohl des Kindes geweckt wird und über vertrauensbildende Maßnahmen eine – gemäß § 18 Abs. 3 SGB VIII durch das Jugendamt zu stützende – einvernehmliche Regelung gefunden wird. Die anderenfalls gegen den Willen eines beteiligten Elternteils zu treffende gerichtliche Entscheidung beendet den Konflikt, der schon alsbald in einem gerichtlichen Zwangsmittelverfahren fortgesetzt wird, erfahrungsgemäß selten.

c) Einvernehmliche Konfliktlösungsansätze versprechen letztlich immer dann wenig Erfolg, wenn der betreuende Elternteil einen Kindesumgang mit nahezu sämtlichen Mitteln zu verhindern versucht und dabei das Kind in seinem Sinne instrumentalisiert. Denn zumindest bei anwaltlich beratenen Eltern ist bekannt, dass der Kindeswille im gerichtlichen Umgangsverfahren von erheblicher Bedeutung ist und eine unüberwindbare Abneigung des betroffenen Kindes gegenüber dem umgangsberechtigten Elternteil – auch wenn die entsprechende gefühlsmäßige Einstellung durch den betreuenden Elternteil gefördert worden ist – im Ergebnis zu einem Umgangsausschluss führen wird. Es gilt insoweit der Leitsatz, dass der Kindeswille nicht gebrochen werden darf. Vor dieser Aussage kapitulieren im Übrigen auch Sachverständige, die in derartigen Verfahren mit der psychologischen Begutachtung der Haltung und Einstellung des Kindes zu einem Umgang betraut werden. Der auf dem Fachgebiet nicht bewanderte Laie wird sich allerdings fragen, ob hier nicht unbewusst für eine Besserstellung des Trennungskindes Sorge getragen wird. Es ist nämlich durchaus vorstellbar, dass auch in festen Familienbünden lebende Kinder starke Abneigungen gegenüber Eltern entwickeln, ohne dass es diesen Kindern möglich wäre, den Elternkontakt zu unterbinden. So bleibt bei der Familienrichterin oder dem Familienrichter in den skizzierten Fällen ein Gefühl der Ratlosigkeit zurück, wenn sie oder er nolens volens dem vermeintlichen Kindeswohl entspricht und einen zeitlich befristeten Umgangsausschluss anordnet.

(3) Kindesschutzfälle
Einen zunehmend größeren Raum in der alltäglichen Arbeit des Familiengerichts nehmen schließlich die als Verfahren nach § 1666 BGB behandelten Fälle des Kindesschutzes ein. Die alltäglichen Probleme des Familiengerichts aus diesem Bereich stellen sich falltypisch überwiegend wie folgt dar:

a) Eine bisweilen unzureichende Ausbildung von elementaren Kulturtechniken oder krankheitsbedingte Persönlichkeitsveränderungen bei zumeist allein erziehenden Elternteilen gehen stets zwangsläufig mit erheblichen Gefährdungen des Kindeswohls einher. Die Unfähigkeit, psychosoziale Grundbedürfnisse eines Kleinkindes wie etwa Hunger und Durst zu erkennen und eine vom Kind erfahrene Bindung zu diesem herzustellen, muss in der forensischen Praxis leider häufiger festgestellt werden. Eine Trennung des Kindes vom Elternteil ist in diesen Fällen auch unter Berücksichtigung der Hürde des § 1666a BGB unumgänglich. Während die Begründung der Entscheidung zum Sorgerechtsentzug dabei tatsächlich und rechtlich relativ problemlos möglich ist, entstehen Problemlagen häufig zum Zeitpunkt einer nach § 1696 Abs. 3 BGB gebotenen Überprüfung des Sorgerechtsentzuges. Hat der zuvor betreuende Elternteil nämlich Anstrengungen zur Überwindung der ursprünglich eindeutigen Erziehungsdefizite unternommen, ergibt sich nicht nur die im Einzelfall mitunter schwierig zu beantwortende Frage nach dem hinreichenden Erlangen von Erziehungskompetenzen durch den betroffenen Elternteil, sondern zuweilen auch das Folgeproblem einer Herauslösung des Kindes aus der intakten sozialen Gemeinschaft einer Pflegefamilie. Die in diesem Zusammenhang entstehenden und letztlich am Maßstab des § 1632 Abs. 4 BGB unter Berücksichtigung des Kindeswohls gerichtlich zu lösenden Konflikte zwischen leiblichen und sozialen Eltern gehören zu den schwierigsten Anforderungen an das Richteramt, die man auch mit salomonischen Fähigkeiten schwerlich zur allseitigen Zufriedenheit bewältigen kann.

b) Physische Gewalt gegen Kinder stellt eine weitere bedeutsame Fallgruppe innerhalb der zum Kindesschutz geführten Verfahren dar. Dabei geht die Gewalt häufig von mit den Kindern nicht verwandten Lebenspartnern der Kindesmütter aus, die in Anbetracht der Alternative, das Kind aktiv mit Hilfestellung der staatlichen Institutionen zu schützen oder den Lebenspartner zu decken und ihn dadurch weiterhin an sich zu binden, meistens die letztere, für das Kind fatale Möglichkeit wählen. Infolgedessen wird die Situation des Kindes nach außen erst sichtbar, wenn bereits erhebliche körperliche Verletzungen entstanden sind, die einer ärztlichen Behandlung bedürfen. Spätestens ab diesem Zeitpunkt tritt das staatliche Krisenmanagement jedoch effektiv ein und führt im Ergebnis regelmäßig zu einer familiengerichtlich angeordneten Trennung von Mutter und Kind.

c) Relativ gut abgeschirmt von der Öffentlichkeit vollzieht sich die Gewährleistung von Kindesschutz beim Verdacht des sexuellen Missbrauchs. Zugegeben: Die vermutete Dunkelziffer von Missbrauchsfällen ist groß, und Eltern oder sonstige Vertrauenspersonen des Kindes können schnell auch ungerechtfertigt in den Verdacht der Begehung von Sexualdelikten gelangen. Dennoch ist in entsprechenden familiengerichtlichen Verfahren das Bestreben sämtlicher Verfahrensbeteiligter spürbar, in diesem sensiblen Bereich des Kindesschutzes gemeinsam, wenn auch von unterschiedlichen Positionen aus zur Abwendung von Kindeswohlgefährdungen tätig zu werden, um auf diese Weise verlässliche Verfahrensergebnisse zu erreichen. Dieses Ziel wird überwiegend auch erreicht. Lässt sich eine fortdauernde Missbrauchsgefahr danach entweder durch die Isolierung des Täters oder durch eine Kindesherausnahme aus dem Familienverband regelmäßig von dem jeweils betroffenen Kind abwenden, so erweist sich allenfalls noch die konkrete Gestaltung der künftigen Lebensverhältnisse des Kindes als problematisch. Neben dem aktiv handelnden Täter gerät nämlich auch immer der Elternteil in den Blickpunkt der rechtlichen Betrachtung, der den Kindesmissbrauch nicht verhindern konnte. Die häufig zu vernehmende Einlassung, man habe die Missbrauchshandlungen gar nicht bemerkt, lässt sich zuweilen nicht widerlegen, so dass der einen (teilweisen) Sorgerechtsentzug rechtfertigende Vorwurf einer Duldung des Sorgerechtsmissbrauchs durch den anderen Elternteil kaum erhoben werden kann. Ungeachtet dessen lässt der Kindeswohlbegriff je nach der Sachverhaltsgestaltung im Einzelfall auch dann noch Wege offen, um einem traumatisierten Kind einen Lebensneuanfang auch gegen den elterlichen Widerstand zu ermöglichen.

Fazit
Es liegt in der Natur der Sache, dass Kindeswohl und Elternverantwortung auf der Stufe eines der Konfliktregelung dienenden familiengerichtlichen Verfahrens als Begriffe für widerstreitende Interessen von Verfahrensbeteiligten und Betroffenen gedeutet werden. Bei dieser Betrachtung darf das Familiengericht jedoch nicht stehen bleiben. Vielmehr muss es das Handlungsziel des Gerichts sein, die im jeweiligen Verfahrensgegenstand aufscheinenden gegenläufigen Positionen anzunähern und nach Möglichkeit zur Deckung zu bringen, damit Elternverantwortung kindeswohlgerecht wahrgenommen wird. Soweit dieses Unterfangen im Einzelfall nicht gelingt, muss letztlich aber auch klar sein, dass das Familiengericht als gesetzlich berufener Hüter von Kindeswohlinteressen erforderlichenfalls Elternverantwortung zu begrenzen und hierfür die Autorität des ihm übertragenen staatlichen Wächteramtes einzusetzen hat.

Die vollständige Fassung einschließlich der Fußnoten ist über die Geschäftsstelle erhältlich.

Wolfgang Haferanke ist Familienrichter und Vizepräsident des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg.

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