fK 3/11 Schone

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Kinderschutz – zwischen Frühen Hilfen und Gefährdungsabwehr

Von Reinhold Schone

„Frühe Hilfen bei Kindeswohlgefährdung“ – dies ist eine Formel, die in kommunalen Programmen zur Installation so genannter „Frühwarnsysteme“ ebenso zu finden ist wie in verschiedenen Angeboten der Fort- und Weiterbildung. Diese Formel befördert die Annahme, Frühe Hilfen seien ein geeignetes Mittel, Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Dabei werden hier Aspekte präventiven Handelns und der eingreifenden Intervention als Ultima Ratio des Kinderschutzes in unzulässiger Weise vermischt. In der Kinderschutzdebatte sind die Konturen der verwendeten Begriffe und der sich dahinter befindenden konzeptionellen Vorstellungen – wie dieses Beispiel zeigt – oft sehr verschwommen und eher assoziativ.

Der hier vorgelegte Beitrag greift die Begriffe der „Frühen Hilfen“ und des „Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung“ auf und plädiert dafür, die damit verbundenen Aufgaben in ihren jeweiligen Spezifika zu pointieren und zu entwickeln, und er warnt davor, hier unreflektierte Vermischungen vorzunehmen, da dies als kontraproduktiv für jede der beiden Aufgaben angesehen wird.

Was sind Frühe Hilfen?
Frühe Hilfen setzen – wie der Name sagt – dann ein, wenn Eltern bei der Wahrnehmung ihrer Erziehungsaufgaben Unterstützung benötigen, weil sie sich dieser Aufgabe allein nicht hinreichend gewachsen fühlen. Das Nationale Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) definiert: „Frühe Hilfen bilden lokale und regionale Unterstützungssysteme mit koordinierten Hilfsangeboten für Eltern und Kinder ab Beginn der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren mit einem Schwerpunkt auf der Altersgruppe der Null- bis Dreijährigen. Sie zielen darauf ab, Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern in Familie und Gesellschaft frühzeitig und nachhaltig zu verbessern. Neben alltagspraktischer Unterstützung wollen Frühe Hilfen insbesondere einen Beitrag zur Förderung der Beziehungs- und Erziehungskompetenz von (werdenden) Müttern und Vätern leisten. Damit tragen sie maßgeblich zum gesunden Aufwachsen von Kindern bei und sichern deren Rechte auf Schutz, Förderung und Teilhabe. Frühe Hilfen umfassen vielfältige sowohl allgemeine als auch spezifische, aufeinander bezogene und einander ergänzende Angebote und Maßnahmen. Grundlegend sind Angebote, die sich an alle (werdenden) Eltern mit ihren Kindern im Sinne der Gesundheitsförderung richten (universelle/primäre Prävention). Darüber hinaus wenden sich Frühe Hilfen insbesondere an Familien in Problemlagen (selektive/sekundäre Prävention). Frühe Hilfen tragen in der Arbeit mit den Familien dazu bei, dass Risiken für das Wohl und die Entwicklung des Kindes frühzeitig wahrgenommen und reduziert werden“ (NZFH 2009).

Eine Fülle von Initiativen in den Ländern und die Errichtung eines Nationalen Zentrums Frühe Hilfen auf Bundesebene, dessen Aufgabe es ist, die vielfältigen Aktivitäten in den Bundesländern zu bündeln und den wechselseitigen Austausch sicherzustellen, machen deutlich, dass es hier um ein Thema mit hoher sozial- und gesellschaftspolitischer Aufmerksamkeit geht. Im Kern dreht es sich dabei um den Auf- und Ausbau von Handlungskonzepten, die sich auf zwei Grundüberlegungen stützen (vgl. Wagenblass 2005, Hensen 2005):

(1) Es sollen Problemzugänge zu Kindern und Familien geschaffen werden, die es ermöglichen, frühzeitig riskante Entwicklungen zu erkennen und zu bearbeiten, womit einer Verfestigung dieser Problemlagen entgegengewirkt bzw. diese abgemildert werden sollen. Einerseits gilt dieses „frühzeitig“ bezogen auf den Entstehungsprozess von Krisen allgemein, indem schon zu einem frühen Zeitpunkt einer Problementstehung bzw. -entwicklung angemessene und wirksame Hilfsangebote formuliert werden. Andererseits bezieht sich das „frühzeitig“ auf eine biografische Perspektive, also auf die Entwicklungsphasen von Kindern. Waren diese Konzepte anfänglich noch auf viele unterschiedliche Altersgruppen und Problemlagen anwendbar, kristallisiert sich zurzeit ein Trend heraus, Unterstützungsleistungen vor allem für Familien mit Kindern unter drei Jahren bzw. auch schon vorgeburtlich anzulegen.

(2) Die zweite Grundüberlegung bezieht sich auf die Herstellung verbindlicher disziplinärer und interdisziplinärer Netzwerke von Fachkräften und Institutionen innerhalb der Jugendhilfe (soziale Dienste, Kindertageseinrichtungen, Einrichtungen der Jugendarbeit) und zu anderen professionellen Systemen (insbesondere Gesundheitswesen, Schule, zunehmend auch ARGEn), die mit unterschiedlichsten Lebenslagen von Eltern und Kindern konfrontiert sind.

Die Diskussion zur Ausgestaltung von Frühen Hilfen wird also anders als beim intervenierenden Kinderschutz getragen durch den Gedanken primärer und sekundärer Prävention. Es geht hier kurz gesagt darum, nicht erst zu reagieren, wenn Hilfebedarfe offensichtlich und unabweisbar zutage liegen: Schwache Signale riskanter Entwicklungen sollen frühzeitig erfasst und im Zusammenwirken verschiedener Institutionen gebündelt werden, um ungünstigen Entwicklungen durch den Einsatz abgestimmter Hilfeformen entgegenzuwirken. Frühe Hilfen sind eine Anforderung an die Ausgestaltung einer helfenden Infrastruktur. Modellprojekte in diesem Bereich haben stets eine Verbesserung dieser Infrastruktur im Auge (Familienhebammen, Besuchsdienste, Beratungsangebote etc.) und zielen auf interdisziplinäre Vernetzung und Kooperation.

Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung
Der Begriff der Kindeswohlgefährdung setzt an einer ganz anderen Stelle an. Hier geht es nicht (mehr) um die Gewährleistung einer niedrigschwelligen Infrastruktur, sondern um die Wahrnehmung individuumsbezogener Schutzaufgaben (vgl. Schone 2002, 2008). Die rechtlichen Regelungen zur Kindeswohlgefährdung sind im Wesentlichen durch die §§ 8a SGB VIII und 1666 BGB markiert. Die Bezugsgrundlage des (neu gefassten) § 1666 BGB veranlasst das Familiengericht zum Tätigwerden, wenn „das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahr abzuwenden.“ Die Rechtsprechung versteht unter Gefährdung „eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (BGH FamRZ 1956, S. 350 = NJW 1956, S.1434). Als gefährdet im Sinne von § 1666 Abs. 1 BGB ist das Kindeswohl also dann anzusehen, wenn sich bei Fortdauer einer identifizierbaren Gefahrensituation für das Kind eine erhebliche Schädigung seines körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls mit hoher Wahrscheinlichkeit annehmen und begründen lässt.

Dies bedeutet: „Kindeswohlgefährdung“ ist kein beobachtbarer Sachverhalt, sondern ein rechtliches und normatives Konstrukt. Bei der Einschätzung einer „Gefährdung des Kindeswohls“ (§§ 8a SGB VIII, 1666 BGB) geht es also um die fachlich geleitete Einschätzung von der Art der möglichen Schädigungen, der Erheblichkeit von Schädigungen und der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Darüber hinaus geht es um die Einschätzung der Fähigkeit bzw. Bereitschaft der Eltern zur Gefahrenabwehr. Die Feststellung einer Kindeswohlgefährdung ist damit keine Tatsachenbeschreibung, sondern eine zwangsläufig hypothetische (Risiko-)Einschätzung über die Wahrscheinlichkeit (Prognosen) des Auftretens von erheblichen Schädigungen für das Kind bzw. den Jugendlichen auf der Grundlage relevanter Informationen. Auch dem § 8a SGB VIII liegt diese spezifische Bedeutung zugrunde. Es geht hierbei nicht darum, ein wie auch immer geartetes Kindeswohl sicherzustellen, sondern Gefahren abzuwenden.

Eine dem Alltagsverständnis folgende – auch von Fachkräften häufig vorgenommene – Gleichsetzung des Begriffs der Kindeswohlgefährdung mit den Begriffen Kindesmisshandlung oder Kindesvernachlässigung ist nicht zulässig. Diese Gesellschaft kennt viele Formen der Misshandlungen und Vernachlässigungen von Kindern (körperliche Härte in der Erziehung, mangelnde Versorgung etc.), die – obwohl unbedingt durch Jugendhilfe z. B. im Kontext Früher Hilfen oder im Rahmen von Hilfen zur Erziehung abzuwenden – unterhalb des Niveaus einer Kindeswohlgefährdung liegen, das zum Eingriff in elterliche Sorgerechte berechtigt und ggf. verpflichtet. Das heißt, nicht jede Misshandlung oder Vernachlässigung ist eine Kindeswohlgefährdung nach § 1666 BGB.

Zur Notwendigkeit einer fachlichen und begrifflichen Differenzierung Beide hier dargestellten Konzepte sind unzweifelhaft Bestandteile eines funktionierenden Kinderschutzsystems. Allerdings sind unterhalb des ihnen gemeinsamen obersten Zieles „Kinderschutz“ ganz unterschiedliche Ziele, Aufträge und Handlungsmuster durch diese Konzepte angesprochen. Übersicht 1 macht diese Unterschiede deutlich.

Kinderschutz vollzieht sich somit an zwei unterschiedlichen Polen: (1) Im Rahmen Früher Hilfen durch Achtsamkeit gegenüber Lebenslagen von Kindern und Eltern; frühes Erkennen schwieriger Lebens umstände; Ansprache von Eltern und Vermittlung Früher Hilfen; offensives Werben für die Inanspruchnahme von Hilfsangeboten im Sinne sozialpädagogischer Dienstleistungen; (2) Im Rahmen des Schutzauftrages bei Kindeswohlgefährdung durch Aufgreifen und Analysieren von gewichtigen Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung; Durchführung von Risikoeinschätzungen; klare Verbreiterung des staatlichen Kontrollauftrags im Rahmen des Wächteramtes bei Kindeswohlgefährdung.

Zwar können Elemente Früher Hilfen und des Schutzauftrags mitunter sehr nahe zusammenrücken (z. B. bei sehr kleinen Kindern, bei denen eine Mangelversorgung sehr schnell in eine konkrete Gefährdung umschlagen kann), aber dies rechtfertigt in keiner Weise, beide Begriffe und damit Handlungsaufträge zu vermischen. Im Gegenteil zwingt es im Interesse der Sache vielmehr dazu, sich der Unterschiedlichkeit der beiden Handlungsansätze in besonderer Weise bewusst zu sein und diese auch immer wieder nach außen transparent zu machen.

Fazit
Die oben genannte Formel „Frühe Hilfen bei Kindeswohlgefährdung“ ist – folgt man dieser Argumentation – genauso paradox, als würde man von „Vorsorge und Früherkennung bei akutem Krankheitsausbruch“ sprechen. Sie kennzeichnet eine mangelnde fachliche Differenzierung des breit gefächerten und vielschichtigen Auftrags der Jugendhilfe. Präventionsgedanken, die daran ausgerichtet sind, frühzeitig helfend zur Verfügung zu stehen, sind in ganz besonderer Weise darauf angewiesen, das Vertrauen der Eltern zu gewinnen und zu erhalten. Frühzeitige Hilfe bedeutet schließlich Hilfe zu einem Zeitpunkt, zu dem (noch) kein Anlass zu staatlichem Eingriff oder gar zu Zwangsmaßnahmen besteht. Hier geht es darum, den Dienstleistungscharakter der Jugendhilfe deutlich zu machen und Eltern vom Nutzen frühzeitiger Hilfsangebote zu überzeugen, was voraussetzen würde, dass diese hinreichend, rechtzeitig und in hoher Qualität auch zur Verfügung stehen (vgl. Hensen/Schone 2010). Gezwungen werden können sie unterhalb einer Gefährdung des Kindeswohls hierzu nicht. Dieser Gedanke von Prävention lebt von einer weit gehenden Zurückdrängung des Kontrollaspekts, der allerdings vor dem Hintergrund gesetzlich fixierter staatlicher Wächterpflichten nicht aufgelöst werden kann.

Die Vermischung dieser beiden Ebenen in der aktuellen Diskussion macht es nicht nur sehr vielen Kooperationspartnern der sozialen Dienste (ob innerhalb der Jugendhilfe oder in angrenzenden Handlungssystemen, z. B. Gesundheitswesen) schwer, eine Orientierung zu finden, sie stellt auch Eltern mit latentem oder manifestem Hilfebedarf unter den Generalverdacht der Kindeswohlgefährdung. Andererseits suggeriert sie, es gebe eine niedrigschwellige staatliche Schutzpflicht für Kinder und Jugendliche. Beide Annahmen wären kontraproduktiv für die jeweils damit verbundenen Aufgaben. Daher sollte jedem Versuch entgegengetreten werden, diese Begriffe miteinander zu verschmelzen. Es geht um nicht mehr und nicht weniger als um Klarheit und Transparenz der unterschiedlichen Aufträge und Aufgaben im Kontext des Kinderschutzes und damit um die Glaubwürdigkeit der in diesen Bereichen handelnden Akteure.

Der Beitrag ist zuerst erschienen in: Deutsches Jugendinstitut (Hrsg.) (2010). Kinderschutz und Frühe Hilfen IzKK-Nachrichten. Heft 1, S. 4-7. Abdruck mit freundlicher Genehmigung des Deutschen Jugendinstituts.

Prof. Dr. Reinhold Schone ist Professor an der Fachhochschule Münster.

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