fK 2/08 Rakete-Dombek

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Familienrecht im Wandel

von Ingeborg Rakete-Dombek

Das Familienrecht besteht aus der Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Recht der Ehe und Verwandtschaft regeln. Es ist ein Teilgebiet des Zivilrechts und ordnet die Rechtsbeziehungen der Familienmitglieder untereinander und zu Dritten. Es unterliegt gerade derzeit einem heftigen Wandel.

Nachdem die Unterhaltsreform, deren Folgen wir alle noch nicht abschätzen können, am 1.1.2008 bereits in Kraft getreten ist, hat der Bundestag am 21.2.2008 das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren beschlossen. Damit soll die genetische Feststellung, von wem ein Kind abstammt, unabhängig von einer gleichzeitigen Anfechtung der Vaterschaft ermöglicht werden. Bereits am 5.11.2007 hat das Bundesjustizministerium einen Gesetzentwurf zur Reform des Zugewinnausgleichs vorgelegt.

Am 12.2.2008 ist der Referentenentwurf eines Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs den Verbänden zur Stellungnahme zugeleitet worden. Mit dem Versorgungsausgleich soll sichergestellt werden, dass in Folge einer Scheidung die in der Ehe erwirtschafteten Rentenansprüche hälftig zwischen den Eheleuten geteilt werden. Zukünftig soll danach jede auszugleichende Versorgung intern geteilt werden, also im jeweils gleichen Versorgungssystem, was – bisher durchaus ungerechte und umständliche – Umbewertungen der einzelnen Altersversorgungen zum Zwecke der Durchführung eines einheitlichen Ausgleichs entbehrlich machen soll. Bereits im Juli 2007 hat Bundesjustizministerin Zypries einen Gesetzesentwurf zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei einer Gefährdung des Kindeswohls vorgestellt. Er wird derzeit im Deutschen Bundestag beraten.

Das gerichtliche Verfahren in Familiensachen soll ebenfalls grundlegend reformiert werden (vgl. hierzu Salgo in frühe Kindheit 4/2007, S. 28 ff). Die Bundesregierung hat dem Deutschen Bundestag den Gesetzentwurf zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgelegt. Eine Anhörung zu diesem Gesetzentwurf hat am 11. und am 13.2.2008 im Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages bereits stattgefunden. Erstmals soll das gerichtliche Verfahren in Familiensachen in einer einzigen Verfahrensordnung zusammengefasst und inhaltlich vollständig neu geregelt werden.

Der vorgelegte Gesetzesentwurf enthält zugleich eine Reform des Verfahrens in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Das bisher geltende Verfahrensgesetz (FGG) für diese Verfahren stammt aus dem Jahre 1898 und wurde bereits vielfach geändert und ergänzt. Dieses Gesetz soll durch eine vollständige, moderne Verfahrensordnung mit verständlichen, überschaubaren und – soweit möglich – einheitlichen Strukturen für die verschiedenen Materien ersetzt werden. Die Intention des Gesetzes wurde überwiegend positiv bewertet. Es soll Mitte 2009 – möglichst gemeinsam mit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs – in Kraft treten.

In der Anhörung im Rechtsausschuss sind einige der Sachverständigen jedoch für den Erhalt einer Regelung eingetreten, die in dem Entwurf wegfallen soll. Es geht darum, dass bisher ein einverständlicher Ehescheidungsantrag nach § 630 ZPO nur dann möglich war, wenn die Eheleute eine Einigung über alle Folgesachen (elterliche Sorge und Aufenthalt der Kinder, Umgangsregelung, über den Kindes- und den Ehegattenunterhalt und über den Hausrat und die Nutzung der Ehewohnung) dem Gericht vorlegten. Die Argumente, warum diese Vorschrift unentbehrlich auch in Zukunft sein wird, werden nachstehend noch einmal zusammengefasst.

In dem ursprünglichen Entwurf für das Gesetz war ein so genanntes „vereinfachtes“ Scheidungsverfahren (Scheidung beim Notar) für kinderlose Ehen vorgesehen. Man ist damals davon ausgegangen, dass hierdurch gleichzeitig § 630 Abs. 1, Abs. 3 ZPO überflüssig ist, weil für dieses Verfahren eine notarielle Einigung bereits im Vorfeld vorgesehen war. Außerdem sollten andere Regelungen des neuen Gesetzes, wie § 135 FGG-RG, die Eheleute zu einer Einigung bewegen.

Unabhängig davon, dass bereits seinerzeit im ursprünglichen Entwurf die Schutzvorschrift des § 630 ZPO auch für alle Ehegatten mit gemeinsamen Kindern ohne weitere Begründung entfallen wäre, ist die Wiederaufnahme der Vorschrift, nachdem das vereinfachte Scheidungsverfahren für kinderlose Ehen in allen Fraktionen keine Zustimmung gefunden hat, möglicherweise nicht ausreichend bedacht worden.

Durch den geplanten Wegfall der Vorschrift des § 630 ZPO ist nach dem vorliegenden Entwurf eine Einigung der Ehegatten über die Folgesachen keine Voraussetzung für eine einverständliche Scheidung nach § 1566 Abs. 1 BGB mehr. Es soll vielmehr lediglich eine einjährige Trennungszeit genügen, um die Ehescheidung beantragen zu können. Bisher gab es aber zwei Möglichkeiten, einen Ehescheidungsantrag nach einem Jahr Trennungszeit zu begründen: (a) einverständlich, indem eine Einigung über die Folgesachen gem. § 630 ZPO dem Gericht bei Einreichung des Ehescheidungsantrags bereits vorgelegt wurde; (b) „streitig“, indem zum Scheitern der Ehe substantiiert vorgetragen wurde.

Tatsächlich scheint die Vorschrift von vielen Familiengerichten nicht befolgt worden zu sein. In der überwiegenden Anzahl der OLG-Bezirke genügte es vielmehr, lediglich auf den Ablauf des Trennungsjahres zu verweisen. Entgegen der Rechtslage wurde weiteres durch die Gerichte nicht geprüft, die Ehe wurde einfach geschieden. Dies verstößt deutlich gegen die Systematik des Gesetzes und vor allem gegen den Schutzgedanken des § 630 ZPO, der insbesondere das Kindeswohl im Auge hatte, und bedeutet im Grunde eine – gegenüber der zuvor vorgesehenen „vereinfachten“ Ehescheidung – sogar eine noch deutlich verstärkte „Scheidung light“. Ob nämlich ausreichend Unterhalt für die Kinder gezahlt wird oder auch eine für die Kinder akzeptable Umgangsregelung existiert, wurde auf diese Weise nicht geprüft bzw. dies kam dem Familienrichter nicht einmal zur Kenntnis, obwohl er es nach dem Gesetz hätte verlangen können.

Auch wenn aber § 630 ZPO bereits bisher durch die Gerichte offenbar umgangen wurde, kam der Vorschrift in der Praxis und von der damaligen Intention des Gesetzgebers her eine erhebliche Schutzwirkung für die Beteiligten zu. In den Gerichtsbezirken, in denen § 630 ZPO streng angewandt wird (z. B. in Berlin), wird Prozesskostenhilfe für das Ehescheidungsverfahren nicht bewilligt, es sei denn, die erforderliche Einigung der Ehegatten wird dem Gericht vorgelegt. Wenn dies nicht der Fall ist, muss zum konkreten Grund des Scheiterns der Ehe substantiiert gegenüber dem Gericht vorgetragen werden. Nur formelhafte Begründungen („Die Ehe ist gescheitert, eine Wiederaufnahme der ehelichen Lebensgemeinschaft ist nicht beabsichtigt etc. …“) werden von den Familiengerichten dabei nicht als ausreichend akzeptiert.

In Berlin hat sich durch diese gesetzestreue Übung eine gesicherte „Kultur“ von Bemühungen der beteiligten Anwälte etabliert, bereits vor der Einreichung eines so genannten „streitigen“ Scheidungsantrages Anstrengungen dahingehend zu unternehmen, außergerichtlich alle erforderlichen Folgesachen zu klären. Auf diese gewachsene Kultur sollte auch in Zukunft nicht einfach verzichtet werden, jedenfalls nicht lediglich deshalb, weil es viele Gerichtsbezirke gibt, in denen die Regelung schon bisher umgangen wird. Es sollte vielmehr verstärkt auf die Einhaltung der Vorschrift geachtet werden. Sie bedarf daher eher der Erhaltung und Bekräftigung.

Dabei ist zu bedenken, dass die meisten Parteien bereits sehr früh, nämlich im unmittelbaren Zusammenhang mit der Trennung anwaltliche Beratung einholen. Nur mit dem Erhalt von § 630 ZPO bzw. mit dessen Bekräftigung und einer Übung, die die Anwaltschaft mit einbezieht, kann Einfluss darauf genommen werden, dass das gerichtliche Verfahren möglichst einvernehmlich und damit für die Parteien, aber vor allem deren Kinder, schonend durchgeführt wird.

Zum Scheitern der Ehe Einzelheiten vorzutragen, fördert die Einigungsbereitschaft der Parteien gerade nicht. Sie fürchten zu Recht, dass dies mit dem „Waschen schmutziger Wäsche“ und dem Begründen eines Verschuldens an dem Scheitern der Ehe durch den anderen Partner assoziiert wird und lehnen dies deshalb überwiegend ab, selbst wenn ihr Vortrag nachvollziehbar und berechtigt ist. Es ist ihnen peinlich, beispielsweise vorzutragen, dass der andere Alkoholiker ist, sie es aber dennoch sehr lange in dieser Ehe ausgehalten haben.

Gleichzeitig ist zu befürchten, dass ungeeinigte Folgesachen noch im Laufe des Verfahrens streitig anhängig gemacht werden, weil rechtzeitige Einigungsbemühungen unterblieben sind, das Verfahren aber – nach Einreichung des „streitigen“ Ehescheidungsantrags – dennoch seinen Fortgang nimmt. Bleiben Folgesachen aber ungeklärt, ist zu befürchten, dass auch noch nach Rechtskraft der Ehescheidung isolierte Verfahren zum nachehelichen Unterhalt und Hausrat gerichtlich anhängig gemacht werden, was überflüssig wäre, bliebe § 630 ZPO erhalten und würde beachtet.

Dies gilt vor allem in Bezug auf die Angelegenheiten der gemeinsamen Kinder. Die Eltern müssen sich vor Einreichung eines Ehescheidungsantrags Gedanken darüber machen, wo die Kinder leben sollen, in welcher Weise sie sich weiterhin um die Belange der Kinder kümmern, wie das Umgangsrecht geregelt wird und wie hoch der zu zahlende Kindesunterhalt sein soll. Hierbei werden im Vorfeld oft wesentlich bessere Einigungsergebnisse erzielt, als in einem gerichtlichen Verfahren. Dies betrifft sowohl die Einigung über die Kosten für die Aktivitäten der Kinder (Sport, Musik, etc.), als auch die Wahrnehmung von Verantwortung durch beide Elternteile, da dies einem schon seit Jahren geforderten „Sorgeplan“ der Eltern für die Kinder nach der Trennung am nächsten kommt.

In der hiesigen Praxis werden daher anwaltliche Bemühungen um eine Einigung regelmäßig lange vor einer Anrufung des Gerichts und sofort nach Übernahme des Mandats unternommen. Es ist üblich, so genannte Vierergespräche (beide Anwälte und beide Parteien) zu führen, um eine Einigung über alle Folgesachen zu erreichen. Wir Anwälte gehen dabei davon aus, dass die Parteien mit der Scheidung endgültig in allen Bereichen auseinander kommen wollen und das Bedürfnis, alle Folgesachen bereits bis dahin geregelt zu haben, deren wichtigstes Grundbedürfnis ist.

Gerade für die Kinder ist es förderlich, die Eltern frühzeitig zu bewegen, sich über die Höhe des Kindesunterhaltes sowie den Aufenthalt des Kindes und das Umgangsrecht des Elternteils, bei dem das Kind seinen Aufenthalt nicht hat, Gedanken zu machen, dies zu erproben und in einer Einigung kindeswohlentsprechend miteinander nieder zu legen. Erst wenn alle diese Bemühungen gescheitert sind, werden die Gerichte angerufen. Erst wenn sie erfolgreich waren, wird der Ehescheidungsantrag – einverständlich – eingereicht.

Die Einhaltung von § 630 ZPO wirkt daher im Ergebnis Streit vermeidend und führt dadurch zu einer besseren Berücksichtigung des Kindeswohls, aber auch zu deutlichen Entlastung der Gerichte. Gegen den ersatzlosen Wegfall der Vorschrift des § 630 Abs. 1 Satz 2 ZPO bestehen daher erhebliche Bedenken.

Die Regelungen des Gesetzentwurfes, die auf eine Vermittlung zwischen den Ehegatten gerichtet sind, sind weder geeignet, den bisherigen § 630 ZPO zu ersetzen, noch die Einigungsbereitschaft hoch konflikthafter Parteien zu erhöhen. Diese sind häufig nicht in der Lage oder sogar nicht geeignet, in einer Mediation zusammen zu kommen, unabhängig von den Fällen, in denen Gewalterfahrungen oder ähnliche, eine Mediation ausschließende Erlebnisse vorliegen. Mediation ist in streitigen Kindschaftssachen – nicht in Bezug auf wirtschaftliche Auseinandersetzungen von Familienangehörigen – immer noch höchst umstritten. Außerdem setzen diese Bemühungen erst ein, wenn die Verfahren bereits gerichtlich anhängig sind. Die Trennungszeit, in der die Weichen schon dahin gestellt werden, ob alles in heillosem Streit endet, oder aber der Versuch einer gütlichen Einigung im Vorfeld unternommen wird, bleibt dabei ungenutzt.

So erfreulich viele Regelungen des Gesetzentwurfs für die Praxis sein werden, auf den bisher so nutzbringenden § 630 ZPO sollten wir ohne Not jedenfalls nicht verzichten, oder aber zumindest eine dieser Vorschrift entsprechende Regelung in das neue Gesetz aufnehmen.

Ingeborg Rakete-Dombek ist Rechtsanwältin und Notarin sowie Fachanwältin für Familienrecht in Berlin. Sie ist Mitglied im Vorstand der Deutschen Liga für das Kind.

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