fK 2/08 Peschel-Gutzeit

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Neue gesetzliche Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder

von Lore Marie Peschel-Gutzeit

Im Juli 2007 hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls beschlossen und in den Bundestag eingebracht. Das Gesetz befindet sich derzeit noch in der parlamentarischen Beratung, mit seiner Verabschiedung und Inkraftsetzung wird noch in diesem Jahr gerechnet (BT-Drs. 16/6815).

Anlass für die Einbringung dieses Gesetzentwurfes waren erschütternde Fälle von Kindesmisshandlungen und Kindesvernachlässigungen, über die in den Medien ausführlich berichtet worden ist, aber auch besorgniserregende Fälle von Jugendkriminalität. Deshalb sah der Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD die Einsetzung einer Arbeitsgruppe vor, welche das Ziel hatte, familiengerichtliche Maßnahmen bei schwer verhaltensauffälligen, insbesondere straffälligen Kindern und Jugendlichen zu erleichtern (Koalitionsvertrag vom 11.11.2005, 122). Vor dem Hintergrund zunehmender Veröffentlichungen von tragischen Fällen erheblicher Kindesvernachlässigung hat sodann das Bundesministerium der Justiz den Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vorgelegt, den das Bundeskabinett im Juli 2007 verabschiedet hat. Dieser Entwurf befindet sich derzeit in Beratungen des Bundestages.

Inhalt und Ziel des Reformentwurfs
Hauptziel des Gesetzentwurfes ist der bessere Schutz gefährdeter Kinder. Zu diesem Zweck sollen vor allen Dingen Familiengerichte früher eingeschaltet werden können, darüber hinaus sollen die Handlungsmöglichkeiten des Familiengerichts verbessert werden, und schließlich soll erreicht werden, dass besser als bisher auf die Eltern eingewirkt werden kann, damit diese Angebote der Kinder- und Jugendhilfe auch wirklich annehmen. Um dieses Ziel zu erreichen sieht der Entwurf vor, die Eingriffsvorschrift des § 1666 BGB zu verändern:

(1) Künftig sollen die Eingriffsschwellen gesenkt werden. So soll es nicht mehr auf elterliches Erziehungsversagen ankommen, weil – so die Begründung des Entwurfs – in vielen Fällen Eltern ein konkretes Fehlverhalten ebenso schwer nachzuweisen ist wie die Ursächlichkeit ihres Verhaltens für die schließliche Gefährdung des Kindeswohls. Weil das Gericht in Verfahren nach § 1666 BGB den Sachverhalt von Amts wegen umfangreich ermitteln und aufklären muss, vergeht auf diese Weise häufig viel Zeit, in welcher dem betroffenen Kind nicht oder nur vorübergehend bzw. übergangsweise geholfen werden kann. Hinzukommt, dass viele Eltern sich durch die Feststellung eines elterlichen Erziehungsversagens diskriminiert fühlen und deswegen an den Verfahren gar nicht oder nur widerstrebend teilnehmen, so dass sie auch Hilfsangebote der Jugendhilfe nicht annehmen.

Indem aus dem Tatbestand des § 1666 BGB das elterliche Versagen gestrichen wird, soll die Hürde gesenkt und die Mitarbeit der Eltern erleichtert werden. Hingegen ist Ziel der Änderung des § 1666 BGB nicht, insgesamt die Eingriffsschwelle in das Elternrecht zu senken. Das wäre auch verfassungsrechtlich nicht zulässig. Denn durch Art. 6 Abs. 2 GG ist nicht nur das Elternrecht verfassungsrechtlich geschützt, vielmehr hat die staatliche Gemeinschaft ein Eingriffsrecht nur bei Gefährdung des Kindeswohls. Dies folgt aus Art. 6 Abs. 3 GG, wonach gegen den Willen der Erziehungsberechtigten Kinder nur aufgrund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden dürfen, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen. Dieses verfassungsrechtliche Gebot weist den Eltern sehr klar die erstrangige Verantwortung zu und zugleich den staatlichen Organen eine nachrangige Wächterfunktion.

(2) Der Entwurf will in § 1666 Abs. 1 BGB nicht nur die Eingriffsvoraussetzungen verändern, sondern auch das gerichtliche Handeln konkretisieren. Nach geltendem Recht hat das Gericht, wenn die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die Gefahrenlage zu ändern, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Das Gesetz sagt nicht, welche Maßnahmen das Gericht zu ergreifen hat. Die Maßnahmen müssen geeignet sein, die Gefährdung des Kindes zu beseitigen, sie müssen angemessen sein und dürfen nur so weit in das Elternrecht eingreifen, als dies zur Beseitigung der Gefahr für das Kind erforderlich ist. Als Maßnahmen kommen Hinweise, Ermahnungen, Gebote und Verbote in Betracht, das Gericht darf Teilbereiche der elterlichen Sorge einschränken oder entziehen, z. B. indem es das Aufenthaltsbestimmungsrecht einem Elternteil entzieht oder das Erziehungsrecht. Es darf als letzten und schwersten Eingriff auch die gesamte elterliche Sorge entziehen, jedoch nur, wenn auf andere Weise die Gefährdung des Kindeswohls nicht beseitigt werden kann.

Der Entwurf will nun die Maßnahmen konkretisieren und verdeutlichen, die dem Gericht zur Verfügung stehen. Insbesondere soll künftig vermieden werden, dass die Familiengerichte, wenn sie eine Maßnahme nach § 1666 BGB ergreifen, alsbald die elterliche Sorge gänzlich oder teilweise entziehen. Gewollt sind niederschwelligere Maßnahmen, die nun im Gesetz genannt werden, u. a. das Gebot an die Eltern, Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe anzunehmen, aber auch der Gesundheitsfürsorge, § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB E, daneben das Gebot, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, § 1666 Abs. 3 Nr. 2 BGB E. Damit soll klargestellt werden, welche familiengerichtlichen Maßnahmen unterhalb der Sorgerechtsentziehung möglich sind. Mit dem Maßnahmenkatalog sollen sowohl die Jugendämter als auch die Gerichte ermutigt werden, frühzeitiger einzugreifen und verstärkt niederschwelligere Maßnahmen zu beantragen bzw. anzuordnen.

(3) Schon nach geltendem Recht müssen Maßnahmen, die das Gericht nach § 1666 BGB ergreift, regelmäßig überprüft werden. Denn in das Elternrecht darf nicht länger und nicht weiter eingegriffen werden, als dies durch die Gefährdung des Kindeswohls bedingt und gerechtfertigt ist. Deshalb bestimmt § 1696 BGB, dass das Familiengericht seine Anordnungen zu ändern hat, wenn dies aus triftigen, das Wohl des Kindes nachhaltig berührenden Gründen angezeigt ist. Weiter bestimmt § 1696 Abs. 2 BGB, dass Maßnahmen nach § 1666 BGB aufzuheben sind, wenn eine Gefahr für das Wohl des Kindes nicht mehr besteht. Und schließlich ordnet § 1696 Abs. 3 BGB an, dass länger dauernde Maßnahmen nach § 1666 BGB in angemessenen Zeitabständen vom Gericht zu überprüfen sind. Hier setzt der Gesetzentwurf an und schafft eine neue Überprüfungspflicht des Familiengerichts. Künftig soll das Familiengericht auch dann überprüfend tätig werden, wenn es in einem Verfahren nach § 1666 BGB von der Anordnung einer Kinderschutzmaßnahme abgesehen hat.

Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass zwar während des Laufes des Verfahrens nach § 1666 BGB eine gravierende Kindeswohlgefährdung nicht festgestellt werden konnte, dass sich aber die Situation des Kindes nach Beendigung des Verfahrens verschlechtert, ohne dass das Gericht oder Jugendamt davon erfahren. Ebenso sollen damit Fälle erfasst werden, in denen das Gericht eine bestimmte Erwartung in Bezug auf das Elternverhalten ausgesprochen hat, die sich jedoch möglicherweise dann nicht erfüllt. Erfahrungsgemäß haben nämlich Entscheidungen des Gerichts, in denen von Maßnahmen nach § 1666 BGB abgesehen wird, häufig negative Auswirkungen. Einerseits schließen viele Jugendämter daraus, dass ein entsprechender Antrag oder eine Anregung an das Familiengericht erfolglos bleiben könnte und sehen deshalb künftig von derartigen Initiativen ab. Zum anderen besteht die Gefahr, dass betroffene Eltern dann, wenn das Gericht es ablehnt, tätig zu werden, sich in ihrer Haltung und in ihrer Handlung bestätigt fühlen. Mit der Überprüfung einer Negativentscheidung durch das Gericht soll verhindert werden, dass Eltern nach einem für sie folgenlosen Gerichtsverfahren nun nicht mehr mit dem Jugendamt kooperieren und vor allem nun dem Kind die notwendigen Hilfen vorenthalten. Nicht selten kommt es vor, dass Eltern vor Gericht, um Maßnahmen nach § 1666 BGB zu entgehen, zusagen, sie würden künftig Jugendhilfeleistungen in Anspruch nehmen, ohne dies jedoch in der Zukunft dann auch wirklich zu tun. Hier soll eine nachgehende Überprüfung Abhilfe leisten. Jedoch ist keine Dauerkontrolle der Familie beabsichtigt. Gedacht ist an eine einmalige Überprüfung in angemessenem Zeitabstand, im Regelfall wohl etwa nach drei Monaten.

(4) Der Schutz gefährdeter Kinder und Jugendlicher soll jedoch nicht nur durch eine Veränderung des materiellen Rechts erreicht werden. Vielmehr schafft auch das Verfahrensrecht neue Hilfsmöglichkeiten. So sieht der Entwurf in einer neuen Vorschrift § 50f FGG E ein Erörterungsverfahren vor. Hierdurch soll eine mögliche Gefährdung des Kindes abgewendet werden. Durch ein Erziehungsgespräch sollen die Beteiligten an einen Tisch gebracht werden, den Eltern soll der Ernst der Situation verdeutlicht und Handlungsmöglichkeiten vor Augen geführt werden. Die Eltern sollen daran erinnert werden, dass sie in erster Linie dafür verantwortlich sind, Gefahren von den Kindern abzuwenden. Auch soll den Eltern verdeutlicht werden, welche Folgen für das Kind und für die Eltern entstehen können, wenn sie eine anhaltende Gefährdungssituation nicht nachhaltig beseitigen. Der Entwurf verspricht sich von einer derartigen Erörterung der Kindeswohlgefährdung eine Warnfunktion gegenüber den Eltern. Beide Eltern müssen zu diesem Gespräch persönlich erscheinen. Ist dies aus Gründen der Beziehung der Eltern zueinander nicht tunlich, etwa in Fällen häuslicher Gewalt, kann das Gericht auf ein derartiges Erziehungsgespräch mit beiden Eltern verzichten und stattdessen die getrennte persönliche Anhörung der Eltern durchführen.

Das Gericht kann auch beides miteinander verbinden, zunächst also ein Erziehungsgespräch mit den Eltern führen und sodann die Eltern persönlich anhören, das kann auch in umgekehrter Reihenfolge geschehen. Nicht erforderlich ist für die Anberaumung der Erörterung einer Kindeswohlgefährdung, dass bereits die Voraussetzungen eines gerichtlichen Eingriffs geklärt sind. Vielmehr soll das erörternde Gespräch präventiv wirken, es soll gemeinsam überlegt werden, wie eine drohende Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann. Insoweit besteht eine gewisse Parallele zu dem neu eingeführten § 8a SGB VIII, wonach das Jugendamt das Familiengericht anzurufen hat, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen und das Jugendamt ein Tätigwerden des Gerichts für erforderlich hält.

Kritische Stimmen meinen, die Einführung eines Erörterungstermins sei nicht erforderlich, das Gericht könne das schon jetzt tun. Tatsächlich wird von einer solchen Möglichkeit jedoch in der heutigen gerichtlichen Praxis nur wenig Gebrauch gemacht. Weil auf der anderen Seite bei den Gerichten, die ein solches Erörterungsgespräch durchführen, gute Erfahrungen gemacht werden, will der Entwurf ein solches Erziehungsgespräch zur gesetzlichen Pflicht machen. Damit ist die Hoffnung verbunden, dass die Kooperationsbereitschaft der Eltern steigt und dass sie in Zukunft eher bereit sind, Hilfen, insbesondere auch der Jugendhilfe, anzunehmen.

(5) Ein dringendes Anliegen des Entwurfs ist auch die Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens. Der Gesetzentwurf will daher unter Vorwegnahme einer künftigen Regelung im Rahmen der großen Familienverfahrensreform in § 50e Abs. 1 FGG E ein ausdrückliches Beschleunigungsgebot für Verfahren einführen, die die Gefährdung von Kindern zum Gegenstand haben. Daneben sollen auch Umgangsverfahren beschleunigt behandelt werden. Dabei übersieht der Entwurf nicht, dass eine solche Beschleunigung unter Umständen auf Kosten anderer Verfahren geht. In einem ersten Termin, der innerhalb eines Monats nach Beginn des Verfahrens anberaumt werden soll, soll das Gericht eine zügige und einvernehmliche Konfliktlösung zwischen den Beteiligten anstreben und fördern. Auch der oben erwähnte Erörterungstermin kann in dem ersten frühen Termin durchgeführt werden.

Ausblick
Der hier beschriebene Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Schutzes gefährdeter Kinder ist ein wichtiger Schritt, um die Situation benachteiligter Kinder zu verbessern. Jedoch dürfen sich die Anstrengungen in diesem Zusammenhang damit nicht erschöpfen. Deshalb haben sich Bundesregierung und die Länder auf der Konferenz der Regierungschefs im Dezember 2007 erneut eingehend mit Fragen zur Verbesserung des Kindesschutzes befasst. So werden insbesondere Maßnahmen angestrebt, um die Früherkennung von Risikofamilien zu ermöglichen und die am Kindesschutz beteiligten Berufsgruppen besser als bisher zu vernetzen. Es sollen Frühwarn- und Fördersysteme entwickelt werden, etwaige datenschutzrechtliche Hindernisse für einen notwendigen Informationsaustausch sollen beseitigt werden und außerdem soll die ärztliche Vorsorgeuntersuchung durch ein verbindliches Einladungswesen besser als bisher gesichert werden.

Diese notwendigen Überlegungen machen deutlich, dass der derzeit in den Beratungen des Bundestages befindliche Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls nur einer von vielen notwendigen Schritten sein kann, um Kinder, die sich selbst vor Vernachlässigung und Gewalt nicht schützen können, besser als bisher zu schützen. Dies ist dringend erforderlich. Die Deutsche Liga für das Kind hat sich deshalb auch ausdrücklich zu dem Entwurf zur Verbesserung von Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder bekannt und begrüßt dieses Gesetzesvorhaben.

Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeitist Rechtsanwältin, Justizsenatorin a. D. und Vorsitzende des Kuratoriums der Deutschen Liga für das Kind in Berlin.

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