fK 6/11 Wunder

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Inklusion – nur ein neues Wort oder ein anderes Konzept?

Von Michael Wunder


Zwischen Hineingenommenwerden und Dazugehören ist ein Unterschied. Das erschließt sich intuitiv. Inklusion ist kein neues Wort für etwas Altes. Es ist vielmehr ein bestimmtes Konzept und – vergleicht man es mit dem bisherigen Konzept der Integration – ein anderes Konzept. Inklusion ist eines der Leitprinzipien der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung, die die UN-Generalversammlung im Dezember 2006 nach langer Vorarbeit verabschiedet hat. 2008 hat der Deutsche Bundestag diese Konvention ohne Vorbehalt ratifiziert. Mit der Ratifizierung sind die Regelungen der Konvention in nationales Recht übergegangen, bzw. müssen deutsche Gesetze nun der Konvention angepasst werden.

Die Behindertenrechtskonvention markiert den endgültigen Wechsel vom medizinischen Modell der Behinderung zu einem sozialen Modell der Behinderung. Sie stellt den betroffenen Menschen mit seinem Willen und seinen Wünschen in den Mittelpunkt und macht sein Wohl zum Maßstab aller Unterstützung für ein selbst bestimmtes Leben unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten und Eigenschaften des Einzelnen.

Inklusion wird in Artikel 3 der Konvention als einer von acht allgemeinen Grundsätzen genannt. Im englischen Original lautet dieser Grundsatz wörtlich: „full and effective participation and inclusion in society” (in der offiziellen deutschen Übersetzung missverständlich wie folgt übersetzt: „Die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft.“) Inklusion ist somit immer mit Partizipation verbunden und gedacht. Gefordert wird nicht nur Inklusion als (selbstverständlicher) Status einer Person, sondern auch die daraus erwachsende Aktivität der Teilhabe.

Dem Prinzip der Inklusion kommt auch deshalb eine so zentrale Bedeutung in der Konvention zu, weil es in den nachfolgenden Artikeln zur Arbeit und zur Bildung immer wieder wörtlich benannt wird. Durchgehend ist in der Konvention von „inclusion” und nicht von „integration” die Rede, auch wenn in der offiziellen deutschen Übersetzung Inklusion stets mit Integration übersetzt wird. Dies muss stutzig machen, zumal es eine einschlägige Debatte über diese beiden Begriffe gibt, ihre Gleichsetzung nicht „unschuldig“ passieren kann, sondern dahinter offensichtlich eine bestimmte Absicht steht.

Integration und Inklusion als unterschiedliche Konzepte
Unter Integration im Bereich der Menschen mit Behinderung ist die aktive Einbeziehung von Menschen mit Behinderung in gesellschaftliche Prozesse (z. B. in der Bildung, im Freizeitbereich oder im Arbeitsleben) zu verstehen, also Maßnahmen, die Menschen, die bisher nicht integriert waren und nicht teilgenommen haben oder teilnehmen konnten, in Angebote und Maßnahmen einzubeziehen. Integrativ sind somit Institutionen, Maßnahmen oder Angebote, die in gleicher Weise von Menschen mit und ohne Behinderung genutzt werden. Direkt zusammenhängend mit dem Begriff der Integration ist der Begriff der Normalisierung, deren Ziel es ist, für Menschen mit Behinderung im Sinne des gesellschaftlichen Durchschnitts normale Wohn-, Arbeits- und Bildungsbedingungen zu schaffen.

Als Kritik an dem Integrationsbegriff können folgende Aspekte benannt werden:
(1) Integration heißt, in die Gesellschaft hereinholen, wobei Gesellschaft immer die herrschende Gesellschaft ist, die Durchschnittsnorm, böse gesagt, die „Leitkultur“. Der Integrationsbegriff enthält damit unausgesprochene normative Voraussetzungen, wie beispielsweise die, dass die Menschen, die integriert werden sollen, dies auch wollen und sich an die gesellschaftlichen Bedingungen anpassen müssen. Diese Voraussetzung setzt – so die mittlerweile vielfältig vorgetragene Kritik – einen Assimilationsdruck in Gang. Das Anderssein von Menschen mit Behinderung würde nicht bejaht, die Vielfalt nicht angestrebt, sondern vielmehr die Anpassung und die Überwindung des Andersseins (Hinz 2002).

(2) Der Integrationsbegriff und die darauf aufbauende Praxis produziert des Weiteren meist eine Abstufung in der Gestalt, dass Menschen mit höherem Unterstützungsbedarf seltener integriert werden als Menschen mit niedrigem Unterstützungsbedarf. In der englischsprachigen Literatur wird dies als „readines model“ (Mittler 2000, S. 2) bezeichnet, da mit den wachsenden Fähigkeiten eines Menschen mit Behinderung auch seine Integrationsmöglichkeiten steigen, oder umgekehrt ausgedrückt: ein Mensch mit Behinderung ist erst durch den Erwerb bestimmter Fähigkeiten für den Integrationsprozess qualifiziert.

(3) Der Integrationsbegriff schafft zudem gedanklich zwei Gruppen: die integrierenden, „normalen“ Menschen oder Bürger und die zu integrierenden, „nicht normalen“ Anderen. Damit wird eine Polarisierung von bereits Dazugehörenden und noch nicht Dazugehörenden vorangetrieben, womit das Problem, das die Integration eigentlich lösen will, noch vertieft wird.

Trotz dieser Einwände muss natürlich die historische Bedeutung des Konzepts der Integration und des damit eng zusammenhängenden Konzepts der Normalisierung im Blick bleiben. In der historischen Phase der Separierung, Isolierung und Verwahrung von Menschen mit Behinderung oder psychischen Erkrankungen in großen Anstalten und Sonderinstitutionen kamen der Integration und dem Normalisierungsprinzip bei uns – heute gilt das beispielsweise für die osteuropäischen Staaten – ein unüberschätzbarer reformerischer Wert zu, weil damit Prozesse in Gang gesetzt werden konnten und können, die Inklusion überhaupt erst ermöglichen. So gesehen kann eine Kritik am Integrationskonzept dessen historische Berechtigung keinesfalls in Abrede stellen, sondern verweist vielmehr auf dessen Grenzen und Implikationen und stellt die Frage, wie diese positiv zu überwinden sind.

Dem Konzept der Inklusion liegt der Gedanke der vorbehaltlosen und nicht weiter an Bedingungen geknüpften Einbezogenheit und Zugehörigkeit Aller in der Gesellschaft zu Grunde. Das Ziel ist die gleichberechtigte Teilhabe aller Menschen, ungeachtet ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, ihrer Leistung, ihrer ethnischen Zugehörigkeit oder ihrer Behinderung. Der Inklusionsbegriff geht gedanklich von der Gemeinschaft aller in einer Region oder einer Lokalität aus, die allerdings innerlich differenziert und vielgliedrig ist. In der Folge wird immer von Heterogenität, von Vielfalt, von diversity der Zusammensetzung in Wohnquartieren, Schulklassen oder Arbeitsstätten ausgegangen, nicht von zwei oder mehreren verschiedenen Gruppen, wie beispielsweise den Behinderten und den Nicht-Behinderten, den Migranten und Nichtmigranten usw. Die Annahme der Heterogenität und Vielfalt erlaubt auch einen Blick auf andere differente Merkmale und ihre Verteilung, wie beispielsweise die Religionszugehörigkeit, die ethnische Zugehörigkeit, das soziale Milieu, die Geschlechtsrolle, die politische Überzeugung oder die sexuelle Orientierung.

Der Inklusionsansatz kann historisch an Adornos „Miteinander des Verschiedenen“ anknüpfen und dessen Warnung, dass in der Betonung der Gleichheit der Menschen – außer der vor dem Gesetz – ein unterschwelliger Totalitätsgedanke mitschwingt. Der ethische Appell, dass sich Auschwitz nicht wiederholen darf, bedeutete für Adorno, die Verschiedenheit der Menschen zu akzeptieren und zu lernen, mit Verschiedenheit produktiv umzugehen. I diesem Sinne geht der Inklusionsansatz davon aus, dass jedes Mitglied der Gesellschaft seinen Beitrag zur Gemeinschaft leistet und für das Ganze wichtig ist. „Wir brauchen den jeweils Anderen“, könnte man formulieren, oder: „Die Gemeinschaft wäre ohne die jeweils Anderen arm“.

Neben dieser philosophischen Verortung des Inklusionsansatzes ist auch ein Blick auf seine bürgerrechtliche Ausrichtung interessant: Inklusion bedeutet, dass jede und jeder einen Anspruch hat, die Hilfen, die er zu einem teilhabenden Leben in der Gesellschaft braucht, auch zu erhalten. In der Konsequenz bedeutet das Inklusionsmodell, dass materielle und organisatorische Ressourcen immer in der Menge bereitgestellt werden müssen – oder müssten, bedenkt man die gesellschaftliche Realität –, mit der die Inklusion aller von Marginalisierung bedrohten Bevölkerungsgruppen gewährleistet ist.

Damit ist der Inklusionsansatz untrennbar mit der Sozialstaatsidee verbunden. Die bürgerrechtliche Absicherung der jeweils zur Teilhabe notwendigen Hilfen ist nicht über Charity oder freiwillige Leistungen Einzelner, sondern nur über sozialstaatliche Garantien möglich. Zum anderen stellt der Inklusionsansatz auch eine Überwindung von Unterteilungen und Privilegierungen einzelner Hilfeempfängergruppen in der Ressourcenzuordnung für Integrationsmaßnahmen dar. So ist es ein Unterschied, ob eine Grundschule zusätzliche Ressourcen für die Kinder mit ausgewiesenem sonderpädagogischen Förderbedarf zugewiesen bekommt und diese als eine auf das jeweilige Kind bezogene Maßnahme abrechnen muss, oder ob diese Ressourcen für die Schule insgesamt zugewiesen werden und damit der Erfahrung nachgekommen wird, dass in solchen Schulen auch die „anderen“ Kinder durchaus besondere Förderungen brauchen und deshalb Maßnahmen für die gesamte Klasse mit Kindern mit unterschiedlichen Förderbedarfen gebraucht werden.

Inklusive Maßnahmen richten ihr Augenmerk auf die Entwicklung von Gemeinschaften, Strukturen oder Systemen, die Vielfalt anerkennen. Inklusive Strukturen sichern dieses Selbstverständnis organisatorisch ab, indem sie zum Beispiel „eine Schule für alle“ oder „einen Arbeitsmarkt für alle“ anstreben. Die Förderung von Inklusion darf deshalb Einzelmaßnahmen natürlich nicht aufgeben, muss sich aber gleichzeitig auf die Förderung von Strukturen und Systemen beziehen und betrifft die „lernende Gesellschaft“.

Eine inklusive Gesellschaft überwindet die Besonderung bestimmter Klientelgruppen, auch ihre Spaltung in mehr oder weniger geförderte Gruppen. Inklusion ist keine Frage der Behindertenhilfe oder der Sozialpsychiatrie mehr, sondern eine Frage des Umgangs mit Unterschiedlichkeit schlechthin. Eine spezielle Inklusion von Menschen mit Behinderung ist deshalb an sich widersinnig. Inklusion wendet sich gegen jegliche gruppenbezogene Kategorisierung. In Großbritannien wird in diesem Zusammenhang auch der Begriff der „special educational needs“ als diskriminierend abgelehnt und durch den Begriff der „learning supports“ (Mittler 2000, S. 8) ersetzt. Manche Autoren sprechen auch von der Gefahr der „Sonderpädagogisierung der Inklusion“ (Boban und Hinz 2009), wenn diese einsinnig mit der Inklusion von Menschen mit Behinderung gleichgesetzt und diskutiert wird und damit der Aspekt der Zugehörigkeit aller zur Gemeinschaft vernachlässigt wird. Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung könnte diese Gefahr verstärken, wenn sie fälschlicher Weise als Konvention rezipiert wird, die besondere Rechte für Menschen mit Behinderung einfordert. Richtig ist jedoch, dass die Konvention Inklusion nicht in einer separierenden oder privilegierenden Form, sondern im Sinne einer Einforderung dieses allgemeinen Prinzips auch für Menschen mit Behinderung thematisiert.

Als Vorzüge, aber auch Risiken des Inklusionskonzepts lassen sich folgende Punkte benennen:
(1) Das Konzept der Inklusion überwindet den Lobbyismus eines Klientelhandelns. Es richtet nicht mehr den Blick auf die Zugehörigkeit zu einer Klientelgruppe und den daraus erwachsenden speziellen Förderbedarf zur Gewährleistung der gesellschaftlichen Teilhabe, sondern unabhängig von einer Klientelgruppenzugehörigkeit auf den jeweiligen Menschen, darauf, was dieser braucht und wie das umgebende System insgesamt zu stärken ist, um alle Personen, die zur vollen Teilhabe Unterstützung brauchen, vor Exklusion zu bewahren.

(2) Das Konzept der Inklusion stärkt einen bürgerrechtlich begründeten Anspruch auf Unterstützung für jeden, der zur Teilhabesicherung einer Unterstützung bedarf. Zur Hilfe für den Einzelnen tritt als neue Form der Unterstützung auch die Systemunterstützung hinzu (Mittel für Netzwerkbegleitung, pauschale Mittel für die Initiierung und Begleitung von Kommunikationsprozessen). Eine Gefahr liegt in der Umwidmung bisheriger Mittel der Einzelfallhilfe in Mittel zur Systemunterstützung, da damit die Ansprüche des Einzelnen unterminiert würden.

(3) Das Konzept der Inklusion richtet seinen Blick auf den Sozialraum, in dem verschiedenen Menschen mit unterschiedlichen Lebensentwürfen und diversen Unterstützungsbedarfen zusammenleben. Die Bedarfe sollen nicht mehr diagnostisch kategorial, sondern sozialraumbezogen festgestellt werden. Die Unterstützung soll primär im Sozialraum erbracht werden. Sozialräumliche Bezüge und Strukturen werden gestärkt, um beispielsweise für Menschen mit Behinderung die Lebensbedingungen so zu verbessern und zu verändern, dass sie ein gutes und teilhabendes Leben im normalen Wohnquartier leben können. Heilerzieher, Sozialpädagogen und andere, die bisher institutionsbezogen gearbeitet haben, arbeiten nun im Auftrag einer Institution im allgemeinen Sozialraum. Sie begleiten Menschen mit Behinderung nicht nur in diesem Sozialraum, sie richten ihre Arbeit auch im Sinne der Gemeinwesenorientierung auf die Unterstützung und Weiterentwicklung dieses Sozialraums aus, damit er den Aufgaben der Inklusion besser gerecht werden kann.

Eine Fülle von Praxisfragen bleibt im Inklusionskonzept und auch beim Verweis auf die Sozialraumgestaltung offen, was natürlich eine Reihe von Gefahren in der Praxis nach sich zieht. Eine Gefahr liegt beispielsweise in der Ablehnung spezialisierter Dienste, statt deren Nutzung für den Sozialraum: statt Beratungsstellen für Menschen mit Behinderung allgemeine Beratungsstellen für alle Hilfesuchenden, statt spezialisierter Arztpraxen allgemeine Arztpraxen. Das Gutgemeinte kann (zumindest noch) ins Gegenteil umschlagen, wie die Praxis zeigt: Diskriminierung der Menschen mit Behinderung in den überforderten Regelangeboten (Behinderte erst ab 19.30 Uhr in der Arztpraxis, damit die anderen Patienten nicht abgeschreckt werden) und mangelnde Professionalität (viele Krankheiten äußern sich bei Menschen mit Behinderung anders als bei Nichtbehinderten und können von damit unerfahrenen Ärzten und Therapeuten verkannt und fehlbehandelt werden.)

Inklusion und der Begriff der Assistenz
Die Hilfeerbringung zur Sicherung eines teilhabenden Lebens bedient sich weithin nicht mehr Begriffen wie Versorgung, Pflege, Betreuung oder Förderung, sondern des Begriffs der Assistenz. Auch im Bereich der Behindertenhilfe hat sich zunehmend der Begriff der Assistenz durchgesetzt, insbesondere der Begriff der persönlichen Assistenz. Stand bei dem Begriff Betreuung, mehr noch bei dem Begriff der Versorgung, das vorgegebene Konzept der Hilfe erbringenden Institution im Mittelpunkt, so signalisiert der Begriff Assistenz eine Hilfestellung im Sinne und im Auftrag des Betroffenen, der die Assistenz erhält. Zwar kannte auch schon das Konzept der Betreuung eine klientenzentrierte Orientierung, der Begriff Assistenz wird aber verwendet im Sinne von „jemandem nach dessen Anweisungen zur Hand gehen“ und verdeutlicht damit diesen Aspekt der Klientenzentriertheit im Sinne der Verwirklichung der Selbstbestimmung. Hier aber verweist das Konzept auch auf seine impliziten Grenzen.

So produktiv sich der Assistenzansatz zur kritischen Reflexion paternalistisch eingefärbter Hilfekonzepte erwiesen hat, so kritisch müssen aber seine normativen Implikationen und offensichtlichen Widersprüchlichkeiten diskutiert werden, die in der Praxis durchaus Verwirrung stiften und den Grundlagen des Inklusionskonzeptes zuwiderlaufen können. Eine dieser impliziten normativen Voraussetzungen ist der Grundsatz, dass das Assistenzangebot selber keinen exkludierenden oder entmündigenden Charakter haben darf, sondern vielmehr der „Befähigung zur Selbstaktivität“, dem Empowerment und der Emanzipation der Betroffenen von Abhängigkeit und Fremdbestimmung dienen soll.

Im Widerspruch hierzu steht aber die absolute Vorrangigkeit der Selbstbestimmung des Betroffenen im Assistenzbegriff. „Jemanden nach dessen Anweisungen zur Hand gehen“ heißt das Leitprinzip des Assistenzkonzepts. Und die US-amerikanische independent-living-Bewegung, die sich in Deutschland wenig später als „Selbstbestimmt-Leben“ Bewegung konstituierte und den Assistenzgedanken in die Behindertenhilfe eingebracht hatte, sprach in diesem Zusammenhang stets auch vom „Arbeitgebermodell“: der Mensch mit Behinderung als Arbeitgeber seines Assistenten, als selbstbestimmter Auftraggeber von Serviceleistungen des Assistenten. Die Verantwortlichkeit des Assistenten bleibt in diesem Assistenzmodell weitgehend unthematisiert. Sie besteht bestenfalls in einer Verantwortung für eine sachgerechte Erbringung der geforderten Serviceleistung. Eine Eigenverantwortung des Assistenten für die Art der Hilfe, ihr Ausmaß oder eine dialogische Erarbeitung ihrer Gestaltung haben hier keinen Platz.

Hier ergeben sich zwei wesentliche Widersprüche:
(1) Assistenzaufträge in Richtung Versorgung aus Bequemlichkeit oder Verweigerung von Eigenaktivität widersprechen der impliziten Norm, dass das Assistenzangebot ermutigenden, selbstaktivierenden und Selbstbestimmung fördernden Charakter haben soll. Es soll beraten, unterstützen, ergänzen und nur, wenn es anders nicht geht, die Selbsthandlung der betroffenen Person ersetzen und an ihrer Stelle handeln. Die Entscheidungen sollen aber, soweit es irgendwie geht, grundsätzlich bei der betroffenen Person, ersatzweise bei ihrer gesetzlichen Vertretung liegen, nicht bei den Erbringern der Assistenzleistung.

Entscheidet sich diese Person aber für eine ihre Entwicklung einschränkende Vollversorgung, also aus Sicht der Umwelt für ihre eigene Entmündigung, steht die Assistenzerbringung vor einem Dilemma. Folgt sie dem Wunsch, nimmt sie ihn also wörtlich, achtet sie zwar die unmittelbare Selbstbestimmung des Klienten, verletzt aber den emanzipatorischen Gehalt ihres eigenen Konzepts. Folgt sie dem Wunsch nicht, bleibt sie zwar dem emanzipatorischen Kern ihres Konzepts treu, verletzt aber augenscheinlich das unmittelbare Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen. Hier hat die, wie mir scheint, von Verwirrung gekennzeichnete Diskussion eines „Rechts auf Verwahrlosung“ ihren Ort. Eine einseitige Beachtung des Selbstbestimmungsrechts muss zu diesem Dilemma führen, weil das selbstbestimmte Subjekt durchaus auch fähig ist, die Grundlagen seiner Selbstbestimmung selbstbestimmt zu zerstören. Um den dem Assistenzmodell zu Grunde liegenden einseitigen Selbstbestimmungsbegriff im Sinne eines positiven und auf die ganze Person gerichteten Inklusionsverständnisses zu verwenden, bedarf es offensichtlich eines umfassenderen Konzepts der Hilfeerbringung.

(2) „Jemanden nach dessen Anweisungen zur Hand gehen“ basiert auf einem Menschenbild, das möglicherweise etwas voraussetzt oder zu schnell in eine Person hineininterpretiert, was erst am Ende eines Prozesses als beste der Möglichkeiten herauskommen soll. Assistenz richtet den Blick in der Praxis zu sehr auf das Starke, das Selbstständige, das Weiter und das Entwickeln, nicht auf das Schwache, die Angewiesenheit, das Bedürftige. Menschen im fortgeschrittenen Alter, Menschen unter den Bedingungen von Demenz, von chronischen Erkrankungen überhaupt, Menschen mit schweren geistigen Behinderungen und Menschen in psychischen Krisen entsprechen nicht diesem Bild. Was soll der Assistent in solchen Situationen bzw. bei solchen Assistenzempfängern machen? Erbringt er die Assistenz, die die Betroffenen fordern, entspricht er zwar dem Selbstbestimmungs- und dem damit verbundenen Auftragsmodell, handelt aber möglicherweise an den Erfordernissen und an den sich hinter der unmittelbaren Äußerung der Betroffenen befindlichen Bedürfnisse vorbei. Interpretiert er die Situation und gestaltet eigenverantwortlich bestimmte Assistenzleistungen, könnte sein Verhalten leicht als „Assistenz ohne Auftrag“, als übergriffig und überfürsorglich kritisiert werden.

Das Assistenzmodell weist für Menschen, die schwach sind, unselbständig oder einfach nur beschämt sind, dass sie Hilfe brauchen und dies nicht äußern können oder wollen, zu wenig Antworten auf. Es läuft Gefahr, Menschen, die Selbstbestimmung möglicherweise erst mit Hilfestellung erlernen müssen, oder die tatsächlich erst die Vorformen der Mitwirkung und der Mitgestaltung durchlaufen müssen, um ein größeres Maß an Selbstbestimmung zu erwerben, zu übergehen oder an ihren Bedürfnissen vorbei zu handeln. Es bedarf offensichtlich einer genauen Fassung der persönlich-menschlichen wie auch der professionellen Verantwortung des Assistenzerbringers in der Kontaktgestaltung mit dem Assistenzempfänger.

Ethische Fundierung von Inklusion und Assistenz: Die Care Ethik
Die Care Ethik kann als wichtige Untermauerung, teilweise auch als Korrektiv für die Konzepte der Inklusion und der Assistenzerbringung angesehen werden. Eine Verbindung des Inklusionskonzepts und des Assistenzkonzeptes mit dem der Care Ethik könnte eine Ausgestaltung des Inklusionsgedankens und eine Bearbeitung der Schwachstellen des Assistenzkonzeptes erleichtern.

Die Care Ethik ist eine integrative Ethik der sozialen Arbeit, die die zentralen Aspekte einer dem Assistenzempfänger zugewandten Care-Perspektive – im Sinne von Sorge und Achtsamkeit – in den Gesamtrahmen von Menschenwürde und Selbstbestimmung einbindet. Sie ist aus der feministisch beeinflussten Kritik entstanden, die Bereiche der Sorge, der Fürsorge und der Einsicht in die gegenseitige Verwiesenheit und Angewiesenheit des Menschen in den Bereich des Privaten, des Gefühls, des Religiösen und rollenmäßig meist der Frau zuzuweisen. Die Care Ethik vertritt ein Menschenbild, das auf der Menschenwürde aufbaut, die neben den Freiheitsrechten auch die Schutzrechte einschließt und damit die allgemeine Verpflichtung zu Sorgebeziehungen (vgl. Conradi 2008).

Der englische Begriff Care lässt sich im Deutschen nicht mit einem Wort übersetzen. Er umfasst Begriffe wie „sorgen“, „sich sorgen um“, aber auch „sorgen für“, so dass der Begriff meistens mit einer Aneinanderreihung der Verben sorgen, pflegen, sich kümmern und achtsam sein übersetzt wird. Der deutsche Begriff der Sorge bzw. Fürsorge transportiert durchaus ambivalente Bedeutungen. Diese reichen von Überwachung, Bevormundung und Kontrolle bis zu Schutz, Förderung, Achtsamkeit und Unterstützung. Vor diesem Hintergrund neigen viele dazu, in der deutschen Debatte den englischen Begriff Care zu verwenden (ein Beispiel ist die Palliative Care), obwohl es sich lohnen würde, den deutschen Begriff Sorge wieder einzuführen.

In der US-amerikanischen Ethikdebatte wird der Begriff Care als „menschliche Bezogenheit aufeinander“ und „Angewiesenheit des Menschen auf den anderen“ und auf dessen achtsame Zuwendung verstanden. Die auf diesem Konzept aufbauende Care Ethik stellt die Beziehungen der Menschen untereinander, die Fürsorge, die Verantwortung und die Aufmerksamkeit für den jeweils anderen ins Zentrum der Überlegungen. Ihr zentraler Begriff ist Achtsamkeit. Der Begriff der Achtsamkeit wird definiert als Grundhaltung, die Verbundenheit aller Menschen miteinander zu erkennen, einen an deren Bedürfnissen orientierten Kontakt aufzunehmen und eine sorgende Aktivität gerade bei Ungleichheit der Kommunikationspartner zu gewährleisten. Die Asymmetrie der Sorge-Beziehung gebiete, die jeweilige Besonderheit des Anderen im Blick zu behalten. Darüber hinaus setzt Achtsamkeit auch die Einsicht voraus, dass Menschen füreinander von unermesslicher Bedeutung sind.

Das Konzept der Achtsamkeit in der Beziehungsgestaltung zum Anderen ist damit eine Antwort auf alle einseitig auf Selbstbestimmung orientierende Ansätze der sozialen Arbeit, wenn auch keinesfalls eine Gegenthese dazu und weist dem Care-Geber gleichzeitig eine Verantwortung für sein Handeln und Eingreifen zu.

Greift man diese Grundgedanken zur Weiterentwicklung des Assistenzmodells auf, ergeben sich interessante Perspektiven. Positiv betrachtet enthält das Assistenzmodell mit seinem Anspruch der genauen Erhebung und Beachtung der Wünsche, Interessen und Bedürfnisse der Betroffenen im Kern hohe Anforderungen an die Professionalität und die Verantwortung der Assistenten. Richtet man den Blick auf die genaue und angemessene Gestaltung der Situation, in der die Wünsche, Interessen und Bedürfnisse der Betroffenen erhoben werden, so geht es auch hier um die Qualität der Kontaktgestaltung, zu der ein hohes Einfühlungsvermögen (Empathie) und eine Haltung im Sinne von Sorge um den Anderen, ohne Grenzen zu verletzen, und ein Sich-Kümmern, um ihn nicht allein zu lassen, gehören. Achtsamkeit und verantwortliche Beziehungsgestaltung könnten so als Aspekte einer guten Assistenz verstanden und konzeptioniert werden.

Die amerikanische Politikwissenschaftlerin Joan Tronto (Tronto 1993), eine der Begründerinnen der Care Ethik, benennt vier Kriterien für die innere Haltung des Care Gebers, die mühelos als Kriterien einer guten Assistenz verstanden werden können:
attentiveness (Aufmerksamkeit): Offenheit und Zugewandtheit, abzugrenzen gegen Überidentifikation auf der einen Seite und Ignoranz auf der anderen Seite;
responsibility (Verantwortlichkeit): Bereitschaft, die Sorge für andere zu übernehmen;
competence (Kompetenz): Bereitschaft zu lernen, eigene Grenzen erkennen, abgeben können, professionelle Hilfe da einsetzen, wo sie notwendig ist;
responsiveness (Empfänglichkeit): Bereitschaft, „sich berühren zu lassen“, ohne zu verschmelzen, abzugrenzen gegen Paternalismus und Missbrauch.

Eine Integration dieser präzisen Bestimmung der notwendigen inneren Haltung in das Assistenzmodell wäre wünschenswert, um den manchmal beobachtbaren Trend zu einer kontaktentleerten Service-Einstellung oder zu Haltungen, auf keinen Fall zu den jeweiligen Assistenzempfängern persönliche Beziehungen aufzubauen („Jeder ist austauschbar“) sinnvoll zu überwinden. „Don’t turn away from someone in need“ wird von der Psychologin Carol Gilligan als Kernaussage des Care-Konzept bezeichnet (vgl. Gilligan et al. 1988). Gemeint ist Zuwenden statt Wegsehen. Es geht um ein Sich-Einlassen auf den Anderen, darum, in Beziehung zu gehen, Beziehung zu knüpfen, zu pflegen, zu festigen. Der Mensch wird als stark, autonom und selbstbestimmt, aber gleichzeitig auch als verletzlich, schwach und angewiesen auf Sorge, Hilfe und Unterstützung gesehen.

Die Verletzlichkeit wird als spezifische Eigenschaft des Menschen anerkannt und der Mensch mit Behinderung als ein Mensch, der sich selbst und allen anderen diese Verletzlichkeit deutlich vor Augen führt. Achtsame Zuwendung hat seine ethische Begründung in dieser Angewiesenheit des Menschen. Sie macht keine Voraussetzung, dass jemand schon selbstbestimmt lebt oder selbstbestimmt den Weg dazu festlegen kann. Umgekehrt: Selbstbestimmte Handlungen werden oft erst als Ergebnis der achtsamen Zuwendung verstanden. Hier schließt sich der Kreis zur Inklusion. Inklusion kann nur gelingen, wenn diese andere Seite des Menschen anerkannt wird und die Überwindung von Isolation, Einsamkeit und Unaufmerksamkeit, von Gleichgültigkeit und vom Wegsehen durch achtsame Zuwendung gelingt. Die Care Ethik geht davon aus, dass die Erfüllung von Sorgeverpflichtungen prinzipiell voraussetzungsfrei und ungebunden an Gegenleistungen ist.

Als eine andere Begründerin der Care Ethik kann die feministische US-amerikanische Philosophin und Mutter einer schwer behinderten Tochter Eva Kittay angesehen werden Sie hat sich speziell mit der Rolle des Care-Gebers, man könnte sagen des Assistenten, befasst, mit seinem Umgang mit der Ungleichheit zwischen dem Care-Empfänger und dem Care-Geber und mit der Motivation, warum der Care-Geber überhaupt aktiv werden sollte. Sie macht die Verletzlichkeit und die fundamentale Abhängigkeit des Menschen zum Ausgangspunkt ihrer Philosophie. Als Feministin wendet sich Kittay gegen die Festlegung der Sorgearbeit auf die Frau und auf das Private in den jeweiligen Familien. Hinsichtlich der ungleichen Machtverhältnisse zwischen dem Care-Empfänger und dem Care-Geber spricht sie von einer inversen Abhängigkeit. Der Gebende ist auch abhängig vom Nehmenden. Die Ungleichheit sollte nicht weggeredet werden, sondern im Gegenteil zum Ausgangspunkt der eigenen Reflektion werden. Ihre eigenen, wie sie sagt, fundamental verändernden Erfahrungen als Mutter einer behinderten Tochter legt sie zu Grunde und spricht deshalb authentisch von der Bedeutung der Erfahrung und des Lernens in der Care-Beziehung. Care erfordert keine Selbstaufopferung, sondern ist neben einer alle betreffenden Verpflichtung auch eine Möglichkeit der Selbsterkenntnis (Kittay 2006).

Das Assistenzmodell distanziert sich mit Recht von alten Auffassungen des über den Hilfeempfängern stehenden Helfenden und von inneren Haltungen der Aufopferung und Entsagung. Der bloße Ersatz der alten kustodialen Haltungen durch eine Servicementalität muss jedoch als grobes Missverständnis der sozialen Arbeit zurückgewiesen werden. Ein umfassendes Verständnis einer guten Assistenz könnte mit care-ethischen Betrachtungen zur Ungleichheit von Care-Geber und Care-Empfänger und der lernenden Beziehung zwischen beiden einen neuen Impuls erhalten.

Inklusion – im Sinne von Zugehörigkeit zu einer vielgestaltigen Gesellschaft – ist, soll sie nicht in einer reinen Deklaration von Rechten und Ansprüchen erstarren, auf Care im Sinne einer achtsamen Zuwendung zum jeweils Anderen angewiesen. Auf dem Wege zu einer inklusiven Gesellschaft ist die Care Ethik eine wichtige, wenn nicht unerlässliche Begleiterin.

Eine nur wenig geänderte Fassung des Textes wurde bereits veröffentlicht in: Wittig-Koppe, H. et al. (Hrsg.) (2010): Teilhabe in Zeiten verschärfter Ausgrenzung? Neumünster: Paranus-Verlag.

Dr. Michael Wunder ist Diplom-Psychologe, psychologischer Psychotherapeut und Leiter des Beratungszentrums der Evangelischen Stiftung Alsterdorf in Hamburg. Er ist Mitglied des Deutschen Ethikrats.

Literatur
Adorno, T. (1969): Minimalia Moralia. Reflexionen aus dem beschädigten Leben. Frankfurt am Main.

Boban, I., Hinz, A. (2009): Inklusive Werte in allen Lebensbereichen realisieren. In: Gemeinsam leben 17, S. 92-99.

Conradi, E. (2008): Kosmopolitische Zivilgesellschaft. Wandel zur Weltgesellschaft durch gelingendes Handeln. Göttingen.

Gilligan, C. et al. (Hrsg.) (1988): Mapping the Moral Domain. Cambridge/Massachusetts.

Hinz, A. (2002): Von der Integration zur Inklusion – terminologisches Spiel oder konzeptionelle Weiterentwicklung? In: Zeitschrift für Heilpädagogik, 9/2002, S. 354-361.

Kittay, E.F. (2006): Die Suche nach einer bescheideneren Philosophie: Mentalen Beeinträchtigungen begegnen – herausfinden, was wichtig ist. www.imew.de/index.php?id=269 (Abruf 13.11.2011).

Mittler, P. (2000): Working Towards Inclusive Education Social Contexts. In: International Journal of Inclusive Education Vol. 4, 2.

Tronto, J. (1993): Moral Boundaries. A Political Argument for an Ethics of Care. New York, London, S. 127 ff.

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