fK 6/07 Peschel-Gutzeit

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Vom elterlichen Herrschaftsrecht zum Vorrang des Kindeswohls

Zur Geschichte der Kinderrechte

von Lore Maria Peschel-Gutzeit

Wer über Kinderrechte in Deutschland spricht, kann sich eines emotionellen Erfolges sicher sein: Fast stets schlagen die Wellen hoch. Während die einen meinen, Kinder hätten ohnehin viel zu viele Rechte, aber kaum Pflichten, nehmen andere an, Kinder seien im Grunde rechtlose Wesen, die der Macht oder auch bisweilen der Willkür von Erwachsenen ausgesetzt seien. Und da jeder Mensch ein Kind gewesen ist, hat er oder sie auch sehr genaue Erinnerungen an die eigene Kindheit. Fast jeder und jede wird sich an Situationen erinnern können, in denen er oder sie sich als junger, noch nicht volljähriger Mensch mehr Rechte, mehr Einwirkungsmöglichkeiten, vielleicht auch einfach nur mehr Respekt der Erwachsenen gewünscht hätte. Vieles ist inzwischen geschafft. Aber der Weg war weit! Geltendes Recht war und ist unser Bürgerliches Gesetzbuch, das den Geist des 19. Jahrhunderts atmete!

Das am 1. Januar 1900 nach einer Vorarbeit von 20 Jahren in Kraft getretene Familienrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches galt mehr als ein halbes Jahrhundert quasi unverändert, genau bis zum 31.3.1953. Es suchte einen Ausgleich zwischen der patriarchalischen und einer mehr individualisierten Form der Familie, aber die männliche und väterliche Autorität war eindeutig beherrschend. Dem Namen nach knüpfte die elterliche Gewalt an die patria potestas des römischen Rechts an. Ihrem Wesen nach war sie, entsprechend deutschrechtlicher Auffassung, eher vormundschaftlich geregelt, nämlich als ein dem Interesse des minderjährigen Kindes dienendes Schutzverhältnis, das für den Gewalthaber die Pflicht und das Recht, für die Person zu sorgen, es zu vertreten und sein Vermögen zu nutzen, begründete. Die elterliche Gewalt endete nicht schon mit dem Selbständigwerden (Heirat) des Kindes, sondern erst mit der Volljährigkeit.

Nach dem Wortlaut des BGB in der Fassung von 1900 stand die elterliche Gewalt grundsätzlich beiden Eltern gemeinsam zu, praktisch und rechtlich blieb die Stellung der Mutter aber eine zweitrangige. Die Stellung des Vaters war im Regelfall eindeutig die vorherrschende. Das Gesetz räumte ihm die so genannte „Hauptgewalt“ ein. Die Mutter dagegen hatte nur eine „Nebengewalt“, die auf die Personensorge beschränkt war. Während der Ehe musste ihr Recht hinter demjenigen des Vaters zurücktreten, dessen Meinung vorging.

Nach § 1631 Abs. 2 älteste Fassung BGB hatte der Vater das Recht, kraft Erziehungsrechts angemessene Zuchtmittel gegen das Kind anzuwenden! Dem Vater, ihm als Patriarchen, schrieb das Bürgerliche Gesetzbuch eine Art Alleinherrschaft zu, diese erstreckte sich keinesfalls nur auf die Kinder, sondern auch auf die Ehefrau. Der Ehemann hatte nach dem BGB von 1900 auch das verbriefte Recht zur Züchtigung seiner Ehefrau! Diese Bestimmung blieb immerhin bis zum Ende der Weimarer Republik in Kraft. Das väterliche Züchtigungsrecht überdauerte sogar das Hitlerregime und galt noch, als am 23. Mai 1949 das Bonner Grundgesetz in Kraft trat und die Bundesrepublik Deutschland entstand.

Seit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland, also seit der Gründung unseres sozialen Rechtsstaats, wie wir ihn nun seit mehr als 50 Jahre erleben, sind die Rechte aller Bürger und damit auch der Kinder ins Blickfeld geraten. Ein großer Teil unserer jetzigen Bevölkerung hat nie etwas anderes erlebt und nimmt daher alle ihm zustehenden Rechte für selbstverständlich. Da ist vielleicht ganz gut, sich daran zu erinnern, dass diese gefestigte Struktur eines sozialen Rechtsstaats gerade einmal ein halbes Jahrhundert alt ist.

Hierher gehört auch ein Blick in den anderen deutschen Staat, ebenfalls 1949 gegründet, der auch für sich in Anspruch nahm, eine Demokratie zu sein. Und formell hatten die Deutschen, die in der Deutschen Demokratischen Republik lebten, ebenfalls eine Menge Rechte, auch Grundrechte. So jedenfalls stand es in der mehrfach geänderten Verfassung der DDR. Dass dies im täglichen Leben anders aussah, dass den Menschen in der DDR viele Grundrechte nicht gewährt bzw. vorenthalten wurden, wissen wir spätestens seit dem Mauerfall, seit nämlich das Ausmaß des dortigen Überwachungsstaates allgemein bekannt geworden ist. Aber viele von uns wussten das natürlich auch schon vor dem 9. November 1989.

Wenn ich in meinen Überlegungen nur die Situation in der Bundesrepublik und nicht die in der DDR in den Blick nehme, so geschieht dies nicht aus Respektlosigkeit und auch nicht aus Desinteresse. Der Grund liegt darin, dass ich seit ihrer Gründung in der Bundesrepublik gelebt und deren Entwicklung erlebt und miterlebt habe, während ich über die Verhältnisse in der DDR nur rückblickend, insbesondere als Senatorin für Justiz in Berlin, Erfahrungen gesammelt habe. Aber damals gab es die Deutsche Demokratische Republik schon nicht mehr, sie hatte sich bekanntlich im Jahre 1990 unter das Dach des Grundgesetzes begeben. Seit dem 3.10.1990 sind wir eine einheitliche deutsche Republik, auch rechtlich. Ich bitte mir also nachzusehen, wenn ich die Entwicklung der Kinderrechte seit 1949 bis auf den heutigen Tag, also während eines Zeitraums von 58 Jahren, darstelle, allein bezogen auf die Regelungen, die in der alten Bundesrepublik bis 1990 allein galten und seither für ganz Deutschland gelten.

Kinderrechte in Deutschland
Grundrechte

Grundrechtsfähigkeit
Vor fast 30 Jahren, im Jahre 1979, hat Prof. Johannes Esser eine Schrift herausgegeben mit dem Titel „Wohin geht die Jugend“. Diese Schrift trägt den Untertitel „Gegen die Zukunftslosigkeit unserer Kinder“. Eines der Kapitel, das ich verfasst habe, hat die Überschrift „Die Würde und Rechte des Kindes“. Meine Aufgabe bestand darin, Kinder und Grundrechte darzustellen. Meine damaligen, heute 28 Jahre alten Überlegungen sind bis heute aktuell. Begonnen habe ich seinerzeit mit dem Satz, dass durch die Verfassung der Bundesrepublik allen Deutschen eine Reihe von unveräußerlichen und unverlierbaren Menschenrechten als so genannte Grundrechte garantiert werden. Ob ein Kind oder ein junger Mensch, bevor er volljährig wird, diese selbst ausüben kann, hänge nicht so sehr von der vollen Geschäftsfähigkeit ab, die ja erst mit der Volljährigkeit eintritt, sondern davon, ob das Kind oder der junge Mensch die Angelegenheit selbst beurteilen könne. Und natürlich kommt es bei bestimmten Grundrechten auch auf die ausreichende Kommunikationsfähigkeit an, z.B. bei dem Recht auf unantastbare Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG, auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG, beim Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, Art. 2 Abs. 2 GG. Dasselbe gilt bei dem Recht auf Freiheit der Person, Art. 2 Abs. 2 GG. Der Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG gilt natürlich für das Kind von Geburt an, ebenso das Verbot der Benachteiligung oder Bevorzugung einzelner aufgrund von Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, religiöser oder politischer Anschauung. Hervorzuheben ist, dass diese Grundrechte alle Deutschen oder auch jedermann haben, eine Einschränkung nach Geschlecht, Alter, Abstammung, Rasse usw. macht unsere Verfassung nicht.

Anders als jahrzehntelang von der juristischen Lehre angenommen, gibt es im Grundgesetz keine Altersgrenze: Die Grundrechte beginnen also nicht irgendwann im Laufe des Lebens eines Menschen und sie enden auch nicht während des Lebens, man hat sie als Grundrechte, wenn man in Deutschland auf die Welt kommt. Diese Frage war freilich lange Zeit umstritten. Es mussten fast 20 Jahre seit Inkrafttreten des Grundgesetzes vergehen, bis das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 29.7.1968 (Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 29.7.1968, Entscheidungssammlung des Bundesverfassungsgerichts Band 24, S. 119 = Neue Juristische Wochenschrift 1968, S. 2233 = Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1968, S. 578) festgestellt hat,

„Das Kind (hat) als Grundrechtsträger selbst Anspruch auf den Schutz des Staates … Das Kind ist ein Wesen mit eigener Menschenwürde und dem eigenen Recht auf Entfaltung seiner Persönlichkeit im Sinne der Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 Abs.1 GG.“

Diese seine Auffassung hat das Bundesverfassungsgericht in späteren Entscheidungen wiederholt und bestätigt. Damit war noch nicht alles gewonnen.

Grundrechtsmündigkeit
Nach wie vor äußerst umstritten war und ist aber die Frage, ob das Kind während seiner Minderjährigkeit die ihm zustehenden Grundrechte auch selbst ständig ausüben kann. Die Juristen nennen dieses Problem die Grundrechtsmündigkeit, von der freilich im Grundgesetz nichts zu lesen ist. Aus diesem Problem folgt ein weiteres, ob nämlich, falls Kinder bereits grundrechtsmündig sind, sich daraus ein Konflikt zu der Grundrechtsposition ihrer Eltern ergibt. Als Hildegard Krüger (Hildegard Krüger, Grundrechtsausübung durch Jugendliche (Grundrechtsmündigkeit) und elterliche Gewalt, Ehe und Familie, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1956, S. 329), eine ebenso kluge wie streitbare Juristin, diese Frage 1956, vor mehr als 50 Jahren, das erste Mal stellte, gelangte sie zu der Feststellung, dass eine Reihe von Grundrechten „zweifellos unabhängig von der bürgerlich-rechtlichen Volljährigkeit von den Jugendlichen selbst ausgeübt werden könne und zwar gegebenenfalls auch gegen den Willen der Erziehungsberechtigten“. Es schloss sich ein jahrzehntelanger Disput in der juristischen Lehre an, der im Grunde bis heute nicht gelöst ist. Es würde den Rahmen dieses Vortrags sprengen, diesen Juristenstreit hier im Einzelnen darzustellen. Für uns im Jahre 2007 ist entscheidend, ob das Kind vor Erlangung der Volljährigkeit seine Grundrechte als Freiheits- und Abwehrrechte gegenüber dem Staat selbständig vertreten kann. Denn dies ist die eigentliche Zielrichtung der Grundrechte. Und weiter ist zu fragen, ob die Freiheitsrechte des Einzelnen, also auch des Kindes, das Recht der Eltern begrenzen, ob und wann sich also das Selbstbestimmungsrecht des Kindes kraft der Verfassung den Eltern gegenüber durchsetzt.

Zwar arrangiert, wie Prof. Simitis (Simitis, Das Kindeswohl neu betrachtet, in Goldstein, Kindeswohl 1974, S. 95 ff.) aus Frankfurt es einmal ausgedrückt hat, das Grundgesetz nicht die Arena für einen Zweikampf zwischen Eltern- und Kindesrechten. Doch lässt sich die Möglichkeit von Interessen- und Grundrechtskollisionen zwischen Eltern und Kindern nicht ernsthaft verneinen.

Neueste Entwicklung
Seit Anfang der 1990er Jahre ist im politischen Raum diskutiert worden, ob in das Grundgesetz eigene Kinder-Grundrechte aufgenommen werden sollen. Dieser Vorschlag ist in der gemeinsamen Verfassungskommission gemacht worden, die seinerzeit aus Vertretern des Bundestages und der Bundesländer bestand und die die Aufgabe hatte, unser Grundgesetz mit der Verfassung der DDR, die von der frei gewählten Volkskammer nach 1990 verabschiedet worden war, kompatibel zu machen. Ich selbst war Mitglied dieser Verfassungskommission. Seinerzeit scheiterten die Versuche, eigene Kinderrechte in den Grundrechtskatalog aufzunehmen an politischen Widerständen, vor allem aus dem konservativen Lager.

Doch ist die Diskussion nicht verstummt. Im November 2006 hat die Kinderkommission des Deutschen Bundestages eine Anhörung zu der Frage durchgeführt, ob eigene Kinderrechte in die Verfassung aufgenommen werden sollen. Die Mehrzahl der Sachverständigen, zu denen auch ich gehört habe, hat sich für die Aufnahme von eigenen Kinderrechten in die Verfassung ausgesprochen. Dabei ging und geht es um Dreierlei: Einerseits soll der Schutz für Kinder verfassungsrechtlich besser verankert werden. Darüber hinaus soll eine Partizipation, also eine Teilhabe von Kindern an Angelegenheiten, die sie selbst betreffen, verankert werden. Und schließlich soll das Recht von Kindern auf bestmögliche Förderung mit Verfassungsrang statuiert werden. Ich hatte bei der seinerzeitigen Anhörung am 20. November 2006 in Anlehnung an die EU-Grundrechtecharta folgenden Vorschlag gemacht:

„(1) Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Sie haben das Recht auf Bildung und auf bestmögliche Entwicklung und Förderung ihrer Persönlichkeit, ihrer geistigen und körperlichen Fähigkeiten.
(2) Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.
(3) Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen, es sei denn, dies steht seinem Wohl entgegen.“

Seither sind vielfältige, unterschiedliche Vorschläge und Formulierungen unterbreitet worden. Inzwischen hat die Bundestagsfraktion Bündnis 90/Die Grünen einen Antrag zur Stärkung der Kinderrechte in der Verfassung eingebracht. Darin wird die Bundesregierung aufgefordert, einen Gesetzentwurf zur Änderung des Grundgesetzes vorzulegen, in dem die Rechtsstellung von Kindern klargestellt und ihre Rechte auf Förderung und Bildung gestärkt werden. Führt man sich vor Augen, dass in fast allen Länderverfassungen der Bundesrepublik eigene Kinderrechte enthalten sind, wird deutlich, dass hier nicht nur Handlungsbedarf besteht, sondern dass dieses Thema, trotz wiederum erheblicher politischer Widerstände, wohl kaum noch von der Tagesordnung verschwinden wird.

Eines der wenigen Bundesländer, die keine Kinderrechte in der Verfassung haben, nämlich Niedersachsen, beabsichtigt nun eine Änderung der eigenen Verfassung. Am 10. Oktober 2007 wird dort eine Anhörung von Sachverständigen durchgeführt, zu welcher auch ich geladen bin. Die Fraktion der SPD schlägt als neuen Art. 3a folgende Fassung vor: „Rechte der Kinder
1. Jedes Kind hat ein Recht auf Achtung seiner Würde als eigenständige Persönlichkeit und auf besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft.
(2) Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entwicklung und Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung und den Schutz vor Gewalt, Vernachlässigung und Ausbeutung. Staat und Gesellschaft schützen sie vor Gefahren für ihr körperliches, geistiges und seelisches Wohl. Sie achten und sichern ihre Rechte, tragen für altersgerechte Lebensbedingungen Sorge und fördern sie nach ihren Anlagen und Fähigkeiten.

Demgegenüber haben die Fraktionen von CDU und FDP folgenden neuen Art. 4a der Landesverfassung vorgeschlagen:

„Schutz von Kindern und Jugendlichen
Kinder und Jugendliche genießen den besonderen Schutz des Landes und der Kommunen.“

Die Fassung des SPD-Fraktionsentwurfs stimmt im wesentlichen mit einer Bestimmung aus der nordrhein-westfälischen Landesverfassung überein.

Noch lässt sich nicht absehen, ob und wenn wann die Diskussion über Kinderrechte im Grundgesetz beendet sein wird. Der gerade stattgefundene Weltkindertag hatte das Motto gewählt „Kinderrechte ins Grundgesetz“. Auch dieser Umstand zeigt, dass die Diskussion anhält. Es wird unser aller und damit auch der Deutschen Liga für das Kind Aufgabe sein, diese Forderung mit Nachdruck weiter zu verfolgen.

Ergebnis
Wie die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1968 zeigt, haben Kinder im Grundsatz heute schon Grundrechte aus Art. 1 GG und Art. 2 GG. Jedoch scheint es vielen Bürgerinnen und Bürgern dringend erforderlich, den Verfassungsanspruch von Kindern auf bestmögliche Förderung, auf Teilhabe und auf bestmöglichen Schutz ausdrücklich verfassungsrechtlich zu verankern. Dabei wird nicht verkannt, dass eine solche Verankerung Konflikte bereiten kann. Das gilt einmal in Bezug auf die Eltern und deren verfassungsrechtlich geschütztes Elternrecht und andererseits in Bezug auf den Staat, also auf den öffentlichen Wächter und dessen Rechte und Pflichten in Bezug auf die Kinder. Aber diese Konflikte lassen sich lösen, wenn man im Blick behält, dass es stets um das Wohl der Kinder geht und gehen muss.

Verfassungsrechte in der Wirklichkeit
Nachdem wir uns die Verfassungslage von Kindern vor Augen geführt haben, müssen wir fragen: Hat die heute schon bestehende verfassungsrechtliche Konstellation sich in das einfache Leben umgesetzt? Die Verfassung und damit auch die Grundrechte gelten ja nicht unmittelbar zwischen den einzelnen Bürgern, vielmehr müssen die Verfassungsgebote in so genanntes einfaches Recht umgesetzt werden, sie müssen sich darin widerspiegeln und niederschlagen. Dies ist ein mühsamer Prozess, der bis heute nicht abgeschlossen ist, wenngleich die deutsche Gesetzgebung seit 1949 weite Wege gegangen ist und viele Ziele erreicht hat.

Welche Rechte haben die Kinder in unserer so genannten einfachen Rechtsordnung?
Kinder als Träger eigener Grundrechte haben lange warten müssen, bis das einfache Recht diese Position zur Kenntnis genommen und in Gesetzesnormen umgesetzt hat.

Als das Bundesverfassungsgericht im Juli 1968 seine bahnbrechende Entscheidung traf, waren zwar die Eltern inzwischen gleichberechtigt und die Bestimmungen aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch von 1900, die diesen Gleichberechtigungsgrundsatz in der Rechtsstellung der Eltern immer noch nicht umgesetzt hatten, waren bereits 1959 (Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 29.7.1959, Neue juristische Wochenschrift 1959, S. 1483 = Ehe und Familie, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1959, 416) vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig und nichtig erklärt worden.

Dies betraf den so genannten Stichentscheid, also die Letztentscheidung des Vaters in Fällen, in denen die Eltern sich nicht einigen konnten. Und auch die Regel, dass der Vater das Kind allein gesetzlich vertrat, war natürlich verfassungswidrig und verfiel deshalb ebenfalls dem Verdikt der Nichtigkeit. Doch ging die Angleichung des Familienrechts an die eigene Grundrechtsträgerschaft des Kindes sehr langsam voran:

(1) Nichteheliche Kinder
Erst mit Gesetz vom 19.8.1969, in Kraft seit nunmehr 37 Jahren, wurde die Stellung nichtehelicher Kinder, oder wie sie damals noch hießen, unehelicher Kinder verbessert. Damit wurde der Anspruch aus Art. 6 Abs. 5 GG nur zu einem kleinen Teil erfüllt. Art. 6 Abs. 5 GG forderte nämlich, dass den unehelichen Kindern durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen seien wie den ehelichen Kindern. Davon war bis zum 1.7.1970, als das so genannte Nichtehelichengesetz in Kraft trat, keine Rede. So ist z.B. erst seither das nichteheliche Kind mit seinem Vater verwandt; zuvor kannte das Bürgerliche Gesetzbuch zwischen beiden keinerlei verwandtschaftliche Beziehung. Diese gesetzgeberische Entscheidung aus 1900 hatte vor allem wirtschaftliche Gründe: Man wollte das nichteheliche Kind von der Familie des Vaters fernhalten, um so auch jedes Erbrecht auszuschließen.

Seit 1970 ist nun also das nichteheliche Kind mit seinem Vater verwandt und das Gesetz gewährte ihm auch eine Art Erbrecht, das freilich hinter dem legaler Kinder immer noch zurückstand. Dieser Zustand sollte weitere fast 30 Jahre anhalten: Erst das Kindschaftsrechtsreformgesetz vom 16.12.1997 (Bundesgesetzblatt 1997 I, S. 2942), in Kraft seit dem 1.7.1998, hat endgültig die Statusunterscheidung zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beseitigt. Seit nunmehr knapp neun Jahren ist sogar der Begriff der Nichtehelichkeit aus dem Gesetz verschwunden: Das Bürgerliche Gesetzbuch spricht seither von Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind oder waren und solchen Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder waren.

Eine vollständige Gleichstellung fehlt freilich bis heute: Während bei Kindern, deren Eltern miteinander verheiratet sind oder waren, automatisch mit der Geburt des Kindes beide Eltern gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge werden, gilt das für die anderen Kinder nicht: Hier wird nur die Mutter mit der Geburt des Kindes automatisch Inhaberin der elterlichen Sorge, nicht aber der Vater. Seine Beteiligung an der elterlichen Sorge hängt davon ab, ob die Mutter damit einverstanden ist (§ 1626a BGB ). In diesem Fall geben die Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung ab, anderenfalls bleibt es bei dem alleinigen Sorgerecht der Mutter. Diese Regelung war seit ihrem Inkrafttreten verfassungsrechtlich umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hat am 29.1.2003 (Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 2003, Heft 4, S. II und VII ) entschieden, dass diese Vorschrift im wesentlichen verfassungsgemäß ist.

(2) Reform des Rechts der elterlichen Sorge
Hat der deutsche Gesetzgeber schon mehr als 50 Jahre gebraucht, um die Diskriminierung nichtehelicher Kinder endlich zu beseitigen, so verlief die Prozedur, wenn möglich, noch langsamer, soweit es um die Einräumung eigener Rechte für Kinder und Jugendliche ging. Dieser Prozess ist unter den Schlagworten Emanzipation der Kinder bekannt geworden, auch war die Rede davon, dass Kinder nicht länger das Objekt elterlicher Fremdbestimmung sein dürften usw. Schon diese Sprache verrät, dass wir es mit den 1970er Jahren zu tun haben, die 1968er Bewegung schimmert sozusagen durch die Zeilen hindurch. Und wirklich war es die sozial-liberale Koalition, die die Reform des Eltern-Kind-Verhältnisses im Bürgerlichen Recht auf den Weg brachte: Nach einer mehr als zehnjährigen Diskussion verabschiedete der Deutsche Bundestag am 18.7.1979 (Gesetz zur Reform des Rechts der elterlichen Sorge vom 18.7.1979, Bundesgesetzblatt 1979 I, S. 1061) das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der elterlichen Sorge, das am 1.1.1980 in Kraft trat. Mit diesem Gesetz war nun wirklich ein großer Schritt getan:

Leitziel und Zweck der Reform war die Verbesserung der Rechtsposition des Kindes, die Aufwertung seiner Persönlichkeit im Rahmen der Ausübung der elterlichen Sorge. Dieser Reformansatz beruhte auf der vergleichsweise späten Entdeckung des Kindes als individueller Persönlichkeit im Rahmen der Familie. Diese rechtliche Aufwertung hatte das Bundesverfassungsgericht mit seiner Entscheidung vom 29.7.1968 (siehe oben) vorbereitet. In der Folgezeit entwickelte sich im gesellschaftlichen Bewusstsein mehr und mehr die ethische und rechtliche Überzeugung, dass dem Kind mehr Autonomie eingeräumt werden müsse. Die Stellung des Kindes im Verhältnis zu seinen Eltern wurde zunehmend als selbständig angesehen. Durch die Reform sollte die Rechtsposition des Kindes weiter verbessert und aufgewertet werden. Aber eine vollständige Gleichberechtigung zwischen Eltern und Kindern wurde weder als rechtlich zulässig noch als faktisch möglich angesehen und daher auch nicht angestrebt (Simon, Neuere Entwicklungstendenzen im Kindschaftsrecht, Zentralblatt für Jugendrecht 1984, S.14 m.w.N.).

Das Sorgerechtsgesetz, wie es kurz genannt wird, brachte in der Tat eine grundlegende Änderung der Vorschriften, die bis dahin die „elterliche Gewalt“ regelten. Vor allem betonte es stärker als bis dahin die Elternverantwortung. Das führte dazu, dass der Begriff der elterlichen Gewalt durch elterliche Sorge ersetzt wurde, womit zugleich zum Ausdruck kam, dass die Eltern-Kind-Beziehung kein Herrschaftsrecht über das Kind ist und sein kann (Bundestagsdrucksache 8/2788, S. 43 ff.).

Das Gesetz formulierte zum ersten Mal seit Bestehen des Bürgerlichen Gesetzbuches die Pflicht von Eltern und Kindern zu gegenseitiger Rücksicht und gegenseitigem Beistand (§ 1618a BGB ). Weiter erklärte das Gesetz entwürdigende Erziehungsmaßnahmen für unzulässig (§ 1631 Abs. 2 BGB ). Dem Gedanken der zunehmenden Selbstverantwortlichkeit des heranwachsenden Kindes verschaffte das Gesetz größere Geltung. In Angelegenheiten der Ausbildung und der Berufswahl sind die Eltern seit dem 1.1.1980 ausdrücklich gehalten, besonders auf die Eignung und Neigung des Kindes Rücksicht zu nehmen (§ 1631a BGB ). Und seit 1980 sind die Eltern verpflichtet, bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewussten Handeln zu berücksichtigen. Sie müssen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge besprechen und Einvernehmen mit dem Kind anstreben (§ 1626 Abs. 2 BGB ). Außerdem verbesserte das Sorgerechtsgesetz den Schutz gefährdeter Kinder, indem es klarstellte, dass auch unverschuldetes Elternversagen und gefährdendes Verhalten Dritter ein gerichtliches Eingreifen ermöglicht (§ 1666 BGB ). Auch die Bindungen des Kindes finden seither ausdrückliche Berücksichtigung, etwa bei dem Schutz von Pflegekindern vor einer Herausnahme aus der Pflegestelle (§ 1632 Abs. 4 BGB ) oder aller Kinder vor unverhältnismäßiger Trennung von der Elternfamilie (§ 1666a BGB ). Hierhin gehört auch die neu begründete Pflicht des Gerichts, das Kind in das gerichtliche Verfahren einzubeziehen und es grundsätzlich persönlich anzuhören (§§ 50a, b, c Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit ).

(3) Jugendhilfe
Eine ähnlich lange Dauer musste die Reform des Jugendhilferechts durchlaufen: Das Gesetz zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts (Kinder- und Jugendhilfegesetz (Sozialgesetzbuch VIII), Bundesgesetzblatt 1990 I, S. 1163) vom 26.6.1990 trat am 1.1.1991 in Kraft, also elf Jahre nach der Reform des elterlichen Sorgerechts. Da es ein Teil des Sozialgesetzbuches ist, und zwar das Achte Buch, wird es korrekt zitiert mit SGB VIII.

Das Jugendhilferecht hat eine andere Geschichte als die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts: Die erste Regelung im Jugendhilferecht war das Reichsgesetz über Jugendwohlfahrt (Reichsjugendwohlfahrtsgesetz vom 9.7.1922, Reichsgesetzblatt 1922 I, S. 633) vom 9.7.1922. Dieses Gesetz war vor allem polizei- und ordnungsrechtlich ausgerichtet. Nur in akuten Notfällen, wie etwa Verwahrlosung des Kindes, Tod der Eltern, war der Staat zum Handeln aufgerufen. Er tat dies durch Kontrolle und Eingriffe, indem er Ersatzerziehung außerhalb der Herkunftsfamilie regelte. Zu den Instrumenten dieses Gesetzes gehörte auch die Fürsorgeerziehung. Familienunterstützung oder entlastende Hilfe fehlten ganz. Zwar wurde dieses Gesetz nach Inkrafttreten des Bonner Grundgesetzes im Jahre 1961 reformiert; Prävention und Zusammenarbeit mit den Eltern trat in den Vordergrund. Aber das Institut der Fürsorgeerziehung blieb noch erhalten.

Es mussten noch 30 Jahre vergehen, bis das neue Jugendhilferecht in Kraft treten konnte. Schwerpunkte dieser Neuregelung sind: Verstärkung der allgemeinen Angebote zur Förderung der Jugendarbeit und der Erziehung in der Familie. Die Hilfen für Familien in besonderen Lebenssituationen, vor allem für alleinerziehende Elternteile, wurden verbessert, ebenso die Angebote der Tagesbetreuung von Kindern. Das Pflegekinderwesen wurde neu geregelt, die Hilfen zur Erziehung und Eingliederung für behinderte Kinder, um nur einige Schwerpunkte zu nennen.

(4) Reformen seit der deutschen Wiedervereinigung
Aber auch mit diesen großen Reformen, die das Verhältnis von Kindern, Eltern und Staat wirklich und nachhaltig neu geregelt haben, ist der Reformprozess noch nicht vollendet gewesen. Voraussichtlich wird er auch überhaupt nie zu einem Ende kommen können. Denn kaum eine andere Rechtsmaterie ist und bleibt vom gesellschaftlichen Wandel der Auffassungen und Lebensformen so betroffen wie das Familienrecht. Den nächsten großen Schub im Reformprozess brachte die Wiedervereinigung Deutschlands:

(a) Erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder
Die nichtehelichen Kinder hatten in der ehemaligen DDR und in der alten Bundesrepublik eine unterschiedliche Stellung; sie mussten rechtlich gleichgestellt werden. Das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung des nichtehelichen Kindes vom 16.12.1997 (Bundesgesetzblatt 1997 I, S. 2968), in Kraft seit dem 1.4.1998, hat die erbrechtliche Sonderregelung des Nichtehelichengesetzes, also den seit dem 1.7.1970 im Gebiet der alten Bundesrepublik geltenden Erbersatzanspruch beseitigt. Für die Zukunft hat dieses Gesetz eine völlige erbrechtliche Gleichstellung nichtehelicher Kinder mit solchen, deren Verwandtschaft auf der Ehe der Eltern beruht, geschaffen. Seit dem 1.4.1998 stehen also auch nichtehelichen Kindern ein gesetzlicher Erbteil und gegebenenfalls ein Pflichtteilsanspruch zu. Und umgekehrt ist der nichteheliche Vater beim Tod des nichtehelichen Kindes seinerseits nicht mehr auf den Erbersatzanspruch verwiesen.

(b) Kindschaftsrechtsreformgesetz
Am 1.7.1998 ist eine Reihe von Reformgesetzen in Kraft getreten. Das Kernstück bildet das Gesetz zur Reform des Kindschaftsrechts vom 16.12.1997 (Bundesgesetzblatt 1997 I, S. 2942). Dieses Gesetz hat alle Unterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern beseitigt und zum ersten Mal die Möglichkeit gemeinsamer elterlicher Sorge für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind oder waren, geschaffen. Auch das Namensrecht des Kindes knüpft seither nicht mehr an die Ehe der Eltern an, sondern allein daran, ob die Eltern einen gemeinsamen Namen führen oder nicht.

Wie ausgeführt, gilt seither für Eltern, die miteinander verheiratet sind oder waren, der Grundsatz des gemeinsamen Sorgerechts, das mit der Geburt des Kindes entsteht und bei Trennung der Eltern fortbesteht, es sei denn, ein Elternteil beantragt die Alleinübertragung auf sich und das Familiengericht folgt diesem Antrag. Auch das Umgangsrecht, wie im Gesetz das Besuchsrecht genannt wird, ist nun einheitlich neu für alle Kinder gleichmäßig geregelt (§§ 1684 ff. BGB ), unabhängig davon, ob ihre Eltern je miteinander verheiratet waren oder nicht. Erstmals hat seit dem 1.7.1998 das Kind ein eigenes Umgangsrecht, erstmals erhalten Dritte, z.B. Großeltern, ein Umgangsrecht und erstmals erklärt das Gesetz den Umgang des Kindes mit beiden Eltern und mit Dritten ausdrücklich zum Bestandteil seines Kindeswohls (§ 1626 Abs. 3 S. 1 BGB ).

(c) Gleichstellung im Unterhaltsrecht
Auch im Unterhaltsrecht sind die Statusunterschiede zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern seit dem 1.7.1998 beseitigt: Das Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder (Kindesunterhaltsgesetz) (Bundesgesetzblatt 1998 I, S. 666) hat die Sonderregelung, die bis dahin nur für nichteheliche Kinder galt und die darin bestand, entweder einen konkret berechneten Unterhaltsanspruch oder einen pauschalen Unterhaltsanspruch als Regelunterhalt geltend zu machen, für alle Kinder geöffnet (§ 1612a BGB ).

(d) Gewaltfreie Erziehung
Eine ebenfalls fast 30 Jahre anhaltende Diskussion wurde durch das Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts vom 2.11.2000 (Bundesgesetzblatt 2000 I, S. 1479), insoweit in Kraft seit dem 3.11.2000, beendet: Seither, also seit knapp sieben Jahren, hat das Kind erstmals einen ausdrücklichen eigenen Anspruch auf gewaltfreie Erziehung (§ 1631 Abs. 2 BGB ); flankiert ist dieser Anspruch des Kindes mit einem Verbot an die Eltern, körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen vorzunehmen.

(e) Neue Pflichten in der Jugendhilfe
Am 1. Oktober 2005 trat das Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz (KICK) in Kraft. Darin ist der Schutzauftrag des Jugendamtes bei Kindeswohlgefährdung konkretisiert und die Inobhutnahme neu geregelt. Seit nunmehr zwei Jahren muss das Jugendamt bei Anhaltspunkten für Kindesgefährdung das Gefährdungsrisiko unter Zuziehung von Fachkräften selbst einschätzen und Konsequenzen ziehen: Entweder den Eltern Hilfe anbieten oder gleich das Familiengericht anrufen. Derzeit wird darüber hinaus ein Regierungsentwurf im Deutschen Bundestag diskutiert, durch welchen der Schutz von Kindern vor Gefährdung im Rahmen des Bürgerlichen Rechts verbessert und die Prävention vor Gefahren verstärkt werden soll.

(f) UN-Kinderrechtskonvention
Und auch international wurden die Rechte der Kinder fortlaufend verbessert: Am 20.11.1959 verabschiedete die Vollversammlung der Vereinten Nationen einstimmig eine Erklärung der Rechte des Kindes. Darin wird postuliert, dass jedes Kind ohne Rücksicht auf Rasse, Religion, Herkunft, Geschlecht oder Weltanschauung das Recht auf eine glückliche Kindheit hat. Weiter heißt es in dieser Erklärung, dass das Kind besonderen Schutz genießt und berechtigt ist, in Gesundheit heranzuwachsen, darüber hinaus Anspruch hat, nicht von der Mutter getrennt zu werden, außerdem Anspruch hat auf unentgeltlichen Pflichtunterricht und schließlich, dass das Kind vor Vernachlässigung, Grausamkeit und Ausnutzung jeder Art geschützt wird.

Genau 30 Jahre später, am 20.11.1989, beschloss die Vollversammlung der Vereinten Nationen nach zehnjähriger Beratung das Übereinkommen über die Rechte des Kindes (UN-Kinderrechtskonvention).

Die Konvention will angesichts der vielfältigen Not, welche Kinder und Jugendliche nicht nur in Drittweltstaaten erleiden, durch eine Garantie der „Rechte des Kindes“ alle Vertragsstaaten verpflichten, Maßnahmen zu ergreifen, die diese Rechte des Kindes verwirklichen. Deutschland gehört mit zu den Unterzeichnerstaaten. Nach entsprechender Ratifizierung ist die Konvention seit dem 5.4.1992 in der Bundesrepublik in Kraft (Bundesgesetzblatt 1992 II, S. 990). Das Übereinkommen enthält völkerrechtlich verbindliche Maßnahmen der Vertragsstaaten zur Verwirklichung des sich aus den Rechten des Kindes ergebenden Schutzanspruchs, eine Definition des Kindeswohls, das Recht auf Familienzusammenführung, Schutzmaßnahmen im Rahmen der Jugendhilfe, Mindestanforderungen bei Adoption, das Recht auf Gesundheit und angemessenen Lebensstandard, auf Bildung, auf Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung, vor sexuellem Missbrauch, um nur einige Bestimmungen zu nennen. Deutschland hat bei der Ratifizierung der Konvention einige völkerrechtliche Vorbehaltserklärungen formuliert, die bis heute fort gelten. Sie betreffen vor allem die Rechte ausländischer Kinder, die bei uns leben (Text der UN-Kinderkonvention, Zentralblatt für Jugendrecht 1990, S. 478 und Zeitschrift für das gesamte Familienrecht 1992, S. 253 einschließlich der deutschen Vorbehalte ).

Eine eigene politische Stimme für Kinder?
Wenden wir uns nun der Frage zu, wie die Rechte der Kinder politisch durchgesetzt werden können. Kinder haben in unserem Staat inzwischen auf vielen Gebieten verbesserte Rechtsstellungen. Aber sie haben keine eigene politische Stimme.

Denn das Wahlrecht beginnt in unserer Republik mit der Vollendung des 18. Lebensjahrs (Art. 38 Abs. 2 GG ). Seit Jahren wird von Vertretern verschiedenster gesellschaftlicher Gruppen und Parteien gefordert, den Kindern von Geburt an ein eigenes Wahlrecht einzuräumen. Zu diesen Mahnern gehört auch die Deutsche Liga für das Kind, die diesem Thema vor einigen Jahren eine eigene Jahrestagung gewidmet hat.

Es würde den Rahmen sprengen, wollte ich darstellen, welche verfassungsrechtlichen Schwierigkeiten zu überwinden sind. Ebenso wenig will ich beschreiben, auf welche politischen Widerstände eine solche Forderung trifft. Dies ist nicht verwunderlich und es wird noch großer Mühe bedürfen, ehe ein solcher Wunsch Wirklichkeit werden kann. Erfreulich ist aber, dass zwischenzeitlich eine große Zahl prominenter Vertreter aus Wissenschaft und Politik sich dieser Forderung angeschlossen hat, etwa der Altbundespräsident Roman Herzog und der ehemalige Bundesverfassungsrichter Paul Kirchhof, um nur einige zu nennen. Die Vertiefung dieses Themas ist hier nicht möglich. Derzeit bestehen Bestrebungen, aus der Mitte des Bundestages heraus, also parteiübergreifend, eine Entschließung zu verabschieden, in welcher die Bundesregierung aufgefordert werden soll, eine entsprechende Änderung unserer Verfassung herbeizuführen, um allen Deutschen das Wahlrecht von Geburt an einzuräumen.

Schlußbemerkung
Blicken wir auf die letzten gut 50 Jahre zurück, so hat sich sehr viel verändert. Viele Verbesserungsforderungen für Kinder, fußend auf unserer Verfassung, sind erfüllt, das gilt ebenso für Forderungen aus der UN-Kinderkonvention. Manches ist unvollkommen, manches ist überhaupt noch nicht geregelt. Aber insgesamt sind Fortschritte unverkennbar erzielt. Am Beispiel des endlich im Jahre 2000 erreichten absoluten Gewaltverbots in der Erziehung, wofür mehr als 25 Jahre gekämpft werden musste, zeigt sich, wieviel Mut, Kraft und Ausdauer nötig sind, um den Kindern zu ihren Rechten zu verhelfen.

Ich bin sicher, dass es nur noch eine Frage der Zeit ist, wann Kinder mit eigenen Grundrechten in unserer Verfassung vertreten sein werden. Dann könnten Kinder von Verfassung wegen eine bestmögliche, ihren Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Förderung verlangen, ebenso Beteiligung an allen Maßnahmen, die sie und ihre kindliche Welt betreffen, z.B. bei der Planung von Schulen, Kitas, Kinderkrankenhäusern, von Wohnquartieren, usw. Unsere Politik nimmt auf so viele Interessengruppen Rücksicht. Jetzt, fast 60 Jahre nach Schaffung unserer Republik, unserer Verfassung, müssen endlich die Kinder an der Reihe sein!

Dr. Lore Maria Peschel-Gutzeit ist Rechtsanwältin, Justizsenatorin a.D. und Vorsitzende des Kuratoriums der Deutschen Liga für das Kind in Berlin.

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