fK 6/07 Hohmann-Dennhardt

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Kindeswohl und Elternrecht

von Christine Hohmann-Dennhardt

Kinder – sie sind aus dem Leben nicht wegzudenken, denn sie erhalten es und tragen es fort in die Zukunft. Dies Faktum ist unbestreitbar und war in allen Zeiten den Menschen bewusst. Doch dass die Kindheit eine eigene Lebenswelt ist, dass Kinder besondere Wesen, Menschen mit eigenen, anderen Bedürfnissen als Erwachsene sind, dass sie des Schutzes und eigener Rechte bedürfen, dies war nicht immer schon Erkenntnis, sondern wurde erst Stück für Stück im Verlaufe der Geschichte entdeckt, zum Teil erst vor gar nicht so vielen Jahren.

Lange Zeit wurden Kinder, sofern sie nicht schon bald nach ihrer Geburt dahingerafft wurden, nur als helfende Hände in Haus und Hof betrachtet, untertan ihren Eltern und allein zu deren Nutzen. Auch in begüterten Ständen waren Kinder lediglich ein Anhängsel des Erwachsenendaseins, waren nur interessant, wo es um die Absicherung der Erbfolge und des Besitzes ging, und wurden allein deshalb, doch nur die Knaben, durch Unterrichtung auf ein standesgemäßes Leben vorbereitet. Religiöser Impetus war es, der erstmals den Blick auf die Kindheit richten ließ, zum einen, um auf das beklagenswerte Elend, in dem viele Kinder lebten, aufmerksam zu machen und sie vor dem Verhungern zu bewahren. Insbesondere aber auch, weil man sie als formbare Wesen erkannte, die man durch Erziehung zum Gottesglauben führen wollte. „Wie soll denn nun Vernunft und christliche Liebe es dulden, dass Kinder unerzogen aufwachsen und für die anderen Kinder Gift und Geschmeiß sind, wodurch zuletzt die ganze Stadt zugrundegeht, wie es denn Sodom, Gomorrha, Gibea und etlichen anderen Städten ergangen ist?“, so wetterte Luther 1524 in einer Schrift, die er an die Ratsherren aller Städte deutschen Landes richtete, in der er darauf verwies, dass Eltern oft nicht in der Lage oder gewillt seien, sich um ihre Kinder zu kümmern und sie im rechten Glauben zu erziehen, und in der er forderte, solchen Kindern Obdach zu geben und sie zu unterweisen.

Caritas und Religion als Triebfedern der Erziehung von Kindern wurden dann in der Aufklärung durch den Impetus abgelöst, aus ihnen als „Rohstoff“ Menschen zu formen, die ihr Leben entsprechend ihrer sittlichen Autonomie und Vernunftbegabung zu gestalten vermögen. „Ich soll meinen Zögling gewöhnen, einen Zwang seiner Freiheit zu dulden, und soll ihn selbst zugleich anführen, seine Freiheit gut zu gebrauchen. Ohne dies weiss sich der der Erziehung Entlassene seiner Freiheit nicht zu bedienen“, so umschrieb damals Kant den elterlichen, auf Zucht und Disziplin setzenden Erziehungsauftrag. Dabei blendete er allerdings das reale Leben und die mangelnden Möglichkeiten der unteren Schichten aus, ihm nachkommen, geschweige denn ihn erfüllen zu können. Auch die Romantik machte sich mit ihrer stilisierten Familienidylle ein eigenes Bild von elterlicher Rolle und kindlicher Bestimmung. Für eine kleine privilegierte Kinderschar entdeckte sie nun die Welt der Kinderzimmer und staffierte diese so aus, dass die Kinder beim Spielen gar hübsch und artig ihre künftige Rolle als treusorgender Vater oder als liebevoll dem Haus und den Kindern zugewandte Mutter einüben konnten. Mit der Berücksichtigung kindlicher Bedürfnisse hatte dies noch wenig zu tun, eher mit Kindern als Abziehbilder ihrer Eltern und Spiegel elterlicher Befindlichkeiten. Und noch weniger entsprach dieses Bild vom Familienglück den tatsächlichen Umständen, in denen die meisten Kinder gerade im 19. Jahrhundert noch leben mussten. Da war statt Idylle nur bittere Armut und Not, mussten Kinder, statt die Schulbank zu drücken, zu ihrem gesundheitlichen, seelischen und geistigen Ruin in Bergwerken und Fabriken als billige Arbeitskräfte herhalten und oft bis zum Umfallen funktionieren, um nicht vom Hunger hinweggerafft zu werden, reichte der Lohn der Eltern doch für´s Stopfen aller Mäuler in der Familie zumeist nicht aus. Nicht um des Seelenheils dieser Kinder willen, vielmehr in Sorge um das Nachwachsen von tauglichen Soldaten schickte sich angesichts dieser Zustände damals die Staatlichkeit an, der Kinderarbeit Einhalt zu gebieten und sie teils zu verbieten. Von Kinderrechten noch keine Spur.

Vielmehr versuchte man, die Eltern zur Verbesserung der Lebensbedingungen ihrer Kinder in die Pflicht zu nehmen. So gemahnte man sie in der Paulskirchenverfassung ganz im Geiste des Kant´schen Erziehungsethos, ihre Kinder statt zur Arbeit zum Unterricht in die Volksschule zu schicken. Korrespondierend mit dieser Elternpflicht sollte allerdings erstmals auch der Staat von Verfassungs wegen dazu angehalten werden, für ausreichend öffentliche Schulen zu sorgen. Doch jenseits dessen, dass diese Verfassung nie zur Geltung kam, vermochten solche Appelle allein noch nichts an der bedrückenden sozialen Lage des Großteils der Familien und ihrer Kinder zu ändern.

Erst der Aufstand und Ruf der Massen nach Verbesserung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen, nach Rechten und nach Gerechtigkeit bewirkten schließlich, dass dann in der Weimarer Reichsverfassung nicht nur Freiheits- und Gleichheitsrechte, sondern auch soziale Grundrechte verbürgt wurden, die den Staat dazu anhielten, ein menschenwürdiges, ein auskömmliches Leben für Alle sicherzustellen. Damit wurde dem auch in dieser Verfassung zum Ausdruck kommenden staatlichen Anliegen, die Jugend mit einer ausreichenden Bildung auszustatten, eine neue Basis geschaffen, eine Basis der Existenzsicherung von Familien, die es ihnen ermöglichen sollte, der Schulpflicht ihrer Kinder nachzukommen, wobei die Unentgeltlichkeit des Schulbesuches eingeführt wurde.

Doch nicht nur das. Der Staat wurde zudem verpflichtet, einem Kind den Zugang zu weiterführenden Schulen nach dessen Anlage und Neigung notfalls mit öffentlichen Mitteln zu eröffnen. Zum ersten Mal wurde damit das einzelne Kind mit seiner Individualität von der Verfassung in den Blick genommen und zum Maßstab für staatliches Handeln erhoben. Solchem Augenmerk auf die Chancen von Kindern entsprang auch das verfassungsrechtliche Gebot, nichtehelichen Kindern durch Gesetz die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklungen zu schaffen wie ehelichen Kindern – angesichts der damals noch herrschenden moralischen Wertvorstellungen und rechtlichen Einordnungen ein wahrlicher Meilenstein auf dem Weg des Kindschaftsrechts, wurden Kindern damit zwar noch keine eigenen Rechte eingeräumt, doch der Samen für solche Rechte erstmals gelegt. Dem gegenüber erhielten die Eltern nicht nur das Recht anerkannt, sondern zugleich als oberste Pflicht auferlegt, ihren Nachwuchs zu leiblicher, seelischer und gesellschaftlicher Tüchtigkeit zu erziehen. Dem Staat wiederum wurde zur Aufgabe gemacht, die Jugend gegen Ausbeutung und sittliche, geistige wie körperliche Verwahrlosung zu schützen. Auf diese Weise wurden nicht nur die Rechte, Pflichten und Aufgaben zwischen Staat und Eltern in Bezug auf die Kinder verfassungsrechtlich abgezirkelt, sondern deren Interessen fanden erstmalig Platz und Berücksichtigung auf verfassungsrechtlicher Bühne. Dies alles veränderte die Situation der Kinder grundlegend und hin zum Besseren, vor allem, was ihre Chancen auf Bildung betraf, vermochte jedoch nicht zu verhindern, dass viele von ihnen, als die Weltwirtschaftskrise die Republik erschütterte, diese in die Knie ging und der Staat seinem sozialen Auftrag nur noch ungenügend nachkommen konnte, mit ihren Eltern dann wieder in Armut fielen, wo das Recht allein nicht satt machen kann.

Dies sind vergangene Zeiten. Heutzutage empfinden wir es als Selbstverständlichkeit, dass Kinder nicht arbeiten dürfen, sondern zur Schule gehen müssen, und allseits ist anerkannt, dass sie in ihren Fähigkeiten und Begabungen gefördert gehören. Eine ganze Palette von staatlichen Hilfen und sozialen Leistungen wird angeboten, um Eltern und Kindern bei der Erziehung, der kindlichen Entwicklung, der Bewältigung von Problemen und dem Erreichen eines Ausbildungszieles Unterstützung zu geben. Und wenn Eltern über kein Einkommen verfügen, das für den eigenen Unterhalt und den der Kinder reicht, springen das Arbeitslosengeld oder die Sozialhilfe ein, um wenigstens das Existenzminimum der Familie zu sichern. Kinder sind in den Mittelpunkt des Interesses gerückt, ganze Industriezweige umwerben sie und die Politik wird nicht müde, darauf hinzuweisen, wie bereichernd und wichtig es für unser Gemeinwesen ist, dass Kinder in ausreichender Zahl heranwachsen und, gut mit Wissen ausgerüstet, die Zukunft für uns alle meistern.

Ein Hoch auf das Kind erklingt allenthalben, doch wie ist es bei uns um seine Rechte bestellt? Schaut man in unser Grundgesetz hinein, dann findet man dort in Art. 6 und 7 GG zwar das Recht und die Pflicht der Eltern verankert, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen, auch ihr Recht, über die Teilnahme ihres Kindes am Religionsunterricht zu bestimmen, und man findet die Pflicht des Staates, über die Betätigung der elterlichen Sorge zu wachen, allerdings nur dann das Kind von seinen Eltern zu trennen, wenn diese versagen oder das Kind ansonsten zu verwahrlosen droht. Doch über den damit den Kindern zu gewährenden staatlichen Schutz und über die weitere Pflicht des Staates hinaus, nichtehelichen wie ehelichen Kindern die gleichen Bedingungen für ihre Entwicklung und gesellschaftliche Stellung zu schaffen, wie es schon die Weimarer Verfassung verlangt hatte, enthält auch unsere Verfassung auf den ersten Blick keine ausdrückliche Bestimmung, die Kindern eigene Rechte einräumt.

Es war das Bundesverfassungsgericht, das in seiner grundlegenden Entscheidung im Jahre 1968 klarstellte, dass Kinder Wesen mit eigener Menschenwürde und eigenem Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit, also Grundrechtsträger sind und nicht nur den Schutz von Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG genießen, sondern diesem Umstand auch die Verpflichtung des Staates in Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG entspringt, ihnen Schutz vor Missbrauch elterlicher Rechte und vor Vernachlässigung durch ihre Eltern zu gewähren. Denn eine Verfassung wie die unsere, so das Gericht damals, die die Würde des Menschen in den Mittelpunkt ihres Wertesystems stellt, könne grundsätzlich niemandem Rechte an der Person eines anderen einräumen, die nicht zugleich pflichtgebunden sind und die Menschenwürde des anderen respektieren. Die Anerkennung elterlicher Verantwortung und Rechte finde deshalb ihre Rechtfertigung allein darin, dass ein Kind des Schutzes und der Hilfe bedarf, um sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbild des Grundgesetzes entspreche. Darüber müsse der Staat wachen und das Kind notfalls vor Schaden bewahren.

Diese Entscheidung, in der das Bundesverfassungsgericht auch auf die 1959 verabschiedete Erklärung der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes verwies, war nicht nur ein Fanal, das den Kinderrechten hierzulande Bahn brach. Mit ihr wurde zugleich auch ein Paradigmenwechsel im Familienrecht eingeläutet. Denn mit der Anerkennung des Kindes als Rechtssubjekt, nicht nur Rechtsobjekt seiner Eltern, mit der Feststellung, dass ein Kind eigene, höchstpersönliche und von der Verfassung eingeforderte Rechte besitzt, die von jedermann, auch und gerade von seinen Eltern zu berücksichtigen sind, wenn sie ihr Erziehungsrecht ausüben, und schließlich mit der Vorgabe des Gerichts, das Kindeswohl zum Maßstab und Richtpunkt für jegliches elterliche wie staatliche Handeln zu nehmen, das die Rechte der Kinder einerseits zu respektieren, andererseits zu schützen hat, wurde der Fokus verändert, auf den im Familienrecht das Augenmerk zu lenken ist. Nicht mehr der familienrechtliche Status, vielmehr die einzelne Person in der Familie und ihr Interesse musste ab nun in den Blick genommen werden, und in den Mittelpunkt der Betrachtung hatte dabei das Kind und sein Wohl zu treten.

Seither hat sich Vieles in Sachen Kinderrechte getan. So hat das Bundesverfassungsgericht im Laufe der Zeit weitere Entscheidungen getroffen, in denen es die Rechtsposition des Kindes präzisiert und ihr konkreten Gehalt gegeben hat. So hat es darauf hingewiesen, je älter und befähigter zur Selbstbestimmung ein Kind werde, desto mehr müssten seine eigenen, von ihm geäußerten Interessen sich gegenüber den Befugnissen der Eltern, über seine Geschicke zu bestimmen, behaupten können. Es hat angemahnt, ein Kind sei gerade bei Streit seiner Eltern um seine Sorge persönlich anzuhören, damit auch seine Anliegen, seine Sicht der Dinge bei der vom Familiengericht zu treffenden Entscheidung Berücksichtigung finden können. Es hat für verfassungsrechtlich geboten erachtet, dass dem Kind darüber hinaus bei gerichtlichen Auseinandersetzungen, wenn zu befürchten sei, dass seine Interessen in Kollision mit denen seiner Eltern geraten, jemand zur Seite gestellt wird, der anstelle der Eltern, quasi als Anwalt des Kindes, dieses vor Gericht vertritt und ihm als Sprachrohr seiner Wünsche und Befindlichkeiten dient. Damit wurde der Gesetzgeber veranlasst, den Verfahrenspfleger zu kreieren und ins Prozessrecht einzuführen, der mittlerweile in solchen Streitfällen bestellt wird, um dem Kindesanliegen im Verfahren ausreichend Gehör zu verschaffen.

Darüber hinaus hat das Verfassungsgericht festgestellt, Art. 6 Abs. 5 GG enthalte nicht nur einen Auftrag des Staates, nichteheliche Kinder mit ehelichen gleichzustellen, sondern auch einen Anspruch der Kinder darauf, ungeachtet ihres Status gleichbehandelt zu werden. Dies ist der Grund, weshalb das Verfassungsgericht vor kurzem für verfassungswidrig erklärt hat, dass die Dauer des Anspruchs auf Unterhalt wegen der Betreuung eines Kindes für eheliche und nichteheliche Kinder bisher unterschiedlich bemessen ist. Des Weiteren hat es Kindern zur Identitätsfindung und Persönlichkeitsentwicklung das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung sowie das Recht auf Schutz und Erhalt ihres Namens zuerkannt und ihnen das Recht auf besonderen Schutz ihrer Privatsphäre eingeräumt, wenn sie wegen ihrer Eltern in das Blitzlicht der Medien geraten. Und schließlich ist das Gericht nicht müde geworden, immer wieder zu betonen, dass die Eltern zwar das vorrangige Recht haben, ihr Kind zu erziehen, dass sie dabei aber Verantwortung für das Wohl ihres Kindes tragen, auf das sie ihr Handeln auszurichten haben, und dass ihre Rechte dort enden, wo sie dem Kindeswohl zuwiderlaufen.

Dies wird durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte flankiert, der darüber zu wachen hat, dass Art. 8 MRK mit seinem Recht auf Achtung des Familienlebens von den Mitgliedsstaaten eingehalten wird. So hat er zum einen immer wieder betont, Art. 8 MRK schütze das Zusammenleben von Eltern mit ihren Kindern, die deshalb nicht ungerechtfertigter Weise voneinander getrennt werden dürften und bei Trennung die Mitgliedsstaaten verpflichtet seien, auf eine Zusammenführung von Eltern und Kind hinzuwirken. Zum anderen aber hat er hervorgehoben, dass bei Konflikten zwischen den Interessen der Eltern beziehungsweise Elternteilen und denen des Kindes ein gerechter Ausgleich stattfinden müsse, bei dem dem Kindeswohl ein besonderes Gewicht, eine besondere Bedeutung, ja sogar die entscheidende Bedeutung beizumessen sei, wie er dies in jüngeren Entscheidungen zum Ausdruck gebracht hat.

Dies alles hatte zur Folge, dass Kinder auch einfachrechtlich mit eigenen Rechten ausgestattet wurden. Das reicht vom Recht auf Anfechtung der Vaterschaft über die Unterhaltsansprüche des Kindes, sein Recht auf gewaltfreie Erziehung bis hin zu seinem Recht auf Umgang mit dem Elternteil, bei dem es nicht lebt. Insbesondere aber war es das Kindeswohl, das mittlerweile seinen Siegeszug in das Familienrecht genommen hat. Es ist heutzutage überall im Kindschaftsrecht als Messlatte für elterliches Handeln, staatliches Eingreifen wie richterliche Konfliktentscheidung anzutreffen und zieht sich dort wie ein roter Faden durch die Normen, die über die Ausrichtung elterlicher Erziehung, die Erziehungsbefugnis, die häusliche Zuordnung des Kindes oder seine Umgangskontakte Regelungen treffen, allen voran § 1627 BGB, der kategorisch bestimmt, dass die elterliche Sorge zum Wohle des Kindes auszuüben ist. Und auch im Unterhaltsrecht spielt das Kindeswohl eine Rolle, z.B. dort, wo es darum geht, Kindern vorrangig zu sichern, dass ihr Unterhaltsanspruch nicht nur auf Gesetzespapier steht, sondern auch umgemünzt wird, damit sie, die sich noch nicht selbst versorgen können, nicht diejenigen sind, die leer ausgehen, wenn der Geldbeutel des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht ausreicht, um alle an ihn gerichteten Ansprüche zu befriedigen. So scheint rechtlicherseits alles bestens um das Wohl des Kindes bestellt zu sein.

Dieser Eindruck ist nicht falsch, doch wer glaubt, die Berücksichtigung des Kindeswohls sei damit klar vorgegeben und einfach zu handhaben, der irrt. Sie ist ein kompliziertes Unterfangen, im Rechtlichen wie Tatsächlichen. So darf schon nicht ausgeblendet werden, dass nicht nur das Kind in den letzten Jahrzehnten eine verfassungsrechtlich untermauerte Aufwertung seiner Rechtsposition erfahren hat. Vielmehr hat sich auch der Kreis derer erweitert, die sich als Eltern, Elternteile oder Bezugspersonen um das Kind scharen und ihm gegenüber ihrerseits Rechte reklamieren können. Neben der Mutter und dem rechtlichen Vater eines ehelichen Kindes ist da der Vater eines nichtehelichen Kindes, dem das Bundesverfassungsgericht 1995 zuerkannte, ebenfalls Träger des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG zu sein, auch wenn er nicht mit der Mutter des Kindes zusammenlebt. Hinzu tritt inzwischen auch der leibliche, aber nicht rechtliche Vater des Kindes, der sich zwar nicht auf das verfassungsrechtlich verbürgte Elternrecht beziehen, aber auf den Schutz der Familie aus Art. 6 Abs. 1 GG berufen kann, wenn er mit dem Kind eine sozial-familiäre Beziehung aufgebaut hat und weiterhin Umgang mit ihm pflegen will, wie das Bundesverfassungsgericht vor gar nicht langer Zeit festgestellt hat. Und schließlich sind es die Pflegeeltern, die sich dem Reigen zugesellt haben und ihre Rechte im Hinblick auf das ihnen anvertraute Kind auf den Schutz stützen können, den Art. 6 Abs. 1 GG auch der sozialen Familie angedeihen lässt. Zudem ist die Möglichkeit, als Eltern für das Kind gemeinsam Sorge zu tragen, im Falle der Scheidung ausgeweitet und auch nichtverheirateten Eltern eingeräumt worden. Grund hierfür war nicht allein das Anliegen, den Rechten beider Elternteile ausreichend Genüge zu tun, sondern auch die Annahme, damit dem Kindeswohl zu dienen. Doch es bedeutet zugleich, dass hierdurch die Anzahl der Kinder gewachsen ist, die widerstreitenden Elternrechten und Interessen ausgesetzt sein können, kommt es zwischen ihren Elternteilen nach deren Trennung zum Streit, der auch über die Sorge für das Kind ausgetragen wird.

Es ist also eine ganze Fülle von Rechten und unterschiedlichen, oft stark divergierenden Interessen, die sich auf das Kind kaprizieren und mit dessen Wohl unter einen Hut gebracht werden müssen. Das aber ist nicht leicht zu meistern. Wie sehr der Gesetzgeber sich darum bemüht hat, differenzierend nach Anlässen die jeweils widerstreitenden Interessen auszutarieren, sie in angemessene Balance zu bringen, findet Ausdruck im Variantenreichtum der Worte, die er verwendet, um zu bestimmen, in welchem Maße das Kindeswohl bei den einzelnen Konfliktkonstellationen Berücksichtigung finden soll. Da ist davon die Rede, dass etwas dem Kindeswohl nicht widersprechen dürfe, ihm entsprechen müsse, ihm dienen solle, da muss etwas für das Kindeswohl notwendig sein oder von ihm nicht mehr erfordert werden, da muss etwas dem Wohle am besten entsprechen, darf etwas das Kindeswohl nicht gefährden oder muss bei dessen Gefährdung geschehen. Welch feinnuancierte Gewichtungen, die uns das Recht hier serviert, um das Kindeswohl ins richtige Verhältnis zu den Rechten und Bedürfnissen derer zu stellen, die Ansprüche auf das Kind richten!

Dabei ist es schon schwierig, sich dem zu nähern, was eigentlich das Kindeswohl ist, was es ausmacht und wie es zu fassen ist. Denn es sperrt sich gegen Verallgemeinerung, ist es doch bezogen auf das einzelne Kind, auf seine speziellen Bedürfnisse wie seine subjektive Befindlichkeit, die sich zudem mit den physischen und psychischen Entwicklungsphasen, die das Kind durchläuft, stetig verändern. Auch ist es nicht losgelöst zu betrachten von den Beziehungen und familiären Konstellationen, in denen das Kind lebt und eingebettet ist. Sie bilden nicht nur den Rahmen, in dem das kindliche Wohl Platz und Geltung beansprucht, sondern nehmen mit den hier versammelten anderen Interessen Einfluss auf das kindliche Bedürfnis, prägen es ihrerseits und vermögen so, die Determinanten zu wandeln, die das Kindeswohl bestimmen. Dazu kommt, dass das Wohl eines Kindes sowohl in Relation zu den Zeiten, ihren Möglichkeiten und Einsichten, als auch in Abhängigkeit von den Verhältnissen steht, in denen das Kind lebt. All dies wirkt auf sein Wohlbefinden ein, ist zu bedenken, will man die Antwort auf die Frage finden, was einem Kind gut tut, was ihm nicht schadet, was förderlich für seinen Geist und seine Seele sein könnte. Bei solch einer Vielschichtigkeit von Sachzusammenhängen und emotionalen Verflechtungen zu klären, was des Kindes Wohl ist, erfordert Sorgfalt. Vor allem aber ist Einsicht angesagt, die Einsicht, dass es sehr schwierig, ja eigentlich unmöglich ist, hier zweifelsfreie, richtige Antworten zu finden.

Daraus den Schluss zu ziehen, das Kindeswohl tauge insofern als rechtlicher Maßstab nicht, wäre allerdings falsch. Denn soll das Recht der Erkenntnis und verfassungsrechtlichen Vorgabe folgen, dass ein Kind nicht eine Angelegenheit, eine Sache seiner Eltern, sondern dass es in seiner Subjektivität anzuerkennen ist, dann reicht für das Erfassen und Bemessen kindlicher Bedürfnislagen kein einfach zu subsumierender Topos aus, dann bedarf es eines Begriffs, wie er im Kindeswohl gefunden worden ist, der die Komplexität kindlicher Belange versucht, zum Ausdruck zu bringen, und dazu auffordert, sich unter Nutzung möglichst vieler Erkenntnisquellen darum zu bemühen, das zu ergründen und sich dem zu nähern, was dem Kind gut tut oder zumindest ihm am wenigsten schadet.

Die Schwierigkeit rührt vornehmlich auch daher, sich in die kindliche Lage hineinversetzen zu müssen, von außen nachzuvollziehen, was und wie sein Umfeld auf das Kind einwirkt, was es in ihm bewirkt, und daraus Schlussfolgerungen zu ziehen, die dem Kind einen Weg weisen, der ihm zugute kommen soll. Dabei fließen in die Beurteilung zwangsläufig auch eigene Werthaltungen derjenigen ein, die solche Entscheidungen gutachtlich vorbereiten oder letztlich treffen. Das gilt umso mehr, desto weniger das Kind noch in der Lage ist, seine Empfindungen und Wünsche selbst zu artikulieren. Aber auch dann, wenn es seinen Willen äußert, kann nicht immer und ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass dies auch wirklich der eigene Wille ist, dass es gar seinem Wohl entspricht, was es in Worte fasst. Denn je kleiner das Kind ist, desto anhänglicher und abhängiger ist es emotional von elterlicher Zuwendung, die es Angst hat zu verlieren. Deshalb will es elterliche Erwartungen nicht enttäuschen und lehnt sich auch im Wollen an denjenigen an, der ihm am Nächsten ist. Da ist es schwer herauszufinden, ob der geäußerte Wille des Kindes nur ein Spiegelbild des Wunsches eines Elternteils von ihm ist. Doch wie dem auch sei, wird dieser Wille zu seinem vermeintlichen Wohle gebrochen, kann auch dadurch das Kind Schaden nehmen und damit das Gegenteil dessen bewirkt werden, was intendiert wurde: seinem Wohl gerecht zu werden.

Um bei all diesen Schwierigkeiten dem Kindeswohl dennoch ein paar Konturen zu geben und zu orten, wo es betroffen ist, betrachten wir einmal die Faktoren, die die Lebenswelt von Kindern heutzutage prägen und auf ihr Wohl einwirken. Da ist zum einen das kindliche Umfeld und Beziehungsgefüge in Augenschein zu nehmen, das sich durch Entwicklungstrends in den letzten Jahrzehnten ersichtlich verändert hat. So ist zu verzeichnen, dass der Anteil der Kinder an der Bevölkerung aufgrund rückläufiger Geburtenzahlen bei steigender Lebenserwartung der Menschen nicht nur hierzulande immer mehr abnimmt. Kinder sind dank der Verbreitung der „Pille“ heute zwar in der Regel Wunschkinder ihrer Eltern, die sich aber immer später dazu entschließen, ein Kind zu bekommen, wobei vermehrt damit kein Eheschluss verbunden ist. 28 Prozent der Kinder werden mittlerweile nichtehelich geboren. Knapp über die Hälfte der Kinder wächst heutzutage als Einzelkind in der Familie auf. Dabei nimmt die Zahl der Kinder, die nur mit einem Elternteil leben, stetig zu. Kinder erleben zudem immer häufiger, dass ihre Eltern sich trennen. Von den 214.000 Ehen, die im Jahre 2004 geschieden wurden, waren 169.000 minderjährige Kinder betroffen. Die steigenden Scheidungsquoten bei sinkender Ehedauer haben zur Folge, dass nach der Trennung nicht nur die Zahl der Familien wächst, in denen das Kind mit nur einem Elternteil, meist der Mutter, zusammenlebt, sondern vermehrt auch wieder neue Partnerschaften oder Ehen eingegangen werden. Immerhin ist zu verzeichnen, dass bei 39 Prozent der Eheschließenden zumindest ein Partner schon einmal verheiratet gewesen ist.

So sehen sich Kinder des Öfteren in neue familiäre Kontexte verpflanzt, leben dann, getrennt von einem Elternteil, zusammen mit dem anderen und gegebenenfalls dessen neuem Partner, wobei sich auch weitere Kinder hinzugesellen können, die aus früherer Beziehung mitgebracht wurden. Zudem macht die Technologie heute möglich, was früher oft im Verborgenen blieb. Der Seitensprung ist zwar eine uralte Übung. Ob daraus oder doch aus der ehelichen Verbindung ein Kind entstammt, lässt sich jedoch erst in letzten Jahren ohne größeren Aufwand zweifelsfrei feststellen. So kann inzwischen häufiger passieren, dass ein Kind sich mit zwei Vätern konfrontiert sieht, seinem rechtlichen und seinem biologischen Vater, die nun entweder beide Ansprüche auf das Kind reklamieren oder von denen sich gerade der, den das Kind bisher als Vater betrachtet und liebgewonnen hat, nun von ihm wendet. Hinzukommen können gar noch ein dritter, ja vierter Mann, der Partner der Mutter oder ein Pflegevater, bei dem das Kind aufwächst. Und auch die Rolle der Mutter kann für das Kind von mehreren Frauen eingenommen werden. Neben der leiblichen Mutter kann dies die Stiefmutter oder die Pflegemutter sein.

Dies alles hat dazu geführt, dass Kinder sich immer häufiger allein einer Erwachsenenwelt gegenübersehen, die immer ältere Gesichtszüge trägt, immer mehr Begehrlichkeiten dem Kinde entgegenträgt und in ihrer Dominanz abfärbt auf das, was das Leben der Kinder bestimmt. Das Spielen mit Gleichaltrigen, das Messen mit Geschwistern, das Verbünden gegen die Eltern verliert sein kindliches Gegenüber und macht mehr und mehr der selbstüberlassenen Beschäftigung mit Bergen von Spielsachen, dem einsamen Hocken vor dem Fernseher und Computer oder dem Hasten zu vorprogrammierten Terminen Platz, in denen die Kinder zur Leistungssteigerung angefeuert und fit fürs Leben gemacht werden sollen. So inmitten von Erwachsenen, auf sich selbst, das eigene kindliche Ich gestellt, das erst noch gefunden werden muss, ist das Anlehnungsbedürfnis an die elterliche Schulter groß, wächst die Angewiesenheit und zugleich die Abhängigkeit der Kinder von denen, die ihnen als Erwachsene nahe stehen und sie umgeben. Umso mehr trifft es die Kinder, wenn hier Veränderungen eintreten, wenn ein Elternteil oder eine wichtige Bezugsperson den Familienkreis verlässt und von ihnen geht. Und dies kann ihnen angesichts der Scheidungszahlen immer häufiger und in immer jüngerem Alter passieren.

Nun sind die Kinder von heute deshalb gewiss nicht mehr zu bedauern als in früheren Zeiten. Das Aufwachsen fordert von ihnen nur anderes ab. Weil Vater- und Mutterrollen bei nicht mehr ehernem Familiengefüge ihre Eindeutigkeit verlieren und wechseln können, müssen Kinder lernen, sich in neue familiäre Konstellationen einzufinden, müssen mit Beziehungsverlusten fertig werden, müssen üben, emotionale Bindungen über Distanzen am Leben zu halten, dabei mit Entfremdungen umgehen, und müssen sich vor allem schon früh eine eigene Orientierung verschaffen, um sich in dem Beziehungsgeflecht, in dem sie stecken, zurechtzufinden. Das gelingt ihnen umso eher und leichter, wenn ihnen dabei von Eltern-, von Erwachsenenseite geholfen wird, wenn Eltern, trotz allem Streit untereinander, im Bewusstsein ihrer gemeinsamen Verantwortung für ihr Kind handeln, Kinder sich deshalb trotz einer Trennung weiter von ungebrochener elterlicher Zuneigung getragen fühlen können und Verlustängste damit keine besondere Nahrung bei ihnen finden. Dann können solche familiären Veränderungen durchaus bereichernd für Kinder sein und ihre Persönlichkeitsentwicklung befördern, können sie doch von der hinzugewonnenen Vielfalt menschlicher Nähen, Verhalten und Erfahrungen, die sie umgibt, lernen, finden mehr Ansprechpartner für ihre Fragen, mehr Zufluchten für ihre Nöte und können auswählen, wem sie sich anvertrauen wollen und besonders verbunden fühlen.

Lassen allerdings die Eltern samt den anderen, die für das Kind eine Rolle spielen, nicht Vernunft und ihre Liebe zum Kind walten, sondern sind so von Bitterkeit und Zorn erfüllt, den sie gegeneinander hegen, dass sie gegenüber den kindlichen Bedürfnissen nach Eintracht wie Zusammenhalt blind werden und das Kind als Austragungsort der eigenen Konflikte missbrauchen, dann gerät das Kind in arge Bedrängnis. Denn dann findet es sich einem emotionalen Minenfeld ausgesetzt, aus dem es allein und schadlos kaum mehr herauskommt. Konkurrierender Liebe ausgesetzt, die es umbuhlt und von beiden Seiten besitzergreifend an ihm zerrt, fühlt sich das Kind hin und her gerissen, sucht den widerstreitenden Erwartungen jeweils zu entsprechen, verliert sich dabei im Chaos seiner Gefühle und wird von der Angst beherrscht, zu versagen und Zuneigung zu verlieren, von der es doch abhängt.

Hier ist das Kindeswohl betroffen, hier fordert es Hilfe und Unterstützung seitens staatlicher Instanzen ein, letztlich den Familiengerichten. Hilfe bei der Suche nach Wegen für das Kind, aus dem Dilemma möglichst heil wieder herauszukommen, zumindest aber nach einem modus vivendi, der dem Kind etwas Sicherheit und Halt auf zerstrittenem Terrain verschafft. Darüber hinaus aber ist auch Hilfe erforderlich, die schon viel früher ansetzt, dort, wo es gilt, das kindliche Selbstvertrauen und die Ichstärke von Kindern zu fördern, um sie zu befähigen, mit familiären Veränderungen, Verlusten wie Zugewinnen elterlicher Zuwendung leichter umgehen zu können. Dabei können Gerichte wenig ausrichten, kommen doch zu ihnen die Fälle, in denen die Kinder schon in der elterlichen Zwickmühle stecken. Vielmehr sind hier insbesondere der Kindergarten und die Schule gefordert und spielen, vielleicht mehr noch als früher, eine gewichtige Rolle, nicht nur, weil Kindern beim Lernen und Entdecken ihrer eigenen Fähigkeiten das Rückgrat gestärkt werden kann, nicht nur, weil es dort Lehrer gibt, die trösten und Rat geben können. Sondern vor allem auch deshalb, weil Kinder dort die Möglichkeit haben und es ihnen gut tut, mit ihresgleichen zusammenfinden, ihre Sicht der Dinge untereinander auszutauschen, zu sehen, dass auch andere Kinder ähnliche Sorgen haben und von familiären Konflikten betroffen sind, zu erfahren, wie diese damit umgehen, und sich dabei selbst vergewissern zu können. Das stärkt gegenseitig und macht Mut.

Auch die Lebensumstände von Kindern sind zu betrachten, wenn es darum geht, ihr Wohl zu erkunden. Denn auch sie wirken auf das Kindeswohl ein, und dies bei immer mehr Kindern in ungünstiger Weise. Nun hat es zwar immer schon Arme und Reiche gegeben, wobei das Schicksal die Lose verteilt, auf welcher Seite davon ein Kind sein Zuhause findet und aufwächst. Das mag ungerecht sein, doch ist nicht zu verhindern, sondern kann nur sozial aufgefangen und abgepolstert werden. Richtig ist auch, dass nicht allein und vorrangig vom Gelde abhängt, ob Kinder glücklich sind. Und im Vergleich zu früheren Zeiten oder der Dritten Welt geht es unseren Kindern heutzutage um Vieles besser, auch den ärmeren unter ihnen. Doch Armut ist eine relative Größe, die sich für die Betroffenen nach dem bemisst, wie viel die Gesellschaft, in der sie leben, ihnen von den vorhandenen Potentialen und Ressourcen bereithält. Deshalb ist es angesichts der hohen Wirtschaftskraft und des Wohlstandes in unserem Lande schon erschreckend, dass nicht nur insgesamt der Anteil der Menschen zugenommen hat, die, bemessen nach europaweit in gleicher Weise errechneten und als Maßstab dafür herangezogenen Schwellenwerten, hierzulande in Armut leben, sondern Armut immer mehr ein kindliches Gesicht trägt.

Obwohl die Zahl der Kinder stetig schrumpft und der Anteil von Kindern im Alter von bis zu zehn Jahren an der Gesamtbevölkerung inzwischen auf 10,2 Prozent gesunken ist, wächst ihre Armutsquote und liegt mit 14,8 Prozent über deren Durchschnittswert, der bei breiten regionalen Schwankungen 12,7 Prozent ausmacht. Bei den 11 bis 20Jährigen, die 11 Prozent der Einwohnerzahl ausmachen, ist der Anteil derer, die in Armut leben, gar auf 18,4 Prozent angewachsen. Dies erklärt, dass Kinder auch immer mehr unter den Sozialhilfeempfängern anzutreffen sind. Ihr Anteil macht hier inzwischen 38 Prozent aus. Dass sich in diesen Zahlen galoppierender Bedürftigkeit von Kindern auch die prekärer werdende finanzielle Situation ihrer Eltern widerspiegelt, liegt auf der Hand. Besonders betroffen sind hier vor allem Elternteile, die ihre Kinder allein aufziehen.

Zudem belegen jüngste Studien, dass Berufspositionen und soziale Lagen der Eltern sich wieder stärker auf Kinder vererben, sich die Chancen für Kinder also verschlechtert haben, aus unteren sozialen Milieus, in die sie hineingeboren werden, in ein besseres Leben aufsteigen zu können. Untermauert wird dies durch Studien, die unser Schulsystem betreffen und ihm auch deshalb ein schlechtes Zeugnis ausstellen, weil es, anders als dies in anderen Ländern der Fall ist, Schüler aus unteren Schichten zu wenig fördert, die deshalb zu selten den Weg zu höheren schulischen Abschlüssen finden und in den Klassenzimmern der Hauptschule hängen bleiben. So sind die Aussichten für viele Kinder wahrlich nicht rosig. Denn nicht nur, dass Kinder dort, wo der Euro eh schon dreimal umgedreht werden muss, bevor er ausgegeben wird, schon früh auf Vieles, das anderen geboten wird, verzichten lernen müssen, was noch nicht so schlimm wäre, weil es mit elterlicher Liebe und Zuwendung ausgeglichen werden kann. Sie leben auch in einer Welt, in der der Wert eines Menschen immer mehr nach seinem Einkommen taxiert zu werden scheint. Das aber schlägt sich auch nieder auf kindliches Verhalten. Wenn die „Marke“ der Kleidung bestimmt, wer akzeptiert wird und mitspielen darf, werden diejenigen allzu leicht ausgegrenzt und abgestempelt, die im Konsum nicht mithalten können. Das nagt am Selbstwertgefühl und lässt Kinder in diesen Lagen sich selbst als in jeder Hinsicht minderbemittelt begreifen. Kommt dazu noch die düstere Aussicht, sich je aus dieser Situation befreien zu können, so tritt leicht ein, dass ein Kind sich abgeschrieben, fallengelassen fühlt und sich dann selber fallen lässt und aufgibt. Ein Teufelskreis, der zeigt, wie sehr auch die soziale Lage auf das Kindeswohl Einfluss nehmen kann. Denn Kinder brauchen zur Stabilisierung ihrer Persönlichkeit ein ausgeglichenes Herkunftsmilieu, materielle Sicherheit und die Vermittlung des Gefühls von Zuversicht, wie viele Studien belegen.

Das Familienrecht und die Gerichte können auch hieran nur wenig ändern. Doch bildet dies den Hintergrund von vielen gerichtlichen Verfahren, die sich ums Kind drehen, in denen Streitigkeiten oftmals auch wegen der schwierigen finanziellen Lagen von Eltern und Kind so heftig ausgetragen werden, und spielt insbesondere in Unterhaltsstreitigkeiten eine Rolle, in denen der Mangel verteilt werden muss, der in so manchen Haushaltskassen herrscht, gerade dann, wenn sich Eltern getrennt und bei eh schon knappen Mitteln vielleicht noch eine neue Familie gegründet haben. Da ist das Wohl des Kindes betroffen, wenn es nicht vorrangig vor allen anderen die nötigen Mittel zugesprochen erhält, die seinen Unterhalt sicherstellen, ist es doch anders als seine Eltern selbst noch nicht in der Lage, für sich zu sorgen und muss davor bewahrt werden, dazu allzu früh gezwungen zu werden, noch bevor es z.B. das Ausbildungsziel erreicht hat, das seinen Fähigkeiten und Leistungen entspricht. Da wirkt sich auf das Wohl des Kindes aus, wenn der Unterhalt nicht reicht, um sein Existenzminimum abzudecken, und ist der Staat gefordert, ihm dies zu sichern, wenn seine Eltern dazu nicht in der Lage sind. Dies gebietet ihm nicht nur das Sozialstaatsprinzip, dies erlegt ihm nicht nur das Wächteramt aus Art. 6 Abs. 2 GG auf, dies schuldet der Staat auch dem Schutz der Persönlichkeit des Kindes, den er zu gewähren hat. Deshalb darf sich das zu sichernde Existenzminimum des Kindes auch nicht allein auf das beschränken, was das Kind braucht, um satt, sauber und bekleidet zu sein sowie einen Schlafplatz zu haben. Zur Entfaltung seiner Persönlichkeit ist ebenso vonnöten, dass ein Kind seine geistigen, sportlichen oder musischen Fähigkeiten und Begabungen entdecken und vertiefen kann, dass es an Klassenfahrten, an geselligen Zusammenkünften und am kulturellen Leben teilhaben haben kann.

Betrachtet man die derzeitigen Beträge, die für den notwendigen Bedarf eines Kindes bei der staatlichen Grundsicherung in Ansatz gebracht werden, kann einen schon der Zweifel befallen, ob sie auch diesen Bedürfnisse des Kindes in ausreichendem Maße Rechnung tragen, noch dazu, wenn daran gedacht wird, wie dies in einigen Sozialämtern vor kurzem der Fall war, von diesen Beträgen selbst das noch in Abzug zu bringen, was an eh nicht Vielem einem Kind zur Kommunion oder Konfirmation geschenkt worden ist. Nicht allein wegen des Geldes, das man dem Kind damit nimmt, sondern wegen der Enttäuschung und Demütigung, die es dabei empfinden muss, verletzt ein solches Gebahren das Persönlichkeitsrecht eines Kindes, verletzt es sein Wohl.

Welche Schlussfolgerungen sind nun aus diesem Streifzug durch die heutige Lebenswelt der Kinder zu ziehen, geht es in streitigen Auseinandersetzungen um das Kind um die Beachtung seines Wohls unter Respektierung der elterlichen Rechte? Hier lassen sich nur grobe Linien zeichnen, denn jeder Fall muss einzeln, mit seinen Besonderheiten des Wechselspiels von kindlichen und elterlichen Bedürfnissen betrachtet werden, um das zu erkunden, was dem Wohle des jeweils betroffenen Kindes am ehesten nahe kommt. Doch einige tendenzielle Aussagen lassen sich treffen.

Wenden wir uns zunächst dem Sorgerecht zu. Hier gibt es ein paar Punkte, die ich ansprechen möchte. Angesichts vielfach drückender finanzieller Sorgen und auch daraus rührender Streitigkeiten, dazu noch der Trennungssituation, die auch Erwachsene nicht ohne Weiteres verkraften können, sind Eltern oftmals überfordert, für ihr Kind in angemessener Weise Sorge zu tragen und sich dazu noch einig darüber zu werden, bei wem das Kind künftig seinen Lebensmittelpunkt haben soll. Sie dafür zu schelten, gar allzu schnell mit Zwangsmaßnahmen zu überziehen, ist nur der Weisheit letzter Schluss und dort erforderlich, wo es Anhaltspunkte gibt, dass Kinder gequält und misshandelt werden und nur schnelles Eingreifen, Wegnahme der Kinder und notfalls Entzug der Sorge verhindern kann, dass Kindern größeres Leid geschieht. In den anderen, weitaus häufigeren Fällen aber ist nicht nur den Eltern, sondern auch dem Kind und seinem Wohl weit mehr geholfen, wenn man sich zunächst einmal der elterlichen Probleme annimmt und zu deren Lösung Rat wie Unterstützung bietet. Hier werden einige müde abwinken und darauf verweisen, dass dies ja häufig durchaus versucht wird, doch leider auch allzu oft misslingt, weil sich Eltern solcher Hilfestellung widersetzen. Das ist schon richtig und bekannt. Doch ich meine, die Erfolgschancen könnten größer sein, wenn dies zum einen so früh wie möglich geschieht, wenn den Eltern zum anderen vermittelt wird, dass das Angebot zu helfen nicht lediglich Pflichtübung für sie ist, um ihre Geeignetheit zu testen, weiter für ihr Kind Sorge zu tragen, sondern ihnen persönlich dienlich sein soll, nicht nur ihre Erziehungsschwierigkeiten, sondern auch ihre eigenen Konflikte wie finanziellen Probleme besser in den Griff zu bekommen und für diese Lösungswege zu finden, und wenn schließlich hierbei das Zusammenspiel zwischen Jugendamt, Beratungsstellen und Gerichten noch besser gelingt. Dazu bedarf es nicht so sehr neuer Regelungen, sondern mehr Personal und Mittel, in Jugendämtern wie Gerichten, um sich der Einzelfälle intensiver annehmen zu können. Das kostet Geld, doch es wäre gut angelegt und rentierte sich. Denn eine mit solcher Unterstützung gemeinsam erarbeitete, für beide Elternteile akzeptable Perspektive für sich und das Kind hat die Chance, dauerhaft zu tragen, ihren Streit, wenn nicht zu befrieden, dann doch in Grenzen zu halten und dem Kind mehr Sicherheit zu geben. Was könnte dem Kindeswohl zuträglicher sein? Obendrein sparte es noch Gerichtskosten, die ansonsten bei fortdauerndem Krieg der Eltern immer wieder anfielen, vielleicht sogar Kosten der Heimunterbringung des Kindes, die bei mangelnder Konfliktbewältigung drohen. Mit solchen Anstrengungen könnte zudem auch der Grundstein gelegt werden für den Erhalt einer weiterhin gemeinsamen elterlichen Sorge für das Kind, die nachgewiesener Maßen dem Kind und seiner Beziehung zu beiden Eltern förderlich ist, wenn sie von beiden Eltern akzeptiert und nicht zum Gegenstand und stetem Anlass für Streitigkeiten genommen wird.

Gelingt es allerdings nicht, mit solchen Hilfestellungen die Eltern in grundsätzliche und einigermaßen tragfähige Übereinstimmung über die Sorge für ihr Kind und dessen Aufenthalt zu bringen, dann bleibt nichts anderes übrig als zu entscheiden, wer künftig allein die Sorge für das Kind trägt. Denn das gemeinsame Sorgerecht ist nicht geeignet, eine konfliktträchtige Beziehung der Eltern zu restaurieren. Im Gegenteil, eine aufgezwungene gemeinsame Sorge bei Uneinigkeit der Eltern und emotional aufgeladener Atmosphäre zwischen ihnen kann sich nur destruktiv auf das Kind auswirken. Der permanente Streit, dem das Kind in solchen Fällen ausgesetzt ist, drückt auf sein Gemüt, zerreißt es innerlich und zerrt es immer wieder vor die Richterbank. Das läuft dem Kindeswohl zuwider. So gut es für das Kind auch wäre, wenn beide Eltern zu seinem Gedeihen an einem Strang ziehen würden – ihr Einvernehmen lässt sich nicht erzwingen.

Mit der Entscheidung, wem die Alleinsorge zustehen soll, sollte in Einklang stehen, in welchem elterlichen Haushalt das Kind künftig seinen Lebensmittelpunkt findet. Es gibt zwar Fälle, in denen Eltern, die ihr Kind betreuen, nicht in der Lage sind, allein mit allen Erziehungsproblemen und für das Kind zu treffenden Entscheidungen fertig zu werden. Hier kann es geboten sein, das Kind zwar in der elterlichen Obhut zu belassen, das Sorgerecht aber dem Jugendamt zu übertragen, das dann im Benehmen mit dem Elternteil die Geschicke des Kindes lenkt. Ein Auseinanderfallen von Sorge und Kindesaufenthalt, das in solchen Fällen der Unterstützung des betreuenden Elternteils dient, kann aber dort allen Beteiligten zum Verhängnis werden, wo dem einen Elternteil das Sorgerecht zugesprochen, zugleich aber bestimmt wird, dass das Kind beim anderen Elternteil verbleibt, wie dies von Gerichten schon entschieden wurde. Nun mag man ja einerseits bei Abwägung der widerstreitenden Elternrechte zu dem Ergebnis kommen, ein Elternteil sei der Vernünftigere, Einsichtsfähigere und damit für die Sorgetragung Geeignetere, andererseits es aber für sinnvoll halten, das Kind beim anderen Elternteil zu belassen, um es nicht aus seinem vertrauten Lebensumfeld herauszureißen. Isoliert voneinander betrachtet sind die Gründe für das jeweilige Präferieren auch durchaus einleuchtend. Doch Kindeswohl und Elternverantwortung greifen ineinander, beeinflussen sich wechselseitig und müssen deshalb in ihrem Zusammenhang gesehen werden, damit ein Schuh daraus werden kann, der dem Kind auch passt und nicht drückt.

Wenn Eltern unfähig sind, über die Belange des Kindes Einvernehmen zu erzielen und deshalb nur eine Alleinsorge in Betracht kommt, wird ihrem Streit um das Kind mit der Aufspaltung von Sorge und Aufenthalt nur ein neuer Anlass gegeben. Sie bleiben zwar nicht mehr rechtlich, aber im Tatsächlichen in der Sorge für das Kind aneinandergekettet. Während vorher beide auf ihr Sorgerecht pochen konnten und darüber ihren Streit geführt haben, darf nun der eine von ihnen allein bestimmen, wie der andere mit dem Kind umzugehen hat. So erwächst aus dem Sorgerecht für das Kind Befehlsgewalt über den anderen Elternteil. Da ist ständige Zwietracht vorprogrammiert. Aber nicht nur, dass damit der Streit weiter Nahrung findet und das Kind trifft. Wie soll zudem gelingen, ein Kind gut zu erziehen, wenn man es zwar tagtäglich betreut, aber in wichtigen Angelegenheiten, die das Kind betreffen, der andere Elternteil das Sagen hat, dem man zu folgen hat, auch wenn man selbst ganz anderer Meinung ist? Und wie kann ein Elternteil, der nicht mit dem Kind zusammenlebt, der nur Ausschnitte von dessen Leben mitbekommt, der es nur in der besonderen Situation des Umgangs oder in den Ferien erlebt, beurteilen, was dem Wohl des Kindes zuträglich ist? Dem Kind kommt all dies nicht zugute: es bleibt Spielball seiner Eltern oder spielt diese selbst gegeneinander aus – beides gereicht gewiss nicht seinem Wohl.

Ein weiterer Punkt. Um die gewichtige, dem Leben des Kindes Weichen stellende Entscheidung, von welchem Elternteil es künftig umsorgt wird, auf eine tragfähige Basis stellen zu können, bedarf es einer gründlichen, möglichst umfassenden Recherche. Sie hat den besonderen Umständen, Interessenlagen, erzieherischen Möglichkeiten sowie kindlichen Bedürfnissen und Befindlichkeiten des jeweiligen Einzelfalls nachzuspüren und sollte sich dabei möglichst vieler Erkenntnisquellen wie -methoden bedienen. Kein leichtes Unterfangen, stellt dies doch hohe Anforderungen an das kindschaftsrechtliche Verfahren, ist aufwändig und kostet Zeit, Zeit, in der selbst wieder Fakten geschaffen werden können, die relevant für die Entscheidung sein können. Denn was gestern noch galt, kann heute aufgrund kindlicher Entwicklung und inzwischen eingetretener Beziehungskonstellationen schon keinen Bestand mehr haben. Da heißt es für die Gerichte, Gründlichkeit mit Zügigkeit so gut wie möglich in Einklang zu bringen. Bei diesem „Run gegen die Zeit“ kann der frühzeitige Erlass einstweiliger Regelungen ein hilfreiches Mittel sein, dem Kind den Kontakt zu beiden Eltern vorläufig zu sichern, um zu verhindern, dass durch die Verfahrensdauer irrevisible Fakten in den Eltern-Kind-Beziehungen entstehen.

Welcher Mittel sich die Gerichte zur Aufklärung des Sachverhalts bedienen, hängt ebenfalls von den Besonderheiten des Einzelfalls ab. Allerdings sollten sie stets auch den Willen des Kindes herauszufinden versuchen, jedenfalls dann, wenn das Kind ihn bekunden kann, und ihm besonderes Gewicht beimessen. Dazu gehört, dass sie das Kind persönlich anhören und ggf. dafür sorgen, dass der Kinderwille sich unbeeinflusst von divergierenden elterlichen Wünschen z.B. gegenüber einem Verfahrenspfleger äußern kann und durch diesen vor Gericht Gehör findet. So schwer es auch ist, den Willen eines Kindes zu erschließen, das sich im Zwiespalt seiner Gefühle zu seinen Eltern befindet, so wichtig ist es, ihn zu respektieren und ihn, selbst wenn er von einem Elternteil geprägt sein sollte, mit der zu treffenden Entscheidung nicht ohne ganz triftigen Grund zu brechen. Denn welche Schäden es bei Kindern anrichten kann, wenn ihr Wille bei Entscheidungen über ihr Geschick außer Acht gelassen wird, zeigen Langzeitstudien, die von dadurch ausgelösten, tief greifenden traumatischen Störungen berichten, Störungen, die selbst im Erwachsenenalter noch nachwirken und schwer auf der Seele lasten. Dies unterstreicht, dass das Wohl eines Kindes nicht losgelöst vom seinem Willen, quasi objektiv, festgestellt werden kann und darf, sondern immer und vor allem die subjektive Seite, die Sicht und Meinung des Kindes als Ausdruck seiner Persönlichkeit in die Betrachtung einzubeziehen ist, ohne die sein künftiges Wohl sich nicht erschließt, um das es doch geht. Bei wem sich das Kind am besten aufgehoben fühlt, sollte deshalb nicht die einzige, aber doch ganz maßgebliche Richtschnur für die richterliche Entscheidung über die Sorge für das Kind sein.

Angesichts des hohen Aufwandes, der in Sorgerechtsverfahren notwendigerweise betrieben werden muss, um die komplexen Sachverhalte aufzuklären und die jeweils versammelten Interessen zu erkunden und abzuwägen, angesichts aber auch der erbitterten Kämpfe, die Eltern, oftmals bis hin zur Volljährigkeit des Kindes, immer wieder aufs Neue auf dessen Rücken gerichtlich austragen, stellt sich mir schließlich die Frage, ob es dem Kindeswohl nicht entgegenkäme, wenn eine auf fundierter Basis einmal getroffene Sorgeentscheidung zwar mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann, danach aber der elterlichen Streitlust keine weitere gerichtliche Bühne mehr bereitgestellt würde, um ihren Kampf ums Kind fortzusetzen. Meines Erachtens sollte der Revisibilität einer Sorgeentscheidung ein stärkerer Riegel vorgeschoben werden, den nur eine veränderte familiäre Situation oder ein neues Bedürfnis des Kindes wieder beiseite schieben könnte. Denn ich bezweifle sehr, dass die ständige Möglichkeit, schmerzhafte Beziehungskonflikte wieder aufleben zu lassen, und die damit verbundenen Unsicherheiten für Eltern und Kind wirklich die Elterninteressen zu wahren imstande ist oder das Kindeswohl zu fördern vermag und zu besseren Entscheidungen führt.

Dies gilt nicht gleichermaßen für den Umgang mit dem Kind. Denn anders als beim Sorgerecht, bei dem es darum geht, einem Kind möglichst dauerhaft ein Zuhause zuzuweisen, das ihm persönliche Kontinuität bietet, einen festen Lebensmittelpunkt gibt, von dem aus es sich orientieren und ausrichten kann, betrifft das Umgangsrecht Beziehungskontakte, die temporär sind und bei denen sich das Bedürfnis danach mit den Menschen, den familiären Konstellationen und mit der Zeit verändern kann. Solche Veränderungen können Anlass und Grund bieten, Umgangsmodalitäten neu zu justieren oder bei Umgangsausschluss einen neuen Anlauf zu probieren, ob ein Umgang nicht doch gelingt. Damit werden Chancen eingeräumt. Dem Kind die Chance, doch eine Beziehung zu dem getrennt von ihm lebenden Elternteil aufbauen oder wiederherstellen zu können, dem Elternteil die Chance, sein Umgangsrecht zu realisieren und erstmals oder wieder ein positives Verhältnis zu seinem Kind aufbauen zu können. Bleibt es bei solchem Versuch jedoch dabei, dass das Kind dem Umgang weiter widerstrebt, hat sich gar sein Widerwille gegen ein Zusammentreffen so verfestigt, dass er unumstößlich erscheint, dann führt ein Zwang zum Umgang auch hier nur zu Schäden beim Kind und verschafft dem Elternteil zwar sein Recht, doch nicht die Zuneigung des Kindes, im Gegenteil.

Mit zunehmender familiärer Vielfalt und damit zunehmender Varianz an rechtlichen, sozialen und biologischen Vätern und Müttern haben sich zudem gerade beim Umgang die Rechte vermehrt, die Anspruch auf das Kind erheben können. Damit hat sich das Streitpotential erhöht, dem ein Kind ausgesetzt werden kann. Einzeln betrachtet haben all diese sich um das Kind scharenden Ansprüche und Wünsche auf Umgang mit ihm zwar durchaus Berechtigung. Im Ganzen gesehen und reklamiert von allen können sie aber dazu führen, dass das Kind vor lauter Hin- und Hergereichtwerden keine Ruhe mehr findet und kaum noch eigene Kontakte knüpfen kann. Um hier das verträgliche Maß zu finden, ist ebenfalls mehr als bisher zum Wohle des Kindes auf seinen Willen zurückzugreifen, sollte maßgeblich sein, mit wem es zusammentreffen möchte und wie häufig dies geschehen soll. Das kann die Rechte Einzelner schmälern, doch es dient dem Kindeswohl, dem die Vorfahrt gebührt.

Kindeswohl und Elternrecht, dies Gespann aus verschiedenen Sichten, Interessen, Rechten, Gefühlen, dies Wechselspiel von Einflussnahmen auszuloten, ist eine Herausforderung, die bei allem Bemühen, ihr gerecht zu werden, immer Fragezeichen übrig lässt. Fragezeichen, ob alles auch bedacht wurde, Fragezeichen, ob die Gewichtungen im Abstrakten beim Wägen im Einzelfall wirklich die richtigen sind. Deshalb lässt sich am Schluss nur mit Gewissheit sagen: Wichtig ist, stets das Kind als Individuum zu achten und in den Mittelpunkt der Betrachtung zu stellen und das Elternrecht nicht als ein Recht am Kind zu begreifen, sondern als Aufgabe, zum Gedeihen des Kindes mit Kräften und mit Liebe beizutragen. Dies unterstreicht das Zitat von Kahil Gibran, einem amerikanischen Dichter syrischer Abstammung, mit dem ich enden möchte: „Deine Kinder sind nicht deine Kinder. Sie sind die Söhne und Töchter der Sehnsucht des Lebens nach sich selbst. Sie kommen durch dich, aber nicht von dir, und obwohl sie bei dir sind, gehören sie dir nicht. Du kannst ihnen deine Liebe geben, aber nicht deine Gedanken, denn sie haben ihre eigenen Gedanken. Du kannst ihrem Körper ein Haus geben, aber nicht ihrer Seele, denn ihre Seele wohnt im Haus von morgen. Du kannst versuchen, ihnen gleich zu sein, aber suche nicht, sie dir gleich zu machen, denn das Leben geht nicht rückwärts und verweilt nicht beim Gestern.“ Dem Kindeswohl kann kaum Besseres geschehen, wenn dies beherzigt wird.

Die vollständige Fassung einschließlich der Fußnoten ist über die Geschäftsstelle erhältlich.

Dr. Christine Hohmann-Dennhardt ist Richterin des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe.

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