fK 5/07 Kinderrechte aktuell

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Auf Initiative zahlreicher Abgeordneter des Deutschen Bundestages, darunter Renate Schmidt, Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend a.D., soll im Herbst 2007 ein interfraktioneller Antrag in den Deutschen Bundestag mit dem Ziel eingebracht werden, die Bundesregierung aufzufordern, einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Wahlrechts von Geburt an vorzulegen. Im Folgenden dokumentieren wir den Entwurf des Antrags.

Mehr Generationengerechtigkeit durch ein Wahlrecht von Geburt an
Entwurf eines interfraktionellen Antrags des Deutschen Bundestags

Der Deutsche Bundestag stellt fest: Die Demokratie in Deutschland steht vor einer ungewöhnlichen Herausforderung, zugleich vor einer Bewährungsprobe. Der technische Fortschritt verlangt Entscheidungen, etwa Eingriffe in die Umwelt, die immer weiter in die Zukunft hinein ragen und damit Rechte und Interessen nachrückender Generationen berühren. Weil der Anteil älterer Menschen immer mehr zunimmt, gerät das politische Zahlenverhältnis aus dem Gleichgewicht, die Anliegen jüngerer Generationen werden aus dem politischen Handlungsfeld fast zwangsläufig verdrängt.

Mehr Generationengerechtigkeit
Notwendig sind Regulative zur Wahrung der Generationengerechtigkeit. Eines dieser Regulative ist die Einführung des Wahlrechts von Geburt an. Zur Zeit sind ca. 14 Millionen deutsche Staatsbürger vom Wahlrecht ausgeschlossen, und zwar allein aufgrund ihres Alters. Dies folgt aus Art. 38 Abs. 2 GG, wonach wahlberechtigt ist, wer das 18. Lebensjahr vollendet hat. Diese Norm ist jedoch weder zwingend noch gar unabänderlich; in der Vergangenheit ist sie auch verändert worden, indem Anfang der 1970er Jahre das aktive Wahlrecht von 21 Jahren auf 18 Jahren gesenkt wurde. Vor allem aber steht Art. 38 Abs. 2 GG im Gegensatz zu Art. 20 Abs. 2 GG. Hiernach geht alle Staatsgewalt vom Volke aus. Gemeint ist das deutsche Staatsvolk. Und hierzu gehören alle Deutschen von Geburt. Da das Volk die Staatsgewalt in Wahlen ausübt, alle Deutschen von null bis 17 Jahren und 364 Tagen von der Wahl aber ausgeschlossen sind, bedeutet dies eine Vorenthaltung des Wahlrechts für mehr als 17 Prozent des deutschen Volkes.

Das Wahlrecht: Ein altersunabhängiges Grundrecht
Es ist anerkannt, dass das Wahlrecht ein politisches Grundrecht ist. Es muss also schwerwiegende, verfassungswirksame Gründe geben, um einem erheblichen Anteil des deutschen Volkes die Ausübung dieses Grundrechtes vorzuenthalten. Dabei ist besonders bedenklich, dass nur die jungen Menschen von null bis 17 Jahren von der Wahl ausgeschlossen sind; irgendwelche anderen vergleichbaren Vorenthaltungen des Wahlrechts kennt unsere Verfassung nicht.

Zur Begründung wird angeführt, Kinder und Jugendliche könnten nicht selbst wählen, für sie müssten Stellvertreter handeln und diese verletzten, wenn sie für die Kinder wählen würden, die Grundsätze der Unmittelbarkeit und Höchstpersönlichkeit der Wahl. Diese Begründung hält einer Nachprüfung nicht stand. Zwar werden in Deutschland Abgeordnete des Deutschen Bundestages in unmittelbarer Wahl gewählt, Art. 38 Abs. 1 GG. Aber der Grundsatz der Unmittelbarkeit bedeutet nur, dass zwischen Wähler und Gewähltem kein Wahlmännergremium dazwischengeschaltet wird. Bei einer Stellvertretung ist dies nicht der Fall, der Stellvertreter übt das Wahlrecht des jungen Menschen direkt aus.

Keine Einschränkung eines Grundrechts durch den Grundsatz der Höchstpersönlichkeit
Der Grundsatz der Höchstpersönlichkeit ist, im Gegensatz zur Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl, im Grundgesetz nicht verankert. Schon heute können Briefwahl und Wahlhelfer die Höchstpersönlichkeit der Wahl beeinträchtigen. Bei Abwägung mit dem Grundrecht auf Wahl ist es gerechtfertigt, diesem gegenüber dem Wunsch nach Höchstpersönlichkeit den Vorrang einzuräumen.

Keine Verletzung der geheimen und der Freiheit und Gleichheit der Wahl
Bei Ausübung des Wahlrechts des jungen Menschen durch Eltern ist auch nicht der Grundsatz der Freiheit der Wahl verletzt. Zwar entscheiden die Eltern für das Kind, solange das Kind dazu nicht in der Lage ist. Aber sie handeln im Rahmen ihres grundgesetzlich legitimierten Elternrechts. Sobald die Kinder es vermögen, sollen sie selbst ihr Wahlrecht ausüben.

Das von den Eltern ausgeübte Wahlrecht verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Gleichheit der Wahl. Im Gegenteil: Die Gleichheit der Wahl erfordert geradezu die Einführung eines Wahlrechts von Geburt an, weil nur so den Kindern endlich auch ihr eigenes Grundrecht auf Wahl eingeräumt wird.

Die Ausübung des Wahlrechts durch die Eltern verletzt auch nicht den Grundsatz der geheimen Wahl. Zunächst verstößt der Austausch über die Wahlentscheidung nur zwischen Kindern und Eltern nicht gegen diesen Grundsatz. Im Übrigen kann Stellvertretung nur ausgeübt werden, wenn die Eltern die Wahlentscheidung kennen. Dies ist durch die grundgesetzliche Vertretungsmacht der Eltern legitimiert.

Antworten und Argumente zur Umsetzung des Wahlrechts von Geburt an
Uneinigkeit der Eltern

Eine Wahlausübung durch die Eltern wirft zwar einige praktische Fragen auf, die aber ohne weiteres zu lösen sind, so gibt es ja auch Lösungen wenn Eltern in Erziehungsfragen oder z.B. in der Wahl der Schule uneinig sind. Dies sind genauso lösbare Ausnahmefälle wie Uneinigkeit beim Ausüben des Wahlrechts.

Kinder wollen beteiligt werden
Bisweilen wird behauptet, Kinder und Jugendliche wollten gar nicht wählen. Der Wille zur Partizipation sei aber Voraussetzung für das Wahlrecht. Diese Behauptung ist nicht belegt. Viele Studien zeigen, dass Kinder und Jugendliche im hohen Maße an Politik interessiert sind und an ihr teilhaben wollen. Im Übrigen ist der Wille, ein Recht auszuüben, keine Voraussetzung für die Gewährung eines Rechts, das geschieht auch sonst in unserer Rechtsordnung nicht.

Kinder neigen nicht zu Extremismus
Die Befürchtung, junge Menschen seien anfällig für extremistische Parteien, womit bisweilen die Vorenthaltung des Grundrechts des Wahlrechts begründet wird, ist unbegründet, weil durch Erfahrung widerlegt. Im Übrigen schlägt sich dieses Argument selbst: Erwachsene, die extremistisches Gedankengut vertreten, haben trotzdem ein Wahlrecht. Derartige Ansichten müssen auf politische Weise, aber nicht mit Wahlrechtsentzug bekämpft werden.

Wahlalter und Volljährigkeit
Soweit gefordert wird, nach Einräumung eines Wahlrechts von Geburt an müsse man den Kindern auch erlauben, früher Auto zu fahren und im Übrigen früher am Rechtsverkehr teilzunehmen, ist auch diese Behauptung nicht schlüssig. Wahlalter und Volljährigkeit sind nicht voneinander abhängig. In den 1970er Jahren waren junge Menschen bereits wahlberechtigt, bevor sie volljährig wurden. Soweit das Gesetz Altersgrenzen enthält, wie etwa im Strafrecht, handelt es sich um Schutzgesetze. Das Wahlrecht ist aber keine Gefährdung eines jungen Menschen.

Keine Begrenzung des Wahlalters auf Grund des Alters
Bisweilen wird behauptet, Kinder seien leichter manipulierbar. Auch dies ist keine stichhaltige Begründung für die Vorenthaltung des Wahlrechts. Erwachsene sind ebenfalls stark beeinflussbar. Gerade die letzten Wahlen zeigen, dass Wahlentscheidungen erst am Wahltag gefällt werden. Niemand denkt daran, erwachsenen Menschen das Wahlrecht vorzuenthalten, nur weil sie beeinflussbar sind. Bedenken gegen die Beurteilungsfähigkeit und wegen etwaiger Manipulierbarkeit bestehen auch in anderen Altersgruppen, etwa im hohen Greisenalter. Dennoch wird zu Recht von keiner Seite gefordert, das Wahlalter zu begrenzen.

Wahlrecht, Grundgesetz und Bundeswahlgesetz
Nach allem gibt es keine stichhaltigen Gründe, jungen Menschen von Geburt an bis zum Erreichen des 18. Lebensjahrs in Deutschland das Wahlrecht vorzuenthalten. Vielmehr liegt in der derzeitigen Regelung ein eklatanter Verstoß gegen Art. 20 Abs. 2 GG, also gegen die Volkssouveränität, darüber hinaus gegen Art. 1 Abs. 1 GG, also gegen die unantastbare Menschenwürde junger Menschen und gegen das Diskriminierungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 GG.

Weil elementare eigene Rechte der jungen Menschen betroffen sind, muss die Verfassung einen Weg finden, um jungen Menschen von Geburt an das Wahlrecht einzuräumen oder besser gesagt nicht mehr vorzuenthalten. Gesetzestechnisch könnte dies dadurch geschehen, dass Art. 38 Abs. 2 (1. HS) GG gestrichen wird.

Das Bundeswahlgesetz muss sodann Regelungen darüber treffen, wie das Wahlrecht von Geburt an ausgeübt werden soll. Vorstellbar ist sowohl eine Regelung, dass die Kinder zwar Inhaber des Wahlrechts sind, dieses aber treuhänderisch von den Eltern oder Sorgeberechtigten ausgeübt wird oder eine Kombination zwischen Stellvertreterausübung und eigener Ausübung des Wahlrechts. Zu diesem Zweck könnte eine gleitende Regelung etwa des Inhalts eingeführt werden, dass junge Menschen, sobald sie selbst sich für beurteilungsfähig halten, das Recht erhalten, sich in eine Wahlliste eintragen zu lassen. Mit dieser Eintragung erlösche das Stellvertreterrecht der Eltern und der junge Mensch könnte nur noch selbst wählen. Mit letzterer Regelung würde die Autonomie des jungen Menschen soweit wie möglich gewahrt, ohne dass sein Wahlrecht in der Zeit, in der er es noch nicht selbst ausüben kann, verloren geht. Welche dieser beiden denkbaren Lösungen im Bundeswahlgesetz verankert wird, soll nach der grundsätzlichen Entscheidung über das Wahlrecht von Geburt an entschieden werden.

Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, einen Gesetzentwurf zur Einführung eines Wahlrechts von Geburt an durch Änderung des Art. 38 des Grundgesetzes und erforderlicher weiterer gesetzlicher Änderungen, insbesondere im Bundeswahlgesetz, vorzulegen. Für den Fall, dass die Eltern sich in der Ausübung ihrer Stellvertreterposition in Bezug auf das Kindeswahlrecht nicht einigen können, wird die Bundesregierung aufgefordert, eine einfache und beide Eltern möglichst gleichberechtigende Regelung zu schaffen.

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