fK 5/05 Stötzel

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Beteiligung von Kindern im gerichtlichen Verfahren

Wie erleben vertretene Kinder die Verfahrenspflegschaft?

von Manuela Stötzel

Mit Inkrafttreten der Kindschaftsrechtsreform am 1. Juli 1998 richtete der deutsche Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 50 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) den Verfahrenspfleger als Interessenvertretung für Kinder und Jugendliche in bestimmten familien- und vormundschaftsgerichtlichen Verfahren ein. Damit sollte sichergestellt werden, „dass die eigenständigen Interessen des Kindes in das Verfahren eingebracht werden und das Kind nicht zu einem bloßen Verfahrensobjekt wird“ (Deutscher Bundestag 1996, Drucksache 13/4899, S. 76). Dem häufig auch als „Anwalt des Kindes“ bezeichneten Verfahrenspfleger kommt also die wichtige Aufgabe zu, zu einer aktiven Beteiligung der vom Verfahren betroffenen Kinder und Jugendlichen beizutragen.

Wir sollten auch die Kinder selbst fragen

Seit Inkrafttreten des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Jahr 1991 und der 1992 auch von Deutschland ratifizierten UN-Kinderrechtskonvention aus dem Jahr 1989 hat die Diskussion um das Thema Partizipation von Kindern und Jugendlichen beständig zugenommen. Die Forschung hat sich dieser Thematik jedoch bisher eher wenig angenommen und insbesondere die Kinder selbst selten als zentrale Akteure einbezogen.

Für den Bereich der Verfahrenspflegschaft liegt bisher nur eine Untersuchung vor, in deren Rahmen von einem Verfahrenspfleger vertretene Kinder zu ihren Erfahrungen befragt wurden. In einer neuen und umfassenderen Studie wurde nun untersucht, wie die vertretenen Kinder die Verfahrenspflegschaft erlebt haben und wie die Tätigkeit des Verfahrenspflegers mit dem Erleben des Kindes in Zusammenhang steht.

„Verfahrenspfleger sind wie Engel“. So lautet die Beschreibung einer Dreizehnjährigen, mit der sie Freunden ihre persönliche Meinung zu ihrem Verfahrenspfleger vermitteln würde. Befragt wurden die Kinder und Jugendlichen mittels eines Fragebogens, der ihnen vom Verfahrenspfleger übermittelt wurde. Dieses Vorgehen, bei welchem im Hinblick auf die Ergebnisse zu berücksichtigen ist, dass die Stichprobe aus eher positiv verlaufenen Fällen besteht, wurde gewählt, da nur so ein bundesweiter Ansatz realisierbar erschien.

So wurden im Sommer 2003 über 1000 Exemplare der Untersuchungsmaterialien an Verfahrenspfleger in Deutschland verteilt und in Berlin darüber hinaus 79 Kinder direkt von den Familiengerichten kontaktiert. Für die Auswertung standen schließlich 160 Fragebögen von 82 Verfahrenspflegern zur Verfügung, die sich insgesamt auf 137 verschiedene gerichtliche Verfahren bezogen. 52 Kinder sendeten ihre Fragebögen zurück. Letztlich konnten von 50 Kindern und ihren Verfahrenspflegern Fragebogenpaare für eine Auswertung herangezogen werden.

Verfahrenspfleger, Kinder und gerichtliche Verfahren

Die teilnehmenden Verfahrenspfleger sind zum größten Teil weiblich (79 Prozent). Die Altersverteilung hat einen Schwerpunkt (84 Prozent) im Bereich zwischen 36 und 55 Jahren, das durchschnittliche Alter beträgt etwa 45 Jahre.

Über die Hälfte (53 Prozent) der an der Untersuchung teilnehmenden Verfahrenspfleger sind Sozialpädagogen oder/und Sozialarbeiter. Pädagogen, Psychologen und Erzieher/Lehrer machen jeweils einen Anteil von weniger als zehn Prozent aus; elf Prozent sind Juristen.

Acht der 82 Verfahrenspfleger verfügen über eine doppelte, ein Verfahrenspfleger sogar über eine dreifache Grundqualifikation. Insgesamt gaben 70 der 82 Verfahrenspfleger (85 Prozent) an, an einer entsprechenden Weiterbildung zum Verfahrenspfleger teilgenommen zu haben. Fünf der elf Verfahrenspfleger, die dies gemäß eigenen Angaben nicht getan haben, sind Juristen.

Die berufliche Erfahrung als Verfahrenspfleger streut sehr weit im Bereich zwischen einem und 368 übernommenen sowie 185 abgeschlossenen Fällen. Der Durchschnitt liegt allerdings eher im unteren Bereich bei einer Anzahl von 30 übernommenen und 22 abgeschlossenen Fällen.

Verfahrensgegenstand waren in 39 der insgesamt erfassten 137 Gerichtsverfahren (29 Prozent) Maßnahmen wegen Gefährdungen des Kindeswohls. Auch Verfahren mit Schwerpunkten in den Bereichen Sorgerecht (24 Prozent) und Umgangsrecht (20 Prozent) sowie beiden Aspekten (14 Prozent) wurden mehrfach von den Verfahrenspflegern beschrieben. Schließlich war in sieben Fällen (5 Prozent) die Wegnahme des Kindes von der Pflegeperson und in einem Fall die Wegnahme von einem Stiefelternteil Gegenstand des Verfahrens und Grund für die Verfahrenspflegerbestellung.

Die durchschnittliche Dauer der Verfahren betrug zwölf Monate, 26 Prozent der in der Stichprobe betrachteten Verfahren dauerten jedoch länger als ein Jahr.

Der Altersdurchschnitt aller von den Verfahrenspflegern im Fragebogen beschriebenen Kinder liegt für den Untersuchungszeitpunkt bei etwa 13 Jahren. Die Verteilung streut glockenförmig in einem Bereich zwischen vier und 19 Jahren, ist jedoch sicher nicht repräsentativ. Der Mädchenanteil beträgt 57 Prozent. Er ist besonders hoch im Bereich von 12 bis 17 Jahren und tritt verstärkt in der Gruppe der Umgangsrechtsverfahren auf. Das Alter der tatsächlich teilnehmenden 52 Kinder liegt zwischen sieben und 18 Jahren bei einem Durchschnitt von 13 Jahren. Hier liegt der Anteil der Mädchen sogar bei 63 Prozent.

Die Stimmen der Kinder

Aus der Perspektive der Kinder wurden zahlreiche Variablen untersucht, deren vollständige Darstellung im Rahmen dieses Beitrages leider nicht möglich ist. Besonders interessant ist die Frage, welches Wissen die Kinder von der Rolle und Aufgabe des Verfahrenspflegers haben und wie zufrieden sie mit der Vertretung sind. Darüber hinaus soll betrachtet werden, wovon ein gutes Wissen und eine hohe Zufriedenheit des Kindes abhängen, um hieraus Schlussfolgerungen für die Tätigkeit des Verfahrenspflegers abzuleiten.

Ein Verfahrenspfleger – was ist das?

Die von den Kindern erzielten Werte zum Wissen über den Verfahrenspfleger liegen deutlich im oberen Bereich der vorgegeben Antwortskala. Darüber hinaus ergibt sich aus den Antworten der Kinder auch, dass sie vom Verfahrenspfleger selbst Informationen zu seiner Aufgabe und dem Hintergrund der Bestellung – gesetzliche Verankerung und Bestellung durch den Richter – erhielten.

Des Weiteren wurden die Kinder um eine freie Formulierung ihrer Vorstellung vom Verfahrenspfleger gebeten. Im Folgenden sind weitgehend wörtlich einige Antworten wiedergegeben:

Stell dir vor, ein Freund oder eine Freundin fragt dich, was ein Verfahrenspfleger ist und was der macht. Was würdest du antworten?

Ein Verfahrenspfleger …

– ist eine Person, die vom Staat bezahlt wird, ein Kind bei Verfahren vertritt und es über seine Rechte und Pflichten aufklärt.

– unterstützt meine Gefühle und das, was ich will, und teilt es dem Gericht mit – so etwas wie ein Anwalt.

– hilft dir in familiären Schwierigkeiten und berät dich, was das Beste für dich ist. Verfahrenspfleger sind gute Freunde, mit denen du über alles reden kannst.

– ist wie ein Anwalt für Kinder, jemand der ihre Meinung und das Wohl des Kindes aus seiner Sicht vertritt.

– vertritt die eigene Meinung bei Gericht für dich, weil man selber noch zu jung ist, um einen eigenen Anwalt zu haben.

– ist der Anwalt der Kinder und kümmert sich um die Kinder bei Gerichtsverfahren und Streit der Eltern um das Sorgerecht. vertreten.

– ist eine Person vom Richter, die dir verspricht zu helfen und es dann doch nicht tut.

– vertritt die Eltern vorm Gericht.

Bin ich zufrieden mit meinem Verfahrenspfleger?

Aus den Antworten der Kinder zu festgelegten Aspekten – beispielsweise froh zu sein, einen Verfahrenspfleger gehabt zu haben oder sich diesen auch für andere Kinder zu wünschen – wurde ein Gesamturteil der Kinder zu ihrem Verfahrenspfleger bestimmt. Die meisten Kinder brachten dabei eine hohe Zufriedenheit zum Ausdruck. Im Einzelnen ist aus ihren Antworten zu entnehmen, dass sie in der Gestaltung des Kontaktes, also beispielsweise der Terminabsprache, berücksichtigt wurden, über das Gerichtsverfahren aufgeklärt wurden und sich unterstützt fühlten, als sie selbst vom Richter gehört wurden. Schließlich brachten sie ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass der Verfahrenspfleger ihre Meinung bei Gericht sehr deutlich gemacht habe.

In Ergänzung zu den vorgegebenen Fragen wurden die Kinder auch zur Zufriedenheit um eine freie Formulierung ihrer Meinung gebeten:

Stell dir vor, ein Freund oder eine Freundin möchte deine persönliche Meinung zu deinem Verfahrenspfleger wissen. Er oder sie möchte wissen, was dir gut gefallen hat und was dir nicht so gut gefallen hat. Was würdest du deinem Freund oder deiner Freundin antworten?

Ich fand …

– gut, dass mein Verfahrenspfleger supernett war und immer zugehört hat. Vertrauen und Sympathie waren sofort vorhanden, die Unterstützung hat mir sehr geholfen.

– meinen Verfahrenspfleger sehr gut, weil er mir sehr geholfen und mich unterstützt hat. Mir hat nicht gefallen, dass ich nur sehr wenig Zeit hatte, meinem Verfahrenspfleger meine Situation zu schildern.

– erst, dass ich keinen Anwalt brauchte. Dann war es aber gut zu wissen, dass jemand da ist, an den man sich wenden könnte, wenn man es braucht.

– gut, dass ich mal mit meinem Verfahrenspfleger Eis essen war. Dass nichts bei der Verfahrenspflege herausgekommen ist, fand ich nicht gut.

– es gut, dass er genau das dem Richter sagte, was ich ihm erzählte und dass er ihm auch nur das sagte, was ich wollte, dass er es erzählte.

– gut, dass mein Verfahrenspfleger immer da war und mir geholfen hat, sich mit den Eltern zu verständigen. Schlecht war, dass der Verfahrenspfleger einem juristisch nicht weiterhelfen konnte.

– dass wir zu persönlichen Gesprächen immer gut klargekommen sind. Zum Schluss hat er dann doch nur dem Richter zu Munde geredet.

– gut, dass mein Verfahrenspfleger mir immer aufmerksam zugehört hat, mich verstanden hat – bzw. mir das Gefühl gegeben hat – und meine Meinung gut vertreten hat.

In der Gesamtbetrachtung aller Antworten erwähnten 32 der 52 befragten Kinder ausschließlich positive Aspekte, während zwei Kinder ausschließlich Kritik übten. Zwölf Kinder berichteten sowohl über Dinge, die ihnen gut gefallen haben als auch über solche, die aus ihrer Sicht nicht gut waren oder keine eindeutige Bewertung beinhalteten. Insgesamt sechs Kinder machten keine Angaben oder formulierten, zur Frage nichts sagen zu können.

Zentrale Elemente der positiven Beurteilungen waren vom Kinder erlebte beistehende und unterstützende Tätigkeiten des Verfahrenspflegers („war auf meiner Seite“, „gut zu wissen, dass jemand da ist“), positive Beziehungsaspekte („hat zugehört“, „hat mich verstanden“) und persönliche Eigenschaften des Verfahrenspflegers („war nett“, „wir sind gut miteinander klargekommen“). Als problematisch wurden beispielsweise schwierige Bedingungen der Vertretung („zu wenig Zeit zur Schilderung der Situation“, „hat nicht gefragt, was wichtig ist“), Verrat oder diesbezügliche Unsicherheiten („zum Schluss dann doch nur dem Richter zu Munde geredet“, „Gefühl, dass später alles erzählt wird“) sowie mangelnde Effektivität der Verfahrenspflegschaft („nichts herausgekommen“, „konnte juristisch nicht helfen“) und persönliche Eigenschaften des Verfahrenspflegers („war patzig“, „war genervt“) genannt.

Was bedeuten die Ergebnisse für den Verfahrenspfleger?

Mittels statistischer Methoden wurde schließlich untersucht, wie die von den Kindern beschriebenen Tätigkeiten des Verfahrenspflegers mit dem Erleben der Kinder in Zusammenhang stehen. Es zeigte sich, dass das Wissen der Kinder umso höher ist, je mehr sie ihren Angaben zufolge vom Verfahrenspfleger auch über dessen Rolle und Tätigkeit sowie den Hintergrund der gesetzlichen Verankerung des Verfahrenspflegers und seiner Bestellung durch den Richter informiert wurden. Die Verfahrenspfleger haben also offensichtlich gute Aufklärungsarbeit geleistet, und die Kinder waren in der Lage, diese Informationen aufnehmen und in ihr Wissen zu integrieren. Verfahrenspfleger sollten sich durch diese Ergebnisse bestätigt sehen, eine umfassende Aufklärung und Information als selbstverständlichen Bestandteil ihrer Tätigkeit zu verstehen.

Zwei Aspekte haben sich als bedeutend für die Zufriedenheit der Kinder herauskristallisiert. Je mehr die Kinder angeben, dass ihr Verfahrenspfleger sie aus ihrer Sicht bei ihrer Anhörung durch den Richter unterstützt und darüber hinaus ihre Meinung gegenüber dem Gericht deutlich gemacht hat, desto zufriedener sind sie. Einerseits scheint der Verfahrenspfleger für die Kinder also bei ihrer persönlichen Anhörung zentral. Darüber betonen die Ergebnisse nicht nur klar und eindeutig die Artikulierung der kindlichen Meinung als zentrale Aufgabe des Verfahrenspflegers sondern auch, dass für das Erleben des Kindes seine subjektive Gewissheit darüber entscheidend ist – also die aus Sicht des Kindes erfolgte deutliche Wiedergabe. Hier sollte der Verfahrenspfleger versuchen, dem Kind diese Gewissheit durch eine Rückmeldung über seine Arbeit zu geben.

Qualität der Beteiligung von Kindern im gerichtlichen Verfahren erfordert entsprechende Rahmenbedingungen

Auch wenn die Studie und dieser Beitrag die Perspektive der Kinder ins Zentrum gestellt hat, ist abschließend darauf hinzuweisen, dass das Erleben vertretener Kinder und die Qualität der Interessenvertretung untrennbar verknüpft sind mit der Situation der Verfahrenspfleger. Viele Verfahrenspfleger haben im Rahmen der Untersuchung betont, dass die Verfahrenspflegschaft aus ihrer Sicht ein unverzichtbares Instrument sei, um das Kind im gerichtlichen Verfahren mehr in den Mittelpunkt zu stellen. Viele haben aber ebenso darauf hingewiesen, dass eine qualifizierte Vertretung von Kindern und Jugendlichen in der aktuellen Situation, in der ungeklärte Fragen zum Aufgabenfeld des Verfahrenspflegers oft dazu führen, dass bereits erbrachte Leistungen nicht vergütet werden, kaum noch möglich sei. Gegenwärtig hat ein schwaches Kind einen schwachen Verfahrenspfleger an seiner Seite, das ist Hohn für die Rechte des Kindes. Die Verfahrenspfleger bringen ihre Unzufriedenheit zum Ausdruck und formulieren deutlichen Handlungsbedarf. Diesen sollten wir ernst nehmen.

Die Literaturangaben sind über die Geschäftsstelle erhältlich.

Dr. Manuela Stötzel ist Diplom-Psychologin und als psychologische Sachverständige am Institut Gericht & Familie in Berlin tätig. Sie ist Verfahrenspflegerin und stellvertretende Vorsitzende der Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche e.V.

No Comments

Sorry, the comment form is closed at this time.