fK 5/04 Zypries

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Wir wollen die rechtliche Stellung von Stiefkindern behutsam an die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse anpassen

Jörg Maywald im Gespräch mit Brigitte Zypries, Bundesministerin der Justiz

Maywald: Die Bundesregierung hat sich die Weiterentwicklung des Kindschaftsrechts vorgenommen. Welche Verbesserungen der rechtlichen Stellung von Stiefkindern wurden in den letzten Jahren bereits erreicht?

Zypries: Wir haben die rechtliche Stellung von Stiefkindern in den familienrechtlichen Reformgesetzen schrittweise ausgebaut und den tatsächlichen Lebensverhältnissen angepasst. Zu nennen sind hier insbesondere das Kindschaftsrechtsreformgesetz von 1998, das Lebenspartnerschaftsgesetz und das Kinderrechteverbesserungsgesetz, mit denen folgende Regelungen für Stieffamilien eingeführt wurden:

  1. Durch eine sog. Einbenennung können nunmehr ein Elternteil und dessen (neuer) Ehegatte jedem nicht von ihnen gemeinsam abstammenden Kind, das in ihrem Haushalt lebt, ihren Ehenamen erteilen.
  2. Dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eines allein sorgeberechtigten Elternteils steht eine Befugnis zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes zu („kleines Sorgerecht“).
  3. Stirbt ein Elternteil oder kann er aus anderen Gründen die elterliche Sorge nicht mehr ausüben, so schützt das Gesetz das Verhältnis zwischen dem Kind und einem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner, der längere Zeit mit dem Kind zusammengelebt hat. Wenn der andere Elternteil die Herausgabe des Kindes verlangt, kann der Ehegatte oder Lebenspartner eine gerichtliche Verbleibensanordnung erwirken.
  4. Trennen sich der das Kind betreuende Elternteil und sein Ehegatte oder Lebenspartner, so steht dem Ehegatten oder Lebenspartner ein Umgangsrecht mit dem Kind zu, wenn dieser für das Kind tatsächliche Verantwortung trägt oder getragen hat („sozial-familiäre Beziehung“).

Maywald: Das so genannte kleine Sorgerecht für Stiefeltern nach § 1687 b des Bürgerlichen Gesetzbuches – die Befugnis also zur Mitentscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes – ist bisher nur in den Fällen möglich, in denen ein Elternteil allein sorgeberechtigt ist. Aber auch bei gemeinsamer Sorge der Eltern übernehmen Stiefeltern faktisch Elternverantwortung für das Kind. Muss hier nachgebessert werden?

Zypries: Eines der wesentlichen Ziele der Kindschaftsrechtsreform 1998 war es, den Kindern nach Trennung und Scheidung ihrer Eltern möglichst beide Elternteile zu erhalten. Man ging davon aus, dass es für die betroffenen Kinder das Beste ist, wenn sich die Eltern auch nach der Scheidung weiterhin einvernehmlich um deren Angelegenheiten kümmern. Deshalb haben wir die gemeinsame Sorge der Eltern gestärkt mit der Folge, dass inzwischen bei über 80% der Scheidungen die Eltern die gemeinsame Sorge fortführen.

Unser Ziel muss es sein, den nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteil weiterhin in die elterliche Sorge einzubinden. Deshalb hätte ich Bedenken dagegen, Stiefeltern auch neben den gemeinsam sorgeberechtigten Eltern sorgerechtliche Befugnisse einzuräumen. Es gäbe dann drei zur Mitentscheidung über die Angelegenheiten des Kindes befugte Personen. Auch dürfte vielfach ein Konkurrenzverhältnis zwischen dem getrennt lebenden Elternteil und dem Stiefelternteil entstehen. Schließlich wäre eine Aufteilung der Kompetenzen kaum praktikabel, wenn der mit dem Kind zusammenlebende Elternteil über die Angelegenheiten des täglichen Lebens des Kindes gemeinsam mit dem Stiefelternteil entscheidet, während die Angelegenheiten von wesentlicher Bedeutung von ihm gemeinsam mit dem getrennt lebenden Elternteil zu entscheiden sind.

Maywald: Nach geltender Rechtslage können Stiefeltern nicht sorgeberechtigt werden, es sei denn über den Umweg der Adoption. Auch zum Unterhalt sind sie nicht verpflichtet, obwohl sie in den meisten Fällen tatsächlich zum Unterhalt beitragen. Was halten Sie von Vorschlägen, aus dem kleinen ein echtes und vollständiges Sorgerecht zu machen, einschließlich Unterhaltspflichten und -rechten und auch eines Erbrechts des Kindes gegenüber dem Stiefelternteil?

Zypries: Aus den gerade genannten Gründen halte ich ein vollständiges (Mit-)Sorgerecht des Stiefelternteils jedenfalls dann nicht für sachgerecht, wenn die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt sind. Wenn das mit dem Kind zusammenlebende Elternteil die Alleinsorge hat, muss man die Vorteile der Mitsorge des Stiefelternteils für die Stieffamilie gegenüber den Nachteilen für das Verhältnis des Kindes zum getrennt lebenden Elternteil abwägen. Der getrennt lebende Elternteil würde dadurch in der Regel endgültig von der elterlichen Sorge ausgeschlossen und auf die Zahlung von Unterhalt und den Umgang mit dem Kind beschränkt – eine Situation, die das Engagement für das Kind nachteilig beeinflussen kann.

Was die Unterhaltsverpflichtung von Stiefeltern angeht, so sehe ich derzeit keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Zwar haben sich die gesellschaftlichen Anschauungen gewandelt. Heutzutage wird auch eine Stiefkindfamilie als vollwertige Familie empfunden, in der man füreinander einsteht. Dies hat der Gesetzgeber etwa im Sozialversicherungsrecht nachvollzogen. Auch in der anstehenden Reform des Unterhaltsrechts wird die Bundesregierung das Gesetz behutsam an die veränderten gesellschaftlichen Verhältnisse anpassen. Es ist aber nicht vorgesehen, Stiefeltern eine Unterhaltsverpflichtung aufzuerlegen. Für Eltern, die nach einer gescheiterten Ehe Kinder zu betreuen haben, könnte es sonst noch schwieriger werden, einen Partner für eine zweite Ehe zu finden. Die zivilrechtliche Verantwortung für das Kind muss bei den leiblichen Eltern bleiben. Es darf nicht der Eindruck entstehen, man könnte diese Verantwortung an den neuen Partner des anderen Elternteils abgeben.

Ein gesetzliches Erbrecht des Kindes gegenüber dem Stiefelternteil halte ich nicht für erforderlich. Hier besteht die Möglichkeit, durch Testament der jeweiligen familiären Situation individuell gerecht zu werden.

strong>Maywald: Auch wenn die Möglichkeit für Stiefeltern, Sorgerechtsträger werden zu können, wohl noch in weiter Ferne liegt, gibt es ja noch den besonderen Fall, bei dem der andere Elternteil des Kindes verstorben oder unbekannt ist. Liegt es nicht zumindest in diesen Fällen auf der Hand, dem Stiefelternteil die Übernahme des vollen Sorgerechts zu ermöglichen?

Zypries: Wenn der andere Elternteil verstorben oder unbekannt ist, wäre eine Übertragung des vollen (Mit-)Sorgerechts auf den Stiefelternteil sicher am wenigsten problematisch. Es wäre jedoch zu prüfen, ob diese Fallgruppe nicht diejenige ist, die sich in der Regel durch eine Stiefkindadoption angemessen lösen lässt.

Maywald: In der Praxis gibt es deutliche Anzeichen dafür, dass Stiefeltern auf die Möglichkeit der Stiefkindadoption ausweichen, weil ihnen andere Möglichkeiten einer Übernahme von Pflichten und Rechten gegenüber dem Kind verwehrt sind. Eine Adoption hat jedoch die gravierende Folge, dass sämtliche Verwandtschaftsbeziehungen zum anderen Elternteil erlöschen, was in vielen Fällen nicht dem Kindeswohl entspricht. Hinzu kommt, dass ein gewichtiger Teil der Stiefkindadoptionen nach einigen Jahren scheitert oder die Ehe zwischen leiblichem und Stiefelternteil auseinandergeht. Wie beurteilen Sie diese Problematik aus rechtspolitischer Sicht?

Zypries: Die von Ihnen angesprochene Problematik der Stiefkindadoption ist durchaus bekannt. Ich bin mir aber sicher, dass alle Beteiligten an der Adoption sich ihrer Verantwortung für das Wohl des Kindes, das bei einer Adoption im Mittelpunkt steht, bewusst sind.

Wenn die Rechtsstellung der Stiefeltern verbessert wird, kann sich das Bedürfnis nach der Stiefkindadoption verringern, dafür gibt es Beispiele im Ausland. Wie ich bereits deutlich gemacht habe, muss das Gesetz jedoch immer auch die rechtliche und die tatsächliche Stellung des nicht mit dem Kind zusammenlebenden Elternteils im Auge behalten. Welche Maßnahmen wir ergreifen, wird daher sehr genau zu prüfen sein.

Maywald: Um bei Stiefkindadoptionen das Risiko von Fehlentscheidungen zu verringern, wird vorgeschlagen, die Zeit der gemeinsamen Bewährung der neuen Familie zu erweitern, und als Tatbestandsvoraussetzung ein gemeinsames Zusammenleben – die so genannte Adoptionspflege – von zum Beispiel drei oder fünf Jahren zu fordern. Was ist Ihre Meinung hierzu?

Zypries:Der Gesetzgeber hat ganz bewusst darauf verzichtet, eine feste Zeit für die Adoptionspflege vorzusehen. Schon das altersabhängige kindliche Zeitempfinden verbietet eine Fixierung der Pflegezeit. Für den Gesetzgeber ist es unmöglich, alle denkbaren Gestaltungen zu übersehen und vorab zu regeln. Ich meine, dass hier vor allem das Bewusstsein der Jugendämter und Gerichte für die besondere Problematik der Stiefkindadoption geschärft werden muss, um sachgerechte und dem Wohl der betroffenen Kinder entsprechende Zeiträume festzulegen, bevor die Adoption erfolgt.

Maywald: Wie sieht Ihr Zeitplan aus für weitere Reformschritte zur Verbesserung der rechtlichen Stellung von Stiefkindern?

Zypries: Ich halte es für wichtig, über weitere Verbesserungen der rechtlichen Stellung von Stiefkindern zu diskutieren und Lösungsmöglichkeiten zu entwickeln. Konkrete Überlegungen für zukünftige Reformschritte gibt es im Bundesministerium der Justiz jedoch derzeit nicht.

No Comments

Sorry, the comment form is closed at this time.