fK 5/04 Kinderrechte aktuell

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Der UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes ist von den Vereinten Nationen mit dem Ziel eingesetzt worden, die Fortschritte zu prüfen, welche die Vertragsstaaten bei der Erfüllung ihrer in der UN-Kinderrechtskonvention niedergelegten Verpflichtungen gemacht haben. In Ergänzung zur Prüfung der regelmäßig eingehenden Staatenberichte befasst sich der Ausschuss einmal jährlich im Herbst im Rahmen eines „Day of general discussion“ mit einem Thema von überstaatlichem (allgemeinen) Interesse.

Das Thema des diesjährigen „Tages allgemeiner Diskussion“ lautete „Implementing child rights in early childhood“. Im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung am 17. September 2004 waren Fachleute sowie Vertreter von Regierungen, Nicht-Regierungsorganisationen (NGO´s) und internationalen Organisationen nach Genf eingeladen, um die Situation junger Kinder und ihrer Rechte in der Welt zu diskutieren. In der Einladung wurde darauf hingewiesen, dass Kinder von Geburt an Träger umfassender Kinderrechte sind, und daher neben den Schutzrechten auch die Rechte auf bestmögliche Förderung sowie auf Beteiligung an allen das Kind betreffenden Angelegenheiten im Mittelpunkt der Diskussion stehen sollten.

Die Deutsche Liga für das Kind war durch ihren Geschäftsführer und Sprecher der National Coalition für die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention, Dr. Jörg Maywald, vertreten. Nachfolgend dokumentieren wir die bei der Veranstaltung in Genf schriftlich eingebrachte Stellungnahme der Liga.

Kinderrechte in der frühen Kindheit

Auszug aus der Stellungnahme der Deutschen Liga für das Kind anlässlich des „Day of general discussion“ des UN-Ausschusses für die Rechte des Kindes am 17.9.2004 in Genf

Kinder sind von Geburt an eigenständige Subjekte und Träger eigener Rechte. Die Erfüllung elementarer Bedürfnisse in körperlicher, geistiger, seelischer und sozialer Hinsicht ist für sie überlebenswichtig. Zusammengefasst werden diese Grundbedürfnisse im Begriff des Kindeswohls, der sich von der Menschenwürde und den Menschenrechten des Kindes ableitet.

Zu den Grundbedürfnissen des Kindes gehören das Bedürfnis nach beständigen liebevollen Beziehungen, nach körperlicher Unversehrtheit und Sicherheit, nach individuellen Erfahrungen, nach entwicklungsgerechten Erfahrungen, nach Grenzen und Strukturen, nach stabilen und unterstützenden Gemeinschaften, nach einer sicheren Zukunft für die Menschheit (Brazelton und Greenspan 2000).

Kinder brauchen Eltern, die für sie sorgen und sie bei der Ausübung ihrer Rechte in einer ihrer Entwicklung entsprechenden Weise angemessen leiten und führen. Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Dabei ist das Wohl des Kindes ihr Grundanliegen.

Kinder brauchen entwicklungsfördernde Lebensbedingungen, in denen sie sich willkommen fühlen und wertgeschätzt sind und ihre Potentiale voll zur Entfaltung bringen können. Kinderfreundlichkeit ist die Basis für die Zukunft einer Gesellschaft.

Die frühe Kindheit stellt wichtige Weichen für das ganze Leben. Mängel und Versäumnisse in den ersten Lebensjahren können später nicht oder nur mit großem Aufwand behoben oder nachgeholt werden. Ein guter Start ist die Voraussetzung für Gesundheit, Wohlergehen und Erfolg im späteren Leben des Kindes.

Empfehlungen an den UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes

(1) zu Artikel 6 (Recht auf Leben und Entwicklung)

Um das Überleben und die Entwicklung von Kindern in größtmöglichem Umfang zu gewährleisten bedarf es Konzepte und Programme auf nationaler und internationaler Ebene, in denen die frühe Kindheit als besonders sensibler und für die Entwicklung des Kindes wichtiger Lebensabschnitt berücksichtigt wird.

Die Deutsche Liga für das Kind empfiehlt dem Ausschuss die Staaten aufzufordern:

In ihren periodischen Berichten gemäß Artikel 44 der UN-Kinderrechtskonvention sollen die Vertragsstaaten auch darlegen, welche Konzepte und Programme mit Bezug auf die frühe Kindheit sie entwickelt und welche Fortschritte bei der Umsetzung sie erzielt haben und auf etwa bestehende Umstände und Schwierigkeiten hinweisen, welche sie daran hindern, die vorgesehenen Maßnahmen umzusetzen und die gesteckten Ziele zu erreichen.

(2) zu Artikel 18 (Verantwortung für das Kindeswohl)

Für die Erziehung und Entwicklung des Kindes sind in erster Linie die Eltern oder gegebenenfalls der Vormund verantwortlich. Bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, benötigen Eltern die Unterstützung durch die Gemeinschaft. Eine wichtige Unterstützung besonders für berufstätige Eltern ist der Aufbau und die Weiterentwicklung von qualitätskontrollierten Tagesbetreuungseinrichtungen entsprechend dem Bedarf und den Ressourcen der Familien. Bei Wahrung der emotionalen Stabilität von Beziehungen können Kinder auch in den ersten Lebensjahren von Tageseinrichtungen profitieren, die in Ergänzung zur Familie der Erziehung, Bildung und Betreuung dienen und ihre Tätigkeit am Kindeswohl orientieren.

Die Deutsche Liga für das Kind empfiehlt, dass der Ausschuss anregt, Artikel 18, Absatz 2 und 3 der UN-Kinderrechtskonvention wie folgt zu ändern (Änderungen sind kursiv):

Artikel 18 (2): Zur Gewährleistung und Förderung der in diesem Übereinkommen festgelegten Rechte unterstützen die Vertragsstaaten die Eltern und den Vormund in angemessener Weise bei der Erfüllung ihrer Aufgabe, das Kind zu erziehen, und sorgen für den Ausbau von Institutionen, Einrichtungen und Diensten für die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern.

Artikel 18 (3): Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Maßnahmen, um sicherzustellen, dass insbesondere Kinder berufstätiger Eltern das Recht haben, die für sie in Betracht kommenden Einrichtungen und Dienste für die Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder zu nutzen.

(3) zu Artikel 24 (Gesundheitsvorsorge)

Bestmögliche Förderung der Gesundheit gehört zu den Grundrechten aller Kinder. In zahlreichen Ländern konnte in den letzten Jahren die Verbreitung lebensbedrohlicher Infektionskrankheiten zurückgedrängt werden. An ihre Stelle sind jedoch neue gesundheitliche Gefährdungen getreten, die weniger die Lebensdauer verringern als vielmehr die Lebensqualität und Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern zum Teil erheblich beeinträchtigen. Zu diesen „neuen Kinderkrankheiten“ zählen insbesondere frühe Eltern-Kind-Bindungs-, Beziehungs- und Regulationsstörungen (z.B. exzessives Schreien, Schlaf- und Fütterstörungen), chronische Erkrankungen (z.B. Neurodermitis, Asthma), psychosomatische und umweltmitbedingte Krankheiten (z.B. Allergien, Atemwegserkrankungen), Bewegungsmangel und Übergewicht, emotionale (Sprach-)Entwicklungs- und Verhaltensstörungen und psychosoziale Dysfunktionen, die durch ein ungünstiges Zusammenspiel von konstitutionellen Faktoren, gesundheitlichem Fehlverhalten, mangelnder Information und belastenden Lebensverhältnissen verursacht werden.

Die Deutsche Liga für das Kind empfiehlt, dass der Ausschuss anregt, Artikel 24, Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention wie folgt zu ändern (Änderungen sind kursiv):

Artikel 24 (1): Die Vertragsstaaten erkennen das Recht jedes Kindes auf das erreichbare Höchstmaß an körperlicher, seelischer und geistiger Gesundheit an sowie auf Inanspruchnahme von Einrichtungen zur Behandlung von Krankheiten und zur Wiederherstellung der Gesundheit. Die Vertragsstaaten bemühen sich sicherzustellen, dass keinem Kind das Recht auf Zugang zu derartigen Gesundheitsdiensten vorenthalten wird.

(4) zu Artikel 28 (Bildung)

Bildung beginnt mit der Geburt und umfasst gleichermaßen emotionale, soziale und kognitive Lernprozesse. Besonders in den ersten Lebensjahren öffnen sich für Kinder Entwicklungs- und Lernfenster, die, wenn sie ungenutzt bleiben, später nicht mehr zur Verfügung stehen. Der Erfolg frühkindlicher Einrichtungen und Dienste für die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern hängt eng mit der Einführung von Qualitätsstandards und deren Überprüfung zusammen.

Die Deutsche Liga für das Kind empfiehlt, dass der Ausschuss anregt, Artikel 28, Absatz 1 der UN-Kinderrechtskonvention wie folgt zu ändern (Änderungen sind kursiv):

Artikel 28 (1): Die Vertragsstaaten erkennen das Recht des Kindes auf Bildung an; um die Verwirklichung dieses Rechts auf der Grundlage der Chancengleichheit fortschreitend zu erreichen, werden sie insbesondere

a) Einrichtungen der Erziehung, Bildung und Betreuung für Kinder in den ersten Lebensjahren bereitstellen, die den Bedürfnissen dieser Altersgruppe gerecht werden, sie allen Kindern verfügbar und zugänglich machen und geeignete Maßnahmen wie die Einführung der Unentgeltlichkeit und die Bereitstellung finanzieller Unterstützung bei Bedürftigkeit treffen;

(…)

g) für alle Bildungseinrichtungen nach anerkannten Methoden verbindliche Qualitätsstandards festlegen und geeignete Maßnahmen treffen, die Qualität der Einrichtungen regelmäßig zu überprüfen und zu verbessern.

Literatur
Brazelton, T. Berry und Greenspan, Stanley
Die sieben Grundbedürfnisse von Kindern
Stuttgart 2002

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (Hg.)
Übereinkommen über die Rechte des Kindes.
UN-Kinderrechtskonvention im Wortlaut mit Materialien
Bonn 2000

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