fK 3/05 Umgang Regeln

Zeitschrift frühe Kindheit – Archiv

Was für den Umgang zu regeln ist

Um nicht immer wieder neu über Einzelfragen des Umgangs sprechen zu müssen und um Missverständnisse oder Konflikte zu vermeiden, ist eine Klärung der wichtigsten Punkte in einer Vereinbarung sinnvoll. Die Vereinbarung sollte offen für entsprechende Änderungen im Hinblick auf das Alter und die Entwicklung des Kindes sein. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte angesprochen, die für die Ausgestaltung und Durchführung des Umgangs geklärt sein sollten.

Dauer und Häufigkeit: altersgerechte Umgangsmodelle

Keine Umgangsregelung passt zu jedem Kind und zu jeder Familie. Und auch innerhalb einer Familie ist eine einmal getroffene Regelung nach einer gewissen Zeit nicht mehr „passgerecht“ und muss verändert werden. Säuglinge haben andere Bedürfnisse als Kleinkinder, diese wiederum andere als ältere Kinder oder Jugendliche. Die Entscheidungen sind immer von den Einzelfällen abhängig, die sich sehr voneinander unterscheiden können. Im Allgemeinen sollte ein guter Umgangsplan folgende Aspekte berücksichtigen:

  • Die Entwicklungsbedürfnisse und das Alter des Kindes.
  • Die Bindungen des Kindes.
  • Die Art und Weise, wie die Erziehungsaufgaben während der Zeit des Zusammenlebens bzw. in der Ehe verteilt waren.
  • Die Aufrechterhaltung oder Entwicklung einer engen Beziehung zu beiden Elternteilen.
  • Einen zuverlässigen und berechenbaren Zeitplan.
  • Das Temperament des Kindes und seine Fähigkeit, Veränderungen zu verkraften.
  • Die berufliche Inanspruchnahme der Eltern und ihre Arbeitszeiten.
  • Die Notwendigkeit, den Plan regelmäßig zu prüfen, Alarmsignale zu registrieren und die Vereinbarungen zu modifizieren, wenn sich die Bedürfnisse und die äußeren Umstände verändern.

Die folgenden Hinweise sind eine Orientierung dafür, welche Umgangsregelung dem jeweiligen Alter des Kindes am besten entspricht. Abweichungen hiervon können je nach den besonderen Bedürfnissen und den Umständen geboten sein.

Säuglinge (erstes Lebensjahr)

Säuglinge im ersten Lebensjahr brauchen eine möglichst konstante Versorgung und Zuwendung. Sie bauen Bindungen auf zu wenigen Personen, die ihnen vertraut werden.
Besuche sollten nach Möglichkeit häufig (wöchentlich oder öfter) sein, aber nicht länger als wenige Stunden dauern.

Zweites und drittes Lebensjahr

Zwei- und dreijährige Kinder sind besonders trennungsempfindlich. Nach der Trennung ihrer Eltern fürchten sie häufig, auch den noch verbliebenen Elternteil zu verlieren. Sie brauchen klar überschaubare Tagesabläufe und feste Rituale.
Besuche sollten häufig (wöchentlich oder öfter) sein und können einen halben bis ganzen Tag dauern. Übernachtungen sind nur in Ausnahmefällen sinnvoll, z.B. wenn das Kind mit dem Elternteil zusammengelebt hat und dessen Haushalt gut kennt.

Viertes und fünftes Lebensjahr

Kinder in diesem Alter fühlen sich häufig selbst verantwortlich für die Trennung ihrer Eltern. Dies hängt mit dem Aufbau ihres Gewissens zusammen. Sie benötigen besonders die Gewissheit, dass die Eltern sich trotz der Trennung in Fragen der Elternschaft weiterhin verständigen können.

Besuche sollten am besten wöchentlich oder häufiger stattfinden, mindestens jedoch an zwei Wochenenden pro Monat. Übernachtungen sind nur dann sinnvoll, wenn das Kind zu dem Elternteil, bei dem es nicht lebt, Bindungen entwickelt hat. Unter Umständen sind dann auch schon kürzere Ferienaufenthalte möglich. Besuche können auch zusammen mit Geschwistern oder anderen Kindern (zum Beispiel Freunden des Kindes) stattfinden.

Erste Schuljahre (sechs bis neun Jahre)

Im frühen Schulalter werden sich Kinder zunehmend der sozialen Konsequenzen der Scheidung bewusst. Sie klammern sich nicht an den verbliebenen Elternteil, sondern suchen aktiv nach einer neuen Form der Familienidentität, die beide Elternteile einschließt. In diesem Alter sind Kinder besonders anfällig für Loyalitätskonflikte. Sie wollen es beiden Eltern „recht“ machen und schämen sich manchmal der Handlungsweisen ihrer Eltern.

Besuche sollten mindestens an zwei Wochenenden pro Monat stattfinden, unter Einbeziehung der Wünsche des Kindes und in Abstimmung mit seinen sonstigen Aktivitäten (zum Beispiel Sport oder Musik). Längere Aufenthalte in den Ferien sind sinnvoll. Sie setzen aber voraus, dass bereits regelmäßig Besuche mit Übernachtungen stattgefunden haben.

Ältere Kinder (zehn bis 13 Jahre)

Die beginnende Pubertät ist immer, unabhängig von der Familienform, eine schwierige Lebensphase für Kinder und Eltern. Trennung und Scheidung können die Problematik zusätzlich verschärfen, weil die Identitätsfindung erschwert sein kann. Beziehungsschwierigkeiten mit dem älteren Kind sollten nicht allein der Trennung zugeschrieben und der Ex-Partner nicht dafür verantwortlich gemacht werden. Kinder in diesem Alter brauchen die Gewissheit, dass beide Eltern auch bei Schwierigkeiten verlässliche Ansprechpartner bleiben.

Die Besuche sollten in Abhängigkeit von der Lebenssituation (Schule, Freunde, Freizeitakti-vitäten) und den Wünschen der Kinder gestaltet werden. Sinnvoll ist die Aufstellung einer Umgangsplanung gemeinsam mit dem Kind. Es sollte auch vereinbart werden, in welchem Rahmen das Kind spontane Besuche durchführen kann.

Jugendliche (14 bis 18 Jahre)

Jugendliche lösen sich schrittweise von den Eltern ab. Die Gruppe der Gleichaltrigen wird für sie immer wichtiger.

Eltern sollten sich in punkto Lebensort und Umgang mit dem anderen Elternteil im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten nach den Wünschen des Jugendlichen richten. Vereinbarungen über den Lebensort sollten über einen bestimmten, überschaubaren Zeitraum hinweg verbindlich sein. Bei kurzfristig anberaumten Kontakten sollte der jeweils andere Elternteil informiert werden.

Wo soll der Umgang stattfinden?

Grundsätzlich ist der Ort des Umgangs beim umgangsberechtigten Elternteil. Allerdings ist es aus der Sicht von Säuglingen und Kleinkindern günstig, wenn der Umgang an dem für das Kind gewohnten Lebensort stattfinden kann und das Pendeln zwischen verschiedenen Orten möglichst reduziert wird. Hierbei ist jedoch das Recht des hauptbetreuenden Elternteils auf Privatheit zu beachten. Es ist diesem nicht ohne Weiteres zuzumuten, den ehemaligen Partner bzw. die Partnerin während des Umgangs in seinen bzw. ihren Räumlichkeiten zu dulden. Wenn sich hierdurch Spannungen zwischen den ehemaligen Partnern aufbauen, schadet dies auch dem Kind. In solchen Fällen ist der Umgang in der Wohnung des umgangsberechtigten Elternteils oder bei den Großeltern das kleinere Übel.

Ältere Kinder sind dagegen zumeist neugierig, die Wohnung und das Umfeld des umgangsberechtigten Elternteils kennen zu lernen und dort für sich ein zweites Zuhause aufzubauen. Dies gelingt besonders dann, wenn es dem Kind ermöglicht wird, auch seine Freunde und eventuellen (Halb-)Geschwister teilhaben zu lassen. Die Freizeitaktivitäten sollten unter dem Pendeln nicht allzu sehr leiden müssen.

Sonderfall: Begleiteter Umgang und Umgangsausschluss

Ein begleiteter Umgang oder ein Umgangsausschluss kommt in den Fällen in Betracht, in denen der Schutz des Kindes während des Umgangs nicht gewährleistet werden kann, zum Beispiel bei einem gewaltbereiten Elternteil, bei Gefahr des sexuellen Missbrauchs oder von Kindesentführung. Auch bei bestimmten psychischen Erkrankungen oder wenn ein Kontakt zwischen Kind und Elternteil erst angebahnt werden muss, kann im Einzelfall ein begleiteter Umgang notwendig werden. Begleiteter Umgang findet in der Regel an einem neutralen Ort (z.B. in einer Erziehungsberatungsstelle) statt. Während der Umgangszeiten ist eine dritte Person (z.B. eine sozialpädagogische Fachkraft) anwesend, die den Umgang unterstützt und darauf zu achten hat, dass der Schutz des Kindes gewahrt bleibt. Ziel einer solchen Maßnahme ist es, einen eigenverantwortlichen, sicheren Umgang zwischen diesem Elternteil und dem Kind herzustellen.

Soweit es für das Wohl des Kindes erforderlich ist, kann ein begleiteter Umgang oder ein Umgangsausschluss gemäß § 1684 Absatz 4 BGB vom Familiengericht angeordnet werden. Ein begleiteter Umgang oder ein Umgangsausschluss sind in der Regel zeitlich befristet.

Kontakte per Telefon, Fax, E-Mail, Brief

Telefon, Fax, E-Mail oder Brief sind auch für Kinder günstige Möglichkeiten, um schnell Kontakt aufzunehmen. Ohne großen Zeitverlust können sie dem jeweils anderen Elternteil etwas mitteilen oder ihn um Rat bitten. Es ist ganz natürlich, dass sich das Kind mit einem Anliegen eher an den einen und mit einem anderen Anliegen eher an den anderen Elternteil wendet. Kinder sollten daher die Möglichkeit bekommen, per Telefon, Fax oder E-Mail Kontakt zum anderen Elternteil aufzunehmen oder ihm einen Brief zu schreiben. Dazu gehört auch, dass die Eltern das Recht des Kindes auf Privatheit achten und seine Kontakte zum anderen Elternteil nicht ohne Grund kontrollieren.

Allerdings kann der übermäßige Gebrauch von Telefon, Handy oder E-Mail durch das Kind oder einen Elternteil zu einer Belastung im Alltag werden und mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden sein. Die Eltern sollten sich daher vorab über den Rahmen solcher Kontakte einigen. So ist zu klären, ob Anrufe am Arbeitsplatz möglich sind oder zu welchen Zeiten und in welchem zeitlichen Umfang telefoniert werden kann. Ein Handy sollte nur bei einem Konsens der Eltern angeschafft werden.

Abholen und Zurückbringen

Grundsätzlich sind das Abholen und das Zurückbringen des Kindes Aufgabe des umgangsberechtigten Elternteils. Wohnt dieser Elternteil in größerer Entfernung vom Wohnort des Kindes, kann es die Pflicht des betreuende Elternteils sein, einen Teil dieser Aufgabe zu übernehmen und das Kind z.B. zum Bahnhof oder zum Flughafen zu bringen.

Der betreuende Elternteil sollte ebenfalls überlegen, ob in anderen Fällen eine Beteiligung am Abholen und Zurückbringen sinnvoll ist, selbst wenn er dazu nicht verpflichtet ist. Zu denken ist hier etwa an erste Besuche kleiner Kinder beim umgangsberechtigten Elternteil. Auch älteren Kindern, die bisher nur selten oder längere Zeit keinen Umgang mit einem Elternteil hatten, kann die Begleitung durch den betreuenden Elternteil oder andere Bezugspersonen die nötige Sicherheit geben.

Bei wem verbringt das Kind die Ferien?

Eine an den Bedürfnissen des Kindes ausgerichtete Gestaltung der Ferienregelung erfordert eine gut überlegte und rechtzeitige Vorbereitung. Ist das Kind noch klein, muss überlegt werden, ob und gegebenenfalls wie lange das Kind eine Trennung von der Hauptbezugsperson verkraften kann. Dies hängt von der Intensität und Qualität seiner Bindungen zum anderen Elternteil ab. Das Kind sollte während der Ferien die Möglichkeit haben, Kontakt zum betreuenden Elternteil aufzunehmen. Regelmäßige Kontakte, z.B. tägliche Telefonate, sind aber in der Regel nicht sinnvoll. Sie hindern das Kind, sich auf den Elternteil einzulassen, mit dem es nicht zusammenlebt.

Bei älteren Kindern und besonders bei Jugendlichen ist zu berücksichtigen, dass sie ihre Ferien gern mit Gleichaltrigen verbringen. Es ist sinnvoll, die Vorstellungen der Kinder und Jugendlichen mit einem ausreichenden zeitlichen Vorlauf zu erfragen. Anschließend sollten die Eltern zunächst ohne das Kind ihre Vorschläge untereinander besprechen und eine für alle befriedigende Lösung entwickeln, die dann nochmals mit dem Kind abgestimmt wird.

Besonders im Falle von weiten Reisen ist nicht immer eine für alle „gerechte“ Lösung im Sinne einer zeitlichen Gleichbehandlung möglich. Hier bietet sich an, mehrere Ferien miteinander zu verrechnen und einen Ausgleich in einer längeren Zeitspanne (zum Beispiel innerhalb eines Jahres) zu finden.

Regelungen für Feiertage und Festtage

Die Regelung der Feier- und Festtage ist zwischen vielen getrennt lebenden Eltern umstritten. Dies gilt vor allem für Weihnachten und Geburtstage, die für Kinder und Eltern eine hohe emotionale Bedeutung haben. Im Streitfall können sich die Eltern zunächst an den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen orientieren. Danach verbringen Kinder den ersten Feiertag (Weihnachten, Ostern, Pfingsten) beim betreuenden Elternteil. Am zweiten Feiertag ist ein zusätzlicher Besuchstermin beim Umgangsberechtigten üblich.

Diese Feiertagsregelungen haben sich in vielen Fällen gerade bei älteren Kindern als unpraktisch erwiesen. Oft ist es sinnvoll, dass Kinder die Doppelfeiertage ganz bei einem Elternteil verbringen, etwa weil sie über die Feiertage mit diesem verreisen. Die Eltern können z.B. vereinbaren, dass die Kinder Ostern oder Pfingsten immer oder im jährlichen Wechsel ganz bei einem Elternteil verbringen. Wenn Eltern und Kinder islamischen oder jüdischen Glaubens sind oder einer anderen Religionsgemeinschaft angehören, sollte eine entsprechende, die hohen Feiertage der jeweiligen Religionsgemeinschaft berücksichtigende Regelung angestrebt werden.

Festtage wie der Geburtstag oder Kommunion bzw. Konfirmation feiern Kinder in der Regel beim betreuenden Elternteil. Der andere Elternteil kann an den kirchlichen Feiern teilnehmen. Wenn die Beziehung der Eltern es zulässt, sollte eine Teilnahme an der anschließenden Feier im Familienkreis möglich sein.

Kosten des Umgangs

Der umgangsberechtigte Elternteil hat die Kosten des Umgangs, wie z.B. Fahrt-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten zu tragen. Die Kosten werden auch nicht im Rahmen des Kindes- oder Ehegattenunterhalts berücksichtigt. Die Unterhaltstabellen der Oberlandesgerichte (z.B. Düsseldorfer oder Berliner Tabelle) gehen bereits davon aus, dass sich das Kind zeitweise beim barunterhaltspflichtigen Elternteil aufhält.

In Ausnahmefällen können die Kosten des Umgangs berücksichtigt werden, wenn auf Grund der großen Entfernung der Wohnorte die Fahrtkosten außergewöhnlich hoch sind und der umgangsberechtigte Elternteil sein Umgangsrecht bei alleiniger Übernahme der Kosten nicht mehr oder nur in erheblich eingeschränktem Umfang wahrnehmen könnte. Dies gilt vor allem dann, wenn der betreuende Elternteil durch seinen Umzug (z.B. ins Ausland) für die hohen Kosten mitverantwortlich ist.

Die Familie wächst: Patchworkfamilien

Immer mehr Familien in Deutschland sind so genannte Patchworkfamilien. Die Mitglieder dieser Familien haben ganz unterschiedliche verwandtschaftliche Beziehungen zueinander. So können Kinder aus vorangegangenen Beziehungen mit den Kindern aus der gegenwärtigen Partnerschaft in einer Familie zusammenleben. Auf diese Weise kann sich der Kreis der umgangsberechtigten Personen erweitern. Eine große Familie zu haben ist nicht immer nur ein Segen. Kinder in Patchworkfamilien haben oft keinen Mangel an Beziehungen, sondern eher ein „zu viel“.

Kinder wollen in der Regel keinen geliebten Menschen enttäuschen und würden vielfach auch das letzte freie Wochenende mit einem Besuchstermin besetzen. Der volle Terminkalender eines Kindes kann sich jedoch zu seinem Nachteil auswirken. Kinder müssen ihrem Alter entsprechend ein gewisses Maß an geregeltem Alltag einerseits und Spontaneität andererseits leben können. Dazu brauchen sie Zeit. Von großer Bedeutung sind ebenfalls die Kontakte zu Freunden. Ihre Bedeutung nimmt mit dem Alter der Kinder zu. Eine Hürde für zahlreiche Umgangskontakte ist demnach die Zeit, die dem Kind zur Verfügung steht. Eltern, Kinder und umgangsberechtigte Personen sollten sich gemeinsam darüber einigen, wem beim Umgang ein Vorrang eingeräumt werden soll.

Wenn ein Termin nicht eingehalten werden kann: ausgefallene Besuche

Nicht immer können vereinbarte Termine eingehalten werden. Es gibt wichtige Gründe, die einen vereinbarten Besuch unmöglich machen, wie eine ernste Erkrankung des Kindes oder wichtige Termine (z.B. schulische Veranstaltungen). Hierzu zählen auch Festtage wie der Geburtstag des Kindes oder die Geburtstage der Eltern. Fallen die Besuche aus solchen kindbezogenen Gründen aus, sollten die Termine nach einer festen Regel nachgeholt bzw. die Besuchswochenenden getauscht werden. Dies gilt nicht für Termine, die vom umgangsberechtigten Elternteil ohne wichtigen Grund abgesagt wurden.

Die Eltern sollten sich möglichst frühzeitig darüber informieren, wenn ein Termin ausfallen oder verschoben werden muss. Bei kurzfristigen Absagen ist es wichtig, zuerst den anderen Elternteil und dann persönlich das Kind zu informieren. Für das Kind ist es immer wichtig, dass Vater oder Mutter, die einen Besuch absagen, ihnen das selbst mitteilen.

Wenn die Umgangsregelung nicht mehr passt

Jede Umgangsregelung muss nach einer gewissen Zeit überprüft und gegebenenfalls den sich verändernden Bedürfnissen angepasst werden. Zu den Veränderungen, die zu berücksichtigen sind, gehören das Alter und die damit verbundene zunehmende Reife des Kindes, seine sich verändernden Interessen und Aktivitäten, aber auch Änderungen im Leben der Eltern wie berufliche Wechsel, Umzüge und Veränderungen im privaten Leben.

Es ist daher wichtig, dass die Eltern des Kindes zumindest einmal im Jahr und darüber hinaus bei Bedarf zusammenkommen, um sich über (bevorstehende) Änderungen zu informieren und eine Anpassung der Umgangsregelung zu verabreden. Weitreichende Veränderungen wie zum Beispiel ein Umzug sollten dem anderen Elternteil so früh wie möglich mitgeteilt werden, damit ausreichend Zeit für die Planung bleibt.

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